[AZA 7]
U 489/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Widmer

Urteil vom 31. August 2001

in Sachen

I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

A.- I.________, geboren 1970, arbeitete seit 1991 als Unterlagsbodenleger für die Firma X.________ AG. Am 16. Oktober 1995 erlitt er mit dem Motorrad einen Unfall, bei dem er sich ein schweres Polytrauma mit zahlreichen Frakturen, einem Schädel-Hirntrauma und einer Hemiplegie zuzog. Nach Abschluss der Spitalbehandlung am 21. November 1995 und einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der Zeit bis 29. März 1996 konnte er die bisherige Arbeit teilweise wieder aufnehmen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher I.________ obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war, kam für die Heilungskosten auf und richtete ein Taggeld aus. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen, wonach der Versicherte den Schutzhelm nicht ordnungsgemäss fixiert hatte, weshalb dieser beim Unfall weggeschleudert wurde, erliess sie am 21. Januar 1997 eine Verfügung, mit welcher sie die Geldleistungen (Taggeld, Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) wegen Grobfahrlässigkeit um 10 % kürzte. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 5. März 1997 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Auf Anmeldung vom 1. April 1996 übernahm die Invalidenversicherung ein Arbeitstraining des Versicherten als Lagerist in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1998 und kam für die Kosten eines viertägigen Hubstaplerkurses auf. Ab dem 1. November 1998 arbeitete I.________ bei der Firma Y.________ AG zu einem Lohn von Fr. 4'000.- im Monat. Mit Verfügung vom 30. Dezember 1998 erklärte die IV-Stelle Schwyz die beruflichen Eingliederungsmassnahmen als abgeschlossen und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Am 8. April 1999 erliess auch die SUVA eine Verfügung, mit der sie dem Versicherten eine Rente aufgrund einer Invalidität von 8 % ab 1. November 1998 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zusprach; wegen Selbstverschuldens kürzte sie die Leistungen um 10 %. In der hiegegen erhobenen Einsprache beantragte der Versicherte, die Kürzungsverfügung sei in Wiedererwägung zu ziehen, eventuell sei die Kürzung nicht auf die Rente und die Integritätsentschädigung anzuwenden, und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % zuzusprechen. Am 24. November 1999 bot die SUVA den Versicherten auf den 12. Januar 2000 zu einer spezialärztlichen Untersuchung des Integritätsschadens nach Z.________ auf. Der Versicherte lehnte die Massnahme ab, woran er auch nach einer weiteren Aufforderung mit Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten festhielt. Gestützt auf eine Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 4. Februar 2000 hiess die SUVA die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie die Integritätsentschädigung auf 19,5 % erhöhte; im Übrigen hielt sie an der Verfügung vom 8. April 1999 fest. Auf das
Begehren, die Kürzungsverfügung vom 21. Februar 1997 sei in Wiedererwägung zu ziehen, trat sie nicht ein, wies die Akten zum Entscheid über das Gesuch jedoch an die SUVA Zentralschweiz (Einspracheentscheid vom 24. Februar 2000) zurück. Am 16. März 2000 teilte die SUVA Zentralschweiz dem Versicherten mit, dass sie es ablehne, auf das Wiedererwägungsbegehren einzutreten.

B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2000 erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte am Begehren um Zusprechung einer ungekürzten Integritätsentschädigung von mindestens 30 % und einer ungekürzten Invalidenrente von mindestens 50 % festhielt, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 abgewiesen.

C.- Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sidler, Zug, lässt I.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2000 seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ungekürzte Integritätsentschädigung von mindestens 50 % und eine ungekürzte Rente von mindestens 30 %, zuzusprechen.
Wegen ungebührlicher Äusserungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eingabe gemäss Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung zurückgewiesen (Verfügung vom 6. März 2001). Innert der gesetzten Frist hat der Versicherte eine geänderte Eingabe einreichen lassen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die SUVA beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist zunächst, ob die am 21. Januar 1997 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 5. März 1998 bestätigte Kürzung der Geldleistungen um 10 % im vorliegenden Verfahren überprüft werden kann.

a) Nach der Rechtsprechung zu der bis Ende 1983 gültig gewesenen altrechtlichen Kürzungsbestimmung (Art. 98 Abs. 3 KUVG) kann die Kürzung der Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit Gegenstand eines gesonderten, der Rechtskraft fähigen Entscheids sein, wobei der einmal festgesetzte Kürzungssatz bei einem späteren Rentenentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann (EVGE 1961 S. 111 ff.; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 188). An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen UVG festzuhalten (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 19. November 1998, U 67/98). Die Gründe, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht für die Zulässigkeit einer gesonderten Verfügung über die Leistungskürzung angeführt hat (EVGE 1961 S. 115), behalten ihre Gültigkeit auch unter dem neuen Recht. Zu bejahen ist überdies das schutzwürdige Interesse an einer vorgängigen Feststellungsverfügung über die Leistungskürzung (vgl. BGE 114 V 201 ff., 112 V 84 Erw. 2a; RKUV 1990 Nr. U 105 S. 277 oben).
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat als Ausnahme zur erwähnten Rechtsprechung (EVGE 1961 S. 111 ff.) den Fall vorbehalten, dass die Folgen eines Unfalls zunächst als wenig gravierend erscheinen und der Versicherte im Hinblick auf die geringe praktische Bedeutung der Kürzung von einer Anfechtung absieht, die Kürzung später aufgrund unvorhergesehener, schwerwiegender Folgeerscheinungen indes eine andere Tragweite erhält und angenommen werden muss, der Versicherte hätte in Kenntnis dieser Umstände auf eine Anfechtung verzichtet (SJ 1974 S. 536 Erw. 1 = SUVA-Jahresbericht 1974 S. 15). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Zum einen konnten die Folgen des Unfalls vom 16. Oktober 1995 nicht als geringfügig erachtet werden. Zum andern musste dem Beschwerdeführer die praktische Bedeutung der Verfügung vom 21. Januar 1997 insbesondere auch im Hinblick auf einen späteren Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung bekannt sein, hat er - vertreten durch das Sekretariat A.________ - hiegegen doch Einsprache erhoben. Wenn er es in der Folge unterlassen hat, gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 1997 Beschwerde zu führen, so hat er dies selber zu vertreten.

c) Auf den rechtskräftigen Kürzungsentscheid könnte lediglich auf dem Wege der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision von Verfügungen zurückgekommen werden. Mit dem Einspracheentscheid vom 24. Februar 2000 und der Verfügung vom 16. März 2000 hat es die SUVA jedoch abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten einzutreten. Dazu kann sie auch vom Richter nicht verhalten werden (BGE 117 V 13 Erw. 2a). Ebensowenig sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der verfügten Leistungskürzung gegeben. Denn es werden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen vermöchten (BGE 122 V 21 Erw. 3a). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen, ohne dass die vom Versicherten gegen die verfügte Leistungskürzung vorgebrachten materiellen Einwendungen zu prüfen wären. Anlass zu einer Neubeurteilung gibt auch der Umstand nicht, dass die Regelung über die Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Bereich der Nichtberufsunfälle mit der auf den 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Änderung von Art. 37 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
1    Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
2    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.85
3    Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.86
UVG (Bundesgesetz vom 9. Oktober 1998, AS 1999 1321) gemildert wurde. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf
Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ereignet haben (Art. 118 Abs. 4
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
UVG).

2.- Bezüglich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung beanstandet der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung durch SUVA und Vorinstanz.

a) Die SUVA hat den Versicherten im Einspracheverfahren zu einer spezialärztlichen Untersuchung aufgeboten. Im entsprechenden Schreiben vom 24. November 1999 wurde darauf hingewiesen, dass die Untersuchung durch Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie und Mitglied des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA, erfolgen werde und angesichts der erlittenen Verletzungen ein Neurologe sowie ein Orthopäde zugezogen würden. Der Beschwerdeführer hat die Untersuchung abgelehnt mit der Begründung, Dr. med. G.________ und die beizuziehenden Neurologen und Orthopäden der SUVA seien weder fachlich noch persönlich in der Lage, eine objektive Beurteilung abzugeben, und es bestehe Anspruch auf ein versicherungsexternes Gutachten.
Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV (bzw. Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kein formeller Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 ff.). Im vorliegenden Fall wird nichts vorgebracht, was die Unparteilichkeit der als Gutachter vorgesehenen Ärzte konkret in Frage zu stellen vermöchte. Allein die Tatsache, dass die beurteilenden Ärzte in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 122 V 162 Erw. 1c mit Hinweis). Solche Gründe werden nicht vorgebracht. Auch war die angeordnete Untersuchung ohne weiteres zumutbar und für die Beurteilung des Leistungsanspruchs angezeigt. Nachdem sich der Beschwerdeführer
ohne stichhaltigen Grund der angeordneten Massnahme widersetzt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die SUVA nach erfolgloser Mahnung androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten entschieden hat (Art. 47 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 47 Autopsie - Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.
UVG und Art. 55 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 55 Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen - 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.
1    Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.
2    Der Versicherte muss sich weiteren von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumutbar sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen.
UVV sowie Art. 59
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 59
UVV). Davon, dass der Versicherte die Abklärung mit seiner Weigerungshaltung nur unwesentlich erschwert hat, kann nicht die Rede sein.

b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, darf das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht ohne weiteres auf die (unvollständigen) Akten abstellen, wenn der Unfallversicherer über den Leistungsanspruch nach Art. 47 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 47 Autopsie - Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.
Satz 2 UVG und Art. 59
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 59
UVV entschieden hat. Denn diese Bestimmungen schränken die Pflicht des Gerichts gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 59
UVG, die erheblichen Tatsachen festzustellen und notwendige Beweise zu erheben, nicht ein. Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt daher von Amtes wegen abzuklären und gegebenenfalls eine ärztliche Expertise zu veranlassen, wobei es ein Gerichtsgutachten in Auftrag geben oder die Sache zur Anordnung einer Begutachtung an den Versicherer zurückweisen kann (RKUV 2001 Nr. U 414 S. 90 Erw. 4b mit Hinweis; vgl. auch Maurer, Schweiz. Unfallversicherungsrecht, S. 255 f.). Es kann indessen nicht Sache des kantonalen Richters sein, ein Gutachten auch dann anzuordnen, wenn der Versicherte eine für die Abklärung des relevanten Sachverhalts an sich genügende versicherungsinterne Untersuchung und Beurteilung ohne stichhaltige Gründe verweigert hat. Andernfalls hätte der Versicherte es in der Hand, eine versicherungsexterne Beurteilung auch dann zu
erzwingen, wo ein solcher Anspruch praxisgemäss nicht besteht. Dies kann aber nicht Sinn der richterlichen Abklärungspflicht gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 59
UVG und der Bestimmung von Art. 47 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 47 Autopsie - Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.
Satz 2 UVG sein. Zur Anordnung eines Gutachtens oder zur Rückweisung der Sache an die SUVA wäre die Vorinstanz im vorliegenden Fall lediglich dann gehalten gewesen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt ungeachtet der vom Versicherten verweigerten Untersuchung als ungenügend abgeklärt zu gelten hätte. So verhält es sich jedoch nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Weil der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass er nunmehr bereit war, sich der vorgesehenen Abklärung zu unterziehen, bestand für das kantonale Gericht kein Anlass, die Sache an die SUVA zurückzuweisen.

3.- Zu prüfen ist des Weitern die materielle Richtigkeit der zugesprochenen Integritätsentschädigung.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ vom 4. Februar 2000 sei nicht schlüssig, weil sie nicht auf einer neuen persönlichen Untersuchung beruhe und verschiedene Beeinträchtigungen nicht genau quantifiziert worden seien. Dieses Argument geht zunächst insofern fehl, als es der Versicherte war, welcher die ergänzende Abklärung verweigert hat. Die ärztliche Beurteilung vom 4. Februar 2000 beruht sodann auf einer eingehenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts, wobei zusätzlich zu der von Kreisarzt Dr. med. B.________ mit 10 % bemessenen Instabilität im linken Kniegelenk ein Integritätsschaden von 9,5 % für Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat (5 % für ISG-Syndrom, 2 % für Bewegungseinschränkung am linken Arm und 2,5 % für Status nach LWK5-Fraktur) in Rechnung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Bewertung nichts Konkretes vor. Stattdessen macht er geltend, es liege zusätzlich eine Hirnfunktionsstörung vor, welche mit 20 % zu bemessen sei. In der ärztlichen Beurteilung vom 4. Februar 2000 wird hiezu festgestellt, die neuropsychologische Funktionsstörung sei von den behandelnden Ärzten als leicht bezeichnet worden; trotz
mehrmaliger Aufforderung an den Leitenden Arzt am Spital C.________ seien die Testergebnisse nicht zur Verfügung gestellt worden, weshalb zu diesem Punkt nicht Stellung genommen werden könne. Die Beurteilung seitens des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA blieb in diesem Punkt somit unvollständig. Zu einer Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung und Neubeurteilung besteht indessen kein Anlass, weil sich die Ablehnung einer Integritätsentschädigung für die Hirnfunktionsstörung aufgrund der vorhandenen Akten als zutreffend erweist. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass das Spital C.________ bei der neuropsychologischen Untersuchung im November 1997 zwar eine leichte Hirnfunktionsstörung festgestellt hatte, anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. März 1998 jedoch keine wesentlichen Beeinträchtigungen mehr vorhanden waren. Als Folge der Schädel-Hirnverletzung bestand noch eine leichte Verlangsamung und eine mässige Konzentrationsstörung, welche den Versicherten im täglichen Leben jedoch nicht behinderten. Dies wird bestätigt durch die Angaben in dem von der Invalidenversicherung eingeholten Bericht des Zentrums für berufliche Abklärung vom 17. Januar 1998. Danach war das
Auffassungsvermögen des Versicherten für praktische und theoretische Anweisungen nicht eingeschränkt. Die Merkfähigkeit war intakt; der Versicherte konnte Neues nahezu lückenlos und genau behalten. Er konnte erlernte Lösungswege auf neue Aufgabenstellungen anwenden und sich auf Aufgaben angemessen konzentrieren. Festgestellt wurde ein etwas verminderter Antrieb, jedoch keine erhebliche Wesensveränderung. Aufgrund dieser Angaben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass nurmehr eine minimale Hirnfunktionsstörung vorliegt, was zur Annahme einer anspruchsbegründenden Beeinträchtigung der Integrität nicht genügt (vgl. Tabelle 8 [Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen] der von der SUVA herausgegebenen Richtlinien zur Integritätsentschädigung gemäss UVG).

4.- Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Rechtmässigkeit des Rentenentscheids.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs massgebenden Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) sei davon auszugehen, dass er ohne den Gesundheitsschaden als Maurer einen Mindestlohn von Fr. 5'500.- im Monat und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 71'500.- erzielen würde. Einen entsprechenden Lohn hätte er den eigenen Angaben zufolge aber nur als Maurer-Vorarbeiter erzielt. Für einen entsprechenden beruflichen Aufstieg fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte. Nach den Angaben der späteren Arbeitgeberin X.________ AG (vom 10. August und 23. Dezember 1998), ist der Versicherte keine Führerpersönlichkeit und wäre auch ohne den Unfall nicht Vorarbeiter geworden. Es fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er ohne den Gesundheitsschaden als (nicht vorgesetzter) Maurer erwerbstätig wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar gelernter Maurer, hat auf diesem Beruf jedoch nur in den Jahren 1989 - 1991 gearbeitet. Vom 1. Oktober 1991 bis zum Unfall vom 16. Oktober 1995 war er als Unterlagsbodenleger beim gleichen Arbeitgeber tätig. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, diese Tätigkeit sei Folge der Rezession im Baugewerbe
gewesen, indem auch gelernte Maurer in angelernte Tätigkeiten wie Unterlagsbodenleger hätten ausweichen müssen. Der Versicherte weist indessen nicht nach und behauptet auch nicht, dass ihm die Stelle als Maurer bei der Firma D.________ AG rezessionsbedingt gekündigt worden ist. Er bringt auch nicht vor, dass er sich vor dem Unfall, als sich die Konjunktur im Baugewerbe bereits wieder erholte (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2000, S. 238 T 9.5), konkret um eine Tätigkeit als Maurer beworben hat. Es kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass er ohne den Gesundheitsschaden wieder als Maurer erwerbstätig wäre, weshalb es bei dem von der Vorinstanz mit Fr. 56'402.- bemessenen Valideneinkommen bleiben muss.

b) Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens seien die Mehrkosten wegen des längeren Arbeitsweges zu berücksichtigen, weil es sich dabei um direkte oder indirekte Folgen der Invalidität handle. Die SUVA bestreitet dies mit der Feststellung, dass bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen sei, der Beschwerdeführer eine gleichwertige Tätigkeit auch in der Nähe des Wohnortes auszuüben vermöchte und ein Arbeitsweg von einer Stunde im Rahmen der Schadenminderungspflicht des Versicherten zumutbar sei.
Vom massgebenden Invalideneinkommen sind die gemäss AHVG abzugsfähigen Gewinnungskosten (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV, sinngemäss anwendbar auch in der Unfallversicherung: nicht veröff. Erw. 2c des in RKUV 1992 Nr. U 143 S. 79 auszugsweise publizierten Urteils I. vom 15. Januar 1992, U 98/90) sowie die invaliditätsbedingten zusätzlichen Auslagen in Abzug zu bringen. Mehrkosten wegen invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes sind nur zu berücksichtigen, wenn der Versicherte sie wegen seines Gesundheitsschadens notwendigerweise und dauernd oder während längerer Zeit erleidet. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, indem der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Firma Y.________ AG zwar auf Vermittlung der Invalidenversicherung angetreten hat, eine gleichwertige Arbeit aber auch in der Nähe seines Wohnortes auszuüben vermöchte, weshalb die Arbeitswegkosten nicht als invaliditätsbedingt gelten können. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem in Betracht fallenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt mit und ohne den Gesundheitsschaden vergleichbare Gewinnungskosten zu tragen hat, weshalb eine Berücksichtigung derselben beim Einkommensvergleich entfällt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. August 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_489/00
Date : 31. August 2001
Published : 18. September 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


Legislation register
BV: 4  8
EMRK: 6
IVV: 25
KUVG: 98
OG: 30
UVG: 37  47  108  118
UVV: 55  59
BGE-register
112-V-81 • 114-V-201 • 117-V-8 • 122-V-157 • 122-V-19
Weitere Urteile ab 2000
U_489/00 • U_67/98 • U_98/90
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1995 • [noenglish] • accident insurance • accident medicine • acquisitive costs • balanced job market • behavior • building industry • business cycle • business report • calculation • cantonal remedies • clarification • clerk • coming into effect • condition • correctness • craniocerebral trauma • decision • directive • disabled's income • disablement pension • doctor • duration • duty to limit damage • employer • end • equivalence • evidence • ex officio • expertise • federal court • federal insurance court • federal law on the accident insurance • finding of facts by the court • fracture • hamlet • hardhat • harm to health • hemiplegia • hospital treatment • income comparison • income without disability • insurer • intermediary • invalidity insurance office • invitation • judicial agency • knowledge • lawyer • leaving do • legal demand • life • limitation of insurance benefits • litigation costs • lower instance • meadow • medical expertise • month • motorbike • need • number • objection • objection decision • occupational clarification • payment • position • question • request to an authority • revision • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statistics • surgery • through one's own fault • time limit • wage • way to work
AS
AS 1999/1321
SJ
1974 S.536