Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 694/2016
Urteil vom 31. März 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Leu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Zirngast,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Unterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. August 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist der Vater von B.________, geboren 1995. Nach der Scheidung seiner Eltern lebte B.________ bei seiner Mutter, C.________. Das Obergericht des Kantons Zürich legte hierfür am 7. Juli 2011 einen Kindesunterhalt fest.
Anfangs 2013 zog B.________ nach einem Obhutswechsel zum Vater. Die Eltern schlossen am 24. März 2013 einen Unterhaltsvertrag, in dem sie den Kinderunterhalt untereinander einvernehmlich änderten. Sie vereinbarten, dass A.________ der Mutter den gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- nicht mehr schulde, nachdem B.________ seit 1. Januar 2013 in der Obhut des Vaters sei. Lebe B.________ wieder bei seiner Mutter, sei der Kinderunterhalt wieder geschuldet. Nach rund zehn Monaten (wohl am 19. Dezember 2013) kehrte B.________ zur Mutter zurück. Dort blieb er fortan, trotz des Angebots seines Vaters für freie Kost und Logis, wenn er bei ihm wohne.
Am xx.xx.2013 wurde B.________ volljährig. Nach seiner Rückkehr zur Mutter unterzeichnete er am 20. Dezember 2013 eine "Alimente Vereinbarung", mit der er für die Zeit ab der Unterzeichnung auf Alimente des Vaters verzichtete. Seine Mutter konnte ihn damals nicht unterstützten, weil sie Sozialhilfe bezog.
Am 14. Januar 2014 beantragte B.________ seinerseits Sozialhilfe von der Gemeinde U.________. Deren Sozialbehörde sprach ihm mit Beschluss vom 20. März 2014 rückwirkend ab 1. Januar 2014 einen monatlichen Unterstützungsbetrag von Fr. 1'216.25, abzüglich Einnahmen (exklusive Krankenkassenprämie), zu. Sie erwog, B.________ sei es nicht zumutbar, zum Vater zurückzukehren. Die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde dauerte bis Juni 2015.
Die Gemeinde U.________ macht vorliegend geltend, sie sei im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in den Unterhaltsanspruch von B.________ eingetreten. Dafür verlangt sie von dessen Vater A.________ Unterhalt.
B.
Mit Klage vom 22. September 2014 beantragte die Gemeinde U.________, A.________ sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss der Ausbildung von B.________ monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen. Sie machte geltend, sie sei im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in den Unterhaltsanspruch von B.________ eingetreten, und verlangte dafür von dessen Vater A.________ Unterhalt. Nachdem C.________ wieder über eigenes Einkommen verfügte und ihren Sohn unterstützen konnte, bezifferte die Gemeinde U.________ die ihr zuzuerkennenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 6'356.10, entsprechend der Summe der B.________ bezahlten Sozialhilfe. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Bülach hiess die Klage am 1. Dezember 2015 in diesem Umfang gut.
Dagegen erhob A.________ am 1. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, das Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Gemeinde U.________ schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 19. August 2016 ab.
C.
A.________ (Beschwerdeführer) erhob am 22. September 2016 eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
Mit Verfügung vom 23. September 2016 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur einzutreten, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161). Ein erhöhtes Interesse an der Klärung besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Frage je dem Bundesgericht unterbreitet werden kann, wegen der Streitwertgrenze äusserst gering ist (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271; zit. Urteil 5A 40/2009 E. 1.3). Bei der blossen Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4).
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, es liege eine Verletzung von Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
|
1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
Die Vorinstanz habe einfach den Autonomiebedürfnissen seines Sohnes Vorrang gegeben und nicht näher geprüft, ob es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, weiterhin bei ihm freie Kost und Logis zu beziehen. Weil sie den Autonomiebedürfnissen Vorrang gegeben habe, habe sie zur Beziehung zwischen Vater und Sohn bloss Mutmassungen angestellt, aber keine verbindlichen Feststellungen getroffen.
Die grundsätzliche Rechtsfrage, die sich hier stelle, sei:
"Kann ein mündiges Kind aufgrund seines Autonomiebedürfnisses ungeachtet von der Beziehungssituation die angebotene freie Kost und Logis ausschlagen, stattdessen ausziehen und finanziellen Unterhalt beziehen?"
Oder umgekehrt formuliert:
"Ist es einem Elternteil zuzumuten, finanziellen Mündigenunterhalt zu bezahlen, wenn er freie Kost und Logis anbietet, diese vom Kind trotz intakter Beziehung und ohne triftige Gründe, sondern einfach in Ausübung eines Autonomiebedürfnisses ausgeschlagen wird?".
2.2. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist zu verneinen.
2.2.1. Der Beschwerdeführer stellt zwei Fragen zur Zumutbarkeit, eine aus der Sicht des Sohnes und eine weitere aus der Sicht des unterhaltspflichtigen Vaters. Er setzt voraus, dass die Vorinstanz die Beziehung des Sohnes zum Vater nicht beachtet habe bzw. von einer intakten Beziehung ausgegangen sei. Beides ist unzutreffend. Den gestellten Rechtsfragen fehlt damit schon die Sachverhaltsgrundlage.
Die Vorinstanz hat die Beziehungssituation geprüft und nach einer Interessenabwägung die Zumutbarkeit der Unterhaltszahlung für den Vater bejaht, die Zumutbarkeit des Wohnangebots des Vaters für den Sohn hingegen mindestens der Sache nach verneint. Das war dem Beschwerdeführer erkennbar, sonst hätte er nicht zwei Grundsatzfragen zur Zumutbarkeit für ihn als Vater und für den Sohn gestellt, sondern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wohnangebots für den Sohn stellte die Vorinstanz vorab fest, dass es während des Zusammenlebens von Vater und Sohn zu diversen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Sozialbehörde sei zum Schluss gekommen, dass es dem Sohn nicht zumutbar sei, zum Vater zurückzukehren (Erwägung I. 1, S. 3). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit der Unterhaltszahlungen für den Vater stellte die Vorinstanz weiter fest, dass die Eltern aussergewöhnlich hart gestritten hätten in der Scheidung und dass der Sohn in einem grossen Loyalitätskonflikt gestanden habe. Deshalb habe keine Beziehung zum Vater entstehen können. Dass es für den Sohn nicht einfach gewesen sein möge, sich mit der neuen Situation zurecht zu finden, und dass er Mühe bekundet habe, sich beim Beklagten zurecht zu finden, sei nachvollziehbar (Erwägung II. 6.5, S. 13).
Die Vorinstanz gab auch den Bedürfnissen des Sohnes bezüglich Wohnsitz keinen Vorrang, sondern prüfte die Beziehungssituation. Nur die Frage, ob das Zusammenleben "äusserst konfliktreich" gewesen sei oder nicht, bezeichnete sie als nicht entscheidrelevant, dies vor dem Hintergrund, dass das Verhalten des Sohnes die Unterhaltszahlung des Vaters jedenfalls nicht als unzumutbar erscheinen lasse (Erwägung 6.6, S. 14).
2.2.2. Die weiteren Voraussetzungen für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sind ebenfalls nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer stellt lediglich Anwendungsfragen zur Zumutbarkeit der Unterhaltszahlung. Diese sind zudem nicht neu und bedürfen keiner dringenden Klärung, um eine Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Soweit die Fragen auf einem Sachverhalt beruhen, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat, sind sie auch hypothetisch.
Dem Beschwerdeführer geht es primär um die Anrechnung des Angebots eines unterhaltspflichtigen Elternteils für Kost und Logis beim Bedarf des unterhaltsberechtigten, in Ausbildung befindlichen Kindes. Diese Anrechnung war bereits Gegenstand von diversen Entscheiden, die sich nicht widersprechen. Vorab ist jeweils zu prüfen, ob das Wohnen bei den Eltern mit der Ausbildung vereinbar ist (BGE 111 II 413 E. 5b S. 419 f.; Urteile 5A 481/2016 vom 2. September 2016 E. 2.2.2; 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.3.1). Bei Bejahung der Vereinbarkeit erfolgt in der Regel eine Anrechnung beim Bedarf des Kindes. Ausnahmsweise erfolgt keine Anrechnung, wenn die Hausgemeinschaft dem Kind - wie vorinstanzlich entschieden - wegen einer gestörten Beziehung nicht zuzumuten ist.
Hinzu kommt, dass ein Urteil im vorliegenden Fall nicht verallgemeinerungsfähig wäre, weil eine Sondersituation vorliegt, nachdem sich der Beschwerdeführer in der Unterhaltsvereinbarung vom 24. März 2013 zur Zahlung von Kindesunterhalt (nicht zur Leistung von Naturalunterhalt) verpflichtet hat. Das Urteil wäre mithin nicht wegleitend für eine Vielzahl gleichartiger Fälle.
Schliesslich ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Rechtsfragen dem Bundesgericht dereinst mit einer Beschwerde in Zivilsachen vorgelegt werden können, da der Streitwert des Ausbildungsunterhaltes Fr. 30'000.-- häufig übersteigen dürfte. So war es auch beim ursprünglichen Klagebegehren.
3.
Liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, dann ist die Beschwerde als subsidiäre Verfasssungsbeschwerde entgegen zu nehmen.
Mit Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Der Beschwerdeführer bezeichnet keine verfassungsmässigen Rechte, die mit dem angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen, insbesondere nicht zur Sachverhaltsfeststellung. Zwar bezieht sich sein Eventualbegehren um Neubeurteilung durch die Vorinstanz auf eine Sachverhaltsergänzung im Sinne von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
4.
Fehlt es an den Voraussetzungen für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Leu