Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 40/2023

Urteil vom 31. Juli 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2022 (VWBES.2021.489).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1964) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung. Er reiste 1993 in die Schweiz ein, worauf er im Februar 1996 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Die Fremdenpolizei der Stadt Bern erteilte ihm im Juni 1999 die Niederlassungsbewilligung. Im Oktober 2003 verzichtete er auf den Flüchtlingsstatus. Er war von 1996 bis 2021 mit der türkischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1973) verheiratet. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor (Jahrgang 1994, 2000 und 2007 [Zwillinge]). Die Ehegatten trennten sich Ende 2017.

A.b. Seit Februar 2006 beziehen A.________ und seine Familie Sozialhilfe. Bis im Oktober 2010 belief sich der Unterstützungsbetrag auf Fr. 296'002.--; zudem waren zu diesem Zeitpunkt Beitreibungen und Verlustscheine im Umfang von Fr. 25'106.20 verzeichnet. Die Fremdenpolizei der Stadt Bern verwarnte A.________ am 29. Oktober 2010 unter Verweis auf die Sozialhilfeabhängigkeit und seine Schulden wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.________ am 19. Oktober 2011 wegen Betrugs und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Am 13. Januar 2012 verwarnte die Fremdenpolizei der Stadt Bern A.________ erneut und verwies ergänzend auf die genannte strafrechtliche Verurteilung. Bis am 28. September 2021 belief sich der Sozialhilfebezug auf Fr. 693'141.10. Zudem waren am 29. September 2021 Betreibungen und Verlustscheine im Umfang von Fr. 86'346.21 verzeichnet.

A.c. A.________ stellte 2003 ein IV-Gesuch, das die IV-Stelle Kanton Bern am 15. Juli 2005 wegen fehlender Mitwirkung abwies. In den Jahren 2007 und 2016 stellte er zwei weitere IV-Gesuche, welche die IV-Stelle Kanton Bern am 27. Mai 2009 bzw. am 9. Januar 2019 abwies, weil kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte. Am 24. Dezember 2019 stellte er ein viertes IV-Gesuch. Mit Vorbescheid vom 20. August 2021 stellte ihm die IV-Stelle Kanton Bern in Aussicht, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. Juli 2021 eine Viertelsrente zuzusprechen.

A.d. Am 28. Februar 2018 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kantons Solothurn um Kantonswechsel, um per 1. März 2018 in U.________/SO Wohnsitz zu nehmen. Das Migrationsamt bewilligte im März 2018 dieses Gesuch und erteilte A.________ eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis 21. November 2020. Am 30. April 2019 zog er nach V.________/BE. Der Migrationsdienst des Kantons Bern wies sein Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 ab, weil der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben sei. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern trat auf die dagegen erhobene Beschwerde wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein, woraufhin A.________ seinen Wohnsitz erneut nach U.________/SO verlegte. Am 21. Oktober 2020 ersuchte er den Migrationsdienst des Kantons Solothurn um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung.

B.
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief mit Verfügung vom 29. November 2021 die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen Sozialhilfeabhängigkeit und schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es wies ihn an, die Schweiz bis am 28. Februar 2022 zu verlassen. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Zwischenentscheid vom 17. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut und und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil 2C 135/2022 vom 10. Februar 2022). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 gewährte das Verwaltungsgericht A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Beschwerde von A.________ gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2022 ab. Es erwog im Wesentlichen, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sei erfüllt und letztere selbstverschuldet.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2023 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2022 sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 und vom 30. Mai 2023 stellt das Migrationsamt dem Bundesgericht zwei Eingaben von A.________ mit Arztberichten zu.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
Inwiefern die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt haben soll (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), trägt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert vor; auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 148 I 160 E. 3; 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 115 E. 2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 148 I 160 E. 3, 144 V 50 E. 4.2).
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers diesen Vorgaben nicht genügen und sich in appellatorischer Kritik erschöpfen, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 136 II 101 E. 3; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C 396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.2).

2.3. Noveneingaben sind vor Bundesgericht nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2).
Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde einen undatierten Vorbescheid der IV-Stelle Kanton Bern bei, wonach der am 20. August 2021 ergangene Vorbescheid dahingehend ersetzt werde, dass die Viertelsrente bereits ab 1. April 2021 (Invaliditätsgrad von 45 %) und zudem vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) zuzusprechen sei. Zudem hat der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben unbekannten Datums (Posteingang beim Migrationsamt des Kantons Solothurn am 3. Mai 2023 bzw. am 26. Mai 2023) unter anderem zwei Arztberichte, datierend vom 18. Mai 2022 bzw. vom 12. April 2023, sowie ein Aufgebot zum stationären Spitalaufenthalt zwecks muskuloskelettaler Rehabilitation vom 17. Mai 2023 zu den Akten gegeben. Aufgrund des Eingabezeitpunktes ist davon auszugehen, dass es sich beim undatierten Vorbescheid, ebenso wie beim letztgenannten Arztbericht vom 12. April 2023 sowie dem Spitalaufgebot vom 17. Mai 2023, um ein echtes Novum handelt. Echte Noven sind von vornherein unbeachtlich. Stellte der undatierte Vorbescheid demgegenüber ein unechtes Novum dar, hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenso wie hinsichtlich des erstgenannten Arztberichts darlegen müssen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Anlass zur Noveneingabe gegeben hat. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Die erwähnten Noven können daher nicht berücksichtigt werden.

3.
Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG (SR 142.20) unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

3.1. Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteile 2C 458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C 98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile 2C 181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; 2C 580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2).

3.2. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht unter den Begriff der Sozialhilfe. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt daher keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 3 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG dar (BGE 149 II 1 E. 4.5; 141 II 401 E. 6.2.3; 135 II 265 E. 3.7). Bezüglich der Frage, ob Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 3 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG besteht, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen. Wird in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern Ergänzungsleistungen, ist der Widerrufsgrund nicht mehr erfüllt (BGE 149 II 1 E. 4.6 f.; Urteil 2C 642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.1 f.).

3.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben der Beschwerdeführer und seine Familie seit Februar 2006 Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 693'141.10 bezogen. Die Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG entwickelt hat (vgl. Urteile 2C 716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1; 2C 502/2011 vom 10. April 2011 E. 4.1; 2C 672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3) wird klar erreicht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.

3.4. Der Beschwerdeführer macht jedoch sinngemäss geltend, er sei mit Blick auf die IV-Rente und die damit verbundenen Ergänzungsleistungen künftig nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Dies überzeugt nicht: Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe. Daran ändert weder der Vorbescheid vom 20. August 2021 noch der nicht zu berücksichtigende neuere Vorbescheid etwas (vgl. vorstehende E. 2.3). Eine IV-Rente war nicht rechtskräftig verfügt und die Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen war ebenso ausstehend. Damit hat die Vorinstanz den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zum massgeblichen Zeitpunkt ihrer Beurteilung zu Recht bejaht.

4.
Streitig ist sodann, ob es sich als verhältnismässig erweist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen.

4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG; Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (Urteil 2C 580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz (BGE 144 I 266 E. 3.7; 135 I 143 E. 2.1).
Eine Verwarnung ist dann als mildere Massnahme angezeigt, wenn die Interessenabwägung den Bewilligungsentzug als unverhältnismässig erscheinen lässt (Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG; Urteil 2C 1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Eine Verwarnung kann hingegen ausbleiben, wenn aufgrund klar überwiegender öffentlicher Interessen der Bewilligungswiderruf verhältnismässig ist, die betroffene Person auf die möglichen Folgen ihres Verhaltens hingewiesen wurde oder eine nennenswerte Wirkung der Verwarnung nicht absehbar ist (vgl. Urteile 2C 1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2 und 6.6.3; 2C 480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.5.3; 2C 935/2010 vom 7 Juni 2011 E. 3.1).

4.2. Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen einer allfälligen Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3.1; Urteile 2C 306/2022 vom 13. Juli 2022 E. 5.2; 2C 716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2.1; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 53 und 55). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (Urteile 2C 836/2022 vom 22. März 2022 E. 4.2; 2C 782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.1).
Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person, die von der Sozialhilfe abhängig ist, besteht in erster Linie darin, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (Urteile 2C 181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; 2C 306/2022 vom 13. Juli 2022 E. 5.2; 2C 452/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2). Der Schwerpunkt der Interessenabwägung liegt daher auf der gegenwärtigen Situation unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung, wobei der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs als Indiz miteinbezogen wird (vgl. Urteile 2C 716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2.1; 2C 1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.3.2).

5.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer insbesondere ein fehlendes Selbstverschulden und überwiegende private Interessen geltend.

5.1. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist, wie dies die Vorinstanz korrekt erwog, hoch. Es ergibt sich in erster Linie aus dem langjährigen und hohen Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 693'141.10.
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob die Sozialhilfeabhängigkeit durch Ursachen zu erklären ist, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung mindern (vgl. vorstehende E. 4.2). Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, die Sozialhilfeabhängigkeit sei durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingt und habe somit nicht als selbstverschuldet zu gelten.
Die Vorinstanz stellte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die IV-Verfahren ab, was das Willkürverbot nicht verletzt (vgl. vorstehende E. 2.2; Urteile 2C 43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3.2; 2C 525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.2.3; 2C 1048/2017 vom 13. August 2018 E. 3.4). Selbst im Vorbescheid vom 20. August 2021 ging die IV-Stelle noch davon aus, dass der Beschwerdeführer einer angepassten körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Pensum von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche und einer Leistungsfähigkeit von 85 % nachgehen könne. Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen der Vorinstanz während Jahren nicht um Stellen bemüht. Die gegenwärtige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vermag allerdings das Selbstverschulden ein Stück weit zu relativieren (vgl. vorstehende E. 4.2) : Zu Recht verweist der Beschwerdeführer auf einen neurologischen Bericht vom 3. Februar 2022, der ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auch die IV-Stelle schloss gestützt darauf am 16. März 2022 ihre Eingliederungsbemühungen ab. Zudem erhält der Beschwerdeführer zur Alltagsbewältigung offensichtlich Unterstützung durch die Spitex und eine Wohnbegleitung (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95

BGG). Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer zuvor nicht um eine angepasste Tätigkeit bemühte, erweist sich die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dennoch als grösstenteils selbstverschuldet.

5.2. Am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestehen weitere öffentliche Interessen: Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind Schulden im Umfang von Fr. 86'346.21 verzeichnet. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2011 strafrechtlich verurteilt. Diese Umstände wiegen weniger schwer als die Sozialhilfeabhängigkeit, sind in der Gesamtschau aber dennoch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

5.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen überwiegende private Interessen geltend: Er pflege regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern, die ihn auch unterstützten. Ohnehin sei er zur Bewältigung des alltäglichen Lebens auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. In der Türkei habe er niemanden, der ihm behilflich sein könne. Schliesslich sei er als Kurde und aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeiten in der Türkei gefährdet.

5.3.1. Um das Gewicht des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz zu beurteilen, sind zunächst die Aufenthaltsdauer und die Integration in der Schweiz zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer lebte im Entscheidzeitpunkt seit 29 Jahren und damit bereits sehr lange in der Schweiz. Am Verbleib besteht folglich ein erhebliches privates Interesse (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Allerdings fällt die schlechte wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht (vgl. Urteile 2C 836/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3.3; 2C 43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4). Zwar war der Beschwerdeführer während der ersten Hälfte seines Aufenthalts erwerbstätig, seit dem Jahr 2006 waren er und seine Familie aber grösstenteils von der Sozialhilfe abhängig. Hinzu kommen Schulden im Umfang von Fr. 86'346.21 sowie eine - länger zurückliegende und deshalb zu relativierende - strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2011.
Soziale Kontakte ausserhalb seiner Kernfamilie, von der er seit Dezember 2017 getrennt lebt, werden nicht behauptet. Zu seinen minderjährigen Kindern liegt nach den Feststellungen der Vorinstanz keine enge Beziehung vor. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach regelmässige Kontakte stattfänden, wird weder substanziiert vorgetragen noch belegt (vgl. vorstehende E. 2.2). Selbst wenn solche Kontakte bestünden, könnte der Beschwerdeführer diese im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; Urteil 2C 726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.7.1).

5.3.2. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer bisher keine Landes- sprache erwerben. Er macht hierzu geltend, er sei Analphabet, was ihm den Spracherwerb verunmögliche. Zwar bleiben die Ursachen der fehlenden Deutschkenntnisse unklar. Gleichwohl wäre es dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts von 29 Jahren in der Schweiz zumutbar gewesen, sich zu bemühen, Deutsch zu erlernen oder zumindest die Voraussetzungen dafür zu verbessern. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach Bemühungen zur sprachlichen Integration nicht hinreichend belegt seien, sind unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden (vgl. vorstehende E. 2.2). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Art. 58a Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 58a Integrationskriterien - 1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
1    Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
a  die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  die Sprachkompetenzen; und
d  die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.
AIG verletzt haben sollte, wie es der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich.

5.3.3. Sodann ist der Zumutbarkeit der Rückkehr und der Qualität des Bezugs zum Herkunftsstaat Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf seinen früheren Flüchtlingsstatus. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer vor fast 20 Jahren auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Inwiefern er heute (wieder) persönlich und konkret gefährdet sein soll, substanziiert er nicht (vgl. Urteile 2C 967/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.4; 2C 293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.1 und 5.5).
Mit Blick auf sein Alter, seine gesundheitliche Situation sowie seinen Unterstützungsbedarf trifft die Rückkehr den Beschwerdeführer sicherlich hart. Die Vorinstanz hat angenommen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in der Türkei verfügt. Diese Feststellung ist verbindlich, da sie jedenfalls nicht offensichtlich willkürlich ist und der Beschwerdeführer keine dahingehende, hinreichend substanziierte Rüge erhebt (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz über kein nennenswertes soziales Netz im Herkunftsstaat mehr verfügt, erwiese sich eine Rückkehr als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat bis ins Alter von 29 Jahren im Herkunftsstaat gelebt und spricht die Landessprache. Zudem kann angenommen werden, dass gewisse Unterstützungsstrukturen vorhanden sind, selbst wenn diese nur ein geringeres Versorgungsniveau gewährleisten sollten (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C 716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.4.2). Von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr kann folglich trotz Schwierigkeiten nicht ausgegangen werden.

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer langfristig von der Sozialhilfe abhängig ist und eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht absehbar war. Der Beschwerdeführer hat sich über Jahre hinweg trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um Stellen bemüht. Zwei Verwarnungen im Jahr 2010 bzw. 2012 sowie ein abgewiesenes Gesuch um Kantonswechsel im Jahr 2019 haben keine Verhaltensänderung bewirkt. Obschon die jüngsten Entwicklungen sein Verschulden teilweise relativieren, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist gemessen an seinem langjährigen Aufenthalt kaum integriert. Zudem liegen für die Rückkehr in den Herkunftsstaat keine unüberwindbaren Hindernisse vor, obschon sie mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Seine Bindung zur Schweiz und zu den hier ansässigen Kindern ist eher schwach ausgeprägt. Das private Interesse am Verbleib vermag daher nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (vgl. Urteil 2C 43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.5).

6.
Soweit sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), kann ihm nicht gefolgt werden: Weder die Erteilung einer Bewilligung noch die Verlängerung der (rein deklaratorischen) Kontrollfrist begründen für sich genommen ein schutzwürdiges Vertrauen (Urteile 2D 37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1; bzw. 2C 1060/2020 vom 19. Februar 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Gleiche muss für die Bewilligung des Kantonswechsel im März 2018 gelten. Hinzu kommt, dass die zuständigen Behörden zwei Verwarnungen ausgesprochen und im Oktober 2019 einen Kantonswechsel mit Verweis auf den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit verweigert haben. Vor diesem Hintergrund besteht kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

7.

7.1. Der angefochtene Entscheid verletzt somit weder Konventions- noch Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht keine Veranlassung, auf den Eventualantrag einzugehen.

7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da er jedoch bedürftig ist und seine Beschwerde aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit nicht zum Vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Ismet Bardakci, Bern, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben; es wird diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: F. Weber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_40/2023
Date : 31. Juli 2023
Published : 18. August 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


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AuG: 58a  63  96
BGG: 42  46  64  66  82  83  86  89  90  95  97  99  100  105  106
BV: 9  29
EMRK: 8
BGE-register
133-II-249 • 135-I-143 • 135-II-1 • 135-II-265 • 136-II-101 • 139-I-16 • 139-I-229 • 139-I-31 • 139-II-393 • 140-III-115 • 140-V-543 • 141-II-401 • 141-IV-317 • 142-I-135 • 143-I-21 • 143-V-19 • 144-I-266 • 144-I-91 • 144-V-50 • 148-I-160 • 149-II-1
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