Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 866/2014

Urteil vom 31. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der 1960 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zudem wies sie mit Verfügung vom 28. Mai 2014 das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Verbeiständung ab.

B.
Gegen diese Verfügungen erhob A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen und es sei ihr für das Einwandverfahren vor der IV-Stelle die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung und (sinngemäss) der Kostenbefreiung für das kantonale Verfahren.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren mangels Bedürftigkeit ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht sie ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 lässt sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reicht weitere Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die angefochtenen Verfügung, welche die unentgeltliche Rechtspflege für das beim kantonalen Sozialversicherungsgericht hängige Verfahren betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verweigert, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) dar, welcher geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu verursachen (Urteil 9C 432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 1, in: SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht - nach fristgerechter (am letzten Tag der Beschwerdefrist) Einreichung der Beschwerde - um Gewährung einer "einmaligen Frist von 30 Tagen zur Verbesserung und Begründung" der Beschwerde. Die Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG) ist jedoch nicht zulässig, weil eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG einzig auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht fällt (vgl. Aemisegger/Forster, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG). Eine Beschwerdeergänzung im anbegehrten Sinne lässt sich im Übrigen auch nicht auf die Regelung des Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, nach welcher eine Rechtsschrift unter bestimmten Umständen zur Verbesserung zurückgewiesen werden kann, stützen (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, N. 39 f. und N. 94 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Folglich hat die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte und damit verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2014 (samt Beilagen) unbeachtlich zu bleiben.

2.
In der angefochtenen Verfügung werden die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowie deren Konkretisierung in Bezug auf das vorliegend einzig umstrittene Erfordernis der Bedürftigkeit zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin verfüge zusammen mit ihrem Ehegatten über ein monatliches Einkommen von total Fr. 6'768.- (Taggeld und Erwerbstätigkeit der Ehegatten Fr. 6'108.-, Beitrag der im Haushalt lebenden erwachsenen Tochter Fr. 700.-, abzüglich Bundessteuern Fr. 40.-). Ausgabenseitig veranschlagte das kantonale Gericht einen Totalbetrag von Fr. 5'033.- (Grundbetrag für Ehepaare Fr. 1'700.-, Miete Fr. 2'150.-, Heizung/Strom/TV/Telefon Fr. 210.-, Krankenkassenprämien Fr. 625.-, Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 48.- und Unterstützungsbeiträge für den in Kroatien lebenden Schwiegervater Fr. 300.-). Auch nach Abzug des praxisgemäss anerkannten Freibetrags von Fr. 500.- für Ehepaare resultiere ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 1'235.-. Mit diesem könnten eventuell zu tragende Gerichts- und Anwaltskosten, allfällige Ratenzahlungen und nicht belegte voraussichtliche Arztkosten beglichen werden, womit die finanzielle Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe einerseits die Unterstützungsbeiträge für den Schwiegervater nicht vollumfänglich, andererseits die ausgewiesenen Schulden bei der B.________ AG, die Krankheitskosten, gewisse Nebenkosten (Strom, Wasser), Kosten für TV/Telekommunikation sowie Zahnarztkosten überhaupt nicht berücksichtigt.

3.3. Die Höhe der vorinstanzlich anerkannten Unterstützungsbeiträge (Fr. 300.- pro Monat) ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu tief angesetzt, sind zwischen Dezember 2013 und Ende September 2014 im Durchschnitt keine höheren - sondern gar tiefere (Fr. 239.-) - Unterstützungsleistungen (inkl. Gebühren) ausgewiesen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Stromkosten (monatlich Fr. 103.-) nicht zu den Nebenkosten zählte, sind diese doch bereits im Grundbetrag inbegriffen (Ziff. III/1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Dasselbe gilt für die TV-, Telefon- und Internetgebühren (monatlich Fr. 150.-; vgl. auch Urteil 2C 1181/2012 vom 11. November 2013 E. 3.2 i.f.). Als Nebenkosten zu berücksichtigen sind hingegen die Wasserzinsen von monatlich Fr. 38.- (Ziff. III/1.1 des erwähnten Kreisschreibens). Was die Auslagen für die Schuldentilgung an die B.________ AG (monatlich Fr. 200.-) betrifft, ist - mangels Erläuterung zu den Schulden - von blossen Konsumkosten auszugehen, die nicht in die Berechnung aufzunehmen
sind (vgl. Verfügung 2C 420/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.2; Stefan Meichssner, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, Jusletter vom 7. Dezember 2009, Rz. 22). Wie es sich mit den übrigen Positionen verhält, die vom kantonalen Gericht als nicht ausgewiesen erachtet wurden, wobei diese zum Teil unzureichend belegt bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar sind, kann letztlich offen blieben. Selbst wenn diese Auslagen (selbst getragene Krankheitskosten Ehemann monatlich Fr. 250.-, selbst getragene Krankheitskosten Beschwerdeführerin monatlich Fr. 300.-, Zahnarztkosten monatlich Fr. 100.-) allesamt zu berücksichtigen wären, was fraglich erscheint, resultierte nach dem hievor Dargelegten - und nach Abzug des vorinstanzlich zuerkannten Freibetrags von Fr. 500.- - ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 547.-, welcher die Tragung von allfälligen Anwalts- und Verfahrenskosten innert nützlicher Frist zuliesse.
Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob der von der erwachsenen, im gleichen Haushalt lebenden Tochter geleistete "Haushaltsbeitrag" von Fr. 700.- (bei einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'777.-) nicht zu tief angesetzt ist (vgl. Ziff. 3.3 erster Punkt des Merkblatts des Bundesgerichts zum Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege vom 23. November 2006, wonach in der Regel von einem Drittel des Nettoeinkommens ausgegangen wird).

3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit der Verneinung der Bedürftigkeit kein Bundesrecht verletzt, weshalb es damit sein Bewenden hat.

4.
Nach Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten mit Blick darauf, dass die Nichtberücksichtigung verschiedener praxisgemäss nicht zum Abzug zugelassener Auslagen beanstandet wird und die Summe der übrigen gerügten (teilweise unzureichend belegten bzw. begründeten) Positionen an einem massgeblichen Einkommensüberschuss nichts zu ändern vermögen, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren anzusehen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Damit ist das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_866/2014
Date : 31. März 2015
Published : 18. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege)


Legislation register
BGG: 42  43  64  66  86  93  100  117
BGE-register
128-I-225 • 129-I-129
Weitere Urteile ab 2000
2C_1181/2012 • 2C_420/2013 • 9C_432/2010 • 9C_866/2014
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