Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 131/2018
Urteil vom 31. Juli 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti.
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Änderung einer bestehenden Schutzmassnahme
(Art. 18 Abs. 1

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 18 Änderung der Massnahmen - 1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
|
1 | Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
2 | Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. |
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2017
(4M 17 50).
Sachverhalt:
A.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern erkannte X.________ (geb. 1999) des geringfügigen Diebstahls, des unbefugten Betretens von Gleisanlagen sowie des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana nach Jugendstrafrecht für schuldig. Sie sprach eine Busse von Fr. 150.-- aus und ordnete eine persönliche Betreuung durch die Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft an (Strafbefehl vom 6. Mai 2015). Später ergänzte sie die Massnahme mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung.
Nachdem X.________ am 29. November 2015 ein Kind geboren hatte, ordnete die Jugendanwaltschaft am 23. März 2016 vorsorglich ihre Unterbringung bei der Mutter des Kindsvaters an. Am 6. Juli 2015 beantragte die Jugendanwaltschaft beim Jugendgericht, die vorsorglich angeordnete Massnahme sei zu bestätigen. Das Jugendgericht sistierte das Verfahren, um der Jugendanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Zuständigkeit für eine allfällige Schutzmassnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu übertragen. Das Sozialamt des Kantons Nidwalden erteilte der Mutter des Kindsvaters die Bewilligung, X.________ als Pflegekind aufzunehmen. Die Jugendanwaltschaft beantragte bei der zuständigen KESB, die Schutzmassnahme zu übernehmen. Diese stellte das Verfahren indessen ein und empfahl, die "Begleitung" der Jugendlichen durch die Jugendanwaltschaft beizubehalten.
Auf Antrag der Jugendanwaltschaft hin führte das Jugendgericht das Verfahren fort. Am 24. Mai 2017 wies es die Änderung der bestehenden Schutzmassnahme ab; es gebe keine kriminalpräventiven Gründe, die bestehende Massnahme in eine längerfristige strafrechtliche Unterbringung umzuwandeln. In der Rechtsmittelbelehrung gab das Jugendgericht die Berufung als (innert 20 Tagen einzureichendes) Rechtsmittel an.
B.
Die Jugendanwaltschaft und X.________ erhoben je Berufung an das Kantonsgericht Luzern. Das Kantonsgericht Luzern behandelte die Rechtsmittel als Beschwerden und trat darauf nicht ein. Die dafür geltende zehntägige Rechtsmittelfrist sei jeweils nicht eingehalten. Die falsche Rechtsmittelbelehrung begründe keinen Vertrauensschutz (Beschluss vom 18. Dezember 2017).
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Für X.________ sei eine Unterbringung nach Art. 10

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 10 Anordnung der Schutzmassnahmen - 1 Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. |
|
1 | Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. |
2 | Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 15 - 1 Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. |
|
1 | Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. |
2 | Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: |
a | für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder |
b | für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. |
3 | Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde. |
4 | Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormundschaftsbehörde16 die Anordnung der Unterbringung mit. |
Erwägungen:
1.
Die beschwerdeführende Oberstaatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Berufung der Jugendanwaltschaft eingetreten.
1.1. Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 10 Anordnung der Schutzmassnahmen - 1 Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. |
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1 | Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. |
2 | Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 13 Persönliche Betreuung - 1 Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. |
|
1 | Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. |
2 | Die urteilende Behörde kann der mit der Betreuung betrauten Person bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken. Sie kann sie in Abweichung von Artikel 323 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 auch mit der Verwaltung des Erwerbseinkommens des Jugendlichen beauftragen. |
3 | Ist der Jugendliche bevormundet, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden. |
4 | Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen des Mündigkeitsalters15 nur mit Einverständnis des Betroffenen angeordnet werden. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 12 Aufsicht - 1 Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen. |
|
1 | Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen. |
2 | Ist der Jugendliche bevormundet, so darf keine Aufsicht angeordnet werden. |
3 | Die Aufsicht kann nach Erreichen des Mündigkeitsalters13 nur mit Einverständnis des Betroffenen angeordnet werden. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 15 - 1 Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. |
|
1 | Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. |
2 | Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: |
a | für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder |
b | für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. |
3 | Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde. |
4 | Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormundschaftsbehörde16 die Anordnung der Unterbringung mit. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 18 Änderung der Massnahmen - 1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
|
1 | Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
2 | Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. |
1.2. Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über: |
|
1 | Die Berufungsinstanz entscheidet über: |
a | Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts; |
b | die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme. |
2 | Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden: |
|
a | die Änderung der Massnahme; |
b | die Überweisung an eine andere Einrichtung; |
c | die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; |
d | die Beendigung der Massnahme. |
1.3.
1.3.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin bezeichnet Art. 40 Abs. 1 lit. a

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über: |
|
1 | Die Berufungsinstanz entscheidet über: |
a | Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts; |
b | die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme. |
2 | Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden: |
|
a | die Änderung der Massnahme; |
b | die Überweisung an eine andere Einrichtung; |
c | die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; |
d | die Beendigung der Massnahme. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 18 Änderung der Massnahmen - 1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
|
1 | Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
2 | Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. |
1.3.2. Die Vorinstanz schliesst der Lehrmeinung von PETER H EBEISEN (in: Basler Kommentar zur Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 43

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden: |
|
a | die Änderung der Massnahme; |
b | die Überweisung an eine andere Einrichtung; |
c | die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; |
d | die Beendigung der Massnahme. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 18 Änderung der Massnahmen - 1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
|
1 | Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
2 | Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 18 Änderung der Massnahmen - 1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
|
1 | Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
2 | Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. |
|
1 | Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide. |
3 | Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden: |
|
a | die Änderung der Massnahme; |
b | die Überweisung an eine andere Einrichtung; |
c | die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; |
d | die Beendigung der Massnahme. |
nichts, dass das Jugendgericht seinen Entscheid als "Urteil" bezeichne; als Urteil im formalen Sinn gälten nur Entscheide, in denen umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch zusätzlich über die Sanktion und die Nebenfolgen befunden werde (vgl. BGE 141 IV 396 E. 4.2 S. 404; Art. 80 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. |
|
1 | Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. |
2 | Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. |
3 | Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet. |
1.3.3. Die Vorinstanz hat zurecht auf die für das Erwachsenenstrafrecht geltende Rechtsprechung verwiesen, wonach selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. |
|
1 | Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide. |
3 | Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden. |

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden: |
|
a | die Änderung der Massnahme; |
b | die Überweisung an eine andere Einrichtung; |
c | die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; |
d | die Beendigung der Massnahme. |

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig. |
|
1 | Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig. |
2 | Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden. |

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 6 Strafverfolgungsbehörden - 1 Strafverfolgungsbehörden sind: |
|
1 | Strafverfolgungsbehörden sind: |
a | die Polizei; |
b | die Untersuchungsbehörde; |
c | die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern der Kanton eine solche Behörde vorsehen muss (Art. 21). |
2 | Die Kantone bezeichnen als Untersuchungsbehörde: |
a | eine oder mehrere Jugendrichterinnen oder einen oder mehrere Jugendrichter; oder |
b | eine oder mehrere Jugendanwältinnen oder einen oder mehrere Jugendanwälte. |
3 | Die Jugendrichterinnen und Jugendrichter sind Mitglieder des Jugendgerichts. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Ablehnung (Art. 9) und den Ausstand (Art. 56-60 StPO8) vorbehalten. |
4 | Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte vertreten vor dem Jugendgericht die Anklage. |
gleichen Kapitel (8. Kap.: "Vollzug von Sanktionen") figurierende Art. 43 lit. a

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden: |
|
a | die Änderung der Massnahme; |
b | die Überweisung an eine andere Einrichtung; |
c | die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; |
d | die Beendigung der Massnahme. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 15 - 1 Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. |
|
1 | Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. |
2 | Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: |
a | für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder |
b | für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. |
3 | Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde. |
4 | Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormundschaftsbehörde16 die Anordnung der Unterbringung mit. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 13 Persönliche Betreuung - 1 Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. |
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1 | Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. |
2 | Die urteilende Behörde kann der mit der Betreuung betrauten Person bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken. Sie kann sie in Abweichung von Artikel 323 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 auch mit der Verwaltung des Erwerbseinkommens des Jugendlichen beauftragen. |
3 | Ist der Jugendliche bevormundet, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden. |
4 | Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen des Mündigkeitsalters15 nur mit Einverständnis des Betroffenen angeordnet werden. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 18 Änderung der Massnahmen - 1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
|
1 | Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
2 | Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. |

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
|
1 | Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt: |
a | eine Unterbringung; |
b | eine Busse von mehr als 1000 Franken; |
c | ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. |
2 | Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle. |
3 | Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. |
4 | Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen. |
5 | Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
6 | Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 18 Änderung der Massnahmen - 1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
|
1 | Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
2 | Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. |

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden: |
|
a | die Änderung der Massnahme; |
b | die Überweisung an eine andere Einrichtung; |
c | die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; |
d | die Beendigung der Massnahme. |

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 18 Änderung der Massnahmen - 1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
|
1 | Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig. |
2 | Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. |

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 40 Berufung - 1 Die Berufungsinstanz entscheidet über: |
|
1 | Die Berufungsinstanz entscheidet über: |
a | Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts; |
b | die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme. |
2 | Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig. |
hier, in einer lex specialis als einschlägiges Rechtsmittel bezeichnet wird, so spielt die von der Beschwerdeführerin angerufene Subsidiarität der Beschwerde gegenüber der Berufung (vgl. Art. 3

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
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1 | Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: |
a | die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357); |
b | die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28); |
c | den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34); |
d | das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362); |
e | das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373); |
f | das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375). |
3 | Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig: |
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a | wenn die Berufung möglich ist; |
b | gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. |
1.3.4. Gegen den Beschluss des Jugendgerichts ist daher die Beschwerde (Art. 39 Abs. 1

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 39 Beschwerde - 1 Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO27. |
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1 | Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO27. |
2 | Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen: |
a | die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen; |
b | die Anordnung der Beobachtung; |
c | den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht; |
d | die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft; |
e | andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. |
3 | Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
1.4.
1.4.1. Für diesen Fall wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz argumentiere überspitzt formalistisch, wenn sie feststelle, die Parteien hätten mit Blick auf die gesetzliche Regelung nicht auf die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheids vertrauen dürfen. Die Vorinstanz sei im Instruktionsverfahren zunächst selber davon ausgegangen, dass die Berufung gegeben sei. Das vorinstanzliche Nichteintreten bedeute eine Rechtsverweigerung.
1.4.2. Nach Auffassung der Vorinstanz können die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens kein schutzwürdiges Vertrauen in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung geltend machen. Das Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend der Änderung einer Schutzmassnahme ergebe sich aus dem Gesetz. Von der Jugendanwaltschaft werde wie auch vom amtlichen Verteidiger der Verurteilten ein erhöhtes Mass an Sorgfalt verlangt. Um den Irrtum zu erkennen, sei keine aufwendige Konsultierung von Rechtsprechung und Literatur erforderlich gewesen. Die Parteien hätten nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelte Lehrmeinung abstellen dürfen, um vom klaren Wortlaut von Art. 43 lit. a

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden: |
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a | die Änderung der Massnahme; |
b | die Überweisung an eine andere Einrichtung; |
c | die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; |
d | die Beendigung der Massnahme. |
1.4.3. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
einem Versehen beruht, sondern auf einer nicht von vornherein unhaltbaren Würdigung der Rechtslage (Urteil 8C 122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Dem Gesagten entsprechend hätte bereits der Gesetzestext die zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigte Behörde zur Vorsicht anhalten müssen. Sie kannte die Rechtsprechung zum Rechtsmittelzug bei nachträglichen selbstständigen Entscheiden im Erwachsenenstrafrecht (BGE 141 IV 396). Es liegt nahe, dass im jugendstrafrechtlichen Zusammenhang sinngemäss das Gleiche gelten muss, zumal sich hier mit Art. 43 lit. a

SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden: |
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a | die Änderung der Massnahme; |
b | die Überweisung an eine andere Einrichtung; |
c | die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung; |
d | die Beendigung der Massnahme. |
1.5. Insoweit ist die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss abzuweisen.
2.
Weitere Rügen in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf Erwägungen, in denen die Vorinstanz erklärt, weshalb die Rechtsmittel abzuweisen wären, wenn darauf eingetreten werden könnte: Massnahmen und deren Änderung müssten stets einen zeitlichen und inhaltlichen Bezug zur strafrechtlichen Verurteilung haben. Fehlten kriminalpräventive Motive, so sei auf veränderte Umstände nötigenfalls mit zivilrechtlichen Massnahmen zu reagieren (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a

SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz JStG Art. 20 - 1 Die Jugendstrafbehörde kann: |
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1 | Die Jugendstrafbehörde kann: |
a | die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen, für die sie nicht zuständig ist, bei der Behörde des Zivilrechts beantragen; |
b | Vorschläge für die Wahl eines Vormundes unterbreiten oder die Ersetzung des gesetzlichen Vertreters beantragen. |
2 | Die Jugendstrafbehörde kann die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn: |
a | auch für Geschwister, die keine Straftat begangen haben, Massnahmen zu ergreifen sind; |
b | es notwendig erscheint, früher angeordnete zivilrechtliche Massnahmen fortzusetzen; |
c | ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge eingeleitet ist. |
3 | Verzichtet die Behörde des Zivilrechts im Interesse eines einheitlichen Vorgehens darauf, selber Massnahmen anzuordnen, so kann sie bei der Jugendstrafbehörde den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Schutzmassnahmen nach den Artikeln 10 und 12-19 beantragen. |
4 | Die Behörde des Zivilrechts und die Jugendstrafbehörde teilen einander ihre Entscheide mit. |
Bei diesen Entscheidmotiven handelt es sich um sog. obiter dicta, die nicht Teil der tragenden Begründung ( ratio decidendi) des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses sind. Materiellrechtliche Punkte gehören hier nicht zum Streitgegenstand. Soweit sich die Beschwerde in Strafsachen auf sie bezieht, kann das Rechtsmittel nicht an die Hand genommen werden.
3.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Traub