Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 585/2009

Urteil vom 31. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
1. Verein Flugschneise Süd - Nein (VFSN),
2. Ehepaar A.________,
3. Ehepaar B.________,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
7. Ehepaar F.________,
8. G.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Tillman,

gegen

Flughafen Zürich AG (unique zurich airport),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Gfeller,

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

Gegenstand
Bedingte und temporäre Aktivierung der CTR Zürich 2 sowie TMA Zürich 14 und 15,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. Juli 2009.
Sachverhalt:

A.
Am 20. November 2008 ersuchte die Flughafen Zürich AG (unique zurich airport) das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL; nachfolgend: Bundesamt) um Zurverfügungstellung des notwendigen Luftraums für Instrumentenanflüge auf die Piste 34 (sog. Südanflüge) vom 21. November 2008 bis zum 25. November 2008 auch ausserhalb der Sperrzeiten der Durchführungsverordnung zur deutschen Luftverkehrs-Ordnung (DVO). Dazu müsse der benötigte Luftraum (CTR [control zone, Kontrollzone] Zürich 2 sowie TMA [terminal control area, Nahkontrollbezirk] Zürich 14 und 15) per Notice to Airmen (NOTAM) aktiviert werden, was aber mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Stunden nur dann erfolgen solle, wenn dies aufgrund der Wetterverhältnisse notwendig sei. Begründet wurde das Gesuch mit Vorhersagen des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), wonach in den nachfolgenden Tagen mit Wetterverhältnissen zu rechnen sei, die einen sicheren und effizienten Flugbetrieb auf dem Flughafen Zürich stark erschweren würden. Insbesondere sei die Sicherheit bei Ost- und Nordanflügen erheblich beeinträchtigt, weshalb Anflüge von Süden her auf die Piste 34 die einzige Alternative bildeten, um einen sicheren und stabilen Flugbetrieb zu gewährleisten.

B.
B.a Mit Verfügung vom 21. November 2008 aktivierte das Bundesamt den Luftraum für Anflüge auf Piste 34 ausserhalb der DVO-Sperrzeiten für den Zeitraum vom 21. bis zum 24. November 2008, 12.00 Uhr. Für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf sei ein neuer Antrag zu stellen. Diese Aktivierung stand unter der Bedingung, dass erstens der Rückenwind für Nordanflüge zu stark sei, dass zweitens die Wetterbedingungen für die Landung auf Piste 28 nicht vorlägen, d.h. die Sicht weniger als 4'300 Meter betrage oder die Wolkenbasis unter 900 Fuss liege, und dass drittens der Anflug der Piste 34 nötig sei, um eine vollständige Schliessung des Flughafens vermeiden zu können. Ergänzend wurde unter anderem angeordnet, dass die entsprechenden Änderungen der Aktivierungszeiten als NOTAM mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Stunden zu publizieren seien. Allfälligen Beschwerden entzog das Bundesamt die aufschiebende Wirkung.
B.b Das Bundesamt stützte die Verfügung auf Art. 40
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 40 - 1 Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
1    Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
2    Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) und Art. 2 Abs. 1
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
VFSD Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten - 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
2    Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
3    Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der MAA14 und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1). Ergänzend führte es aus, dass gemäss Art. 33 des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich vom 31. Mai 2001 (fortan: Betriebsreglement) der Flugplatzleiter verpflichtet und berechtigt sei, die Flugzeuge auf den anderen als den Pisten 14 und 16 landen zu lassen, sofern insbesondere aus meteorologischen Gründen eine sichere Landung auf diesen nicht mehr gewährleistet sei. Aufgrund der Wettervorhersagen seien durch Aktivierung des fraglichen Luftraumes die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Die hohe Dringlichkeit verunmögliche eine Publikation im Luftfahrthandbuch (aeronautical information publication [AIP]), weshalb auf eine solche per NOTAM zurückzugreifen sei. Die sofortige Vollstreckbarkeit bedinge sodann, allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
B.c In der Folge erforderten die meteorologischen Verhältnisse im fraglichen Zeitraum keine Südanflüge, weshalb die vorübergehende Luftraumaktivierung ohne unmittelbare Auswirkungen auf den Flugbetrieb blieb.
B.d Die Verfügung des Bundesamts wurde im Bundesblatt vom 16. Dezember 2008 publiziert (BBl 2008 9198).

C.
Dagegen reichten der Verein Flugschneise Süd - Nein (VFSN) und zehn Privatpersonen am 5. Januar 2009 eine als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des BAZL vom 21. November 2008 sowie Aufsichtsbeschwerde gegen das BAZL" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragten sie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung und eventuell die Weiterleitung der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde an die dafür zuständige Instanz. Am 16. Juli 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragen der Verein Flugschneise Süd - Nein (VFSN) und die gleichen zehn Privatpersonen wie vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Urteil desselben aufzuheben und die Widerrechtlichkeit der Verfügung des Bundesamts vom 21. November 2008 festzustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen eine Verletzung des Betriebsreglements, das für die fragliche Aktivierung des Luftraumes keine Grundlage enthalte, sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht.

E.
Der Flughafen Zürich AG (unique zurich airport) und das Bundesamt für Zivilluftfahrt schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes, das zum öffentlichen Recht des Bundes gehört. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen. Ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor.

2.
2.1 Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2.2 In der Sache geht es um einen Entscheid des Bundesamts über die temporäre Festlegung der Luftraumstruktur des Flughafens Zürich in Anwendung von Art. 40
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 40 - 1 Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
1    Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
2    Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.
LFG und Art. 2 Abs. 1
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
VFSD Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten - 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
2    Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
3    Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der MAA14 und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
VFSD. Die Luftraumstruktur unterteilt den Luftraum in Teile von bestimmter Ausdehnung und klassifiziert diese. Daraus geht unter anderem hervor, wer dort fliegen darf und welche Verkehrsregeln gelten (vgl. BVGE 2008/18 E. 3.1). Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, stellen Anordnungen über die Luftraumstruktur Allgemeinverfügungen dar (vgl. BVGE 2008/18 E. 1 mit Hinweisen). Geregelt wird dadurch zwar eine konkrete Situation, erfasst wird aber eine Vielzahl von Adressaten.

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann, wer vom Flugverkehr betroffen ist, seine Rechte im Verfahren der Genehmigung eines Betriebsreglements geltend machen und dagegen Beschwerde führen (BGE 129 II 331 E. 2.1 S. 336 f.; Urteil 1C 52/2008 vom 2. Juni 2008 E. 3; vgl. auch TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, Infrastruktur der Luftfahrt, in: SBVR, Georg Müller [Hrsg.], Bd. IV, Verkehrsrecht, 2008, Rz. 78). Analoges muss im Verfahren über die Aktivierung des Luftraumes gelten. Die Beschwerdeführer sind nicht Adressaten des Entscheides über die Luftraumstruktur. Die beschwerdeführenden Privatpersonen wohnen jedoch unter den temporär aktivierten Lufträumen und damit im Lärmeinzugsgebiet der Anflüge auf die Piste 34 (Südanflüge), deren unmittelbare Anordnung in der Zuständigkeit der Flugleitungsorgane steht, worauf die Anwohner keinen Einfluss haben. Sie haben am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mitgewirkt, sind vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit desselben.

2.4 Das Beschwerderecht steht sodann auch dem beschwerdeführenden Verein zu. Er erfüllt die Voraussetzungen an die so genannte egoistische Verbandsbeschwerde, d.h. er ist als juristische Person konstituiert, die Wahrung der fraglichen Interessen gehört zu seinen statutarischen Aufgaben und zumindest eine Grosszahl seiner Mitglieder wäre ebenfalls zur Beschwerde befugt (vgl. BGE 131 I 198 E. 2.1 S. 200; 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit Hinweisen).

2.5 Da das Zeitfenster von lediglich vier Tagen, in dem der fragliche Luftraum aktiviert wurde, längst geschlossen ist, erweist sich das schutzwürdige Interesse an sich als nicht mehr aktuell. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

3.
3.1 Gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, zu welchem auch das Verfassungsrecht des Bundes gehört. Nicht gerügt werden kann ein Verstoss gegen kantonales Recht, ausser - von hier nicht interessierenden weiteren Ausnahmen (vgl. Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und e BGG) abgesehen - es handle sich um einen solchen gegen kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

3.3 Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an, prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dabei gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399).

4.
Die Beschwerdeführer rügen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Es ist allerdings nicht ersichtlich, worin eine solche liegen soll. Die tatsächlichen Umstände, insbesondere dass für den fraglichen Zeitraum eine Wetterwarnung von MeteoSchweiz bestand und die Piste 34 für den Instrumentenanflug seit kurzem grundsätzlich ausgerüstet ist, sind nicht umstritten. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe das Betriebsreglement des Flughafens Zürich falsch ausgelegt, handelt es sich um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.

5.
5.1 In materiellrechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Betriebsreglement der Beschwerdegegnerin.

5.2 Das Betriebsreglement eines Flugplatzes wird in Anwendung von Art. 36c
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36c - 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
1    Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
2    Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:
a  die Organisation des Flugplatzes;
b  die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.
3    Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.
4    Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.
LFG vom Flugplatzhalter erlassen und ist vom Bundesamt zu genehmigen (Art. 36c Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36c - 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
1    Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
2    Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:
a  die Organisation des Flugplatzes;
b  die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.
3    Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.
4    Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.
FLG). Es dient der Konkretisierung der im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt sowie in der Plangenehmigung und in der Betriebskonzession vorgegebenen Rahmenbedingungen (vgl. TOBIAS JAAG, Die schweizerischen Flughäfen: Rechtsgrundlagen, Organisation und Verfahren, in: Rechtsfragen rund um den Flughafen, hrsg. von Tobias Jaag, 2004, 45; ADRIAN WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen, 2005, 178 ff.). Bei der Flughafen Zürich AG (unique zurich airport) als Flugplatzhalterin des Flughafens Zürich handelt es sich um ein vom Kanton Zürich gegründetes gemischtwirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach Art. 762
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 762 - 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.654
1    Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.654
2    Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle655 nur ihr selbst zu.
3    Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.656
4    Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone.
5    Das Recht von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen, gilt auch bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.657
OR, das seine Rechtsgrundlage in § 2 des zürcherischen Gesetzes vom 12. Juli 1999 über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz), mithin im kantonalen Recht, hat (vgl. JAAG, a.a.O., 38; JAAG/HÄNNI, a.a.O., Rz. 28). Zweck der Gesellschaft sind der Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflugordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen (§ 6 Abs. 1 des
Flughafengesetzes).

5.3 Das Bundesamt macht in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht geltend, beim Betriebsreglement handle es sich nicht um Bundesrecht, sondern um kantonales Recht, weshalb das Bundesgericht seine Auslegung und Anwendung auch nicht frei prüfen könne.
5.3.1 Die Kompetenz der Flugplatzhalterin zum Erlass eines Betriebsreglements findet sich im Luftfahrtgesetz des Bundes (Art. 36c
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36c - 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
1    Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
2    Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:
a  die Organisation des Flugplatzes;
b  die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.
3    Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.
4    Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.
LFG). Was darin geregelt werden muss, wird in Art. 23 ff
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 23 Inhalt - Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vorschriften über:32
a  die Organisation des Flugplatzes;
b  die Betriebszeiten;
c  die An- und Abflugverfahren;
d  die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;
e  die Bodenabfertigungsdienste.
. der eidgenössischen Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) umfassend umschrieben. Das Betriebsreglement ist eng mit dem Bundesrecht verflochten und dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 36c Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36c - 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
1    Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
2    Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:
a  die Organisation des Flugplatzes;
b  die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.
3    Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.
4    Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.
LFG). Dieses kann sogar inhaltliche Änderungen daran vornehmen (Art. 26
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 26 Anpassung durch das BAZL - Das BAZL verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern.
VIL; vgl. JAAG/HÄNNI, a.a.O., Rz. 65 ff.). Jeder Flugplatz braucht sodann eine Betriebskonzession des Bundesamtes (Art. 36a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a - 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
LFG).
5.3.2 Wenn Private öffentliche Aufgaben erfüllen und durch das Gemeinwesen zur Rechtsetzung ermächtigt werden, zählen die entsprechenden Normen zur jeweiligen objektiven Rechtsordnung. Erfolgt die Kompetenzübertragung im Bundesrecht, wofür eine genügende gesetzliche Grundlage erforderlich ist (vgl. ZBl 110/2009 S. 503 E. 3), kann die Verletzung solcher Bestimmungen als Bundesrechtsverletzung gerügt werden (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Art. 95 N. 40; MARKUS SCHOTT, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 95 N. 28). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich zwar um eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft, die auf kantonalem Recht beruht. Das Betriebsreglement und die Ermächtigung zum Erlass desselben finden aber ihre Grundlage im Luftfahrtgesetz des Bundes und verfügen damit im Übrigen über die erforderliche formellgesetzliche Delegation. Selbst wenn von einer gemischten Grundlage im Bundesrecht sowie - allenfalls ergänzend im reinen Vollzugsbereich - im kantonalen Recht ausgegangen würde, rechtfertigte es sich, die Auslegung und Anwendung des Reglements grundsätzlich mit freier Kognition zu überprüfen (vgl. BGE 126 II 171
E. 4c/bb S. 182; Urteil 1C 207/2008 vom 20. Februar 2009 E. 4.2).

6.
6.1 Die Beschwerdeführer behaupten, eine korrekte Auslegung des Betriebsreglements anhand der üblichen Auslegungselemente führe zum Schluss, dass darin für allfällige Südanflüge keine Grundlage vorhanden sei. Sie leiten dies insbesondere daraus ab, dass beim Erlass des Betriebsreglements die Benutzung der fraglichen Piste 34 ausserhalb der Sperrzeiten der Durchführungsverordnung zur deutschen Luftverkehrs-Ordnung (DVO) nicht vorgesehen worden sei.

6.2 Die angefochtene Luftraumaktivierung stützt sich hauptsächlich auf Art. 40
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 40 - 1 Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
1    Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
2    Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.
LFG und Art. 2 Abs. 1
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
VFSD Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten - 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
1    Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13
2    Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
3    Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der MAA14 und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
VFSD und ergänzend auf das Betriebsreglement, insbesondere auf Art. 33 Abs. 2 des Reglements (vom 31. Mai 2001 in der am 23. Juni 2003 genehmigten Fassung). Dieses beruht, wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.3.1), auf der entsprechenden Kompetenzdelegation in Art. 36c
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36c - 1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
1    Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
2    Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:
a  die Organisation des Flugplatzes;
b  die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.
3    Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.
4    Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.
LFG. In der Literatur finden sich allerdings Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Übertragung von Rechtssetzungskompetenzen des Bundes an Private bzw. Organisationen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (vgl. etwa CHRISTOPH ERRASS, Kooperative Rechtssetzung, 2010, S. 231 ff. und S. 249 ff.; weniger weitgehend, aber auch restriktiv STEFAN VOGEL, Einheit der Verwaltung - Verwaltungseinheiten, 2008, S. 216 f.). Von den Verfahrensbeteiligten wird die Verfassungskonformität der Kompetenzdelegation jedoch nicht in Frage gestellt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Im Übrigen gilt insofern ohnehin das Anwendungsgebot von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV, da die Kompetenzübertragung im Luftfahrtgesetz vorgesehen ist.

6.3 Das Luftfahrtgesetz und das Verordnungsrecht sind zwar im vorliegenden Zusammenhang nicht sehr detailliert, übertragen aber dem Bundesamt die Zuständigkeit und Verantwortung für die Bereitstellung der fraglichen Luftraumstruktur. Daraus ergibt sich in maiore minus ohne Weiteres auch die Kompetenz zur ausnahmsweisen temporären Öffnung eines Luftraumes.

6.4 Das Betriebsreglement sieht die Möglichkeit einer Abweichung von den üblichen An- und Abflugwegen ausdrücklich vor. Wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend darlegt, ist von der Gültigkeit von Art. 33 Abs. 2 des Reglements (vom 31. Mai 2001 in der am 23. Juni 2003 genehmigten Fassung) im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt auszugehen. Selbst wenn zutrifft, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, dass beim Erlass des Betriebsreglements nicht an die nunmehr vorgesehene Nutzung der Piste 34 gedacht wurde, weil diese damals für den Instrumentenflug noch gar nicht eingerichtet war, so schliesst dies heute eine weitergehende Auslegung nicht aus. Die Beschwerdeführer beschränken ihre Argumentation im Wesentlichen auf eine historische Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte des Betriebsreglements. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Rechtssätzen jedoch stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen, bei dem die Entstehungsgeschichte lediglich eines mehrerer Kriterien bildet (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 702 f. mit Hinweisen), das mit Blick auf eine geltungszeitliche Anwendung der fraglichen Bestimmung zu verstehen ist. In diesem Sinne kommt es nicht entscheidend darauf an, ob beim Erlass des Reglements
konkret an eine bestimmte An- oder Abflugschneise gedacht wurde oder nicht. Die Anwendung einschlägiger Bestimmungen auf neue, eventuell noch nicht aktuelle Sachverhalte ist nicht verboten, sondern kommt im Gegenteil regelmässig vor. Generell-abstrakten Regelungen ist dies grundsätzlich sogar inhärent, denn nur so verfügen Rechtssätze auch über die nötige Dynamik, welche die Allgemeinverbindlichkeit letztlich bedingt und mit sich bringt. Erforderlich ist freilich, dass die konkrete Umsetzung dem Sinn der Norm entspricht und dass der Anwendungsbereich der Regelung genügend bestimmt und vorhersehbar ist (vgl. dazu BGE 109 Ia 273 E. 4d S. 283 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.827/2006 vom 25. September 2007 E. 3.2; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2006, Rz. 387).

6.5 Art. 33 Abs. 2 des Betriebsreglements sieht ausnahmsweise, insbesondere aufgrund meteorologischer Bedingungen, die Möglichkeit der Nutzung anderer als der üblichen An- und Abflugwege vor. Dass dies auch ausserhalb der auf das deutsche Recht zurückzuführenden Sperrzeiten zu Südanflügen auf die Piste 34 führen kann, erscheint nicht als unvorhersehbar bzw. widerspricht dem Sinngehalt der Regelung nicht. Die Ausnahmebestimmung ist so zu verstehen, dass sie alle technisch möglichen Ausweichvarianten vorbehält, soweit der Rückgriff auf eine solche erforderlich ist. Massgeblich ist somit im vorliegenden Zusammenhang, ob es sich um eine ausserordentliche Anordnung handelt, über die in verhältnismässiger Weise entschieden worden ist. Das Bundesamt hat den fraglichen Luftraum lediglich ausnahmsweise und vorübergehend für einen kurzen Zeitraum geöffnet und für seine allfällige Benutzung konkrete, einschränkende Voraussetzungen festgelegt, die darauf hinauslaufen, dass eventuelle Südanflüge lediglich als letztes Mittel hätten angeordnet werden dürfen. Im Wesentlichen ging es dabei darum, die Sicherheit des Flughafenbetriebes aufgrund möglicher ausserordentlicher meteorologischer Umstände zu gewährleisten. Dabei handelt es sich um ein
gewichtiges öffentliches Interesse. Einzige Alternative wäre die Schliessung des Flughafens gewesen. Angesichts der Bedeutung des Flughafens Zürich für den Luftverkehr in der Schweiz konnte dies aber im fraglichen Zusammenhang nicht ernsthaft in Frage kommen, nachdem eine Ausweichmöglichkeit bestand, seitdem die Piste 34 für den Instrumentenflug ausgerüstet worden war. Dabei ist der Ausnahmecharakter der Bereitstellung des entsprechenden Luftraumes in Abweichung der üblichen Kriterien zu unterstreichen. Die Vorinstanzen haben dies freilich berücksichtigt, und auch die Beschwerdegegnerin war sich dessen offenbar bewusst, kam es doch in der hier betroffenen Zeitperiode schliesslich zu keiner Nutzung des durch das Bundesamt vorsorglich geöffneten Luftraumes.

6.6 Der angefochtene Entscheid verletzt mithin Bundesrecht nicht.

7.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Sie haben die Beschwerdegegnerin zudem für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Flughafen Zürich AG (unique zurich airport), dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_585/2009
Date : 31. März 2010
Published : 18. April 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Subject : Bedingte und temporäre Aktivierung der CTR Zürich 2 sowie TMA Zürich 14 und 15


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  82  83  89  95  97  105  106
BV: 190
FLG: 36c
LFG: 36a  36c  40
OR: 762
VFSD: 2
VIL: 23  26
BGE-register
109-IA-273 • 126-II-171 • 129-II-331 • 130-II-514 • 131-I-198 • 131-II-697 • 133-II-249 • 135-I-79
Weitere Urteile ab 2000
1C_207/2008 • 1C_52/2008 • 1P.827/2006 • 2C_585/2009
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