Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4913/2019

Urteil vom31. Oktober 2019

Einzelrichter Hans Schürch,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von

Gegenstand B._______, geboren am (...);

Verfügung des SEM vom 20. August 2019 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass dem Beschwerdeführer am 9. November 2018 in der Schweiz Asyl gewährt wurde,

dass er beim SEM mit Schreiben vom 27. Juni 2019 ein Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG (SR 142.31) zugunsten seiner Ehefrau B._______ einreichte,

dass er dabei ausführte, er habe mit seiner Ehefrau in Afghanistan zusammengelebt und sie seien durch die Flucht getrennt worden,

dass sie das gemeinsame Familienleben wiederaufnehmen möchten und er aber nicht nach Afghanistan zurückkehren könne,

dass es seit seiner Ausreise aus Gründen des fehlenden sozialen Netzwerkes in seinem Heimatdorf, wo sich seine Ehefrau aufhalte, faktisch unmöglich gewesen sei, in Kontakt zu bleiben,

dass sie sich ein Zusammenleben wünschten und eine Trennung nie gewollt gewesen sei,

dass er sich sofort nach Erhalt von Asyl um die Beschaffung der nötigen Dokumente gekümmert habe,

dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Eheurkunde im Original ausgestellt am 26. Januar 2019 zu den Akten reichte,

dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2019 das rechtliche Gehör zu verschiedenen offenen Fragen gewährt worden war und er dieses mit Eingabe vom 30. Juli 2019 wahrnahm,

dass er dabei unter anderem in Bezug auf die Frage des SEM zur Abweichung beim Namen der Ehefrau zwischen der Befragung (C._______) und dem Gesuch (B._______) ausführte, B._______ sei der Name ihres Vaters und stehe somit in ihrem Pass,

dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2019 - eröffnet am 27. August 2019 - das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte und der Ehefrau die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,

dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, eine Überprüfung der Eheurkunde sei nicht möglich und diese sei erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden, was zwar in Afghanistan üblich sei, aber dennoch die geringe Beweiskraft dieser Urkunde untermauere,

dass das in der Urkunde angegebene Heiratsdatum zudem nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimme, wobei seine diesbezügliche Erklärung, wonach er nicht so viel Wert auf Daten gebe, angesichts seines Bildungshintergrundes und der Tatsache, dass das Datum leicht einzuordnen sei, nicht überzeuge,

dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seit seiner Ausreise im September 2015 bis zum Erhalt des positiven Asylentscheides im November 2018 keinen Kontakt mit seiner Familie und seiner Ehefrau habe herstellen können, wobei der Hinweis auf das schlechte Netz in Afghanistan nicht zu verfangen vermöge, habe er doch auch während seiner Zeit dort gemäss seinen Aussagen Telefonverbindungen herstellen können,

dass es auffällig sei, dass die Kontaktnahme erst mit Eingabe des Gesuches um Familiennachzug gelungen sein solle,

dass auch aufgrund seines finanziellen und beruflichen Hintergrundes erstaune, dass weder er noch seine Familie vor seiner Ausreise Vorkehrungen getroffen hätten, um in Kontakt zu bleiben,

dass es des Weiteren erstaunlich sei, dass er keine Fotos vom Zusammenleben mit seiner Ehefrau oder vom Hochzeitsfest habe einreichen können, zumal Fotos von ihm selber gemäss seinen Aussagen existiert hätten, wobei die Erklärung, wonach die Taliban keine Feste geduldet hätten, nicht zu überzeugen vermöge,

dass er auch zum Namen und Alter seiner Ehefrau, zum Zustandekommen des Ehebundes und zum Zeitraum des Zusammenlebens nur vage Angaben gemacht habe,

dass aber, selbst wenn davon ausgegangen werde, die Ehe habe bestanden und sie seien durch die Flucht getrennt worden, der Familiennachzug ohnehin nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen diene,

dass hier vorab zu erwähnen sei, dass die Ehe arrangiert worden sei und sie nur kurze Zeit zusammengelebt hätten, sodass zweifelhaft sei, ob von einer familiären Beziehung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne,

dass der Fortbestand der Beziehung während der letzten drei Jahre aber aufgrund seines Verhaltens ohnehin zu verneinen wäre, habe er doch nach seinem Entscheid zur Flucht nicht versucht, sich mit seiner Ehefrau in Afghanistan wieder zu vereinen, und auch nicht daran gedacht, sie auf die Flucht mitzunehmen,

dass daran auch die eingereichten Whatsapp-Chat-Verläufe nichts zu ändern vermöchten, zumal diese lediglich einen Zeitraum von vier Monaten des Jahres 2019 abdeckten und so einen regelmässigen und andauernden Kontakt nicht zu belegen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eventualiter die Gewährung des Familienasyls und die Erteilung einer Einreisebewilligung beantragte,

dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass er zunächst geltend machte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es der Heiratsurkunde im Original ohne Benennung von Fälschungsmerkmalen oder einer Echtheitsprüfung pauschal jeglichen Beweiswert abspreche, ohne hierzu Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Islamabad getätigt zu haben,

dass ihre Ehe nach afghanischem Recht gültig geschlossen worden sei und dies traditionell mündlich geschehe, sodass die Tatsache, dass er die Urkunde erst nach seiner Ausreise habe ausstellen lassen, nicht als Hinweis auf eine mangelnde Gültigkeit der Ehe gewertet werden könne,

dass er das Fehlen von Fotografien plausibel erläutert habe und auch die weiteren angeblichen Widersprüche den Eheschluss nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten,

dass er den Vornamen und den Herkunftsort seiner Ehefrau an der Befragung zur Person richtig angegeben habe und lediglich der Nachname und das Heiratsdatum nicht korrekt gewesen seien, was sich aufgrund seiner Fluchterlebnisse und seiner Traumatisierung erklären lasse,

dass sie in Afghanistan zwar nur kurz zusammengelebt hätten, seine Ehefrau aber in den Haushalt seiner Familie gezogen sei und sich eine Mindestdauer des gemeinsamen Wohnens der einschlägigen Rechtsprechung nicht entnehmen lasse,

dass er nach seiner Ausreise versucht habe, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten, dies aber aufgrund der unsicheren Lage in seiner Heimatprovinz nicht gelungen sei,

dass er glaubhaft erläutert habe, dass er erst nach drei Jahren durch Zufall auf Facebook einen Kollegen aus dem gleichen Dorf gefunden habe und über diesen Kontakt zu seiner Familie habe herstellen können, und der Zeitpunkt der Kontaktnahme, unmittelbar nach der Asylgewährung, Zufall gewesen sei,

dass er den Kontakt seither - so gut es aufgrund der schlechten telefonischen Verbindungen möglich sei - aufrechterhalte, wobei der Fortbestand der Beziehung aus dem Chat-Verlauf klar ersichtlich werde,

dass der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er seine Ehefrau nicht mitgenommen habe, haltlos sei, zumal er nach dem Angriff auf sein Haus nicht dorthin habe zurückkehren können, und seine Ehefrau damals bei seiner Familie in grösserer Sicherheit gewesen sei,

dass auch die Argumente, wonach die Ehe arrangiert worden sei und er erst ein halbes Jahr nach der Asylgewährung um Familiennachzug ersucht habe, nicht stichhaltig seien, zumal er zuerst die notwendigen Papiere habe beschaffen müssen,

dass eine Verweigerung der Einreise auch gegen Art. 8 EMRK verstosse,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 14. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss zu bezahlen,

dass der verlangte Kostenvorschuss am 4. Oktober 2019 fristgerecht geleistet wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 den weiteren Whatsappchat-Verlauf mit seiner Ehefrau bis zum 9. Oktober 2019 und eine weitere Fotografie seiner Ehefrau vom 5. Oktober 2019 einreichte, auf der sie zusammen mit seiner Familie in deren Wohnung abgebildet sei,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte,

dass das SEM entgegen der Argumentation in der Beschwerde der Heiratsurkunde nicht pauschal jeglichen Beweiswert abgesprochen hat, sondern lediglich unter diversen anderen Argumenten auf deren geringe Beweiskraft hingewiesen hat, weshalb eine Überprüfung der Urkunde nicht erfolgen musste, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang nicht festzustellen ist,

dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl),

dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),

dass der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist und sie weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2),

dass sich zunächst die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer eine anerkennungsfähige Ehe glaubhaft machen kann, und ob von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen ist,

dass das SEM diesbezüglich verschiedene Zweifel äusserte und insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe zum Heiratsdatum, zum Namen und Alter seiner Ehefrau, zum Zustandekommen des Ehebundes und zum Zeitraum des - überdies kurzen - Zusammenlebens (drei respektive fünf bis sechs Tage) vage und widersprüchliche Angaben gemacht und keine Fotos vom Zusammenleben oder vom Hochzeitsfest einreichen können,

dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter anderem auf seine Hochzeit stützte, indem er angab, der Vater seiner Ehefrau, ein Taliban, habe ihn umbringen wollen, nachdem er erfahren habe, dass er für die afghanische Armee diene, zunächst für eine Bindung zur Ehefrau spricht,

dass der Beschwerdeführer auch den Umstand der fehlenden Fotografien der Hochzeit schlüssig erklären konnte, indem er darauf verwies, dass grosse Feste unter den Taliban nicht erwünscht seien,

dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2019 in Bezug auf die Abweichung beim Namen der Ehefrau nicht von der Hand zu weisen ist,

dass der Hinweis des SEM auf die arrangierte Ehe nicht zu verfangen mag,

dass aber die Frage der vorbestandenen Familiengemeinschaft vorliegend schlussendlich offengelassen werden kann, da ohnehin besondere Umstände insofern anzunehmen sind, als von einer späteren freiwilligen Trennung auszugehen ist,

dass für das Gericht in diesem Zusammenhang nicht die unterlassene Wiedervereinigung in Afghanistan und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht mit auf die gefährliche Flucht nahm, ausschlaggebend ist, sondern vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise,

dass er Afghanistan im September 2015 verliess und danach während drei Jahren weder mit seiner Ehefrau noch mit seiner Familie in Kontakt getreten ist,

dass angesichts seiner Bildung - insbesondere auch als Elektroniker - und seiner Aussagen zu den Möglichkeiten der Kommunikation während seiner Zeit in Afghanistan (vgl. Erwägungen des SEM) davon auszugehen ist, dass sie über die technischen Möglichkeiten verfügt hätten,

dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer sehr kurze Zeit nachdem er in der Schweiz Asyl erhalten hat, den Kontakt zu seiner Familie auf einmal wiederherstellen konnte, während ihm dies vorher drei Jahre lang nicht gelungen sein soll,

dass er diese Kontaktnahme überdies widersprüchlich geschildert hat, indem er in der Beschwerde angab, er habe nach drei Jahren durch Zufall auf Facebook einen Kollegen aus dem gleichen Dorf gefunden und über diesen den Kontakt zu seiner Familie herstellen können, während aus seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2019 hervorgeht, dass er - offenbar schon länger - über Facebook Kontakt mit einem Kollegen gehabt habe, welcher im gleichen Dorf gelebt habe, aber wegen der Arbeit in der Türkei gewesen sei und diesem bei dessen Rückkehr nach Afghanistan seine Telefonnummer gegeben habe,

dass er sich dieses Vorgehens zudem schon viel früher hätte bedienen können,

dass weiter ins Gewicht fällt, dass er ab Januar 2019 angeblich regelmässigen Austausch mit seiner Ehefrau über Whatsapp hat pflegen können, während der Kontakt zuvor wegen fehlendem Internet nicht möglich gewesen sei,

dass schlechte telefonische Verbindungen zwar zu erklären vermögen, weshalb der Kontakt nicht regelmässig stattfinden kann, vorliegend der Kontakt aber seit Januar 2019 eben gerade sehr regelmässig hat stattfinden können,

dass der mit der Beschwerdeergänzung neu eingereichte Whatsappchat, welcher nun zwar bis zum 9. Oktober 2019 reicht, zwar allenfalls ein Indiz für einen aktuell bestehenden Kontakt darstellen kann, was jedoch lediglich den Willen zur Wiederaufnahme der zuvor beendeten ehelichen Beziehung belegt, welcher jedoch durch Art. 51 Abs. 4 AsylG wie oben erwähnt nicht geschützt ist,

dass in diesem Sinne auch die eingereichten Fotografien der Ehefrau vom 5. September 2019 und 5. Oktober 2019, welche angeblich mit der Familie des Beschwerdeführers in deren Wohnung aufgenommen worden seien, nicht zu einem anderen Schluss kommen lassen, zumal sie einen ständigen Wohnsitz der Ehefrau in der elterlichen Wohnung des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen,

dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 27. Juni 2019 bezeichnenderweise angab, dass sie das gemeinsame Familienleben wiederaufnehmen möchten,

dass Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind, es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen bleibt, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8),

dass somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind und das SEM deren Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Sara Steiner
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : D-4913/2019
Data : 31. ottobre 2019
Pubblicato : 07. novembre 2019
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. August 2019


Registro di legislazione
CEDU: 8
LAsi: 6  51  105  106  108  111  111a
LStr: 44
LTAF: 31  33  37
LTF: 83
PA: 5  48  49  52  63  65
TS-TAF: 1  3
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
afghanistan • anticipo delle spese • assistenza giudiziaria gratuita • autorità giudiziaria • autorità inferiore • autorizzazione d'entrata • autorizzazione o approvazione • avvocato • caso fortuito • comportamento • comunicazione • comunione domestica • coniuge • decisione • diritto di essere sentito • dubbio • durata • economia domestica • entrata nel paese • esattezza • espatrio • famiglia • fattispecie • forza probatoria • fotografia • fuga • giorno • giorno determinante • giudice unico • incarto • indizio • legge sull'asilo • luogo d'origine • matrimonio • mese • motivazione della decisione • nome proprio • numero • originale • padre • peso • pietra • quesito • ricongiungimento familiare • scambio degli allegati • scritto • spese di procedura • telefono • termine • tribunale amministrativo federale • valore • volontà
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