Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 267/2010

Urteil vom 31. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra-Margareta Krestas,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lambert Krause,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unterhalt (Scheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 8. März 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ und Y.________, beide geb. 1964 und deutsche Staatsangehörige, heirateten 1986 in Berlin. Sie sind Eltern der beiden Kinder A.________ (geb. 1990) und B.________ (geb. 1992). Nach mehrjährigem Getrenntleben verlangten die Ehegatten am 8. Juni 2005 (am damaligen Wohnsitz des Ehemannes) beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans gemeinsam die Scheidung. Am 3. Mai 2007 wies das Kreisgericht das Begehren ab und setzte Frist zum Wechsel zur Klage auf Scheidung an, und am 11. Juni 2007 erhob der Ehemann innert Frist die Klage auf Scheidung.
A.b Am 29. Januar 2008 verwarf das Kreisgericht die von der Ehefrau erhobene Einrede, in Deutschland sei eine Scheidungsklage früher rechtshängig gemacht worden, und trat auf die Scheidungsklage ein. Mit Entscheid des Kreisgerichts vom 28. August 2008 wurde die Ehe geschieden und die weiteren Scheidungsfolgen geregelt; dabei wurde Y.________ verpflichtet, X.________ bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Pensionsalter einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'920.--/ Monat zu bezahlen.

B.
Auf Berufung von Y.________ hin reduzierte das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mit Entscheid vom 8. März 2010 die nacheheliche Unterhaltspflicht (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete ihn, X.________ Fr. 1'530.--/Monat bis Ende das Jahres 2012 und Fr. 800.--/Monat bis Ende des Jahres 2017 zu bezahlen.

C.
Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 8. April 2010 gelangt X.________ an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochten Entscheid betreffend nachehelichen Unterhalt (Dispositiv-Ziff. 2) aufzuheben und Y.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Pensionsalter Fr. 1'530.--/Monat zu bezahlen; für den Fall einer kürzeren Dauer der Unterhaltspflicht sei kein tieferer Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin. Es handelt sich dabei um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Da in dieser vermögensrechtlichen Streitsache die Voraussetzung der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erfüllt ist, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich als zulässig; die Eingabe ist als solche zu behandeln.

1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann vorliegend die Verletzung von u.a. Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Weiter kann gerügt werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt (Art. 96 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG). Die Rüge, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet, kann nur erhoben werden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Streitsache betrifft (Art. 96 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG). Der Begriff der "vermögensrechtliche Streitsache" ist wie in Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG auszulegen (vgl. bereits Art. 43a Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 44 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
. OG; BGE 119 II 281 E. 5b S. 288; Urteil 4C.489/1994 vom 9. August 1995 E. 2). Da der vorliegende Entscheid eine vermögensrechtliche Streitsache betrifft, ist betreffend die Anwendung des massgebenden ausländischen Rechts nur die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) möglich (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447).

1.3 Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.4 Nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) kann die Beschwerdeschrift nicht ergänzt werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf weitere Sachvorbringen ist daher unzulässig.

2.
Das Kantonsgericht hat mit Bezug auf die Festlegung des nachehelichen Unterhaltes zugunsten der (in Berlin domizilierten) Beschwerdeführerin bestätigt, dass die internationale Zuständigkeit der Schweiz - als Wohnsitzstaat des unterhaltspflichtigen Beschwerdegegners - (Art. 2 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen) gegeben sei. Der Scheidungsunterhalt richte sich nach dem Scheidungsstatut (Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973; SR 0.211.213.01) bzw. dem gemeinsamen Heimatrecht (Art. 61
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 61 - Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.
IPRG) und damit deutschem materiellem Recht. In der Sache hat das Kantonsgericht im Wesentlichen das Folgende erwogen:

2.1 Der Beschwerdeführerin stehe wegen ihrer Krankheit und eingeschränkten Erwerbstätigkeit (50 %) ein Krankheitsunterhalt gemäss § 1573 BGB zu. Auf der Grundlage der anteilsmässigen Differenz zwischen den anrechenbaren Einkommen der Ehegatten ermittelte die Vorinstanz einen Ehegattenunterhalt zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'700.--/Monat. Wegen des Kaufkraftgefälles sei dieser Betrag um 10 % auf Fr. 1'530.--/Monat zu reduzieren.

2.2 Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin sei allerdings gestützt auf § 1587b BGB nach Billigkeitskriterien auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen; auch Krankheitsunterhalt sei nach dieser Bestimmung zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Das Kantonsgericht ist unter Berücksichtigung der Ehedauer von 22 Jahre, wovon 16 in ungetrennter Ehe, dem Alter der Ehegatten von je 46 Jahren und den gemeinsamen Kindern zum Ergebnis gelangt, dass der Krankheitsunterhalt mit Blick auf die Rechtsprechung nicht unbeschränkt zuzusprechen, sondern in Höhe und Dauer zu beschränken sei.

2.3 Die Vorinstanz erachtete einen Anspruch auf vollen Ehegattenunterhalt (Fr. 1'530.--/Monat) bis und mit Dezember 2012, mithin während insgesamt rund 10 Jahren seit der Trennung als angemessen. Nachher könne die Beschwerdeführerin während weiterer fünf Jahre Krankheitsunterhalt beanspruchen, jedoch in reduzierter Höhe, d.h. so viel, als für ihren angemessenen Lebensbedarf (Euro 1'500.--/Monat) notwendig sei. Nach Abzug ihres anrechenbaren Monatseinkommens (Euro 950.--) verbleibe ein Manko von Euro 550.-- bzw. Fr. 800.--/Monat, welches der Beschwerdegegner als Unterhaltsbeitrag bis Ende 2017 zu bezahlen habe.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts. Die Beschwerdeführerin stellt die Auffassung der Vorinstanz, wonach nach den Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts auf den Unterhaltsanspruch deutsches Recht anwendbar sei, nicht in Frage. Umstritten ist einzig die Anwendung des ausländischen Rechts durch das Kantonsgericht.

3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'530.--/Monat nicht. Sie macht jedoch geltend, § 1578b BGB sei unrichtig angewendet worden, weil die Vorinstanz die Nichtbegrenzung als unbillig erachtet habe. Sie habe die Kinder grossgezogen, sei dem Ehemann in die Schweiz gefolgt und habe auf den Bestand der Ehe vertrauen dürfen. Gerade beim Krankheitsunterhalt sei das Prinzip der fortdauernden Solidarität höher zu bewerten als bei anderen Unterhaltstatbeständen. Die Vorinstanz habe das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Ehe nicht berücksichtigt, zumal diese fast 24 Jahre gedauert habe und die Tochter noch in ihrem Haushalt wohne. Die Billigkeitsabwägung des Kantonsgerichts sei zu beanstanden und die Interessen der Eheleute seien nicht zutreffend gegeneinander abgewogen worden.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578b BGB zu prüfen ist. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

3.3 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene Entscheidzitate angeführt. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, dass die von der Vorinstanz untersuchten und ihren Erwägungen zugrunde gelegten Präjudizien zu § 1578b BGB nicht einschlägig seien. Sie macht geltend, "bei langer Ehedauer" sei keine Befristung vorzunehmen. Was die von ihr angeführten Entscheide für die Konkretisierung des Begriffs der "langen Ehedauer" beitragen, setzt sie nicht auseinander. So zitiert sie mehrfach das Urteil des Bundesgerichtshofes (XII ZR 111/08) vom 27. Mai 2009 (in: FamRZ 2009, S. 1207 ff.). Nach diesem Urteil (Ziff. 37 u. 38) gewinnt die nacheheliche Solidarität bei einer Krankheit, die regelmässig nicht ehebedingt ist, wohl an Bedeutung; es wird jedoch auch festgehalten, dass eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko deswegen nicht ohne weiteres gerechtfertigt ist. Dass die Überlegungen des Kantonsgerichts mit diesem Urteil oder überhaupt mit der aktuellen Literatur (vgl. KALTHOENER/BÜTTNER/ NIEPMANN, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rz 1073 ff.; JOHANNSEN/HENRICH/BÜTTNER, Familienrecht, Kommentar, 5. Aufl.
2010, N. 2 ff. zu § 1587b BGB) bzw. mit der dort kommentierten Rechtsprechung nicht vereinbar seien, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann zu Recht nicht vor, die von ihr berücksichtigten Merkmale der Billigkeitsabwägung (wie Ehedauer, Trennungszeit, Alter der Parteien, Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, Betreuung gemeinsamer Kinder) seien nicht erheblich. Wenn die Beschwerdeführerin sich auf "eine fast 24 Jahre" dauernde Ehe beruft, übergeht sie die Feststellung des Kantonsgerichts (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass die Parteien im Zeitpunkt der Scheidung (Fällung des erstinstanzlichen Urteils) rund 22 Jahre verheiratet waren, jedoch seit bald acht Jahren getrennt lebten; die Beschwerdeführerin habe danach - so das Kantonsgericht - nicht mehr erwarten können, den ehelichen Lebensstil unbeschränkt fortsetzen zu können. Dass nach der Rechtsprechung die Trennungsdauer die Unterhaltsbegrenzung beeinflussen kann (KALTHOENER/BÜTTNER/ NIEPMANN, a.a.O., Rz 1081), stellt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort in Frage.

3.5 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Abwägung der Umstände im Einzelfall, wie sie nach § 1578b BGB im Rahmen der Billigkeit zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen ist (KALTHOENER/ BÜTTNER/NIEPMANN, a.a.O., Rz 1073b), als "unzutreffend". Mit der blossen Kritik, es sei im konkreten Fall eine andere Gewichtung der Umstände vorzunehmen, vermag sie keine Willkür zu begründen. Damit ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz bei der Ermessensausübung, welche in Anwendung ausländischen Rechts vorzunehmen ist, offensichtlich unhaltbar entschieden habe.

3.6 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann vorwirft, ihre geringeren Zahlungen in die Rentenkasse nicht berücksichtigt zu haben, geht ihr Vorbringen an der Sache vorbei. Die Regelung des Vorsorgeausgleichs ist nicht angefochten bzw. nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Schliesslich habe das Kantonsgericht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Erreichen der Volljährigkeit der Tochter in eine andere, schlechtere Steuerklasse wechseln müsse und der Kinderanteil wegfalle, nicht berücksichtigt. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass diese tatsächlichen Umstände betreffend Steuerklasse und Kinderanteil im Verfahren vor dem Kantonsgericht vorgebracht wurden und die Nichtberücksichtigung auf einer Verletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen soll (vgl. Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Vorbringen gelten als neu und können nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.7 Insgesamt legt die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in der Anwendung von deutschem Recht an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leide. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht und enthält im Übrigen unzulässige Vorbringen.

4.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ein Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_267/2010
Date : 31. August 2010
Published : 18. September 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unterhaltsbeiträge (Scheidung)


Legislation register
BGG: 64  66  72  74  75  90  95  96  97  100  105  106
BV: 9
IPRG: 61
OG: 43a  44
BGE-register
117-IA-10 • 119-II-281 • 133-III-446 • 133-III-589
Weitere Urteile ab 2000
4C.489/1994 • 5A_267/2010
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