Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 229/2007 /bnm

Urteil vom 31. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch A.________,

gegen

Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, Stockalperschloss, 3900 Brig.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 5. April 2007.

Sachverhalt:
A.
A.a Die Ehe von Y.________ und Z.________ wurde im Jahre 1995 geschieden. Der gemeinsame Sohn X.________, geboren 1993, wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater wurde das übliche Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Am 7. November 2000 hob das Kantonsgericht Wallis das am 2. Dezember 1998 neu festgelegte Besuchs- und Ferienrecht auf. Diesem Entscheid gingen eine Reihe von Verfahren vor den kantonalen Instanzen und dem Bundesgericht voraus.
A.b Am 26. November 2004 ersuchte Z.________ das Vormundschaftsamt A.________ um die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für seinen Sohn und um die Einräumung eines Besuchsrechtes. Mit Verfügungen vom 16. März/17. Mai 2005 wies das Vormundschaftsamt ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit seiner Mitglieder sowie ein Sistierungsgesuch von Y.________ und X.________ ab und anerkannte seine örtliche und sachliche Zuständigkeit zum Erlass der von Z.________ verlangten Massnahmen. Das Bezirksgericht Brig wies die von Y.________ und X.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 17. Februar 2006 ab, worauf der Präsident des Kassationshofs des Kantonsgerichts Wallis auf die gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingereichte Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 3. April 2006 nicht eintrat. Am 20. Juni 2006 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von Y.________ und X.________ ab, soweit es darauf eintrat (5P.195/2006).
A.c Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 wandten sich Y.________ und X.________ an das Vormundschaftsamt und verlangten unter anderm dessen Ausstand. Die Präsidentin teilte ihnen am 7. Juni 2006 die Ablehnung des Gesuches mit. Am 5. Juli 2006 gelangten Y.________ und X.________ an das Bezirksgericht Brig, welches das Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes mit Entscheid vom 5. April 2007 abwies.
A.d Am 6. Juli 2006 errichtete das Vormundschaftsamt für X.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB. Dagegen erhoben Y.________ und X.________ Berufung beim Bezirksgericht Brig, welches im Hinblick auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes mit Urteil vom 5. April 2007 den angefochtenen Beschluss aufhob.
B.
Y.________ und X.________ sind gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen die Gutheissung ihrer Beschwerde und die Rückweisung der Sache zu neuer Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Bezeichnung des zutreffenden Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Zudem haben Y.________ und X.________ gegen das ebenfalls am 5. April 2007 ergangene Urteil des Bezirksgerichts betreffend die Errichtung einer Beistandschaft am 15. Mai 2007 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht (5A 231/2007).

Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um Vereinigung der beiden Beschwerden ab. Hingegen gewährte er der Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid die aufschiebende Wirkung (5A 229/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Angefochten ist ein selbständig eröffneter, letztinstanzlicher Entscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt (Urteil 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007). In dieser geht es um die Errichtung einer Beistandschaft im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen, mithin um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Entscheid mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG sowie bereits Art. 118 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 6 EGzZGB). Da es ihnen gleichwohl möglich war, rechtzeitig das zulässige Rechtsmittel zu ergreifen, und ihnen demnach kein Nachteil erwachsen ist (Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG), braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht eingetreten zu werden.
1.4 Aus dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei gutzuheissen, geht nicht hervor, inwieweit der Entscheid angefochten wird. Der Begründung der Eingabe (S. 11-16) lässt sich indes entnehmen, dass der bezirksgerichtliche Entscheid angefochten wird, soweit das Ausstandsbegehren abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin macht wohl nur für den Fall des Obsiegens eine Parteientschädigung geltend.
1.5 Ob dem Beschwerdeführer X.________ von Amtes wegen ein Prozessbeistand infolge einer Interessenkollision (Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB) hätte bestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
2.
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer unter anderm ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einreichung eines Rechtsmittels in der Regel ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung voraus (BGE 123 II 285 E. 4). Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung seiner Rechte geltend machen. Dies setzt praxisgemäss voraus, dass er aktuelle und praktische Interessen wahrnimmt und nicht faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwirft (BGE 120 Ia 258 E. 1).

Zwar wies das Bezirksgericht das gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes gerichtete Ausstandsbegehren ab, gegen welchen Beschluss sich die vorliegende Beschwerde richtet. Zugleich hiess es mit einem separaten Urteil die Berufung in der Hauptsache gut und hob die vom selben Vormundschaftsamt errichtete Beistandschaft auf. Damit fehlt nicht nur das rechtliche geschützte Interesse an der Überprüfung des ebenfalls angefochtenen Urteils (5A 231/2007 E. 2), sondern ebenso an der Überprüfung des Ausstandsentscheides eine Behörde betreffend, deren Beschluss gerade aufgehoben worden ist. Denn die Ausstandsfrage stellt sich immer nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren der fraglichen Behörde. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_229/2007
Date : 31. August 2007
Published : 18. September 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ausstand


Legislation register
BGG: 49  66  72  75  76  92  112  132
ZGB: 308  392
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120-IA-258 • 123-II-285
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