Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-1476/2018

Urteil vom 31. Oktober 2018

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

X._______,

vertreten durch Dr. iur. Caroline Ehlert, Rechtsanwältin,

Parteien Anwaltsbüro Landmann, Möhrlistrasse 97,

Postfach 6047, 8050 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1990) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9. April 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und am 4. Mai 1995 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant.-pag.] 15). Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. April 2016 (kant.-pag. 351 - 360). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 5. September 2016 [kant.-pag. 383 - 393]. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2017 [kant.-pag. 413 - 426]; Urteil des BGer 2C_380/2017 vom 16. Januar 2018 [kant.-pag. 455 - 463]).

B.
Zwischen 2006 und 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls und unerlaubten Führens von Motorfahrrädern zwei Mal durch die Jugendanwaltschaft bestraft (kant.-pag. 73 - 74 und 86 - 88).

C.
Am 16. März 2010 verurteilte ihn das Gerichtspräsidium Brugg wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'200.- (kant.-pag. 169 - 174).

D.
Mit Verfügung vom 2. August 2010 des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau wurde der Beschwerdeführer verwarnt und der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht (kant.-pag. 179 - 183).

E.
Am 22. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg wegen Beschimpfung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (kant.-pag. 304).

F.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 1. März 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (kant.pag. 224 - 226).

G.
Am 14. Juli 2011 erging gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte (Busse von Fr. 60.-) (kant.-pag. 248 - 249).

H.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Übertretung des BetmG (SR 812.121) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt (kant.-pag. 273 - 281).

I.
Im September 2014 und Dezember 2015 ergingen gegen den Beschwerdeführer zwei weitere Strafbefehle wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Bussen von Fr. 60.- bzw. Fr. 400.-) (kant.-pag. 297 und 314).

J.
Nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. Bst. A) erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 23. Januar 2018 die Gelegenheit, sich zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern (kant.-pag. 467).

K.
Am 5. Februar 2018 (Eingang beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 6. Februar 2018) nahm die Rechtsvertreterin zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots Stellung (kant.-pag. 470 - 472).

L.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 ein ab 17. April 2018 geltendes dreijähriges Einreiseverbot. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Sie stützte ihren Entscheid darauf, dass der Beschwerdeführer durch seine mehrfache Delinquenz wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Sanktionen die Rechtsordnung missachtet habe. Diese Delikte würden einen schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung darstellen, womit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]) (Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] act. 5 pag. 65 - 66).

M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2018 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des erwähnten Einreiseverbots beantragen.

Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die letzte strafrechtliche Verurteilung sei zwar erst im Jahr 2013 erfolgt bzw. sei erst im Jahr 2015 rechtskräftig geworden, jedoch handle es sich um einen Vorfall aus dem Jahr 2010. Seither habe er sich, abgesehen von einer Übertretung im SVG (SR 741.01), an die Regeln der öffentlichen Ordnung in der Schweiz gehalten. Sein Verhalten während der gesamten Haftdauer sei vorbildlich gewesen. Das Einreiseverbot würde ihn mit unverhältnismässiger Härte treffen. Er lebe, seit er drei Jahr alt sei, in der Schweiz. Seine gesamte Verwandtschaft lebe hier und er sei mit einer Schweizerin verlobt. Das Bundesgericht sei in seinem Urteil vom 16. Januar 2018 davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handle. Demzufolge sei es unverhältnismässig, an einem Einreiseverbot festzuhalten. Ausserdem habe sich die Vorinstanz wohl kaum mit der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auseinandergesetzt. (BVGer-act. 1).

N.
Am 16. April 2018 hat der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen (kant.-pag. 481).

O.
Mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).

P.
Am 23. April 2018 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu (BVGer-act. 7).

Q.

Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff . VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
3.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor-instanz habe sich wohl kaum mit der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auseinandergesetzt. Diese sei am 5. Februar 2018 versendet worden und sei somit frühestens am 6. Februar 2018 beim Migrationsamt Aargau eingegangen. Am 7. Februar 2018 sei dann aber bereits das Einreiseverbot verfügt worden. Selbst wenn die Vorinstanz die Stellungnahme auf dem elektronischen Weg erhalten haben sollte, wäre diese frühestens einen Tag vor Entscheidfällung eingegangen. Dies sei kaum genügend Zeit, um sich gründlich mit den Ausführungen auseinandersetzen zu können.

3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Ar-gument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorge-brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).

3.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht ohne Weiteres hervor, aus welchem Grund die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen hat, verweist sie doch auf die mehrfache Delinquenz des Beschwerdeführers und führt die Delikte des Urteils vom 12. März 2013 explizit auf. Die Ausführungen betreffend die Würdigung der Angaben, welche im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemacht wurden, sind mit der Aussage, sie würden keinen anderen Entscheid rechtfertigen und mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots, zwar knapp ausgefallen. Dies liegt jedoch nicht an der Zeitspanne von einem Tag, um die Stellungnahme zu prüfen, welche als genügend erachtet wird, sondern daran, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, hätte ein Mangel mit einer Vernehmlassung geheilt werden können (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4).

4.

4.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Zur Verhängung eines Einreiseverbots müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 3.3 m.H.).

5.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006).

6.
6.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid darauf, dass der Beschwerdeführer durch seine mehrfache Delinquenz wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Sanktionen die Rechtsordnung missachtet habe. Diese Delikte würden einen schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung darstellen, womit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe.

6.2 Im Zeitraum zwischen 2006 bis Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer neunmal wegen folgender Delikte verurteilt: zweimal von der Jugendanwaltschaft wegen geringfügigen Diebstahls und unerlaubten Führens von Motorfahrrädern,wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, Beschimpfung und Verkehrsregelverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung, weitere dreimal wegen Verkehrsregelverletzung, einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Übertretung des BetmG. Er wurde insgesamt zu 130 Tagessätzen und 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie Bussen von Fr. 2'420.- bestraft (vgl. Bst. B - C und E - I).

6.3 Angesichts der wiederholten Missachtung der Rechtsordnung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen.

Der Beschwerdeführer hat strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung, Raufhandel) begangen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch diese Delikte könnte schon allein angesichts der Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Dem Strafurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 12. März 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine hohe Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt habe. So sei er beim Raufhandel im Februar 2011 offenbar kaum noch zu bändigen gewesen und habe vom verletzten und wehrlosen Opfer weggezerrt werden müssen, um dieses vor weiteren schweren Verletzungen zu bewahren (kant.-pag. 279). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrmals delinquiert hat. Zwar trifft es zu dass die Straftaten gegen Leib und Leben inzwischen siebeneinhalb Jahre zurückliegen (kant.-pag. 279). Zudem war er damals zwischen 19 und 21 Jahre alt und gehörte somit einer Altersgruppe an, deren Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist und sich regelmässig noch positiv beeinflussen lässt. Demgegenüber zeigte sich der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen und laufender Probezeiten uneinsichtig, indem er weiter delinquierte und besonders hochwertige Rechtsgüter (körperliche Integrität) verletzte. Es ist somit im Laufe der Jahre auch eine Steigerung bei der Schwere der Delinquenz (insbesondere bei den verletzten Rechtsgütern) festzustellen. Selbst nach der Verurteilung vom 12. März 2013, aufgrund welcher das Verfahren des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung ausgelöst wurde, ergingen weitere zwei Strafbefehle wegen Verkehrsdelikten gegen ihn. So wurde er zuletzt im August 2015 straffällig (kant.-pag. 314). Das Bundesgericht erachtet deshalb ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers als wenig glaubwürdig (vgl. kant.-pag. 458 E. 3.3.2). Dieser Einschätzung kann auch ein knappes halbes Jahr später grundsätzlich gefolgt werden, wobei der Zeitablauf im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist weiterhin auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen (vgl. Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VZAE).

7.

7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist demnach eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG; ferner vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

7.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 6.3) besteht weiterhin ein öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung. Das Verhalten des Beschwerdeführers begründet ein objektives, generalpräventiv motiviertes Interesse an einer Fernhaltemassnahme, soll doch ein Einreiseverbot andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung der Schweiz zu halten. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.

7.3 Daran vermag auch das geltend gemachte Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der Haftdauer nichts zu ändern. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvollzug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aussagekraft zu. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Dem Wohlverhalten während einer laufenden Probezeit ist zudem nur untergeordnete Bedeutung beizumessen (Urteil des BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer trat am 8. Januar 2016 den Strafvollzug im Bezirksgefängnis Zurzach an (Halbgefangenschaft), aus welcher er am 7. Mai 2016 entlassen wurde. Die einjährige Probezeit ist am 6. Mai 2017 abgelaufen, womit sich die seither verstrichene Zeit als zu kurz erweist, als dies am öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung etwas zu ändern vermag (kant.-pag. 344 - 345).

7.4
7.4.1 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer seine privaten Interessen an persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten und seiner Verlobten, welche Schweizerin sei. Des Weiteren brachte er vor, er habe seit seinem dritten Lebensjahr in der Schweiz gelebt.

7.4.2 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen eines möglichen Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).

Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Erschwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für kosovarische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums bedarf, wie es kosovarische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen, sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).

7.4.3 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seinen Familienmitgliedern und zu seiner Verlobten scheitert - wie eben dargetan - bereits am fehlenden Bleiberecht. Zu seinen privaten Interessen ist ausserdem zu bemerken, dass er zwar zwischen seinem 3. und seinem 27. Lebensjahr in der Schweiz lebte und hier seine Kindheit sowie die für Jugendliche bzw. junge Erwachsene prägenden Jahre verbrachte. Gleichwohl kann angesichts der wiederholten Missachtung der hiesigen Rechtsordnung nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden (vgl. Art. 4 Bst. a
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Weiter gilt es zu bemerken, dass weder seine Familie oder die Verlobte ihn auf dem rechten Weg zu halten vermochten bzw. sein ungebührliches Verhalten verhindern konnten.

7.5 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer dreijährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die persönlichen Interessen hinreichend berücksichtigt hat, indem sie das Einreiseverbot auf drei Jahre beschränkte. Es ist demzufolge zu bestätigen. Ohne die vorliegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz im Lichte der Rechtsprechung dazu berechtigt gewesen, ein längeres Einreiseverbot auszusprechen. Die Frage einer reformatio in pejus kann in casu somit offen bleiben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 vorwirft. Nachdem die Dauer des Einreiseverbots unter fünf Jahren bleibt, erweist sich dieser Begründungsbestandteil als technisch unzutreffend, was aber am Endergebnis nichts zu ändern vermag.

8.
Abschliessend gilt es, die Rechtsmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen.

8.1 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex).

8.2 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen-Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
Ziff. ii Visakodex).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-mit abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...])

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : F-1476/2018
Data : 31. ottobre 2018
Pubblicato : 20. dicembre 2018
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Einreiseverbot


Registro di legislazione
LStr: 67  96  112
LTAF: 31  37
LTF: 83
OASA: 80
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
OIntS: 4
PA: 25  30  32  35  48  49  50  52  62  63
TS-TAF: 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
Registro DTF
137-I-195 • 137-II-266 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_191/2014 • 2C_380/2017
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
1995 • all'interno • ammonizione • anticipo delle spese • argovia • autorità giudiziaria • autorità inferiore • autorizzazione o approvazione • buona condotta • camera • carcerazione cautelativa • casella postale • comportamento • comunicazione • condannato • d'ufficio • decisione su opposizione • decisione • decreto penale • direttiva • direttiva • direttore • diritto costituzionale • diritto di essere sentito • durata • effetto • entrata nel paese • esame • esecuzione delle pene e delle misure • famiglia • fattispecie • fuori • furto • giorno • giovane adulto • impedimento di un atto dell'autorità • impedimento • incontro • infrazione • infrazione alle norme della circolazione • ingiuria • integrazione sociale • integrità fisica • interesse personale • interesse privato • iscrizione • legge federale sugli stranieri • legge federale sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope • legge federale sulla circolazione stradale • lesioni gravi • lesioni semplici • mese • misura di allontanamento • motivazione della decisione • multa • parentela • parlamento europeo • pena pecuniaria • pena privativa della libertà • periodo di prova • permesso di domicilio • persona interessata • peso • pittore • posto • potere d'apprezzamento • prassi giudiziaria e amministrativa • presidente • proporzionalità • quesito • reati contro la vita e l'integrità della persona • reiezione della domanda • restrizione di un diritto costituzionale • ricongiungimento familiare • ricorso al tribunale amministrativo federale • rimedio giuridico • rissa • sanzione amministrativa • semiprigionia • sentenza di condanna • servizio giuridico • sfratto • situazione personale • spese di procedura • stato membro • termine • tribunale amministrativo federale • tribunale federale • vita • vittima
BVGE
2014/1 • 2014/20 • 2013/4 • 2012/24
BVGer
F-1476/2018 • F-4156/2016 • F-6220/2016
FF
2002/3709
EU Amtsblatt
2006 L381