Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 440/2024

Urteil vom 31. März 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursmasse der F.________ AG
Bauunternehmung in Liquidation, G._ _______ AG, Seestrasse 73, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Russenberger und/oder Rechtsanwalt Marc Wohlgemuth,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kollokationsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 27. Mai 2024 (ZK2 23 23 und ZK2 23 28).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die F.________ AG Bauunternehmung und die A.________ AG standen (weitgehend) im Eigentum von B.________, C.________, D.________ und E.________. B.________, C.________, D.________ und E.________ waren zusammen mit einer weiteren Person Verwaltungsräte der A.________ AG; C.________, D.________ und E.________ waren auch im Verwaltungsrat der F.________ AG Bauunternehmung vertreten.
Im Verlauf der Jahre 2016, 2017 und 2018 gewährten die A.________ AG, B.________, C.________, D.________ und E.________ der F.________ AG Darlehen.

A.b. Mit Entscheid vom 30. April 2018 eröffnete der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja den Konkurs über die F.________ AG Bauunternehmung (nachfolgend: Gesellschaft). Die A.________ AG, B.________, C.________, E.________ und D.________ (nachfolgend: Gläubiger) meldeten in der Folge Forderungen aus Darlehen, Miete und Arbeit an, welche mit Kollokationsverfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 nicht wie verlangt zugelassen wurden.

B.

B.a. Mit Klage vom 10. September 2019 gegen die F.________ AG Bauunternehmung in Liquidation gelangten die Gläubiger an das Regionalgericht Maloja und beantragten, die angemeldeten Forderungen seien in der dritten (und zu einem Teil in der ersten) Klasse zu kollozieren. Soweit für das Verfahren vor Bundesgericht relevant, entschied das Regionalgericht am 22. März 2022, dass die von der A.________ AG angemeldete Forderung von Fr. 395'500.45, die von B.________ angemeldete Forderung von Fr. 340'000.--, die von C.________ angemeldete Forderung von Fr. 615'000.-- und die von ihm angemeldete Forderung von Fr. 162'494.-- im Betrag von Fr. 94'149.65, die von D.________ angemeldeten Forderungen von Fr. 812'000.-- und Fr. 38'703.40 sowie die von E.________ angemeldeten Forderungen von Fr. 615'000.-- und Fr. 61'613.80 als rangrücktrittsbelastete Forderungen dritter Klasse zu kollozieren sind.

B.b. Die von den Gläubigern gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Graubünden mit Entscheid vom 27. Mai 2024 (eröffnet am 5. Juni 2024) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gläubiger (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) ab, soweit sie nicht die erstinstanzliche Kostenregelung betraf (Dispositiv-Ziffer 2). Im selben Entscheid hiess das Kantonsgericht eine von der Konkursmasse erhobene Kostenbeschwerde teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 5), regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu (Dispositiv-Ziffern 6 bis 8) und legte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens fest (Dispositiv-Ziffern 10 und 11).

C.

C.a. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 erheben die Gläubiger (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und ihre Forderungen (B.a) in der dritten Klasse (ohne Rangrücktritt) zu kollozieren; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Den prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 25. Juli 2024 ab.

C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt die Konkursmasse (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024). Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
SchKG befunden hat. Diese vermögensrechtliche Streitsache unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteil 5A 137/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 1.1, zur amtl. Publikation vorgesehen) unter der Voraussetzung, dass die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Streitwert bei der Kollokationsklage bemisst sich nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn (BGE 138 III 675 E. 3.1). Nachdem die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin von einer Dividende von 25 % ausgegangen sind, hat die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- angenommen, was unbeanstandet geblieben und wovon auch vorliegend auszugehen ist. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Ihre Forderungen wurden als rangrücktrittsbelastete Forderungen in der dritten Klasse kolloziert. Die Beschwerdeführer verlangen die Kollokation in der dritten Klasse. Daraus ergibt sich
entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres, dass das Begehren der Beschwerdeführer auf die Beseitigung des Rangrücktritts abzielt. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG) ist damit gegeben. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für das Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

2.3. Vor Bundesgericht ist zwar eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft (BGE 134 III 332 E. 2.5), doch kann ein Beschwerdegegner in seiner Antwort auf die Beschwerde alle Beschwerdegründe geltend machen, um allfällige Fehler der kantonalen Entscheidung zu rügen, die ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (BGE 140 III 456 E. 2.2.2; 136 III 502 E. 6.2; 134 III 332 E. 2.3). Er unterliegt dabei den gleichen Begründungs- und Rügeanforderungen wie die beschwerdeführende Partei (Urteil 5A 849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4).

3.
Die Vorinstanz hat erwogen, der vorliegende Fall entspreche nicht der in (zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden) aArt. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR geregelten Konstellation, in welcher Gesellschaftsgläubiger vertraglich im Rang hinter die anderen Gläubiger zurücktreten. Zu entscheiden sei, wie Abhilfe geschaffen werde, wenn nahestehende Personen einer finanziell angeschlagenen Gesellschaft durch Gewährung von Darlehen ermöglichen, weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ohne dass die Situation der Gesellschaft dadurch grundsätzlich verbessert wird. Nach zutreffender Ansicht sei es geboten, die Forderungen der nahestehenden Personen in einer solchen Konstellation als nachrangig zu behandeln. Dies gelte allerdings nur, wenn die Gesellschaft bei Gewährung der Darlehen überschuldet gewesen sei. Liege keine Überschuldung vor, sei es grundsätzlich zulässig, dass Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit mit Hilfe von Gesellschafterdarlehen fortsetzten.
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es eine Überschuldung gegeben habe, sei von der Beschwerdegegnerin behauptet und von den Beschwerdeführern bestritten worden, sodass letztlich nicht geklärt worden sei, ob und in welchem Zeitpunkt die Überschuldung tatsächlich eingetreten sei. Die Erstinstanz habe zusammengefasst festgehalten, dass sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der relevanten Darlehensgewährung in einer gefährdeten finanziellen Lage befunden habe, die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Darlehensgewährung darüber im Bild gewesen seien und eine aussenstehende Drittperson solche Darlehen in dieser Form nicht gewährt hätte. All dies belege - so die Vorinstanz - allerdings die Überschuldung und deren Zeitpunkt nicht. Habe die Erstinstanz nicht auf die Überschuldung als massgebliches Kriterium abstellen können, so hätte dies zur Anordnung der Kollokation in der dritten Klasse führen müssen.
Die Vorinstanz hat sodann erwogen, die Erstinstanz habe angeordnet, dass die Forderungen der Beschwerdeführer als rangrücktrittsbelastete Forderungen zu kollozieren seien. Das sei - gehe man wie erwähnt davon aus, dass Nachrangigkeit und Überschuldung ein Junktim seien - nur zulässig, wenn die Bauunternehmung im Zeitpunkt der Darlehensgewährung überschuldet gewesen sei. Dass die finanzielle Lage des Baugeschäfts nachweislich sehr schlecht gewesen sei, reiche für die Anordnung der Nachrangigkeit nicht aus. Die Beschwerdeführer hätten mit der Berufung beanstanden können und - um die erstinstanzlich angeordnete Nachrangigkeit abzuwenden - beanstanden müssen, dass die mehrfach behauptete Überschuldung nicht nachgewiesen worden sei und die Vorinstanz deshalb die Forderung der Beschwerdeführer nicht als rangrücktrittsbelastete Forderung im dritten Rang hätte kollozieren dürfen. Weil die Beschwerdeführer in der Berufung aber gerade nicht vortrügen, die Überschuldung als Voraussetzung für die angeordnete Nachrangigkeit fehle, bleibe es beim erstinstanzlichen Entscheid. Die an sich zutreffende Bemerkung der Beschwerdeführer, die Erstinstanz habe nicht von einem vertraglichen Rangrücktritt ausgehen können, sei etwas anderes als die nicht
vorgebrachte Rüge, die Nachrangigkeit hätte ohne feststehende Überschuldung nicht angeordnet werden dürfen.

4.
Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Entscheid stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei deshalb wegen Willkür aufzuheben.

4.1. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe festgestellt, dass letztlich nicht geklärt worden sei, ob und in welchem Zeitpunkt die Überschuldung tatsächlich eingetreten sei. Damit habe die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass keine Überschuldung bestanden habe. Mit der Erwägung, wonach die Beschwerdeführer - um die erstinstanzlich angeordnete Nachrangigkeit abzuwenden - hätten beanstanden müssen, dass die behauptete Überschuldung nicht nachgewiesen worden sei, verfalle die Vorinstanz daher in Sachverhaltswillkür. Eine Überschuldung sei aufgrund des Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben. Ihre Forderungen seien deshalb in der dritten Klasse zu kollozieren.

4.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Begründung der Beschwerde als unzureichend. Die Beschwerde, mit welcher einzig die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werde, genüge den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Bei der Behauptung, es liege keine Überschuldung vor, handle es sich um appellatorische Kritik. Entscheidend für das angefochtene Urteil sei nicht die fehlende Überschuldung gewesen, sondern das Unvermögen der Beschwerdeführer (auch) im Berufungsverfahren eine fehlende Überschuldung darzulegen. Weiter würden die Beschwerdeführer in appellatorischer Kritik ausführen, dass keine der kantonalen Instanzen einen Rangrücktritt festgestellt habe. Diese Behauptung sei unzutreffend. Bereits der erstinstanzliche Entscheid sei von einem konkludenten bzw. "ungeschriebenen" Rangrücktritt ausgegangen. Die Vorinstanz habe das Ergebnis in ihrem Urteil bestätigt.

4.3.

4.3.1. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdegegnerin genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen: Der Beschwerde lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Vorinstanz vorgeworfen wird, einerseits festgestellt zu haben, dass der Eintritt einer Überschuldung nicht geklärt sei, andererseits bei der Rechtsanwendung aber vom Vorliegen einer Überschuldung ausgegangen zu sein. Die Beschwerdeführer beanstanden mithin widersprüchliche Sachverhaltsannahmen innerhalb des angefochtenen Entscheids. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern entgegengehalten hat, die fehlende Überschuldung nicht dargelegt zu haben, ändert - entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin - nichts an der Entscheidrelevanz der Überschuldung. Der Rangrücktritt setzt nach den Erwägungen der Vorinstanz eine Überschuldung voraus. Bei fehlender Überschuldung fehlt demnach die sachverhaltliche Grundlage für einen Rangrücktritt. Die Beschwerdeführer weisen (unter dem Titel "Keine Überschuldung") darauf hin, das Kantonsgericht habe selber zutreffend festgehalten, dass die Erstinstanz sich nicht auf das massgebende Kriterium - die Überschuldung - berufen konnte und dies zur Anordnung der Kollokation in der dritten Klasse hätten führen müssen, da eine
Überschuldung nicht bewiesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht auf die rechtlichen Erwägungen zum Rangrücktritt eingehen (sondern diese bestätigen), setzen sie sich daher hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Feststellung eines konkludenten bzw. "ungeschriebenen" Rangrücktritts im erstinstanzlichen Entscheid nichts. Die erste Instanz, deren Entscheid ohnehin nicht Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet, hat die Forderungen der Berufungskläger aufgrund der prekären finanziellen Situation der Gesellschaft aus rechtlichen Gründen - mithin nicht wegen eines tatsächlich erklärten Rangrücktritts - als nachrangig behandelt.

4.3.2. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass weder die Überschuldung der Gesellschaft noch deren Zeitpunkt geklärt bzw. belegt worden sind. Soweit die Beschwerdegegnerin vorträgt, das erstellte Tatsachenfundament lasse eine Überschuldung als überaus wahrscheinlich erscheinen und bei der Überschuldung handle es sich um einen Rechtsbegriff, ändert das nichts daran, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Überschuldung nach diesen Feststellungen nicht erstellt sind. Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführern indessen entgegen, sie hätten beanstanden müssen, dass die Überschuldung nicht nachgewiesen worden sei und die Erstinstanz ihre Forderungen deshalb nicht als rangrücktrittsbelastete Forderungen im dritten Rang hätte kollozieren dürfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Überprüfung durch die Berufungsinstanz zwar darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
und Art. 312 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
1    Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2    Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.
ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; HOHL, L'application du droit d'office par les juridictions civiles des différents degrés, in: Mélanges Tappy, 2024, S. 580). Das bedeutet jedoch
nicht, dass die Berufungsinstanz von ihren eigenen Sachverhaltsfeststellungen oder ihrer im Urteil geäusserten Rechtsauffassung abweichen darf mit der Begründung, eine Partei habe keine entsprechenden Rügen vorgetragen. Wenn die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Überschuldung nicht erstellt ist, hätte sie das Recht auf diesen Sachverhalt anwenden müssen. Mit Blick auf die erwähnte Feststellung der Vorinstanz geht auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin fehl, die Beschwerdeführer hätten darlegen müssen, dass keine Überschuldung bestand. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass die Forderungen bei fehlender Überschuldung (ohne Rangrücktritt) in der dritten Klasse zu kollozieren gewesen wären. Da die Vorinstanz selber von dieser Rechtslage bei fehlender Überschuldung ausgegangen ist und genügend Anlass zur Prüfung der Rechtsfrage gesehen hat, kann sie den Beschwerdeführern nicht entgegenhalten, hierzu keine Ausführungen gemacht zu haben, zumal sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO). Der beanstandete Mangel ist nach dem Gesagten relevant für den Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 2.2). Die Willkürrüge der Beschwerdeführer, die auf eine Rüge der Verletzung von Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO hinausläuft, erweist
sich daher auch in der Sache als begründet. Anders als dies die Vorinstanz getan hat, ist der Rechtsanwendung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legen, dass eine Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht erstellt war.

5.
Anlass zur Beschwerde gibt ein Kollokationsprozess nach Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
SchKG. Umstritten ist, ob die Darlehensforderungen der Beschwerdeführer im Konkurs der Gesellschaft nachrangig zu behandeln sind.

5.1. Über den Rangrücktritt ist bei der Kollokation und nicht erst bei der Verteilung zu entscheiden (CHARLES JAQUES, in: Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 10 zu Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
SchKG; FRANCO LORANDI, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 329 zu Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.398
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946406 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959407 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952408 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982409.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934412.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.414
SchKG; vgl. auch: PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et faillite, 2001, N. 117 zu Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.398
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946406 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959407 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952408 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982409.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934412.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.414
SchKG; a.M. KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2013, § 42 Rz. 83). Davon ist das Kantonsgericht zu Recht ausgegangen.

5.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Rückzahlung von Forderungen der Aktionäre gegenüber der eigenen Gesellschaft stehe unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Für den Fall der Darlehensgewährung bei Überschuldung der Gesellschaft gehe es von einem solchen Rechtsmissbrauch aus. Als Organe der Gesellschaft sowie als Organe der Beschwerdeführerin 1 seien die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dem in aArt. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR vorgesehenen Gläubigerschutz Nachachtung zu verschaffen. Das hätten sie unterlassen und die Geschäftstätigkeit mit jenen Darlehen weitergeführt, die sie - wenn sich niemand anderes gefunden hätte - vertraglich hinter die Forderungen der anderen Gesellschaftsgläubiger hätten zurücktreten lassen müssen. Dass der Vorteil aus dieser Missachtung des gesetzgeberischen Willens im anschliessenden Konkurs durch eine angeordnete Nachrangigkeit zugunsten der geschützten Gläubiger "abgeschöpft" werde, sei nur systemlogisch.

5.3. Die Beschwerdegegnerin rügt für den nun eingetretenen Fall, dass sich eine Überschuldung als nicht erstellt erweist, eine Rechtsverletzung. Sie bringt vor, das von der Vorinstanz angewandte Kriterium der Überschuldung sei für die Beurteilung eines "ungeschriebenen" Rangrücktritts untauglich. Der Gläubigerschutz greife gemäss aArt. 725 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR bereits vor der Überschuldung der Gesellschaft, wenn die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt seien. Die nächste Stufe der in aArt. 725
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR vorgesehenen Kaskade setze gemäss dessen Abs. 2 bereits ein, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe. Ginge man in solchen Fällen von einem Junktim zwischen Rangrücktritt und Überschuldung aus, würde der nahestehende Gläubiger bzw. die Geschäftsführung für ihr treuwidriges Verhalten belohnt, indem sie zusammen mit den übrigen, durch sie geschädigten Gläubigern an der Konkursdividende partizipieren. Das Kriterium der Überschuldung führe beim nahestehenden Gläubiger zu einem Interessenkonflikt, da es für ihn eine Vielzahl von Gründen geben könne, welche die Verzögerung des Konkurses als wünschenswert erscheinen liessen, beispielsweise um - wie in casu - die Anfechtungsfrist einer Pauliana
auszusitzen. Eine Überschuldung im Sinn von aArt. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR könne zudem nur festgestellt werden, wenn bei begründeter Besorgnis die Erstellung einer Zwischenbilanz nicht treuwidrig verhindert werde. Die Beschwerdegegnerin führt drei dogmatische Grundlagen an, aufgrund derer in einer Situation wie der vorliegenden ein Rangrücktritt unabhängig von einer Überschuldung zu bejahen sei: eine konkludente Vereinbarung über einen Rangrücktritt, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und eine Lückenfüllung durch das Gericht im Sinn von Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB.

5.4. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Darlehen nahestehender Personen im Konkurs nachrangig zu behandeln sind, ist im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Mit dem Rangrücktritt befasste sich im Zeitpunkt der vorliegend strittigen Darlehensgewährung einzig aArt. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR (der mit dem Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 durch Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725b - 1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.
1    Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.
2    Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor.
3    Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889607 über Schuldbetreibung und Konkurs.
4    Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben:
1  wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst; oder
2  solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
5    Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.
6    Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
OR ersetzt worden ist [AS 2020 4005; 2022 109]) : Gemäss aArt. 725a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725a - 1 Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
1    Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
2    Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.
3    Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.
4    Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
OR muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Beim in dieser Bestimmung geregelten Rangrücktritt handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft (Urteil 6B 1279/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.1). Vorliegend geht es dagegen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine
Darlehensforderung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Gläubigers im Konkurs mit einem Rangrücktritt belastet ist.

5.5. Darlehen nahestehender Gläubiger an notleidende Gesellschaften werden in der Literatur als problematisch erachtet. Sie ermöglichen der Gesellschaft die weitere Teilnahme am Wirtschaftsleben ohne wirkliche Sanierung, wodurch Gläubiger bereits bestehender und neuer Forderungen geschädigt werden können (vgl. CHRISTOPH VON GREYERZ, Kapitalersetzende Darlehen, in: Festschrift Frank Vischer, 1983, S. 549; RASHID BAHAR, Les créanciers dans l'assainissement, ZSR 2005 I S. 491 f.; KARIN MÜLLER, Eigenkapitalersetzende Darlehen, 2014, Rz. 391 f.). Um dieser Problematik zu begegnen, wird zum Teil vorgeschlagen, kapitalersetzende Darlehen nahestehender Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Eigenkapital umzuqualifizieren (vgl. LUKAS GLANZMANN, Der Darlehensvertrag mit einer Aktiengesellschaft aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, 1996, S. 139 ff.; VON GREYERZ, a.a.O., S. 550 ff.); nach anderer Ansicht sind solche Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen als nachrangig, d.h. den Forderungen der dritten Klasse (vgl. Art. 219 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.398
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946406 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959407 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952408 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982409.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934412.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.414
SchKG) nachgehend zu behandeln (vgl. MICHAEL HOLD, Das kapitalersetzende Darlehen im schweizerischen Aktien- und Konkursrecht, 2000, S. 165 f.; LORANDI, a.a.O., N. 332 zu Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.398
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946406 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959407 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952408 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982409.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934412.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.414
SchKG; BENEDIKT
MAURENBRECHER/HEINZ SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 312
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
OR; MÜLLER, a.a.O. Rz. 815 ff.; JÜRG ROTH, Sanierungsdarlehen, 2009, S. 294 und 326 f.). Unterschiedliche Auffassungen finden sich auch bezüglich der dogmatischen Begründung und der Voraussetzungen einer Umqualifizierung bzw. nachrangigen Behandlung von Darlehen nahestehender Personen (vgl. die Übersichten bei MÜLLER, a.a.O., Rz. 348 ff.; MARCO PERRET, Die privatrechtliche Sanierung eines Unternehmens, 2021, Rz. 475 ff.).

5.6. Das Bundesgericht hat es in zwei Urteilen aus dem Jahr 2006 abgelehnt, Aktionärsdarlehen in Kapitaleinlagen umzuqualifizieren: Diese Betrachtungsweise sei dem geltenden schweizerischen Recht fremd (Urteile 5C.226/2005 vom 2. März 2006 E. 3; 5C.230/2005 vom 2. März 2006 E. 3). Es erwähnte sodann die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach Aktionärsdarlehen unter bestimmten Voraussetzungen hinter die anderen Forderungen zurückzutreten hätten, weil von einem konkludenten Rangrücktritt auszugehen sei. Ob diese Lehrmeinung mit dem geltenden schweizerischen Aktien- und Konkursrecht vereinbar ist, liess es offen, da nach dem für jene Entscheide massgeblichen Sachverhalt weder eine Überschuldung noch überhaupt eine Unterbilanz vorgelegen oder zu erwarten (und damit erkennbar) gewesen ist (Urteile 5C.226/2005 vom 2. März 2006 E. 4; 5C.230/2005 vom 2. März 2006 E 4). In der späteren Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht seine ablehnende Haltung gegenüber der Umqualifizierung von Fremd- in Eigenkapital (Urteile 4A 496/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.4; 6B 492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3.2). Es hielt fest, dass auch Forderungen von Aktionären gegenüber der eigenen Gesellschaft als Fremdkapital zu behandeln und - unter
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - von dieser entsprechend zu erfüllen sind (Urteil 4A 496/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.4).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die eine Umqualifizierung von Fremd- in Eigenkapital ablehnt, wird vorliegend nicht in Frage gestellt. Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin vertreten dagegen die Auffassung, dass die Darlehen der Beschwerdeführer im Konkurs nachrangig zu behandeln sind.

5.7. Das Kantonsgericht hat die nachrangige Behandlung der Darlehen und seine Auffassung, wonach hierfür eine Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erforderlich ist, auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs gestützt. Die Beschwerdegegnerin argumentiert ebenfalls mit Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, leitet daraus aber weniger strenge Voraussetzungen für den Nachrang der Darlehensforderungen ab.

5.7.1. Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 134 III 52 E. 2.1). Wie das im Gesetzestext verwendete Adjektiv "offenbar" zeigt, ist Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend - eben bloss in offenkundigen Fällen - zu bejahen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 135 III 162 E. 3.3.1). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 135 III 162 E. 3.3.1). Hierzu gehört die Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens ( venire contra factum proprium). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (BGE 143 III 666 E. 4.2; 140 III 481 E.
2.3.2; 125 III 257 E. 2a).

5.7.2. Ein Teil der Literatur und der kantonalen Rechtsprechung bejaht einen Rechtsmissbrauch in der Form widersprüchlichen Verhaltens, wenn ein Gesellschafter der notleidenden Gesellschaft ein Darlehen zur Weiterführung der Geschäftstätigkeit gewährt, dann aber im Konkurs auf der Kollokation seiner Forderung besteht (HOLD, a.a.O., S. 157 f.; RUDOLF LANZ, Kapitalverlust, Überschuldung und Sanierungsvereinbarung, 1985, S. 126 f.; VON GREYERZ, a.a.O., S. 556; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 1993, auszugsweise wiedergegeben in: SZW 1993 S. 299; vgl. die Übersicht bei MÜLLER, a.a.O., Rz. 397 ff.). Unterschiedliche Auffassungen bestehen bezüglich der Voraussetzungen, unter denen Rechtsmissbrauch gegeben ist: Nach einer Auffassung ist dies der Fall, wenn ein aussenstehender Dritter den Kredit nach Umfang, Ausgestaltung und Zeitpunkt nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt hätte (sog. "Drittmannstest") oder wenn das Darlehen in einem Zeitpunkt gewährt worden ist, in welchem nur noch die Leistung einer Kapitaleinlage sanierende Wirkung entfaltet hätte (sog. "Sanierungstest"; VON GREYERZ, a.a.O., S. 550 und 556; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 1993, a.a.O.; ähnlich ROTH, a.a.O., S.
303). Eine andere Meinung nimmt Rechtsmissbrauch an, wenn ein Aktionär oder eine Konzerngesellschaft einer im Sinn von aArt. 725 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR (vgl. für das geltende Recht Art. 725a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725a - 1 Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
1    Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
2    Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.
3    Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.
4    Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
OR) unterkapitalisierten Gesellschaft in Kenntnis der Unterkapitalisierung ein neues Darlehen gewährt, ohne dass gleichzeitig die dort geforderten Sanierungsschritte unternommen werden (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 15 zu Art. 312
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
OR; vgl. auch Roth, a.a.O., S. 317, wonach in dieser Situation die Voraussetzungen, unter denen Rechtsmissbrauch vorliegt, zu vermuten sind). Nach einer weiteren Auffassung ist darauf abzustellen, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung überschuldet war (MÜLLER, a.a.O., Rz. 448 und 804; HOLD, a.a.O., S. 108 f.; Urteil NF040011 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2005 E. II.2.b; vgl. LORANDI, a.a.O., N. 331c, 332 zu Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.398
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946406 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959407 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952408 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982409.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934412.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.414
SchKG).

5.7.3. Ob die Forderungseingabe eines der Gesellschaft nahestehenden Darlehensgebers im Konkurs als rechtsmissbräuchlich beurteilt wird oder nicht, wirkt sich auf die Konkursdividende der anderen Gläubiger aus. Dementsprechend ist für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs vorauszusetzen, dass der nahestehende Gläubiger durch die Darlehensgewährung bei diesen schutzwürdiges Vertrauen begründet und in der Folge durch die Anmeldung der Forderung zur Kollokation enttäuscht (vgl. vorne E. 5.7.1). Aufgrund von aArt. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR dürfen Gläubiger darauf vertrauen, dass eine am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaft nicht überschuldet ist bzw. im Ausmass der Unterdeckung der Rangrücktritt erklärt worden ist (HOLD, a.a.O., S. 142; MÜLLER, a.a.O., Rz. 447). Abgesehen von der Überschuldung besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage, auf die sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Gläubiger darauf, dass sich eine Gesellschaft nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, stützen könnte (vgl. HOLD, a.a.O., S. 140 f.; MÜLLER, a.a.O., Rz. 448). Gemäss aArt. 725 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen, wenn die letzte Jahresbilanz zeigt, dass die Hälfte des
Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist. Gemäss dem ersten Satz von aArt. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Diese Bestimmungen regeln, was in den betreffenden Situationen vorzukehren ist, sie vermögen bei den Gläubigern - auch wenn diese auf ein pflichtgemässes Verhalten der Organe der Gesellschaft vertrauen dürfen - jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, dass bei einer am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaft zumindest die Hälfte des Aktienkapitals gedeckt ist bzw. keine begründete Besorgnis zur Überschuldung besteht (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 448). Schutzwürdiges Vertrauen, dass sich eine Gesellschaft nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, wird insbesondere auch nicht dadurch begründet, dass ihr eine nahestehende Person ein Darlehen gewährt, das eine aussenstehende Person nicht gewähren würde (Drittmannstest) oder dass das Darlehen in einem Zeitpunkt gewährt worden ist (Sanierungstest), in welchem nur noch die Leistung einer Kapitaleinlage sanierende Wirkung entfaltet hätte (MÜLLER, a.a.O., Rz. 804 mit Hinweisen). Solange eine Gesellschaft im
Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht überschuldet ist, erscheinen die Darlehensgewährung und die spätere Geltendmachung der Forderung im Konkurs daher nicht als offenbar rechtsmissbräuchlich. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich im Nachhinein auch dann feststellen, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung überschuldet war, wenn pflichtwidrig keine Zwischenbilanz erstellt worden ist (vgl. im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit Urteil 4A 418/2015 vom 6. Januar 2016 E. 3.1).

5.7.4. Nach den massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen wurden die hier interessierenden Darlehen im Verlauf der Jahre 2016, 2017 und 2018 an die F.________ AG Bauunternehmung ausbezahlt. Diese erwirtschaftete in den Jahren 2011 bis 2017 negative Betriebsergebnisse. Ausser im Jahr 2011 (mit einem Gewinn von rund Fr. 8'000.--) war in dieser Zeitperiode auch das Jahresergebnis gemäss Bilanz negativ. Der Betriebsertrag der Gesellschaft ging von 2011 bis 2017 ebenfalls zurück. Am 22. Juni 2015 übertrug die F.________ AG Bauunternehmung der Beschwerdeführerin 1 mittels Vermögensübertragungsvertrag mehrere Liegenschaften. Aus dem Vertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführerin 1 Aktiven von Fr. 8'214'600.-- und Passiven von Fr. 6'111'601.-- übertragen wurden. Der Übernahmewert wurde entsprechend dem Aktivenüberschuss auf Fr. 2'102'999.-- festgesetzt. Entsprechend Ziffer 3 des Vermögensübertragungsvertrags schuldete die Beschwerdeführerin 1 der F.________ AG Bauunternehmung keine Gegenleistung für den übernommenen Aktivenüberschuss von Fr. 2'102'999.--. Dieser wurde dadurch ausgeglichen, dass sich die Aktionäre der F.________ AG Bauunternehmung in einer Vereinbarung vom 22. Juni 2015 verpflichteten, die Gesellschaft anzuweisen, die
vorgesehene ausserordentliche Dividendenzahlung in der Höhe von Fr. 2'102'999.-- in der Form auszuschütten, dass der Aktivenüberschuss an die Beschwerdeführerin 1 übertragen werde. Ab 2016 waren Liquiditätsprobleme notorisch und ab Ende 2016 war der Konkurs der Gesellschaft ein ernsthaftes Risiko. Die Weiterführung der Gesellschaft sollte mittels Darlehen sichergestellt werden. Den Beschwerdeführern war die gefährdete finanzielle Situation der Gesellschaft bekannt. Anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten bei den Banken waren ausgeschöpft. Die F.________ AG Bauunternehmung befand sich demnach zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in einer gefährdeten finanziellen Lage und die Beschwerdeführer wussten darum. Nach den massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ist auch erstellt, dass eine aussenstehende Drittperson die Darlehen in dieser Form nicht gewährt hätte.
Aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war eine Überschuldung der F.________ AG Bauunternehmung im Zeitpunkt der Darlehensgewährung jedoch nicht erstellt. Dass sich die Gesellschaft in einer schwierigen finanziellen Situation befand und dass eine aussenstehende Drittperson die Darlehen in dieser Form nicht gewährt hätte, reicht nicht aus, um die Darlehensgewährung und die spätere Anmeldung der Forderung zur Kollokation als missbräuchlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 5.7.3). Auch die Übertragung mehrerer Liegenschaften auf die Beschwerdeführerin 1 und der damit verbundene Vermögensabfluss im Jahr 2015 lässt die Kollokation der später, in den Jahren 2016, 2017 und 2018, gewährten Darlehen nicht ohne Weiteres als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Kriterium der Überschuldung sei ungeeignet, da es für den nahestehenden Gläubiger viele Gründe geben könne, einen Konkurs zu verzögern, beispielsweise um - wie im vorliegenden Fall behauptet - die Verdachtsfrist einer Pauliana (Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:507
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht509 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.510
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.511
. SchKG) auszusitzen. Die weitere Teilnahme am Rechtsverkehr als solche vermag jedoch - wie gesagt - bei fehlender Überschuldung keinen für ein widersprüchliches Verhalten erforderlichen
Vertrauenstatbestand zu schaffen. Im Ergebnis ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs daher nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Nachrangigkeit der angemeldeten Forderungen von einer Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung abhängig gemacht hat.

5.8. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Auffassung, wonach die Forderungen der Beschwerdeführer unabhängig von einer Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nachrangig zu behandeln sind, auch mit einem konkludenten Rangrücktritt.

5.8.1. Nach einem Teil der Lehre kann bei Darlehen nahestehender Personen - je nach den konkreten Umständen - von einem konkludenten bzw. impliziten Rangrücktritt ausgegangen werden (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 11 Rz. 79; THEO GUHL / JEAN NICOLAS DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 2000, § 67 Rz. 102; ALEXANDER VOGEL, Bemerkungen zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 1993, SZW 1993 S. 301 f.).

5.8.2. Bei einem konkludent bzw. implizit vereinbarten Rangrücktritt handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Darlehensgläubiger und der Gesellschaft (vgl. vorne E. 5.4). Gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive Auslegung hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung Vorrang (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 135 III 410 E. 3.2). Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E.
3.3). Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1).

5.8.3. Ein Rangrücktritt aufgrund eines übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien setzt voraus, dass ein entsprechender wirklicher Wille feststeht. Die Vorinstanz hat keinen tatsächlichen Willen der Parteien festgestellt, die Forderungen der Beschwerdeführer im Rang hinter andere Forderungen zurücktreten zu lassen. Die Beschwerdegegnerin legt ihre eigene Sicht dar und argumentiert, andere Lösungen als ein Rangrücktritt seien nicht angemessen und verletzten diverse Normen. Damit bringt sie jedoch keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügende Sachverhaltsrüge (vgl. vorne E. 2.2) vor. Ein Rangrücktritt kann vorliegend daher nicht auf den wirklichen Parteiwillen gestützt werden.

5.8.4. Aus den massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass die Parteien vor oder bei Abschluss der Darlehensverträge Erklärungen zur Frage eines allfälligen Rangrücktritts abgegeben hätten. Durch den Darlehensvertrag regeln die Vertragsparteien eine Rechtsbeziehung untereinander: Der Darleiher verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
OR). Ein Rangrücktritt des Darlehensgebers wirkt sich zugunsten der anderen Gläubiger und damit am Vertrag nicht beteiligter Dritter aus. Soweit den Erklärungen keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden mutmasslichen Willen zu entnehmen sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Darlehensgeber mit einem ihn belastenden Rangrücktritt zugunsten Dritter einverstanden ist. Wäre auf der andern Seite dem Darlehensnehmer an einem Rangrücktritt gelegen, so wäre zu erwarten, dass er die Frage anspricht. An den fehlenden Anhaltspunkten für einen entsprechenden mutmasslichen Willen ändert nichts, dass ab 2016 Liquiditätsprobleme der Gesellschaft notorisch waren, ab Ende 2016 der Konkurs der Gesellschaft ein
ernsthaftes Risiko gewesen ist und die Beschwerdeführer bestätigt haben, dass mittels der Darlehen die Weiterführung der Gesellschaft habe sichergestellt werden sollen. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Gesichtspunkt, wonach im Regelfall davon auszugehen ist, die Parteien strebten eine vernünftige, sachgerechte Regelung an, ist ein Element im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, jedoch nicht allein massgeblich. Soweit die Beschwerdegegnerin im Übrigen vorbringt, ein Darlehen ohne Rangrücktritt hätte eine treuwidrige und vorsätzliche Schädigung der Gläubiger zur Folge und wäre zudem nach aArt. 725 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
OR pflichtwidrig, stellt der angefochtene Entscheid die tatsächlichen Grundlagen für diese rechtliche Würdigung nicht fest (vgl. E. 5.7.4). Der Rangrücktritt kann vorliegend daher auch nicht auf einen nach dem Vertrauensprinzip ermittelten mutmasslichen Parteiwillen gestützt werden.

5.9. Die Beschwerdegegnerin begründet die von ihr unabhängig von einer Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltend gemachte Nachrangigkeit weiter mit einer vom Gericht zu füllenden Gesetzeslücke (Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB).

5.9.1. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGE 149 IV 376 E. 6.6; 146 III 426 E. 3.1).

5.9.2. Sowohl im Gesellschafts- als auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht fehlt eine gesetzliche Bestimmung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Darlehen nahestehender Personen (ohne entsprechenden Vertrag) im Konkurs einer Gesellschaft nachrangig zu behandeln sind. Eine gesetzliche Regelung dieser Frage stand zu verschiedenen Zeitpunkten zur Diskussion: In der Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezember 2021 (BBl 2002 3158 Ziff. 1.3.6) wurde ausgeführt, der Vorentwurf habe in Anlehnung an das deutsche Recht sowohl für die GmbH als auch für die Aktiengesellschaft eine gesetzliche Regelung von Darlehen vorgesehen, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen der Gesellschaft in einem Zeitpunkt gewähren, in welchem dem Unternehmen Eigenkapital zugeführt werden müsste. Nach dem Vorentwurf hätten entsprechende Darlehen im Rang allen anderen Forderungen nachgehen sollen. Dieser Vorschlag sei in der Vernehmlassung überwiegend auf Kritik gestossen. Es sei eingewendet worden, eine solche Regelung könne die Sanierung von Gesellschaften erschweren. Weiter sei auf die zahlreichen
Schwierigkeiten bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften in Deutschland hingewiesen worden. Diese Einwände seien berechtigt. Der Entwurf verzichte daher auf die Normierung eigenkapitalersetzender Darlehen. Die im Sommer 2003 vom Bundesamt für Justiz eingesetzte Expertengruppe, die den Auftrag hatte, als Groupe de réflexion den Reformbedarf des Insolvenzrechts abzuklären, vertrat in ihrem ersten Bericht ("Ist das schweizerische Sanierungsrecht revisionsbedürftig?") vom April 2005 (in unter "abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte") die Auffassung, die Voraussetzungen für eine nachrangige Behandlung von Sanierungsdarlehen seien gesetzlich zu regeln (S. 10 und 41). In ihrem zweiten Bericht ("Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes [SchKG]: Sanierungsverfahren") vom Juni 2008 (in , a.a.O.) verzichtete die Expertengruppe mit Blick auf die in der Zwischenzeit abgeschlossene Revision des GmbH-Rechts, in welcher eine solche Regelung ebenfalls diskutiert, schliesslich aber verworfen worden war, auf einen entsprechenden Vorschlag (S. 29). Anlässlich der Revision des Sanierungsrechts wurde denn auch auf eine ausdrückliche Regelung der Sanierungsdarlehen verzichtet (Botschaft zur Änderung
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht] vom 8. September 2010, BBl 2010 6466 Ziff. 1.5.2). In der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 23. November 2016 (BBl 2017 464 Ziff. 1.4.9.2) wurde festgehalten, in Bezug auf die Frage nach einer insolvenzrechtlichen Sonderbehandlung eigenkapitalersetzender Darlehen von Aktionärinnen und Aktionären oder von anderen nahestehenden Personen hätten sich die Sachverständigen gegen die Sonderbehandlung im Sinne einer Nachrangigkeit oder eines Umqualifizierens in Eigenkapital ausgesprochen. Weder liessen sich leicht anwendbare Kriterien festlegen, wann ein solches Darlehen vorliege, noch liessen sich zweckgerichtete Rechtsfolgen daraus ableiten. Zudem erwiesen sich in der Krise insbesondere nahestehende Personen oft als letzte Finanzierungsquelle für das Unternehmen. Deren Rechtsstellung in Bezug auf ein Darlehen zum ohnehin hohen Verlustrisiko zusätzlich zu verschlechtern, liefe der Sanierung entgegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien auch Forderungen von Aktionärinnen und Aktionären gegenüber der eigenen Gesellschaft als Fremdkapital zu behandeln und - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - von der Gesellschaft
entsprechend zu erfüllen. Dabei solle es gemäss Entwurf bleiben; auch die Vernehmlassung gebe keinen Anlass, von dieser Schlussfolgerung abzuweichen.

5.9.3. Mit Blick auf die Gesetzgebungsarbeiten im Sanierungs- und Gesellschaftsrecht besteht kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe die Frage, wie Darlehen nahestehender Personen im Konkurs zu behandeln sind, übersehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bewusst auf eine Regelung verzichtet und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) als korrigierenden "Notbehelf" im Einzelfall als hinreichend betrachtet hat, um einen nahestehenden Gesellschaftsgläubiger in den Nachrang zu versetzen. Zufolge qualifizierten Schweigens bleibt somit kein Raum für eine Lückenfüllung durch das Gericht ( a.M. MÜLLER, a.a.O., Rz. 724, allerdings noch vor der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht] vom 23. November 2016). Eine nachrangige Behandlung der strittigen Darlehen gestützt auf Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB scheidet aus.

5.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführer als der Gesellschaft nahestehende Personen die Darlehen gewährten, keine Überschuldung vorlag, sodass die Darlehensgewährung und die Geltendmachung der Forderungen im Konkurs der Gesellschaft nicht offenbar rechtsmissbräuchlich sind; die strittigen Drittklassforderungen sind keinem Rangrücktritt unterworfen.

6.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und gegenüber den Beschwerdeführern entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Vorinstanz überlassen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 27. Mai 2024 wird in den Ziffern 2 soweit die Kollokation der vor Bundesgericht noch strittigen Forderungen betreffend, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 12 aufgehoben.

2.
Die Forderungen der Beschwerdeführer sind wie folgt zu kollozieren:

1.
Die von der Beschwerdeführerin 1 im Konkurs über die F.________ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von Fr. 395'500.45, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 402, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit null Franken in der vierten Klasse erfasst wurde, ist als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
2.
Die von der Beschwerdeführerin 2 im Konkurs über die F.________ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von Fr. 340'000.--, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 398, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit null Franken in der vierten Klasse erfasst wurde, ist als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
3.
Die vom Beschwerdeführer 3 im Konkurs über die F.________ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von Fr. 615'000.--, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 399, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit null Franken in der vierten Klasse erfasst wurde, ist als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
4.
Die vom Beschwerdeführer 3 im Konkurs über die F.________ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von Fr. 162'494.--, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 307/404, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit null Franken in der ersten bzw. dritten Klasse erfasst wurde, ist im Betrag von Fr. 94'149.65 als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
5.
Die von der Beschwerdeführerin 4 im Konkurs über die F.________ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von Fr. 812'000.--, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 400, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit null Franken in der vierten Klasse erfasst wurde, ist als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
6.
Die von der Beschwerdeführerin 4 im Konkurs über die F.________ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von Fr. 38'703.40, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 319/405, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit null Franken in der ersten bzw. dritten Klasse erfasst wurde, ist als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
7.
Die vom Beschwerdeführer 5 im Konkurs über die F.________ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von Fr. 615'000.--, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 401, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit null Franken in der vierten Klasse erfasst wurde, ist als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.
8.
Die vom Beschwerdeführer 5 im Konkurs über die F.________ AG Bauunternehmung bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung angemeldete Forderung von Fr. 61'613.80, im Kollokationsplan erfasst als Forderung Eingabe Nr. 304/406, welche mit Verfügung des Gläubigerausschusses vom 22. August 2019 mit null Franken in der ersten (bzw. dritten) Klasse erfasst wurde, ist als Forderung dritter Klasse zu kollozieren.

3.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_440/2024
Datum : 31. März 2025
Publiziert : 15. Mai 2025
Quelle : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Kollokationsklage


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
312 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
725 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
1    Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2    Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3    Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
725a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725a - 1 Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
1    Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
2    Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.
3    Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.
4    Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
725b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 725b - 1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.
1    Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.
2    Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor.
3    Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889607 über Schuldbetreibung und Konkurs.
4    Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben:
1  wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst; oder
2  solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
5    Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.
6    Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
SchKG: 219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.398
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946406 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959407 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952408 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982409.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934412.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.414
247 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:507
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht509 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.510
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.511
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZPO: 57 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
311 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
312
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
1    Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2    Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.
BGE Register
125-III-257 • 132-III-268 • 133-II-249 • 134-III-332 • 134-III-52 • 135-I-19 • 135-III-162 • 135-III-410 • 136-III-502 • 138-III-659 • 138-III-675 • 140-III-264 • 140-III-456 • 140-III-481 • 140-III-491 • 140-III-583 • 140-III-86 • 142-I-99 • 142-III-413 • 142-III-671 • 143-II-283 • 143-III-666 • 144-III-93 • 144-V-50 • 145-V-304 • 146-III-426 • 146-V-28 • 147-III-176 • 148-III-57 • 149-IV-376
Weitere Urteile ab 2000
4A_418/2015 • 4A_496/2010 • 5A_137/2024 • 5A_374/2010 • 5A_440/2024 • 5A_849/2020 • 5C.226/2005 • 5C.230/2005 • 6B_1279/2018 • 6B_492/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
darlehen • vorinstanz • bundesgericht • nahestehende person • kantonsgericht • rechtsmissbrauch • frage • kollokationsplan • ausserordentliche konkursverwaltung • rang • sachverhaltsfeststellung • verhalten • sachverhalt • eigenkapital • zwischenbilanz • wirklicher wille • schuldbetreibungs- und konkursrecht • aktiengesellschaft • konkursdividende • verwaltungsrat
... Alle anzeigen
AS
AS 2020/4005
BBl
2002/3158 • 2010/6466 • 2017/464
SZW
1993 S.299 • 1993 S.301