Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 580/2016
Urteil vom 31. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion der Stadt Luzern,
Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern,
Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz, Grabenstrasse 2, Postfach 2266, 6002 Luzern.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. November 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist Eigentümer des Stockwerkeigentumsgrundstücks Nr. xxx auf dem Stammgrundstück Nr. 3863, beide im Grundbuch Luzern rechtes Ufer.
A.b. Die Stadt Luzern ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 852, 853, 855 und 866 im Grundbuch Luzern, rechtes Ufer, die in der Zone für öffentliche Zwecke liegen. Auf diesen Parzellen steht das Betagtenzentrum Dreilinden, das von der Viva Luzern AG als gemeinnützige Aktiengesellschaft der Stadt Luzern geführt wird. Verschiedene Bauten des Betagtenzentrums sind renovationsbedürftig. In diesem Zusammenhang wies das Bundesgericht mit Urteil 1C 124/2016 vom 7. Juli 2016 letztinstanzlich eine Beschwerde von A.________ gegen die Erweiterung und Sanierung des auf dem Grundstück Nr. 855 stehenden Hauses "Pilatus" ab, soweit es darauf eintrat. Am 22. September 2011 bewilligte der Grosse Stadtrat Luzern den Kredit für einen Ersatzbau für die Häuser "Rigi" und "Rigi Anbau" mit Verbindungstrakt auf der Parzelle Nr. 853. Am 27. November 2011 stimmten die Stimmberechtigten der Stadt Luzern diesem Kredit zu. Mit Beschluss vom 20. Februar 2013 bewilligte der Stadtrat Luzern das entsprechende Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen.
A.c. Seit 1931 besteht unter anderem auf dem Grundstück Nr. 853 eine Bau-, Pflanzungs- und Gewerbebeschränkung, die auch "Villenservitut" genannt wird, zu Gunsten von 42 Nachbargrundstücken, darunter das Grundstück Nr. 3863. Die detailliert ausformulierte Dienstbarkeit lautet wie folgt:
"Auf No. 853 darf eine Fremdenpension erstellt werden, welche jedoch in ihrem Aeusseren dem Charakter des Villenquartiers entsprechen soll. Das Pensionsgebäude darf ausser dem Erdgeschoss nur noch zwei Stockwerke tragen, ein allf. Mansardendach nicht inbegriffen und darf die Firstkante des Gebäudes die Höhe von 16 m, vom dermaligen natürlich gewachsenen Boden aus gemessen, dessen mittlere Kote laut Ueberbauungsplan 499,50 m.ü.M. beträgt, nicht übersteigen, ausg. bleiben allf. zum Schmucke dienende Türmchen. Die Bedachung soll in Schiefern, auch Eternetschiefern oder dunklen Falzziegel erstellt werden. Ausser dem benannten Fremdenpensionsgebäude mit event. Saalanbaute, 2-3 kleinen gefäll. Gartenpavillons und einem kleinen gefäll. Treibhaus, welches in Stil und Ausführung so gehalten sein soll, dass sie den Charakter des Villenquartiers in keiner Weise verletzen, dürfen keine weiteren Bauten erstellt werden. Doch ist gestattet, das Pensionsgebäude auf der Ostseite bis auf 8 m von der Grenze (No. 852) zu erweitern. Diese östliche Anbaute darf aber nicht höher aufgeführt werden als 8 m und zwar vom Boden des Erdgeschosses des Pensiongsgebäudes Terrasse an gemessen und darf daher die Höhe der Firstkante die Kote 507 [m] ü.M. nicht
übersteigen. Auf der Westseite ist für das Pensionsgebäude eine Entfernung von 23 m von der Grenze (No. 855), auf der Nordseite eine solche von wenigstens 5 m von der Schweizerhausstrasse innezuhalten, wobei jedoch Erker, Balkone und kleinere Gartenpavillons nicht inbegriffen sind. Südlich darf die Baute nicht über die Südfront des Pensionsgebäudes Neuschweizerhaus vorgebaut werden. Zusammenhängende Häuserreihen dürfen nicht erstellt und dürfen überhaupt nicht mehr als zwei Gebäude aneinandergebaut werden. Zur Abgrenzung gegen die Nachbargrundstücke hin dürfen Hecken oder sonstige Einzäunungen nicht höher als 1,50 m über dem Erdboden erstellt oder gezogen werden. Bäume, Gesträuche und sonstige Pflanzungen dürfen nicht höher als 8 m gezogen werden. Es dürfen nicht erstellt werden: Materialablagerungsplätze, Viehunterstandorte, Wirtschaften, Kegelspielplätze, Fabriken, Magazine, Spitäler, Kranken- oder Irrenhäuser, Spielhäuser und Unternehmen, die der moralischen Auffassung des Volkes widersprechen. Ebenso darf in den Gebäuden weder ein lärmendes noch ungesundes, noch übelriechendes oder ein die Annehmlichkeiten des Villenquartiers überhaupt beeinträchtigendes Gewerbe oder Handwerk je betrieben werden. Ausgenommen bleiben
Fremdenpensionen, Restaurants und Hotel I. Ranges sowie die mit dem Anwachsen des Quartiers erforderlichen Magazine. Zu Lasten No. 867 und 868 ist der Betrieb eines Frauen-Altersheims gestattet."
Da der bewilligte Neubau der Häuser Rigi mit diesem Villenservitut nicht im Einklang stand, initiierte die Stadt Luzern eine Anpassung der Dienstbarkeit. Mit den Eigentümern von fünf Grundstücken, darunter A.________, konnte keine Einigung erzielt werden.
A.d. Am 19. September 2012 ersuchte die Stadt Luzern für die fragliche Dienstbarkeit um Erteilung des Enteignungsrechts sowie um Einleitung des Schätzungsverfahrens. Mit A.________ gab es keine einvernehmliche Lösung. Am 2. Juli 2013 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern dessen Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und erteilte für den Ersatzbau der Häuser Rigi und Rigi Anbau des Betagtenzentrums Dreilinden wie folgt das Enteignungsrecht:
"Die bestehende Bau-, Pflanzungs- und Gewerbebeschränkung... zu Lasten des Grundstücks Nr. 853, GB Luzern rechtes Ufer, und zu Gunsten der Grundstücke Nrn. 865, 899 und 3863, GB Luzern rechtes Ufer, wird aufgehoben und ist im Grundbuch zu löschen.
Als Ersatz für die zu löschende Dienstbarkeit ist im Grundbuch zu Lasten des Grundstücks Nr. 853, GB Luzern rechtes Ufer, und zu Gunsten der Grundstücke Nrn. 865, 899 und 3863, GB Luzern rechtes Ufer, folgende Bau- und Immissionsbeschränkung neu zu errichten:
Baubeschränkung: Die bebaubare Fläche des Grundstücks Nr. 853, GB Luzern rechtes Ufer, ist im Situationsplan... gelb markiert. Die Hochbauten auf dem Grundstück Nr. 853 dürfen eine maximale Höhe von OK 509,50 m.ü.M. erreichen.
Gewerbebeschränkung: Zulässig sind auf dem belasteten Grundstück ein Betagtenzentrum und Wohnen, unzulässig sind insbesondere lärmendes, ungesundes, übelriechendes oder die Annehmlichkeiten des Villenquartiers beeinträchtigendes Gewerbe und Handwerk."
Nachdem das Kantonsgericht Luzern eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen hatte, wurde der Entscheid über die Erteilung des Enteignungsrechts rechtskräftig.
B.
B.a. Am 18. Februar 2014 ersuchte die Stadt Luzern bei der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz des Kantons Luzern um Feststellung, dass für die Anpassung des Servituts keine Entschädigung geschuldet sei. Demgegenüber machte A.________ im Verlauf des Verfahrens die folgende Enteignungsentschädigung geltend:
- Entschädigung für den anteiligen Minderwert des Grundstücks Nr. 3863 von zweimal Fr. 490'000.-- aufgrund der schlechteren Aussicht und des Wegfalls der Seesicht, ausmachend Fr. 980'000.--.
- Entschädigung für die Enteignung der Ausnützungsrechte von Fr. 4'000.-- je Quadratmeter, ausmachend Fr. 16 Millionen.
- Entschädigung für die Enteignung der Rechte für die Änderung der Nutzung des Grundstücks Nr. 853 von Fr. 6,25 Millionen.
- Pauschale Entschädigung von Fr. 50'000.-- für die übermässige Ausweitung des Wohnraumes im Quartier.
Am 14. Januar 2015 führte die Schätzungskommission auf dem Grundstück Nr. 3863, GB Luzern rechtes Ufer, eine Verhandlung mit Augenschein durch. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2015/17. Februar 2016 verweigerte die Schätzungskommission A.________ und den weiteren Enteigneten die Zusprechung einer Entschädigung.
B.b. Mit Urteil vom 7. November 2016 wies das Kantonsgericht Luzern eine dagegen von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
C.
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 9. Dezember 2016 an das Bundesgericht beantragt A.________ im Wesentlichen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Zur Begründung macht er hauptsächlich eine Gehörsverletzung, eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine falsche Beurteilung der aus seiner Sicht nachteiligen Folgen der Enteignung auf den Wert seines Grundstücks geltend.
Die Baudirektion der Stadt Luzern und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Schätzungskommission verzichtete unter Verweis auf ihren Entscheid und das Urteil das Kantonsgerichts auf eine Stellungnahme. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 äusserte sich A.________ nochmals zur Sache.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die auf kantonalem Recht beruhende Entschädigungspflicht im Zusammenhang mit der formellen Enteignung einer Dienstbarkeit. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
1.2. Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist als Enteigneter gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, indem sie ihm die Einsicht in einen von der Schätzungskommission eingeholten Bericht verweigert hätten.
2.2. Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Entscheid in E. 2.4 fest, es habe bei der Schätzungskommission die Herausgabe des fraglichen Berichts verlangt, diesen jedoch mit der Begründung, es handle sich um blosse interne Handakten, nicht zugestellt erhalten. Nachdem dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, habe er nicht weiter auf der Herausgabe des Berichts bestanden. Es sei daher davon auszugehen, dass er die Einschätzung des Berichts als interne Handakten akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Beschwerde an das Bundesgericht. Das Kantonsgericht hält dazu in seiner Stellungnahme fest, beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen juristischen Laien, er verfüge aber über grosse Prozesserfahrung, weshalb von ihm habe erwartet werden dürfen, dass er sich nochmals dahingehend äussere, auf der Herausgabe des Berichts zu beharren.
2.3. Das Bundesgericht prüft die Einhaltung der Verfahrensrechte der Bundesverfassung frei. Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 1C 88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4).
2.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der damalige Präsident der Schätzungskommission dem Beschwerdeführer mit Mail vom 12. August 2015 Folgendes mitteilte:
"... Die Schätzungskommission hat zusätzliche, für den Entscheid wesentliche Abklärungen vorgenommen. Der entsprechende Bericht liegt seit ca. einer Woche vor...."
Im Entscheid der Schätzungskommission vom 29. Dezember 2015 wird dieser Bericht nicht ausdrücklich erwähnt. In seiner Beschwerde vom 21. März 2016 an das Kantonsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Edition des im Mail vom 12. August 2015 erwähnten Berichts. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2016 setzte das Kantonsgericht der Schätzungskommission Frist zur Einreichung unter anderem der im Mail vom 12. August 2015 erwähnten Unterlagen. Der neue Präsident der Schätzungskommission, der sein Amt am 1. Januar 2016 angetreten hatte, antwortete darauf im Rahmen seiner Duplik vom 18. April 2016 wie folgt:
"... Bei dem im Mail genannten Bericht handelt es sich um eine interne Abklärung, welche nicht Teil der Akten ist."
Das Kantonsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Duplik mit folgendem Begleitschreiben zu:
"Als Beilage erhalten Sie das Doppel der Duplik... der Vorinstanz vom 18. April 2016 zu Ihrer Orientierung."
2.5. Es fällt auf, dass der ehemalige Präsident der Schätzungskommission, der an deren Entscheid vom 29. Dezember 2015 noch mitgewirkt hat, den Bericht so umschrieben hatte, dass dieser auf wesentlichen Abklärungen beruhe. Demgegenüber soll es sich nach Aussage des nachmaligen Präsidenten um lediglich interne Abklärungen bzw. nach der Begründung im angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts um "blosse interne Handakten" handeln. Das ist widersprüchlich. Der Entscheid der Schätzungskommission nimmt zwar nicht ausdrücklich auf den Bericht Bezug, die entsprechenden Abklärungen wurden aber vom damaligen Präsidenten selbst als wesentlich bezeichnet und können in die Entscheidbegründung eingeflossen sein. Da der Bericht nicht in den Akten liegt, lässt sich das nicht überprüfen. Dem Beschwerdeführer stand daher das Recht zu, in den Bericht Einsicht zu nehmen, um dessen Bedeutung und gegebenenfalls Einfluss auf das Ergebnis des Schätzungsverfahrens einschätzen und gegebenenfalls einschlägige Einwände erheben zu können. Damit liegt grundsätzlich ein Verstoss gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.
2.6. Das Kantonsgericht macht sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer habe die Rüge der Gehörsverletzung verwirkt, weil er nicht auf der Herausgabe des Berichts bestanden habe, nachdem ihm der Standpunkt der Schätzungskommission mitgeteilt worden war, es handle sich um interne Akten. Der Beschwerdeführer hatte jedoch vor dem Kantonsgericht ausdrücklich den Antrag auf Edition des Berichts gestellt. Die entsprechende Duplik der Schätzungskommission wurde ihm sodann lediglich zur Orientierung zugestellt, ohne dass ihm die Frage unterbreitet wurde, ob er an seinem Antrag festhalte. Darauf musste er unabhängig von einer allfälligen Prozesserfahrung nicht reagieren, sondern er durfte davon ausgehen, dass sein Antrag weiterhin galt und das Kantonsgericht darüber entscheiden und diesen nicht als gegenstandslos bzw. verwirkt beurteilen würde.
2.7. Es kann sich mithin einzig noch fragen, ob die Gehörsverletzung allenfalls als geheilt gelten kann, nachdem nunmehr auch das Kantonsgericht entschieden hat, ohne dass der fragliche Bericht diesem vorgelegen hat. Eine Heilung kommt jedoch nur in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den Verfahrensmangel korrigiert und bei ihrem Entscheid sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. etwa BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Noch immer hatte der Beschwerdeführer aber keine Einsicht in den Bericht, und noch immer ist dessen Tragweite für den Entscheid der Schätzungskommission unbekannt. Das Kantonsgericht entschied auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Schätzungskommission und hat damit möglicherweise, obwohl allenfalls unwissentlich, auch Einschätzungen übernommen, die auf dem strittigen Bericht beruhen. Überdies verfügt das Kantonsgericht zwar in Enteignungssachen über volle Überprüfungsbefugnis unter Einschluss der Ermessenskontrolle (vgl. § 59 Abs. 5 des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970 des Kantons Luzern; EntG). Wie das Kantonsgericht aber in E. 1.3 des angefochtenen Entscheids selbst ausführt, auferlegt es sich Zurückhaltung bei Ermessensfragen, über welche die
verwaltungsunabhängige Schätzungskommission mit besonderer Sachkunde entschieden hat. Wieweit dies hier zutraf, lässt sich gerade nicht überprüfen. Besteht daher die Möglichkeit, dass das Kantonsgericht den bei ihm angefochtenen Entscheid der Schätzungskommission hinsichtlich von Umständen, die auf im fraglichen Bericht behandelten Abklärungen beruhen, nicht mit voller Kognition überprüft hat, erweist sich eine Heilung der Gehörsverletzung als ausgeschlossen.
2.8. Aufgrund der formellen Natur des Akteneinsichtsrechts muss der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grund aufgehoben werden, ohne dass er in der Sache zu prüfen ist. Im Übrigen liegt der strittige Bericht auch dem Bundesgericht nicht vor, was einen materiellen Entscheid ohnehin ausschliesst. Die Angelegenheit ist an das Kantonsgericht zurückzuweisen zur Einholung des fraglichen Berichts und dem Beschwerdeführer ist vor neuem Entscheid über die Sache Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Sollte der Bericht von der Schätzungskommission nicht mehr vorgelegt werden können, müsste die Sache vom Kantonsgericht an diese zurückgewiesen werden zu neuem erstinstanzlichen Entscheid in neuer Besetzung ohne Berücksichtigung der darin enthaltenen Abklärungen.
3.
3.1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich dennoch einige nicht abschliessende Bemerkungen zur Sache.
3.2. Nach der Rechtsprechung verfügt das Bundesgericht für die Kontrolle kantonalrechtlicher Enteignungen über freie Kognition, soweit es darum geht, ob die Entschädigung bzw. ihre Höhe methodisch richtig ermittelt und insoweit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
3.3. Da sich der fragliche Bericht möglicherweise auf Sachumstände bezieht, ist es dem Bundesgericht aufgrund der gegenwärtigen Verfahrenslage nicht möglich, darüber zu entscheiden, ob die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts offensichtlich unrichtig oder nicht zu beanstanden sind. Die Aussagekraft der Fotodokumentation der Schätzungskommission erscheint jedoch beschränkt, da nicht klar daraus hervorgeht, was die Fotos abbilden, wo sie aufgenommen wurden und wo der Neubau erstellt wird. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, inwiefern der Neubau die Seesicht behindern wird und welche Bedeutung dabei den Laubbäumen zukommt. Die Schätzungskommission hielt dazu in E. 3.2.1 c. ihres Entscheides fest, dass dadurch die Bauten auf dem Grundstück Nr. 853 im GB Luzern, rechtes Ufer, von Frühling bis Herbst zumindest grossmehrheitlich verdeckt würden, und gemäss E. 3.4 des Urteils des Kantonsgerichts ist die Aussage der Schätzungskommission, die Aussicht des Beschwerdeführers sei während dieser Zeit beschränkt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stösst sich allerdings an der Beschränkung der Seesicht und kaum der Sicht auf die Neubauten. Eine klarere Darstellung der entsprechenden Verhältnisse erschiene daher hilfreich.
Unklar sind sodann auch die speziellen Feststellungen der Vorinstanz zur Eiche, welche die Aussicht behindern und angeblich geschützt sein soll. Dass diese geschützt sei, ergibt sich aus dem Entscheid der Schätzungskommission und aus den Akten soweit ersichtlich nicht, sondern wird erstmals im Urteil des Kantonsgerichts erwähnt, was der Beschwerdeführer beanstandet. Wieweit die entsprechenden Feststellungen zutreffen und ob sich der Schutz auch auf einen Rückschnitt erstrecken bzw. einen solchen ausschliessen würde, wird nicht ausgeführt. Auch insofern erscheint eine Klarstellung sinnvoll.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. November 2016 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
Da es bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Enteignungen um Vermögensinteressen des Gemeinwesens geht, wird die unterliegende Stadt Luzern als Enteignerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 7. November 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Stadt Luzern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baudirektion der Stadt Luzern, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, der Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Uebersax