Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 998/2010
Urteil vom 31. August 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Alessandra Perrella,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt,
Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
Kosten, Entschädigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Oktober 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ verkaufte am 22. Juni 2001 der damals 69-jährigen Y.________ 25 der insgesamt 100 Inhaberaktien der Firma A.________ AG à nominal Fr. 1'000.-- zum Preis von über Fr. 50 Mio. Der Kaufpreis wurde beglichen durch die Überweisung von Fr. 35 Mio. auf ein Konto von X.________ bei der B.________ Bank sowie durch Übereignung von zwei Liegenschaften. Im Vertrag wurde ferner ein Rückkaufsrecht des Verkäufers für die Dauer von vorerst 25 Jahren vereinbart, welches ihn berechtigte, im Falle einer geplanten Veräusserung einzelner oder aller Aktien durch die Käuferin die Aktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.-- je Aktie zurückzukaufen.
Nach dem X.________ der B.________ Bank angekündigt hatte, auf sein Konto würde demnächst ein Betrag von Fr. 35 Mio. überwiesen, erstattete die Bank am 5. Juli 2001 eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes. X.________ erklärte gegenüber der Bank den hohen Kaufpreis damit, die Aktiengesellschaft verfüge u.a. über ein Patent betreffend eine von ihm entwickelte Solarzelle mit einem Wirkungsgrad bis zu 70 %. Gestützt auf die Verdachtsmeldung der Bank eröffnete die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich am 11. Juli 2001 gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges. Am 13. Juli 2001 beschlagnahmte sie den auf dessen Konto bei der B.________ Bank überwiesenen Betrag von Fr. 35 Mio.
Auf Initiative der Anwälte von Y.________ erklärte sich X.________ am 16. Juli 2001 bereit, die erhaltene Zahlung im Hinblick auf eine Überprüfung des Geschäfts auf ein Konto der Käuferin zurückzuüberweisen. Die Parteien hatten allerdings bereits am 12. Juli 2001 einen neuen, leicht abgeänderten Vertrag über den Kauf der 25 Aktien abgeschlossen. Gestützt auf diesen zweiten Vertrag überwies Y.________ am 19. Juli 2001 einen Betrag von über Fr. 33 Mio. auf ein Konto von X.________ bei einer anderen Bank. Das Rückkaufsrecht wurde in einem separaten Vertrag erneut verabredet. Mit Schreiben vom 5. September 2001 erklärte der damalige Rechtsvertreter von Y.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, diese sei an einer Weiterführung der Strafuntersuchung gegen X.________ nicht interessiert. Aufgrund dieser Desinteresseerklärung stellte die Bezirksanwaltschaft III die Untersuchung mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 ein.
A.b Mit Strafanzeige vom 5. Juni 2003, ergänzt durch eine Eingabe vom 14. Januar 2004, beantragte Y.________ die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens gegen X.________ wegen Betruges, eventualiter wegen Wuchers. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wies die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Betruges gestützt auf die Desinteresseerklärung ab und stellte das Verfahren wegen Wuchers ein. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 9. Januar 2006 auf einen von Y.________ gegen diese Verfügung geführten Rekurs nicht ein. Hiegegen erhob Y.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, auf welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juni 2006 und das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2006 nicht eintraten.
Das Bundesgericht hiess am 1. Februar 2007 eine von Y.________ gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2006 geführte staatsrechtliche Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Auf die gleichzeitig erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde trat es nicht ein (Verfahren 6P.88/2006 und 6S.185/2006).
A.c Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 hiess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich den Rekurs von Y.________ gut und wies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück. Nach weiteren Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Untersuchung gegen X.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2008 erneut ein. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 21'640.-- auferlegte sie der Anzeigeerstatterin Y.________. X.________ sprach sie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 129'000.-- aus der Staatskasse zu. Y.________ wurde zum Ersatz dieser Entschädigungszahlung verpflichtet. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob Y.________ Rekurs, welchen das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Juni 2009 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf eine hiegegen geführte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 20. August 2009 nicht ein (Verfahren 6B 588/2009; zur Verfahrensgeschichte vgl. Untersuchungsakten Urk. 5/271 ff., Urk. 5/3, S. 2 bis 6).
B.
Am 19. Oktober 2009 stellte Y.________ beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juli 2008. Mit Verfügung vom 10. März 2010 auferlegte der Einzelrichter die Kosten der eingestellten Untersuchung im Betrag von Fr. 21'640.-- X.________. Von der Zusprechung von Prozessentschädigungen für das Untersuchungsverfahren sah er ab. Einen gegen diese Verfügung von X.________ erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es seien die Kosten für die eingestellte Strafuntersuchung von der Staatskasse zu tragen, und es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 129'000.-- aus der Staatskasse auszurichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Ist ein Entscheid noch vor in Kraft treten der StPO gefällt worden, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
|
1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht. |
|
1 | Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht. |
2 | Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht. |
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nahm in ihrer Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2008 in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen an, die Beschwerdegegnerin 2 habe über eine lange Zeitdauer, mittels mehrerer umfangreicher Eingaben ihrer Rechtsvertreter und im Rahmen von zwei Zeugenbefragungen, gestützt auf eine absolut ungenügende, chancenlose Beweislage, mit kaum je gesehener Energie und Ausdauer gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich vorgehen wollen. Insofern habe sie zumindest leichtfertig, wenn nicht sogar verwerflich im Sinne von § 42 Abs. 1 StPO/ZH gehandelt. Aus diesem Grund habe sie die gesamten Kosten des eingestellten Untersuchungsverfahrens zu tragen. Zudem sei sie zum Ersatz der Kosten und Umtriebe zu verpflichten, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens entstanden seien und ihm gestützt auf § 43 Abs. 1 und 2 StPO/ZH aus der Staatskasse erstattet werden müssten (Einstellungsverfügung vom 9.7.2008, Urk. 2 S. 19 f.; erstinstanzliches Urteil S. 5).
2.2
2.2.1 Die erste Instanz nahm im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der Kostenverlegung nach § 44 aStPO/ZH an, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 50 Mio. im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer verfolgte Projekt der Produktion und Vermarktung einer angeblich neuartigen Solarzelle mit einem deutlich erhöhten Wirkungsgrad erbracht. Es habe sich nicht um eine Schenkung gehandelt (angefochtenes Urteil S. 16 ff., 29 f.). Nach Würdigung aller Beweise, namentlich gestützt auf die fachlichen Beurteilungen des zur Verfügung stehenden Materials durch verschiedene Experten, gelangte sie zum Schluss, bei der vom Beschwerdeführer propagierten Solarzelle handle es sich offensichtlich um einen Schwindel. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes hochstaplerisches Konzept mit zahlreichen falschen Angaben zu seiner Person und zu seinem Solarzellenprojekt mitsamt Labors, Geschäftsunterlagen, Patenten, Anschubfinanzierung, eigenen Publikationen etc. an die Beschwerdegegnerin 2 herangetragen und diese im Sinne von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
|
1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
2.2.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es könne offenbleiben, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Kauf, Schenkung oder als gemischte Schenkung zu qualifizieren sei. Denn sowohl bei einem Kauf als auch bei einer Schenkung könnten die daran beteiligten Personen im Hinblick auf den Vertragsabschluss einer Täuschung im Sinne von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers sei für die Einleitung der Strafuntersuchung kausal gewesen (angefochtener Beschluss S. 23 f.). Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 auch im Sinne von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
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1 | Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. |
2 | Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. |
2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Rechtsanwendung, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Die kantonalen Instanzen hätten willkürlich festgestellt, dass er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Der Richter, der über die Kostenverlegung einer eingestellten Strafuntersuchung zu befinden habe, sei an die Begründung der Einstellungsverfügung gebunden. Die kantonalen Instanzen seien indes von der Begründung der Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juli 2008 abgewichen und hätten den Sachverhalt völlig neu gewürdigt (Beschwerde S. 9 ff.). Unhaltbar sei sodann die Annahme der kantonalen Instanzen, er habe die Beschwerdegegnerin 2 getäuscht und diese Täuschung sei für die Vermögensdisposition kausal gewesen. Anlass zum Vertragsschluss sei nicht eine Täuschung, sondern die tiefe emotionale Bindung der Beschwerdegegnerin 2 zu ihm gewesen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Jahre 2001 in ihn verliebt gewesen sei und ihn aus diesem
Grund habe persönlich bevorteilen wollen. Es sei für die Beschwerdegegnerin 2 von Anbeginn weg klar gewesen, dass sich der wirtschaftliche Wert ihres Engagements trotz eines Kaufpreises von mehr als Fr. 50 Mio. auf Fr. 25'000.-- beschränkt habe. Daraus ergebe sich, dass der Wert der Aktien für sie irrelevant gewesen sei und sie ihn habe begünstigen wollen. Die Feststellung der kantonalen Instanzen, wonach das Liebesverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 2 auf der falschen Prämisse beruht habe, wonach er sich als junger begabter Physiker mit äusserst interessanten Perspektiven im Bereich der Solarforschung präsentiert habe, willkürlich. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ein Liebesverhältnis stets bestritten. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 2 beim Abschluss des zweiten Aktienkaufvertrages über die Verdachtsmeldung und die Bedenken der Bank bezüglich der Transaktion, über seine Vorstrafe wegen Betruges und den Umstand, dass über ihn im früheren Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden war, im Bild gewesen. Es fehle daher jedenfalls an einem Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung und dem Vertragsschluss, so dass auch kein klarer Verstoss gegen Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Annahme der kantonalen Instanzen, wonach es sich bei der von ihm propagierten Solarzelle mit einem Wirkungsgrad von über 50 % offenkundig um einen Schwindel gehandelt habe. Immerhin sei der Staatsanwalt noch zum Ergebnis gelangt, es hätten gewichtige Indizien für das Vorliegen einer richtigen Solarzelle mit einem unüblich hohen Wirkungsgrad vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin habe nach ihren eigenen Angaben nichts über die Resultate der durchgeführten Messungen gewusst. Bei dieser Sachlage habe sie darüber auch nicht getäuscht werden können. Insgesamt seien ihm zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt und eine Entschädigung verweigert worden (Beschwerde S. 20 ff).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss § 42 Abs. 1 aStPO/ZH werden die Kosten der eingestellten Untersuchung von der Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn er die Durchführung der Untersuchung erschwert hat. Der Angeschuldigte, dem keine Kosten auferlegt werden, hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ihm wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind. Diese kann ihm unter den Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 aStPO/ZH ganz oder teilweise verweigert werden (§ 43 Abs. 1 und 2 aStPO/ZH). Die Entschädigung wird aus der Staatskasse entrichtet. Der Anzeigeerstatter kann zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet werden (§ 43 Abs. 4 aStPO/ZH).
3.1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine Kostenauflage bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
an den nicht verurteilten Angeschuldigten ist m.a.W. mit der Unschuldsvermutung vereinbar, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, mithin im Sinne einer analogen Anwendung der aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Wird eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer Entschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung angefochten, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition, ob die Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür prüft es demgegenüber, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und derart das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 la 162 E. 2f).
3.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, der Richter sei bei der gerichtlichen Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Einstellungsverfügung und ihre Begründung gebunden. Er rügt, die kantonalen Instanzen seien in verschiedener Hinsicht von den sachverhaltlichen Ausführungen abgewichen und hätten den Sachverhalt völlig neu gewürdigt (Beschwerde S. 11).
4.1 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte in ihrer Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2008 aus, es habe nicht schlüssig erstellt werden können, dass die Beschwerdegegnerin 2 den hohen Kaufpreis für die Aktien gestützt auf einen täuschungsbedingten Irrtum über deren Wert, über die Existenz und das Marktprofil der angeblichen Solarzelle, über die Ausbildung und berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers oder über andere geschäftsmässig relevante Umstände entrichtet habe. Verschiedene, gewichtige Indizien wiesen darauf hin, dass es der Beschwerdegegnerin 2 bei dem in Frage stehenden Aktienerwerb unabhängig von einem geschäftsmässigen Hintergrund darum gegangen sei, den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen zu begünstigen (Einstellungsverfügung vom 9.7.2008, Urk. 2 S. 6 ff.). In jedem Fall hätte sich die Beschwerdegegnerin 2 angesichts der Verdachtsmeldung und der Ablehnung der Transaktion seitens ihrer Bank und der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vor dem Eingehen eines Engagements, das einen Grossteil ihres Barvermögens und je zwei bedeutende Grundstücke in Ascona und Küsnacht betraf, unbedingt Klarheit über die erhobenen Vorwürfe verschaffen müssen. Indem sie die deutlichen
Warnsignale und die Ratschläge der Fachpersonen in den Wind geschlagen habe, habe sie die elementarsten, bei einem Geschäft in dieser Grössenordnung zwingend anzuwendenden Sorgfaltsregeln missachtet und leichtfertig gehandelt. Damit sei sie jedenfalls nicht arglistig getäuscht worden (Einstellungsverfügung vom 9.7.2008, Urk. 2 S. 17 f.).
Das Obergericht des Kantons Zürich gelangte in seinem Rekursentscheid vom 2. Juni 2009 gegen diese Einstellungsverfügung zum Schluss, es sei unerklärlich, weshalb die überdurchschnittlich geschäftserfahrene Beschwerdegegnerin 2 trotz offenkundiger Empfehlungen seitens ihrer Bank und angesichts des horrend hohen Kaufpreises für die vom Beschwerdeführer erworbenen Aktien vor ihrer Investition keine weiteren Abklärungen getroffen und es namentlich abgelehnt habe, Einsicht in Buchhaltung und Bilanzen der Aktiengesellschaft zu nehmen, Registereinträge über den Beschwerdeführer einzufordern und sich die angebliche Erfindung von unabhängiger Seite bestätigen zu lassen. Wer als geschäftserfahrener Investor trotz sich geradezu aufdrängender Hinweise auf einen fehlenden Gegenwert ohne vorgängige Abklärungen einen Kaufvertrag abschliesse, werde nicht in arglistiger Weise getäuscht (Beschluss des Obergerichts vom 2.6.2009, Urk. 3 S. 10 ff.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, das Gericht sei, soweit es sich bei seiner Kostenentscheidung nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stütze, in der Würdigung des Sachverhalts frei. Bei der Prüfung, ob ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten vorliege, seien die tatsächlichen Feststellungen unter einem anderen Blickwinkel zu beurteilen als bei der Frage, ob ein strafbares Verhalten vorliege bzw. ob ein Strafverfahren einzustellen sei oder nicht. Für die strafrechtliche Beurteilung unerhebliche Sachverhaltselemente könnten für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten zivilrechtlich vorwerfbar sei, durchaus von Bedeutung sein. Beschränkte materielle Rechtskraft erlange eine Einstellungsverfügung nur insoweit, als es um die Frage einer allfälligen Wiederaufnahme des Verfahrens gehe und soweit keine neuen Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Schuld des Angeschuldigten vorlägen. Das zur Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angerufene Gericht sei daher nicht an die Begründung der Einstellung gebunden (angefochtener Beschluss S. 21 f.).
4.3 Gemäss § 44 aStPO/ZH kann der Angeschuldigte bei Einstellung des Verfahrens binnen 20 Tage ab Eröffnung durch schriftliche Erklärung gerichtliche Beurteilung des Entscheids über Kosten und Entschädigung verlangen. Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt für die Begründung von Willkür nicht (BGE 135 III 474 E. 3.3.1; 127 I 54 E. 2b).
4.4 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Einzelrichter den Sachverhalt im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen soll frei würdigen können, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Das Begehren nach § 44 aStPO/ZH ist ein Rechtsbehelf, bei welchem das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996-2007, § 44 N 2; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N 1226). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat, soweit notwendig, die Akten der Untersuchung zu ergänzen, damit über die strittigen Ansprüche auf zuverlässiger Grundlage entschieden werden kann (DONATSCH/SCHMID, a.a.O., N 13).
Die Überbindung der Verfahrenskosten auf den nicht verurteilten Angeschuldigten setzt ein zivilrechtlich vorwerfbares Verschulden voraus. Ob ein solches vorliegt, lässt sich nur beantworten, wenn der Sachverhalt unter diesem Aspekt frei gewürdigt werden kann. Dies impliziert, dass diese Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gelangen kann als die Begründung der Einstellungsverfügung, was jedenfalls so lange nicht zu beanstanden ist, als der Richter nicht von unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Tatsachen abweicht (angefochtener Beschluss S. 21 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 371 E. 2a, S. 374). Es mag zutreffen, dass im zu beurteilenden Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich in besonderem Masse emotional zum 34 Jahre jüngeren Beschwerdeführer hingezogen fühlte, wofür schon die in den Verfahrensakten zitierten Briefe der Beschwerdegegnerin 2 sprechen (vgl. etwa erstinstanzliches Urteil S. 25 f.; Beschwerde S. 14 und Einstellungsverfügung vom 9.7.2008, Urk. 2 S. 7/8 f. ["Wunderbar geliebter X.________, ... Wenn Du mir erlaubst, mich ganz mit Leib und Seele und allem, was mein ist, in unsere Beziehung einzubringen, ist das für mich die allerhöchste Glückseligkeit, die es sonst nur im Paradiese gibt
..."]). Doch hält auch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in ihrer Einstellungsverfügung fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe eine Begünstigung des Beschwerdeführers aus persönlichen Gründen konstant und vehement in Abrede gestellt (Einstellungsverfügung vom 9.7.2008, Urk. 2 S. 6). Damit kann nicht gesagt werden, es sei zweifelsfrei festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer ausschliesslich persönlich habe begünstigen wollen. Dass die Vorinstanz in anderen Punkten von klar festgestellten Tatsachen abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich und macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen begründet die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung eventualiter damit, dass angesichts der konkreten Umstände das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei. Hierauf stützt sich zur Hauptsache auch das Obergericht in seinem Beschluss von 2. Juni 2009, mit dem es den Rekurs der Beschwerdegegnerin 2 gegen die Einstellungsverfügung abwies, soweit es darauf eintrat. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz den Sachverhalt jedenfalls nicht neu gewürdigt.
Der angefochtene Beschluss verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
5.
5.1 Die kantonalen Instanzen begründen die Auferlegung der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung mit dem vom Beschwerdeführer ausgehenden täuschenden Verhalten im Sinne von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten (BGE 109 Ia 160 E. 4b, S. 165). Soweit die Freiheitsspielräume des Einzelnen nicht allein durch das Strafgesetz beschränkt werden (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174), ist eine Kostenauflage bei einem zivilrechtlich schuldhaften Verhalten zulässig. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtener Beschluss S. 26), ist irreführendes Verhalten auch ein Element des Betrugstatbestandes. Die Einstellung der Untersuchung wegen Betruges schliesst eine Kostenauflage wegen einer Täuschung im Sinne von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
2005 vom 27.4.2005 E. 3.3). Mit der Feststellung einer nicht arglistigen Täuschung im Sinne des Zivilrechts wird somit kein strafrechtlicher Vorwurf erhoben und die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Die kantonalen Entscheidungen stützen sich im Kostenpunkt somit auf zivilrechtliche Verhaltensnormen, gegen welche der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst haben soll. Insoweit lässt sich dem angefochtenen Beschluss weder direkt noch indirekt ein Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld entnehmen.
5.2 Schliesslich ist der angefochtene Beschluss auch nicht schlechterdings unhaltbar, soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe mit seinem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten die Einleitung der Strafuntersuchung bewirkt. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 in verschiedener Hinsicht getäuscht und ein eigentliches hochstaplerisches Konzept aufgezogen. Dadurch hat er die Beschwerdegegnerin 2 im Sinne von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
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1 | Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
2 | Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung. |
3 | Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Anspruch auf Schadenersatz sowohl aus unerlaubter Handlung als auch aus culpa in contrahendo (BGE 108 II 419 E. 5). Widerrechtlichkeit wird in Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 29 - 1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich. |
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1 | Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich. |
2 | Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
3.8).
Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten hat und dass dieses Verhalten für die Einleitung der Strafuntersuchung kausal war (BGE 116 Ia 161 E. 2c, S. 170). Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, namentlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit ihm emotional tief verbunden gewesen sei und ihn aus diesem Grund persönlich habe begünstigen wollen (Beschwerde S. 15 f.), erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Im Übrigen gehen die kantonalen Instanzen davon aus, dass auch ein allfälliges Liebesverhältnis auf falschen, vom Beschwerdeführer gesetzten Prämissen beruht habe, so dass auch eine Schenkung bzw. ein bewusster, definitiver Verzicht der Beschwerdegegnerin 2 auf ihr Vermögen (Beschwerde S. 23) täuschungsbedingt erfolgt wäre (angefochtener Beschluss S. 24/25; erstinstanzliches Urteil S. 46).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog