Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1373/2018

Urteil vom 31. Oktober 2019

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A.________, (Italien),

Parteien vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand IV, Erlass der Rückerstattung;
Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2018.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren am (...) 1961 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien, ist verheiratet und hat zwei Söhne (geb. 1990 und 2001). Er arbeitete von Oktober 1979 bis Dezember 1992 in der Schweiz als Spengler/Heizungsmonteur mit Grenzgängerstatus und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kassenakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] 4-6, 8, 18-19, 22).

B.

B.a Nach zwei Herzinfarkten im April 1987 und Dezember 1992 meldete der Versicherte sich via den italienischen Versicherungsträger bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Die Akten gingen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) am 15. Juni 1994 ein (IVSTA 4-6). Nach Abklärung des Sachverhalts durch die IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend auch: IV-C._______) sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 1995 eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 1993 bei 100 % IV-Grad nebst einer Zusatzrente für seine Ehefrau und einer Kinderrente zu (IVSTA 16). Am 25. Februar 2002 sprach die IVSTA dem Versicherten eine zweite Kinderrente ab 1. Dezember 2001 zu (IVSTA 23).

B.b Die IV-C._______ führte mehrere Revisionen durch und teilte dem Versicherten am 30. Juli 1996, am 27. April 1999, am 28. Oktober 2002 und am 20. Dezember 2005 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige
IV-Rente habe. Sie verwies in den Schreiben jeweils auf seine Meldepflicht (IVSTA 10.1, 24, 26, 32; IV-C.______ 23, 29, 35, 42). Im Rahmen des nächsten Revisionsverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 11. Juli 2006 geltend (Herzoperation). Am 1. April 2009 bestätigte die IV-C._______ die weitere Leistung der bisherigen IV-Rente und verwies auf seine Meldepflicht (IV-C._______ 45, 52; IVSTA 34).

B.c

B.c.a Ab April 2011 führte die IV-C._______ ein weiteres Revisionsverfahren durch. In seinem Fragebogen machte der Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung seit 23. September 2010 nach kardiologischen Untersuchungen geltend und gab weiter an, er sei im geschützten Rahmen in einer Schule in (...), Italien, tätig. Der ausgefüllte Fragebogen ging zusammen mit einer ausführlichen medizinischen Dokumentation am 10. und 12. Mai 2011 bei der IV-C._______ ein (IV-C._______ 59-63). Am 9. August 2011 reichte der Versicherte aufforderungsgemäss Lohnabrechnungen und Lohnausweise für den Zeitraum von Januar 2009 - Juni 2011 ein und verwies darauf, dass er über die «Lista Speciale» (in Italien nur IV-Rentnern zugängliches Beschäftigungsprogramm) eine Anstellung als Schulhausabwart habe aufnehmen können. Das damit erwirtschaftete Erwerbseinkommen betrage weniger als 30 % des Valideneinkommens als Spengler-Sanitärinstallateur (IV-C._______ 68). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Angaben zur Arbeitstätigkeit des Versicherten und zum deklarierten Lohn ein und stellte eine Meldepflichtverletzung fest (IV-C._______ 71, 75-76, 82).

B.c.b Auf Veranlassung der IV-C._______ (IVSTA 37) sistierte die IVSTA mit Verfügung vom 11. Januar 2012 die laufenden Renten des Versicherten per 1. Januar 2012 mit der Begründung, es bestehe der dringende Verdacht, dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente seit Januar 2009 nicht mehr gerechtfertigt sei. Sie stellte dem Versicherten des Weiteren in Aussicht, zu Unrecht geleistete Renten zurückzufordern (IVSTA 42,
IV-C._______ 83).

B.c.c Nachdem die IV-C._______ umfangreiche medizinische Akten eingeholt (IV-C._______ 87, 92, 98, 102) und der Regionalärztliche Dienst (RAD) der IV-C._______ am 1. September und am 28. November 2012 zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit 24. September 2010 Stellung genommen hatte (IV-C._______ 100, 103), teilte die IV-C._______ dem Versicherten mit Vorentscheid (recte: Vorbescheid) vom 12. Dezember 2012 im Wesentlichen mit, er habe gemäss ihren Abklärungen von Januar 2009 bis Mai 2011 in einem Arbeitspensum von 100 % als Schulhausabwart gearbeitet, dies aber nicht angezeigt. Das jährlich erzielte Einkommen von zirka Fr. 20'460.- entspreche im Hinblick auf eine derartige Anstellung in Italien einem ortsüblichen Lohn bei einem vollen Arbeitspensum. Er habe damit seine Meldeplicht trotz ausdrücklichen Hinweisen in den Mitteilungen vom 20. Dezember 2005 und 1. April 2009 verletzt. Die Meldepflichtverletzung sei ein strafbares Vergehen, weshalb der Rückforderungsanspruch der zu Unrecht bezogenen Leistungen einer Verjährungsfrist von sieben Jahren unterstehe. Sie führte weiter aus, in medizinischer Sicht bestehe gestützt auf diese Erkenntnisse seit Januar 2009 eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, weshalb die Invalidenrente per 31. März 2009 aufgehoben werde. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten wieder verschlechtert. Ab 1. September 2010 bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente (bei einem IV-Grad von 56 %) und ab 1. Oktober 2012 ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 %. Sie stellte dem Versicherten deshalb in Aussicht, die Rente ab 1. April 2009 einzustellen, ab 1. September 2010 wieder eine halbe und ab 1. Oktober 2012 eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen und die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückzufordern oder mit weiteren Leistungen zu verrechnen (IV-C._______ 105, IVSTA 53.3-9).

B.c.d Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 sprach die IVSTA dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2010 bis 30. September 2012 bei einem IV-Grad von 56 % nebst einer halben Kinderrente für den Sohn B._______ zu. In der Abrechnung verrechnete sie die Rentenansprüche von September 2010 - September 2012 mit bis zur erfolgten Sistierung per Dezember 2011 bereits geleisteten Renten. Es ergab sich ein Restsaldo zu Gunsten der Invalidenversicherung von Fr. 56'790.- (IVSTA 67). Mit Verfügung gleichen Datums sprach die IVSTA dem Versicherten ausserdem eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 bei einem IV-Grad von 100 % nebst einer Kinderrente zu. In der Abrechnung verrechnete sie die Rentenansprüche von Oktober 2012 - Mai 2013 mit der noch offenen Schuld von Fr. 56'790.-. Es verblieb ein Saldo zu Gunsten der Invalidenversicherung von Fr. 35'054.-. Ab Juni 2013 wurden die monatlichen Renten im Umfang von je Fr. 2'726.- (Hauptrente und 1 Kinderrente) wieder ausbezahlt (IVSTA 68, IV-C._______ 111, Beschwerdeakte [B-act.] 1).

B.c.e Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 liess der Versicherte mitteilen, er habe die Verfügung(en) vom 3. Mai 2013 erhalten; er reiche dagegen keine Einsprache (recte: Beschwerde) ein, auch wenn er sich nicht erklären könne, weshalb die Rente für April 2009 - August 2010 vollständig aufgehoben und danach für zwei Jahre gekürzt worden sei. Der Gesundheitszustand habe sich in diesen und in den folgenden Jahren eher verschlechtert. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Teilrückzahlung innerhalb von zwei Jahren (IVSTA 71, IV-C._______ 112.2).

B.c.f Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 forderte die IVSTA den Versicherten auf, den offenen Saldo von Fr. 35'054.- zurückzuerstatten. Sie verwies auf die Pflicht, ungerechtfertigt geleistete Leistungen zurückzuerstatten und die Möglichkeit, die Schuld mit laufenden Renten zu verrechnen. Die Leistungen könnten im Rahmen einer Einmalzahlung oder in Teilzahlungen zurückerstattet werden. Sie verwies ausserdem auf die Voraussetzungen
eines Erlasses. Ein entsprechendes Gesuch sei zusammen mit den entsprechenden Unterlagen innert 60 Tagen einzureichen (IVSTA 76).

B.d Ab Januar 2015 führte die IV-C._______ ein Revisionsverfahren durch
(IV-C._______ 118 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2015 teilte sie dem Versicherten mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % (IV-C._______ 125, IVSTA 82).

B.e Am 18. August 2017 stellte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), Abteilung Finanzen und Zentralregister, fest, dass die Schuld von Fr. 35'054.- nicht zurückerstattet worden sei (IVSTA 83), und forderte den Versicherten am 13. November 2017 auf, den offenen Betrag innert 30 Tagen zurückzuerstatten (IVSTA 85.2-3). Der Versicherte teilte am 11. Dezember 2017 (unter Beilage der damals eingereichten Unterlagen) mit, er habe am 6. August 2013 ein Erlassgesuch gestellt, und bat um Antwort (vgl. IVSTA 85.4-10, 87). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 trat die IVSTA nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst (vgl. IVSTA 84) nicht auf das Erlassgesuch vom 11. Dezember 2017 ein und forderte den Versicherten auf, die ausstehende Schuld von Fr. 35'054.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten (IVSTA 91).

C.

C.a Mit Eingabe vom 5. März 2018 erhob der Versicherte - vertreten durch die Gewerkschaft SYNA - beim Bundesverwaltungsgericht Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 24. Januar 2018 und beantragte deren Aufhebung sowie den Erlass der am 10. Juli 2013 verfügten Rückforderung. Er begründete dies damit, dass er sich die vollständige Aufhebung der Rente von 1. April 2009 - 30. August 2010 und die Rentenkürzung von 1. September 2010 bis 30. September 2012 nicht erklären könne, zumal es ihm gesundheitlich in dieser Zeit eher schlechter als besser gegangen sei. Zudem habe er am 8. August 2013 ein Erlassgesuch gestellt, auf welches er nie eine Antwort erhalten habe, wie auch nicht auf seine Eingabe vom 11. Dezember 2017 (Beschwerdeakten [B-act.] 1).

C.b Am 15. März 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ein (B-act. 4).

C.c Am 5. April 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung mit ihren Kassenakten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Verfügung vom 10. Juli 2013 nicht angefochten worden und das vom Beschwerdeführer mittels normaler Post verschickte Erlassgesuch vom 6. August 2013 nie bei ihr eingegangen sei. Die Beweislosigkeit der Zustellung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die (erneute) Einreichung des Gesuchs am 11. Dezember 2017 sei nicht innert vernünftiger Frist und damit zu spät erfolgt. Sie verwies weiter darauf, dass das Erlassgesuch - falls darauf einzutreten gewesen wäre - wegen Fehlens des guten Glaubens materiell abzuweisen gewesen wäre (B-act. 6).

C.d Der Beschwerdeführer liess sich innert der eingeräumten Replikfrist nicht mehr vernehmen. Deshalb schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Mai 2018 ab (B-act. 8).

C.e Am 2. September 2019 reichte die IVSTA aufforderungsgemäss die
IV-Akten der IV-Stelle des Kantons C._______ nach (B-act. 9).

D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbisVwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2018 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Die angefochtene Verfügung wurde am 24. Januar 2018 datiert und der Vertreterin des Beschwerdeführers per Einschreiben am 5. Februar 2018 (Eingangsstempel) eröffnet. Die Beschwerde wurde am 5. März 2018 (Poststempel) eingereicht. Da die Vorinstanz diesen Sachverhalt nicht bestreitet, ist von der fristgerechten Einreichung der Beschwerde auszugehen (vgl. Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 2 ATSG).

1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (oben Bst. C.b), ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

3.
Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2018, in welcher auf das Erlassgesuch vom 11. Dezember 2017 nicht eingetreten wurde.

3.1 Der Inhalt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 3. Mai 2013 fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht unter das Anfechtungsobjekt und ist daher nicht zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederum geltend macht, er könne sich die temporäre Einstellung und die Kürzung seiner Rente nicht erklären, kann dies im Hinblick auf die längst eingetretene Rechtskraft der Verfügungen vom 3. Mai 2013 nicht mehr vorgebracht werden. Auf den allenfalls sinngemäss gestellten Antrag auf Prüfung der Verfügungen vom 3. Mai 2013 ist demnach nicht einzutreten.

3.2 Ebensowenig zum Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren gehört die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 35'054.- gemäss der Verfügung vom 10. Juli 2013, die gemäss den Akten nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (oben Bst. B.c.f). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2018 (wie bereits schon am 13. November 2017 [vgl. IVSTA 85]) den Beschwerdeführer auffordert, die offene Schuld von Fr. 35'054.- zu begleichen, ist diese - auf einer rechtskräftigen Verfügung beruhenden - Aufforderung im vorliegenden Verfahren nicht vom Anfechtungsobjekt gedeckt. Es ist deshalb hier nicht darauf einzugehen, ob die genannte Schuld noch Bestand hat.

4.
Es bleibt demnach im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Erlassgesuch vom 11. Dezember 2017 eingetreten ist.

4.1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSV [SR 830.11]). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (Art. 4 Abs. 1 und 2 ATSV).

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

4.2 Die Verfügung vom 10. Juli 2013 ist gemäss der 30-tägigen Rechtsmittelfrist und in Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG spätestens per Ende September 2013 in Rechtskraft erwachsen. Die hier interessierende 30-tägige Frist zur Einreichung des Erlassgesuchs lief demnach ungefähr per Ende Oktober 2013 ab.

4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Vernehmlassung ausführt, findet sich weder in den Akten der IVSTA noch in den Akten der IV-C._______ ein Hinweis dazu, dass der Beschwerdeführer innert der massgebenden Frist bis Ende Oktober 2013 ein Erlassgesuch eingereicht hätte. Soweit er am 11. Dezember 2017 ein (uneingeschrieben versandtes) Schreiben vom 6. August 2013 (IVSTA 87.3) nachreicht, gemäss welchem er bei der IVSTA ein Erlassgesuch gestellt habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keinen Nachweis dazu erbringt, dass er das Gesuch vom 6. August 2013 tatsächlich bei der IVSTA eingereicht hat. Die (erneute) Einreichung seines Erlassgesuchs am 11. Dezember 2017 (mithin vier Jahre nach Ablauf der eingeräumten Frist) erweist sich demnach offensichtlich als zu spät erfolgt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten.

4.4 Dazu kommt, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dass die Rückforderung - gemäss rechtskräftigen Verfügungen vom 3. Mai 2013 - auf unrechtmässig bezogenen Renten wegen Meldepflichtverletzung beruht. Eine Meldepflichtverletzung stellt ein schuldhaftes Fehlverhalten dar, wobei nach ständiger Rechtsprechung schon eine leichte Fahrlässigkeit dafür genügt (vgl. Urteil BGer 9C_261/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 2.2 m. H. auf BGE 112 V 97 E. 2a). Da der Beschwerdeführer die unrechtmässig gewährten Leistungen unter diesen Umständen nicht in gutem Glauben empfangen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 ATSV, oben E. 4.1), bestand im vorliegenden Erlassverfahren von vornherein kein Raum für einen Erlass der Rückforderungssumme von Fr. 35'054.-. Ein rechtzeitig eingereichtes Erlassgesuch hätte demnach abgewiesen werden müssen.

4.5 Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG) und aus dem am 15. März 2018 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

5.2 Weder der nichtanwaltlich vertretene unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegt. Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1373/2018
Datum : 31. Oktober 2019
Publiziert : 04. Dezember 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : IV, Erlass der Rückerstattung; Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2018


Gesetzesregister
ATSG: 3  38  59  60
ATSV: 3  4
BGG: 42  48  82
IVG: 69
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  49  52  62  63  64
BGE Register
112-V-97 • 130-V-1 • 131-V-164
Weitere Urteile ab 2000
9C_261/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • tag • iv-stelle • frist • kinderrente • italienisch • invalidenrente • meldepflichtverletzung • sprache • kostenvorschuss • verfahrenskosten • guter glaube • erwachsener • sachverhalt • bundesgericht • rechtsmittelbelehrung • beweismittel • meldepflicht • gesundheitszustand • empfang • bezogener • entscheid • halbe rente • ganze rente • schriftenwechsel • bescheinigung • kommunikation • bundesgesetz über die invalidenversicherung • abweisung • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • stichtag • ehegatte • schriftstück • gesuch an eine behörde • zugang • widerrechtlichkeit • rechtskraft • eröffnung des entscheids • dauer • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • klageantwort • eintragung • beurteilung • rechtskraft • rechtsanwendung • monat • versicherer • gerichtsurkunde • unterschrift • 1995 • beilage • gerichtsferien • verdacht • frage • zentrale ausgleichsstelle • rechtsdienst • von amtes wegen • valideneinkommen • lohnausweis • alters-, hinterlassenen- und invalidenversicherung • erwerbseinkommen • dokumentation • beschwerdeantwort • leichte fahrlässigkeit • ermessen • rad • innerhalb • lohn • bundesamt für sozialversicherungen
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BVGE
2013/46
BVGer
C-1373/2018