Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6862/2013

Urteil vom 31. Dezember 2013

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______,

Sri Lanka,
Parteien
[wohnhaft in B._______, Sri Lanka],

Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / (...).

Sachverhalt:

A.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Botschaft am 19. April 2013; vorinstanzliche Akten S. 35 f.) und mit Eingabe vom 19. April 2013 (vorinstanzliche Akten S. 66 ff.) ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo um die Erteilung eines humanitären Visums für die Schweiz.

Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe von 1995 bis zum Mai 2009 in B._______ (Ortschaft im Vanni-Gebiet) die Tätigkeit als [...Ausführungen zu den beruflichen des Beschwerdeführers, u.a. als Journalist...]. Er sei verheiratet und habe (...) Kinder. Er und seine Familienangehörigen seien während den Schlussphasen des Bürgerkrieges in Sri Lanka verletzt worden. Er sei aber trotz dieser Verletzungen weiterhin als (...) tätig gewesen und habe [...der Beschwerdeführer wurde direkt Zeuge von Greueltaten und Menschenrechtsverletzungen im Vanni-Gebiet, insbesondere in den "No-Fire-Zones" während der Schlussphase des Bürgerkrieges in Sri Lanka...]. Er könne zur Stützung seiner Vorbringen entsprechendes Beweismaterial nachreichen. (...). Deshalb sei er seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 bedroht; er befürchte, dass (...) und er entsprechend gefährdet sei.

Er habe keinerlei Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und habe nie entsprechende Kontakte unterhalten. Als er in das von der Regierung kontrollierte Gebiet übergetreten sei, sei er im C._______ festgehalten worden. Er sei dort mehrfach verhört worden durch die Sicherheitskräfte. [...Er sei dort auch zu seiner Tätigkeit befragt worden...]. Er sei anschliessend im [...Spital...] behandelt worden. Weil andere Personen im C._______ den Beschwerdeführer als "unproblematische" Person beschrieben hätten, sei er mit seiner Familie aus C._______ entlassen worden. In der Folge sei er nach D._______ (Ortschaft in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes) gegangen, weil er sich vor einer Rückkehr in seine Heimatgegend im Vanni-Gebiet gefürchtet habe. Weil sich das Leben in D._______ schwierig gestaltet habe, habe er seine Familie im März 2010 nach B._______ zurückgeschickt. Seine Familie habe sich dort nicht sicher gefühlt und sei nach D._______ zurückgekehrt. Seine Frau sei damals von D._______ nach B._______ zur Arbeit hin- und hergependelt. Um ihren Landbesitz in B._______ sicherzustellen, habe sich seine Familie dort registrieren müssen. Als die diesbezügliche Familienkarte ausgestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer für die entsprechende Fotoaufnahme nicht dabei gewesen. Seine Familie habe den Behörden gegenüber erklärt, dass er aufgrund seiner medizinischen Behandlung nicht habe anwesend sein können. Daher sei er zwar namentlich auf der Familienkarte erwähnt, hingegen auf der diesbezüglichen Aufnahme nicht abgebildet. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich wegen der medizinischen Behandlung, aber auch wegen seiner Vorgeschichte, nicht nach Hause zurückkehren können. Er sei dann im (...) 2011 mit einem Touristenvisum nach E._______ gereist und habe sich während der Gültigkeitsdauer dieses Visums dort aufgehalten. Weil er sich immer noch vor einer Rückkehr nach Hause gefürchtet habe, sei er im (...) 2012 mit einem medizinisch begründeten Visum wiederum nach E_______ gegangen. Am 21. September 2012 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt.

Während seines Aufenthaltes in E._______ habe der sri-lankische Militär-Geheimdienst die Arbeitsstelle seiner Ehefrau aufgesucht und habe sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt. Seine Ehefrau habe diesen gegenüber erklärt, dass er sich in E._______ aufhalte. Nachdem seine Familie nach B._______ umgezogen sei, hätten Angehörige des Geheimdienstes das Wohnhaus mehrfach aufgesucht und sich nach dem Beschwerdeführer, der sich damals immer noch in E._______ aufgehalten habe, erkundigt. Die Sicherheitskräfte hätten angegeben, Beweise über die [... berufliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers...] zu besitzen, und hätten danach gefragt, [... Fragen zur beruflichen Tätigkeit...]. Sie hätten auch auszukundschaften versucht, wo der Beschwerdeführer als [...berufliche Tätigkeit...] gearbeitet habe. Seine Familie habe angegeben, dass er - der Beschwerdeführer - [...Angaben zu beruflichen Tätigkeiten...].

Aufgrund seiner finanziellen Situation, weil er sich die nötigen Dokumente für die Registrierung des medizinischen Visums in E._______ nicht habe beschaffen können und weil sich seine Familie in Unsicherheit gefühlt habe, sei er nach Hause zurückgekehrt. Die Sicherheitskräfte hätten von seiner Rückkehr erfahren und ihn zu Hause wiederum mehrmals gesucht und Angehörige nach seinem Verbleib gefragt. Die Familie habe wieder erklärt, dass sich der Beschwerdeführer in E._______ aufhalte. Es sei offenkundig, dass er aufgrund [... berufliche Tätigkeit...] von den Sicherheitskräften gesucht werde und er im Falle einer Ergreifung mit grosser Wahrscheinlichkeit verhaftet würde. Es sei ihm nicht möglich, an einem Ort zu leben und irgendeiner Arbeit nachzugehen. Ein Zusammenleben mit seiner Familie sei unmöglich, da er ständig seinen Aufenthaltsort wechseln müsse. [... Befürchtungen im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten...].

Aus den dargelegten Gründen ersuche er um die Erteilung eines humanitären Visums.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien von Identitätsdokumenten bei sowie Unterlagen betreffend seine Arbeit und [... Dokumentation seiner beruflichen Tätigkeiten...], mehrere Unterlagen des [... Spital...], Reisepass-, Visa- und Identitätsausweise, mehrere Geburts- und Eheregisterzertifikate, (...) sowie Zeitungsartikel).

B.
Am 22. April 2013 wurde das Antragsformular ("Application for Schengen Visum; Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums") bei der Schweizer Botschaft in Colombo deponiert, wobei diesem Formular ein undatiertes, nicht mit Unterschriften versehenes "Interview Humanitarian Visa" beigelegt wurde (vorinstanzliche Akten S. 72 ff. und 69 ff.).

Gemäss den schriftlich festgehaltenen Ausführungen in diesem Interview-Protokoll [... Der Beschwerdeführer legt konkret dar, wie er Zeuge der während der Schlussphase des Bürgerkriegs begangenen Greueltaten und Menschenrechtsverletzungen geworden ist...]. Er könne sich nicht an einem bestimmten Ort aufhalten, sei ständig unterwegs und bewege sich nur nachts. Das Umherreisen mit einem verletzten Bein sei zusätzlich beschwerlich. Während seines Aufenthaltes in D._______ sei er im IDP-Camp rigoros verhört und dabei gefoltert worden.

C.
Die Schweizer Botschaft übermittelte das Gesuch des Beschwerdeführers, zusammen mit einer Stellungnahme (vgl. Ziff. 3 der Weisung vom 28. September 2012) dem BFM. In der Stellungnahme wurde seitens der Botschaft um eine rasche Beurteilung ersucht und namentlich auf die Brisanz wie auch auf die [... Verweis auf die professionelle Tätigkeiten des Beschwerdeführers....]. hingewiesen

D.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines humanitären Visums für die Schweiz wurde - nach Unterbreitung und Prüfung durch das BFM - von der Vertretung in Colombo am 5. Juli 2013 abgewiesen ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa"). Der entsprechende Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 ausgehändigt (vorinstanzliche Akten S. 81 ff).

Als Begründung wurde auf dem entsprechenden Formular festgehalten, der Zweck und die Bedingungen für den beabsichtigten Aufenthalt (in der Schweiz) seien nicht nachgewiesen worden; die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (vgl. zum Vorgehen bei Verweigerung des Visums aus humanitären Gründen Ziff. 5 der Weisung vom 28. September 2012). Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden ein Reisepass ausgestellt worden. Er sei zweimal mit diesem nach E._______ gereist. Schliesslich habe der Beschwerdeführer [... Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers...], weshalb keine unmittelbar bevorstehende Gefährdungslage vorliege.

E.
Gegen diese negative Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. August 2013 (Eingang bei der Schweizer Vertretung am 6. August 2013) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 6 Ausstellung des Visums - 1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
1    Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2    Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen.14
2bis    Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 gilt sinngemäss.16
3    Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.17
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Einsprache und äusserte sich ergänzend zum erhaltenen Reisepass, zur zweimaligen Reise nach E._______ und zu [...berufliche Tätigkeit...] (vorinstanzliche Akten S. 84 f.).

Es sei möglich, durch den "one-day service" innert acht Stunden einen Reisepass zu erhalten. Dabei würden keine Hintergrundabklärungen oder -überprüfungen vorgenommen. Der sri-lankische Geheimdienst verfüge zudem nicht über eine elektronischen Datensammlung anderer Regierungsstellen. Daher sei es nicht erstaunlich, dass sein Name nicht auf einer "black list" figuriere. Die meisten administrativen Vorgänge würden in Papierform und nicht digital abgewickelt. Der Umstand, dass er einen Reisepass erhalten habe, spreche daher nicht gegen das Vorliegen einer Gefährdungssituation. Aus den dargelegten Gründen könne auch der Umstand, dass er zweimal nach E._______ gereist sei, nicht als Beweis dienen, dass er nicht in Gefahr sei. [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten...].

F.
Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2013 wies das BFM die Einsprache vom 8. August 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 6 Ausstellung des Visums - 1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
1    Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2    Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen.14
2bis    Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 gilt sinngemäss.16
3    Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.17
AuG ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.- auferlegt (vorinstanzliche Akten S. 93 ff.).

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es bestehe weder aufgrund des Schengen-Assoziierungsabkommen noch aufgrund der schweizerischen Rechtsordnung ein Anspruch auf Einreise in die Schweiz oder ein Anspruch auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 32 Visakodex (Verordnung [EU] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl 243 vom 15. September 2009) i.V.m. Art. 12
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) erfüllt seien. Die Ausstellung eines Visums sei insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöge.

Vorliegend habe die schweizerische Auslandsvertretung - nach Konsultation des BFM - den Visumsantrag abgelehnt, da die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Zudem hätten keine besonderen, namentlich humanitären, Gründe vorgelegen, die die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.

Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Betreffenden besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Allein schon aufgrund seiner Gesuchseinreichung sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtung obliegen würden, welche das beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten.

Es würden aber auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV vorliegen, die die Einreise in die Schweiz trotzdem als notwendig erschienen liessen. Der Beschwerdeführer mache hauptsächlich geltend, als [... berufliche Tätigkeiten...] im Vanni-Gebiet tätig gewesen zu sein und deswegen behördlich gesucht und somit gefährdet zu sein. Aufgrund der dem BFM zur Verfügung stehenden Unterlagen stehe indessen fest, dass dem Beschwerdeführer am (...) 2011 ein sri-lankischer Reisepass ausgestellt worden sei und er mit diesem bereits zweimal legal nach E._______ ausgereist und nach Sri Lanka eingereist sei. Allein dieser Umstand spreche gegen eine aktuelle Gefährdung. Zudem sei er offenbar in den Jahren 2010 und 2011 [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers...]. In seinem Gesuch mache der Beschwerdeführer schliesslich auch eine Gefährdung seiner Familie geltend. Entsprechende Gesuche seien indessen nicht eingereicht worden. Auf eine akute Gefährdung könne daher nicht geschlossen werden.

Dieser Einspracheentscheid ist dem Beschwerdeführer am 4. November 2013 eröffnet worden.

G.
Mit Beschwerde vom 19. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang bei der Schweizer Vertretung in Colombo am 26. November 2013; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2013) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des abweisenden Einspracheentscheides vom 27. August 2013 und die Gutheissung seines Antrages auf Gewährung eines humanitären Visums.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme zwar aus einer Region, aus welcher viele Menschen aus wirtschaftlichen Gründen migrieren würden. Der Umstand, dass er den legalen Weg des Gesuches um Erteilung eines humanitären Visums beschritten habe, verdeutliche jedoch die legitime Begründung für dieses Visum. Das BFM habe im Weiteren zu Unrecht festgehalten, dass er keine arbeitsrechtliche oder familiäre Verpflichtungen in Sri Lanka innehabe, die die Wiederausreise aus der Schweiz nahelegen würden. Wie in seiner ersten Eingabe (vom 19. April 2013) und dem Gesuchsformular entnommen werden könne, habe er angegeben, dass er verheiratet und für (...) kleine Kinder verantwortlich sei. Daher habe er sehr wohl familiäre Bindungen in Sri Lanka. Mangels anderer Alternativen sehe er sich angesichts seiner Bedrohungslage gezwungen, den Weg des humanitären Visums einzuschlagen.

Dass ihm ein Pass ausgestellt worden sei, mit dem er habe nach E._______ ausreisen können, spreche nicht gegen seine Gefährdung. Die Kommunikation zwischen den Geheimdienstverantwortlichen in den Provinzen und in Colombo sei nicht sehr effizient. Einigen Menschenrechtsaktivisten und sonst bedrohten Personen, die sich in den Provinzen betätigt hätten, sei es möglich gewesen, nach Colombo zu reisen oder gar das Land zu verlassen. Die Geheimdienstbehörden am Flughafen in Colombo würden nur "high profile" Personen überwachen.

Auch der Hinweis auf [... berufliche Tätigkeiten...] widerlege eine Gefährdung nicht. [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten...]; es habe sich indessen im Gegenteil schnell gezeigt, dass er damit die Aufmerksamkeit der Behörden erst recht auf sich gezogen habe.

Schliesslich seien seine engsten Familienangehörigen - insbesondere seine Ehefrau - von Geheimdienstangehörigen aufgesucht worden. Trotz dieser Behelligungen sei ihr Leben nicht unmittelbar in Gefahr. Weil nur sein eigenes Leben unmittelbar gefährdet sei, habe er seine übrige Familie in seinem Gesuch um die Erteilung eines humanitären Visums nicht miterfasst. Im Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer seine in der Einsprache vom 6. August 2013 deponierten Vorbringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
-5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AuG).

3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
und 12 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV verankert.

4.

4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.

4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (BBl, a.a.O., S. 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).

4.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490); seiner Einschätzung zufolge werde sich die Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis 2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Visums jährlich rund um 20 Personen reduzieren (BBl 2010 S. 4520).

4.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visumserteilung wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

5.

5.1 In seinem Gesuch vom 19. Juli 2013 (vgl. vorstehend Bst. A), seiner Einsprache vom 6. August 2013 (vgl. Bst. E) sowie in seiner Beschwerde vom 19. November 2013 (vgl. Bst. F.) ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung eines humanitären Visums. Er macht dazu geltend, sein Leben sei in Sri Lanka in Gefahr, weil er als [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers...], und aus diesem Grund einer Risikogruppe angehöre, die einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.

5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt als sri-lankischer Staatsangehöriger der Visumspflicht gemäss Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erw. 4.3).

5.3 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersucht der Beschwerdeführer ja um Schutz vor Gefährdungen in seinem Heimatland.

Hingegen ficht der Beschwerdeführer die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen an und bestreitet die vorinstanzliche Einschätzung, er habe keine akute Gefährdung seiner Person aufzuzeigen vermocht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin im Folgenden zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung aller Verfahrensakten und unter Berücksichtigung des unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM vorliegend das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Unrecht abgelehnt hat.

6.2 Vorab ist festzustellen, dass weder die Schweizerische Vertretung noch das BFM die Schilderungen des Beschwerdeführers, namentlich zu seiner Tätigkeit als (...) im Vanni-Gebiet, und die von ihm geltend gemachten Erlebnisse während der Schlussphase des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet konkret in Zweifel gezogen haben. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind in sich schlüssig, mit Realkennzeichen versehen und hinterlassen insgesamt den Eindruck einer Schilderung von tatsächlich Erlebten, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Veranlassung hat, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben oder an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat sodann zahlreiche aussagekräftige Beweisunterlagen (...) eingereicht, die (...) aufweisen und die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers eindringlich untermauern.

6.3 Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) definiert diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, welche für Berichte über heikle Themen verantwortlich zeichnen. Diese unterliegen nach wie vor der von der sri-lankischen Regierung verfolgten Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Die Repression gegen regierungskritische Medienschaffende und Aktivisten hat seit Ende des Krieges kaum nachgelassen. Im Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die Opfer und (oder) Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, mit Repressalien bzw. Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen (vgl. dazu die weiterhin gültigen Ausführungen in BVGE 2011/24 E. 8.1 und 8.2).

6.4 Der Beschwerdeführer hat eindrücklich aufgezeigt und mit Beweismitteln untermauert, dass er als [ Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten, unter anderem als Journalist...] Zeuge von Greueltaten geworden ist, die sich insbesondere während den Schlussphasen des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet zugetragen haben, für welche einerseits die LTTE, andererseits die sri-lankische Regierung verantwortlich gemacht werden müssen. [... Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit...] aus den der Schweizer Botschaft beispielshaft vorgelegten (...) (vorinstanzliche Akten S. 1-23) ebenso wie aus den mündlichen Erläuterungen des Beschwerdeführers zu seinen [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ...] (Interview, vorinstanzliche Akten S. 69-71) geht die Brisanz (...) ohne Zweifel hervor.

Der Beschwerdeführer hat weiter detailliert und glaubhaft beschrieben, wie er aufgrund seiner [... berufliche Tätigkeit...] ständig seinen Wohnort habe wechseln müssen und sich nirgends längere Zeit, beispielsweise bei seiner Ehefrau und Kindern, habe aufhalten können.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer [... Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit und der Eigenschaft des Beschwerdeführers, Zeuge der im Vanni-Gebiet begangenen Greueltaten gewesen zu sein...]Es ist weiter davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während der Schlussphase des Bürgerkrieges in den sogenannten "No-Fire-Zones" aufgehalten hat, in welchen Zivilisten von der Armee eingekesselt und beschossen worden sind (vgl. Amnesty International, Sri Lanka's Assault On Dissent, 2013, ASA 37/003/2013, insbes. S. 25 ff.; Die Killing Fields von Sri Lanka, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 21. März 2013), und dass er somit persönlich Zeuge von diesen massiven Menschenrechtsverletzungen geworden ist.

Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die sri-lankische Regierung (...) respektive alles daran setzt, für die zugrundeliegenden Greueltaten, namentlich für den Beschuss der wehrlosen Zivilbevölkerung in den entsprechenden No-Fire-Schutzzonen, aus welchen ihr das Entweichen sowohl durch die Regierungstruppen als auch durch die LTTE verhindert worden ist, nicht verantwortlich gemacht zu werden; die Regierung versucht, Anschuldigungen zu Kriegsverbrechen auf jede mögliche Weise von sich zu weisen.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten...]. Sollte der Beschwerdeführer anlässlich einer willkürlichen oder gezielten Kontrolle in die Hände der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten, muss nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten...] sofort entdeckt würde und er mit massiven Repressalien und Behelligungen rechnen müsste.

6.5 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgetragen, dass er bereits mehrmals am Wohnsitz seiner Ehefrau respektive seiner Familienangehörigen gezielt gesucht worden ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte bereits Kenntnis von [... berufliche Tätigkeit...] haben und ihn bereits gezielt ins Visier genommen haben. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers die vorsprechenden Angehörigen der Sicherheitskräfte bisher noch davon hat überzeugen können, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in E._______ aufhalte, kann nicht damit gerechnet werden, dass diese Schutzbehauptung auf längere Sicht aufrechterhalten werden kann. Sollte entsprechendes vom Beschwerdeführer [... Angaben zur beruflichen Tätigkeit...] aufgegriffen werden, muss weiter damit gerechnet werden, dass behördlicherseits schnell konkrete Rückschlüsse auf seine Person gemacht werden, da der Kreis von Personen im Vanni, welche [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten...], sehr klein sein dürfte.

6.6 Zusammenfassend lassen die Arbeitstätigkeit und die derzeitigen Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der besonderen Begebenheiten des vorliegenden Einzelfalles auf eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen.

6.7 Die im angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz angeführten Erwägungen vermögen nicht überzeugend gegen eine Gefährdung zu sprechen.

6.7.1 Soweit das BFM dem Beschwerdeführer entgegenhält, es sei ihm im (...) 2011 ein Reisepass ausgestellt worden und dieser Reisepasserhalt spreche gegen eine ihm drohende Gefährungs- bzw. Verfolgungssituation, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 zu verweisen. Diese Schlussfolgerung des BFM ist im sri-lankischen Kontext in dieser pauschalen Form nicht zutreffend.

Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reisepassinhaber haben. Insbesondere das sogenannte "24-Stunden-Verfahren" des Passamtes lässt nämlich nur eine limitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden. Es kommt vielmehr - wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgetragen - im sri-lankischen Alltag in der Tat vor, dass Personen, bei denen eine akute Verfolgung als wahrscheinlich vermutet wird, diesen 24-Stunden-Service des Passamtes beanspruchen und sich selber oder Familienmitgliedern einen Pass ausstellen lassen können. Demgegenüber kann eine entsprechende (Ausreise-) Sperre verhängt worden sein, wenn ein Verfahren gegen die betreffende Person bereits eingeleitet worden, wenn die Person auf Bewährung entlassen worden oder wenn deren Präsenz in einem Verfahren erforderlich ist. Sodann bringt der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht vor, es gebe in Sri Lanka keine landesweite, zentrale Fahndungsregister, weshalb die diesbezügliche Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht stichhaltig sei (vgl. zum Ganzen, insbesondere auch zur Frage eines generalisierten Fahndungsregisters in Sri Lanka: E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2 f.).

6.7.2 Dass der Beschwerdeführer sodann gezwungen war, im Jahr 2012 aus E._______ - nach Ablauf des Touristenvisums, beziehungsweise weil er die erforderlichen Formalitäten bei einem medizinisch begründeten Visum nicht habe erfüllen können - nach Sri Lanka zurückzukehren, wurde in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt (vgl. die Ausführungen im Gesuch vom 19. April 2013 S. 2; vorinstanzliche Akten S. 67); namentlich wies der Beschwerdeführer glaubhaft darauf hin, dass er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, um eine zwangsweise Rückführung aus E._______ ins Heimatland zu vermeiden, was ja die späteren Aussagen seiner Angehörigen gegenüber den Behörden, der Gesuchte befinde sich noch in E._______, verunmöglicht hätte. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich aus diesem Grund eine aktuelle heutige Gefährdung nicht verneinen.

6.7.3 Schliesslich vermag auch die vorinstanzliche Erwägung nicht zu überzeugen, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers verneint werden könne, weil er in der Vergangenheit [... Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit...]. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer in glaubhafter Weise dar, dass er [... Angaben zur beruflichen Tätigkeit....], dass er aber dadurch - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - eben gerade das Augenmerk der Behörden auf sich gelenkt habe (vgl. Beschwerde S. 2; vgl. auch schon Einsprache ans BFM vom 1. August 2013 S. 2, vorinstanzliche Akten S. 84). Wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten...] (vorinstanzliche Akten S. 40) beziehungsweise [...Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten...] (vorinstanzliche Akten S. 39) vorgestellt, was die Darstellung des Beschwerdeführers untermauert, dass es [... Ausführungen zu den beruflichen Tätigkeiten...].

7.

Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Erteilung eines humanitären Visums verweigert hat.

Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid des BFM aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen.

8.

8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen.

8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Der Einspracheentscheid des BFM vom 27. August 2013 wird aufgehoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum zu erteilen und ihm die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6862/2013
Date : 31. Dezember 2014
Published : 13. Januar 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 27. August 2013


Legislation register
AuG: 2  5  6
BGG: 83
VEV: 2  4  12
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  50  52  64
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