Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7463/2014
mel

Urteil vom 31. August 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 19. November 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zentralprovinz) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2010 illegal mit Hilfe eines Schleppers und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach Italien. Am 9. Februar 2010 sei er mit dem Auto von dort herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach und wurde dort am 26. Februar 2010 summarisch befragt. Am 10. März 2010 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 11. November 2014 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er stamme ursprünglich aus Jaffna, lebe aber schon seit dem Jahr 1990 in B._______ und sei dort als Geschäftsmann tätig. Nachdem er mehrfach belästigt und bedroht worden sei, fühle er sich dort aber nicht mehr sicher. Beamte des Criminal Investigation Department (CID) hätten ihn zwischen den Jahren 2001 und 2009 mehrmals im Geschäft aufgesucht und ihn beschimpft, weil er als wohlhabender Tamile in B._______ mehrere Geschäfte geführt habe. Sie hätten ihm nahegelegt, aus B._______ wegzugehen, und gedroht, er würde sonst umgebracht werden. Sie hätten ihn ausserdem gefragt, woher er das Geld für den Erwerb der Geschäfte habe und hätten ihn verdächtigt, Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben. Am 28. April 2006 sei ein guter Freund von ihm erschossen worden, und er habe die Beerdigung organisiert und geleitet. Damals habe er eine kurze Auseinandersetzung mit Beamten des CID gehabt, weil er bemerkt habe, dass diese alle Teilnehmer der Beerdigung gefilmt hätten, und sie darauf angesprochen habe. Ungefähr zwei Wochen später seien CID-Leute zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn über Nacht festgehalten, ihn geschlagen und befragt. Sie hätten ihm gesagt, er dürfe nicht mehr in B._______ bleiben. Am 3. Dezember 2008 sei sein Angestellter festgenommen worden. Zwei Tage später sei er (der Beschwerdeführer) von CID-Leute aufgesucht und mitgenommen worden. Sie hätten ihn wiederum befragt, geschlagen und ihn aufgefordert, B._______ endlich zu verlassen. Nach drei Tagen hätten sie ihn wieder freigelassen, nachdem seine Mutter eine Geldsumme bezahlt habe. Sie hätten aber seine Identitätskarte beschlagnahmt. Im Verlauf des Jahres 2009 habe er mehrmals anonyme Drohanrufe erhalten. Am 21. Dezember 2009 sei ihm ausserdem ein anonymer Brief zugestellt worden, worin ihm gedroht worden sei, er werde umgebracht werden, wenn er nicht endlich weggehe. Spätabends am 24. Dezember 2009 seien dann CID-Leute zu ihm gekommen, hätten an die Tür geklopft und Einlass begehrt. Er sei durch die Hintertür geflüchtet und umgehend nach Negombo gefahren, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 7. Februar 2010 bei einem Freund versteckt habe. Währenddessen hätten ihn die Behörden mehrmals in B._______ gesucht. Auch als er von der Schweiz aus mit seiner Mutter telefoniert habe, habe sie ihm gesagt, es werde ständig nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, er habe keinen Kontakt mit den LTTE gehabt. Erst in der ergänzenden Anhörung vom 11. November 2014 machte er geltend, er habe zwischen den Jahren 2004 und 2006 die LTTE unterstützt. Er habe das in den vorangehenden Befragungen verschwiegen, weil
er Angst gehabt habe, er werde sonst abgeschoben. Der Kontakt mit den LTTE sei zustande gekommen, als er im Jahr 2004 geschäftlich ins Vanni-Gebiet gefahren sei. Die LTTE hätten alle Auswärtigen befragt. Dabei hätten sie ihn gebeten, sie zu unterstützen. Da er gute Geschäftskunden aus dem Hochland gehabt habe, habe er in der Folge auf Ersuchen der LTTE einigen Personen dort Arbeit und Unterkunft vermittelt. Ausserdem habe er für Veranstaltungen wie den Pongu Tamil Plakate aufgestellt und Verkehrsmittel organisiert. Im Jahr 2006 sei der Kontakt zu den LTTE dann abgebrochen. In der ergänzenden Anhörung führte er zudem aus, die Behörden hätten ihn schon im Jahr 2001 behelligt, als er ein Geschäft gekauft habe. Sie hätten ihn mitgenommen und gefragt, woher er das Geld für diesen Kauf habe. Der Beschwerdeführer fügte ausserdem an, im Jahr 2013 sei ein weiterer Drohbrief gekommen. Eine Woche später hätten die CID-Leute das Geschäft aufgesucht, wo sein Bruder jetzt arbeite, und hätten nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt, den Bruder geschlagen und die Sachen im Geschäft kaputt gemacht. Der CID suche zuhause weiterhin nach ihm und belästige und verängstige seine Angehörigen. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er nehme in der Schweiz an tamilischen Versammlungen sowie an den Heldentag-Feierlichkeiten teil.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen Geburtsschein, eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei Seiten seines Reisepasses in Kopie, einen undatierten Drohbrief inkl. Übersetzung, eine Übertragungsurkunde betreffend den Kauf einer Immobilie vom 3. April 2000 (Kopie), eine Übertragungsurkunde betreffend den Verkauf einer Immobilie vom 29. März 2007 (Kopie), ein Schreiben seiner Mutter aus dem Jahr 2013, ein weiterer Drohbrief aus dem Jahr 2013 sowie ein Schreiben seines Bruders aus dem Jahr 2013.

B.
Mit Verfügung vom 19. November 2014 - eröffnet am 20. November 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

C.
Der Beschwerdeführer verwies mit Schreiben vom 17. November 2014 auf seine Teilnahme an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung und einen entsprechenden Youtube-Link und legte ausserdem ein Foto bei.

D.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts - inklusive einer erneuten Anhörung in einem reinen Männer-Team - an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG; Art 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, dem Rechtsvertreter sei zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren, und es sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung von ärztlichen Berichten sowie einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 15. Februar 2010 sowie Fotos (Kopien) betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem eine Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte eingeräumt. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG abgewiesen.

F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. Januar 2015 einbezahlt.

G.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 wurde das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege zurückgezogen. Im Weiteren wurde ein ärztlicher Bericht von J.-P. A. vom 22. Dezember 2014 zu den Akten gereicht sowie die Einreichung von drei weiteren Arztberichten in Aussicht gestellt.

H.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellten Arztberichte nachzureichen. Daraufhin liess der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Februar 2015 und 20. März 2015 folgende Beweismittel zu den Akten reichen: einen ärztlicher Bericht von Dr. med. H. S. vom 12. Februar 2015 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. S. L. vom 18. März 2015.

I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.

J.
Mit Eingabe vom 17. April 2015 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H. H. vom 20. März 2015 nachgereicht.

K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in seiner Replik vom 4. Mai 2015 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, wobei er an den Beschwerdeanträgen festhielt.

L.
Einer Mitteilung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 13. Juni 2016 zufolge wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt.

M.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2016 mit, dass das Beschwerdeverfahren angesichts der Ausstellung der erwähnten Aufenthaltsbewilligung im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde angefragt, ob er bei dieser Sachlage seine Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - zurückziehe wolle. Dieser liess sich jedoch innert der ihm gesetzten Antwortfrist nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe vorgebracht, er sei mehrmals von Angehörigen des CID aufgesucht worden, habe jedoch widersprüchliche Angaben zur Anzahl dieser Besuche gemacht. Die angebliche erste Mitnahme durch den CID im Anschluss an die Beerdigung seines Freundes habe er sodann erst in der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht. An der Befragung zur Person (BZP) habe er dieses Ereignis trotz seines zentralen Charakters nicht erwähnt, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er an der BZP frei habe erzählen können und bestätigt habe, alles gesagt zu haben. Er habe im Weiteren die Frage, ob sein Freund Verbindungen zur LTTE gehabt habe, unterschiedlich beantwortet. In Bezug auf die geltend gemachte Mitnahme durch die Behörden im Jahr 2008 habe er sodann zunächst angegeben, man habe ihm vorgeworfen, mit den LTTE in Kontakt zu stehen. In den beiden Anhörungen habe er dagegen erklärt, er sei wegen seines verhafteten Angestellten festgenommen und zu dessen Hintergrund befragt worden. Zudem habe er zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprüchliche Angaben gemacht, indem er einmal vorgebracht habe, der CID habe sie an sich genommen, ein andermal dagegen gesagt habe, die Identitätskarte befinde sich bei der Polizei. Er habe auch nicht kohärent angeben können, wer - CID oder Polizei - am 24. Dezember 2009 bei ihm zuhause vorgefahren sei. Obwohl er in der Anhörung vom 10. März 2010 geltend gemacht habe, er sei im Dezember 2009 zweimal vom CID aufgesucht worden, habe er in allen Interviews konkret nur das Ereignis vom 24. Dezember 2009 genannt, was nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich sei auch der Grund für die angeblich bis heute andauernde Verfolgung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei verfolgt worden, weil er ein erfolgreicher tamilischer Geschäftsmann in einem vornehmlich von Singhalesen bewohnten Gebiet gewesen sei und ursprünglich aus Jaffna zugezogen sei. Man habe ihm befohlen, B._______ zu verlassen. Dieser Aufforderung habe er im Dezember 2009 Folge geleistet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er angeblich auch noch fünf Jahre nach seinem Wegzug aus B._______ gesucht werde. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er in Sri Lanka den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sodann erst in der ergänzenden Anhörung nachgeschoben, dass er die LTTE unterstützt habe. Da es sich dabei lediglich um logistische Tätigkeiten und nicht um Verbrechen gehandelt habe,
sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Tätigkeiten zuvor aus Angst vor Nachteilen im Asylverfahren verschwiegen habe. Vielmehr würden seine verspäteten Aussagen den Anschein erwecken, er versuche sich asyltaktische Vorteile zu verschaffen, zumal er zu seinen angeblichen Tätigkeiten für die LTTE lediglich ausweichende, kurze und stereotype Angaben gemacht habe. Seine Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Im Übrigen sei es ohnehin zumindest erstaunlich, dass er sich als aktenkundig apolitische Person in einem von Singhalesen dominierten Gebiet durch die Organisation von Pongu-Feierlichkeiten exponiert hätte, beziehungsweise dass die LTTE dort eine solche Feier überhaupt durchgeführt habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien allesamt nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass er im Ausreisezeitpunkt nicht verfolgt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund von anderen Risikofaktoren eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe. Er sei zwar Tamile mit mehrjähriger Landesabwesenheit, und sein Alter, die allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten und die geltend gemachte exilpolitischen Tätigkeit seien grundsätzlich geeignet, im Falle seiner Einreise bei den sri-lankischen Behörden eine erhöhte Aufmerksamkeit hervorzurufen und einen sogenannten "background check" auszulösen. Da er jedoch kein politisch-oppositionelles Profil aufweise, gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er aufgrund der genannten Faktoren weitergehende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Damit erfülle der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen.

4.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka gefoltert worden und leide bis heute unter den Folgen. Er habe sich aufgrund des teilweise sexuellen Charakters der Folter erst spät dazu durchringen können, der Rechtsvertretung davon zu berichten. Der Hausarzt werde dazu einen Bericht verfassen, zudem werde ein Psychiater gesucht, welcher ebenfalls einen Bericht vorlegen werde. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in den ersten beiden Interviews die erlittenen Folterungen nicht schildern können. In der ergänzenden Anhörung habe er eigentlich vorgehabt, davon zu berichten, habe sich aber in Anbetracht des reinen Frauenteams geschämt. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids habe er sich der Rechtsvertretung anvertraut. Eine seriöse Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei nur unter Berücksichtigung der nachzureichenden ärztlichen Berichte möglich. Sodann wird ausgeführt, es treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Besuche durch den CID widersprochen habe. Ferner sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) das nicht besonders gravierende Ereignis im Jahr 2001 nicht erwähnt habe, da die eigentliche Verfolgung erst im Jahr 2006 begonnen habe. Dies stelle kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers dar. Das BFM habe beanstandet, dass der Beschwerdeführer die Festnahme zwei Wochen nach der Beerdigung im April 2006 erst in der Anhörung erwähnt habe. Allerdings habe er bereits in der BzP ausgesagt, er sei vom CID mitgenommen und geschlagen worden. Damit habe er wohl auch die Festnahme vom Jahr 2006 gemeint respektive diese zumindest ansatzweise erwähnt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Grund für die Mitnahme im Jahr 2008 widersprochen habe. Da er einen LTTE-Verdächtigen in seinem Geschäft beschäftigt habe, sei er seinerseits verdächtigt worden, in Kontakt zu den LTTE zu stehen. Daher sei er sowohl zu den LTTE-Verbindungen des Angestellten als auch zu seinen eigenen befragt worden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer verwendeten Terminologie (Polizei/CID) sei festzustellen, dass in Sri Lanka bei politisch motivierten Verhaftungen umgangssprachlich meist vom CID gesprochen werde, da dieser letztlich die Entscheidungsgewalt innehabe. Die etwas unpräzise Begriffsverwendung durch den Beschwerdeführer sei daher nachvollziehbar. Insofern als die Vorinstanz erwäge, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis heute verfolgt werde, sei darauf hinzuweisen, dass dieser
nicht nur wegen seines geschäftlichen Erfolgs verfolgt worden sei. Vielmehr habe er selbst die LTTE unterstützt und sei zweimal wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den LTTE inhaftiert und misshandelt worden. Das BFM äussere sodann Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend gemachten Unterstützung für die LTTE. Es sei jedoch ein bekanntes Phänomen, dass tamilische Asylsuchende ihre LTTE-Tätigkeit den Asylbehörden gegenüber aus Angst vor Nachteilen oder aufgrund entsprechender Anweisungen zunächst verschweigen würden. Es spreche daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, das sie erst in der zweiten Anhörung geltend gemacht worden seien. Es sei schliesslich plausibel, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Namen der unterzubringenden Personen oder der Gründe für deren Unterbringung habe machen können. Seine Vorbringen zur logistischen Unterstützung der LTTE seien ausführlich und stimmig ausgefallen und ausreichend substanziiert. Insgesamt seien die Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2004 und 2006 die LTTE massiv logistisch unterstützt habe. Er sei zweimal aufgrund des Verdachts von LTTE-Verbindungen inhaftiert und dabei einmal massiv gefoltert worden. Dies sei auch im Zusammenhang mit seinen Beziehungen zur "Satheeskumar", einem erschossenen LTTE-Kämpfer, und "Sury", einem inhaftierten mutmasslichen LTTE-Mitglied, gestanden. Damit gehöre der Beschwerdeführer zu den von Bundesverwaltungsgericht, UNHCR und BFM definierten Risikogruppen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Zwar treffe es zu, dass den sri-lankischen Behörden die Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE zwischen den Jahren 2004 und 2006 noch nicht bekannt gewesen sei. Allerdings würden aufgrund der vielen Kollaborateure sowie der Folterungen anlässlich der Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sehr viele Personen - auch unberechtigterweise - als LTTE-Mitglieder denunziert. Daher sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden inzwischen von der Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers erfahren hätten. Dies zeige sich auch daran, dass die Armee den Beschwerdeführer regelmässig bei seiner Familie suche, zumal er schon früher wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen inhaftiert worden sei. Er weise damit ein Gefährdungsprofil auf und habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Da der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig sei, habe er auch deswegen eine Verfolgung zu befürchten. Die sri-lankische Regierung lasse Kundgebungen im Ausland überwachen und versuche systematisch, regimekritische Tamilen zu
identifizieren. Es sei keine besonders exponierte Stellung in der Diaspora nötig, um bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die sri-lankische Regierung habe zudem mehrere exilpolitische Organisationen auf eine Terrorliste gesetzt. Es sei damit zu rechnen, dass jedermann, der in einer Verbindung zu diesen Organisationen stehe, verdächtigt werde, die LTTE zu unterstützen. Zu beachten sei zudem, dass in Sri Lanka weiterhin die Wahrnehmung vorherrsche, dass die Strukturen der LTTE hier noch aktiv seien, zumal die Schweiz als Finanzierungszentrum der LTTE gelte. Exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz würden daher seitens der sri-lankischen Behörden beispielsweise mittels Botschaftsangehörigen systematisch überwacht, und zurückkehrende Tamilen würden bei der Einreise überprüft und verhört. Schon der blosse Verdacht der sri-lankischen Behörden, wonach jemand an einer exilpolitischen Kundgebung teilgenommen habe, genüge, um verhaftet und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer habe regelmässig an politischen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teilgenommen, wobei er fotografiert und gefilmt worden sei. Diese Aufnahmen seien teilweise im Internet öffentlich einsehbar. Die Veranstaltungen würden massgeblich vom Swiss Tamil Coordinating Comittee (STCC) organisiert, welches auf der erwähnten Terrorliste der sri-lankischen Regierung aufgeführt sei. Daher bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen exilpolitischer Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in relevanter Weise verfolgt werde. Zumindest werde dadurch sein Gefährdungsprofil verstärkt. Selbst wenn seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden, verfüge er über ein Gefährdungsprofil, da die tamilische Diaspora in der Schweiz von der sri-lankischen Regierung pauschal als LTTE-nah betrachtet werde. Die Rückkehr aus der Schweiz lasse einen Tamilen grundsätzlich verdächtig erscheinen. Beim Beschwerdeführer handle es sich überdies um einen jungen Mann aus dem Jaffna-Gebiet, welcher sich lange in singhalesisch-dominiertem Gebiet aufgehalten habe, was dem Schema eines LTTE-(Untergrund-) Kämpfers entspreche. Zudem habe er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und sei in Sri Lanka inhaftiert und gefoltert worden. Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in der Anhörung vom 11. November 2014 geschämt, vor den anwesenden Frauen über seine Foltererlebnisse zu sprechen, da es sich dabei teilweise um sexuelle Übergriffe gehandelt habe. Er habe sich dann aber dem Rechtsvertreter anvertraut. Falls die geltend gemachten Folterungen nicht als hinreichend erstellt erachtet würden, sei im Interesse der richtigen Sachverhaltsabklärung eine erneute Anhörung in einem reinen Männer-Team in
Betracht zu ziehen.

4.3 In der Eingabe vom 21. Januar 2015 wird unter Beilage eines Arztberichts vom 22. Dezember 2014 angefügt, der ärztliche Bericht beschreibe die Folterverletzungen des Beschwerdeführers. Der Arzt komme zum Schluss, dass die Verletzungen von den vom Beschwerdeführer geschilderten Folterungen herrühren könnten, was für die Glaubhaftigkeit der Foltervorbringen spreche. Es seien weitere Untersuchungen beim Urologen sowie beim Gastroenterologen in die Wege geleitet worden, zudem werde der Beschwerdeführer eine Traumatherapie beginnen. Die entsprechenden Berichte der Fachärzte würden nachgereicht. Im Weiteren wird unter Verweis auf mehrere publizierte Entscheide der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission ausgeführt, es spreche nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage, wenn ein Folteropfer zunächst nicht in der Lage sei, über das Erlebte zu berichten.

4.4 In der Eingabe vom 16. Februar 2015 wird unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom 12. Februar 2015 vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka massiv gefoltert worden, unter anderem sei er mit einem Stock oder Rohr anal vergewaltigt worden. Diese Folterverletzungen könnten indessen aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr dokumentiert werden. Die funktionellen Störungen des Darmes könnten jedoch durch eine posttraumatische Belastungsstörung bedingt sein. Am 23. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung begonnen. Zudem stehe noch der Termin beim Urologen an.

4.5 Mit Eingabe vom 20. März 2015 wird der Bericht des Psychiaters vom 18. März 2015 nachgereicht und vorgebracht, der Psychiater halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei.

4.6 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst in der Zweitanhörung vorgebracht habe, er habe die LTTE durch die Vermittlung von Unterkünften unterstützt. Die verspätete Geltendmachung dieser Unterstützungshandlung sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei nicht um eine unmittelbar terroristische Vorkehrung handle. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund von Gerüchten in der Diaspora nicht getraut habe, seine LTTE-Unterstützung eher kundzutun, überzeuge nicht, zumal sich Asylsuchende ungeachtet von allfälligen Gerüchten an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht zu halten hätten. Zu den auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten (sexuellen) Folterungen bringt das SEM im Wesentlichen vor, aufgrund des Arztberichts von J.-P. A. könnten die Verletzungsspuren, welche der Beschwerdeführer aufweise, nicht kausal auf ein Folterereignis zurückgeführt werden. Vielmehr seien auch andere Auslöser denkbar. Auch der Bericht des Gastroenterologen belege nicht, dass sich die behaupteten sexuellen Folterhandlungen tatsächlich ereignet hätten. Der Psychiater seinerseits habe eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und sei zum Schluss gekommen, diese habe ihren Ursprung in der erlittenen Folter. Der Bericht weise indessen erhebliche Mängel auf, weshalb er kein geeignetes Beweismittel sei. Insgesamt seien die Arztberichte nicht geeignet, die (verspätet) geltend gemachte Folter zu belegen. Deshalb könne auch auf die beantragte weitere Anhörung (in einem reinen Männer-Team) verzichtet werden. Dies auch deshalb, weil der Vorfall vom Dezember 2008 - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - gar nicht glaubhaft sei. Bezüglich der Unterscheidung von Polizei und CID sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass CID und Polizei äusserlich erkennbar unterschiedlich aufträten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt die Polizei erwähnt habe, wenn er doch angeblich vom CID verschleppt worden sei. In der Beschwerde werde zudem nicht erklärt, weshalb sich die Identitätskarte trotz angeblicher Verschleppung durch das CID bei der Polizei befinden solle. Der Beschwerdeführer habe sodann in der Beschwerde und gegenüber dem Psychiater unterschiedliche Angaben zu den angeblichen sexuellen Folterungshandlungen gemacht. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, die angeblichen sexuellen Übergriffe im ordentlichen Verfahren geltend zu machen: Er hätte an der Befragung ein männliches Befragungsteam verlangen oder zumindest nach der Befragung ans SEM gelangen können, um die Nichtgeltendmachung der behaupteten sexuellen Folter wegen der
Anwesenheit von Frauen bei der Befragung zu erwähnten, zumal er ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden und bereits damals rechtlich vertreten gewesen sei. Schliesslich sei festzustellen, dass die angeblichen sexuellen Übergriffe vom Dezember 2008 nicht kausal für die Flucht des Beschwerdeführers aus Sri Lanka gewesen seien. Aus diesen Gründen sei der Eventualantrag auf Durchführung einer vierten Befragung abzulehnen.

4.7 In der Replik lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es sei unbestritten, dass er die Tätigkeiten für die LTTE bereits früher hätte vorbringen müssen. Die ihm vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht sage jedoch nichts über die Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens aus. In der Beschwerde werde dargelegt, weshalb es zur Verspätung gekommen sei, und argumentiert, dass die Verspätung keine negative Auswirkung auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens habe. Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wonach er bei der dreitägigen Festnahme im Dezember 2008 sexuell gefoltert worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass für die Glaubhaftmachung eben kein strikter Beweis nötig sei. Gemäss den Arztberichten sei es möglich, dass die Verletzungen durch Folter verursacht worden seien. Ein erlittenes Trauma sei zudem ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Foltervorbringen. Die Vorbehalte des SEM bezüglich des Berichts des Psychiaters seien nicht haltbar. Vielmehr müsse das Gutachten als gewichtiges Beweismittel für die geltend gemachten Folterungen gewürdigt werden. Ferner wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die erlittene sexuelle Folter erst nach Erhalt des negativen Entscheids seinem Rechtsvertreter offenbart. Daher habe dieser den Beschwerdeführer nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren dazu animieren können, diese Vorbringen dem SEM gegenüber geltend zu machen.

5.
Nachfolgend ist zunächst über den Eventualantrag zu befinden, wonach die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, namentlich einer erneuten Anhörung in einem reinen Männer-Team, an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dieser Antrag steht im Zusammenhang mit dem erst auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich einer Mitnahme durch den CID im Dezember 2008 gefoltert und dabei an den Genitalien verletzt sowie mit einem Gegenstand anal vergewaltigt worden sei. Der diesbezügliche Sachverhalt wird sowohl in der Beschwerde als auch in den eingereichten Arztberichten geschildert und kann daher im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt betrachtet werden, weshalb keine Veranlassung besteht, den Beschwerdeführer dazu noch vom SEM befragen zu lassen. Der Antrag ist daher abzuweisen.

6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu Recht verneint hat.

6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf der Anhörungen geltend er sei erstmals im Jahr 2001, anlässlich des Erwerbs seines Geschäftslokals, von den Behörden behelligt und dabei mitgenommen worden. Sodann sei er im Mai 2006, im Anschluss an die Beerdigung eines Freundes, durch den CID mitgenommen und über Nacht festgehalten worden. Diese beiden kurzen Mitnahmen weisen indessen weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im Februar 2010 auf, weshalb die Asylrelevanz dieser beiden Ereignisse schon aus diesem Grund zu verneinen ist.

6.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von den Behörden im Dezember 2008 für drei Tage inhaftiert und dabei misshandelt worden. Nachdem seine Mutter ein Lösegeld bezahlt habe, hätten sie ihn freigelassen. Zu den Umständen dieser Festnahme äusserte sich der Beschwerdeführer indessen widersprüchlich. So gab er als Grund für die Festnahme zunächst an, die Behörden hätten ihm LTTE-Kontakte vorgeworfen (vgl. A1 S. 5). An anderer Stelle erklärte er, er sei vom CID mitgenommen worden, weil sein Angestellter zuvor verhaftet worden sei und die Behörden hätten wissen wollen, in welcher Beziehung er zu diesem gestanden habe (vgl. A10 S. 9). In der ergänzenden Anhörung gab er dann im Sinne einer dritten Version zu Protokoll, zwei Tage nach der Verhaftung des Angestellten sei die Polizei gekommen und habe ihn festgenommen, wobei ihm Fragen zu seinem Angestellten gestellt worden seien (vgl. A23 S. 12). Angesichts dieser Ungereimtheiten bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Festnahme. Ohnehin ist bereits die Asylrelevanz dieses Ereignisses zu verneinen, da diese angebliche Festnahme offensichtlich nicht ausreisebegründend war und somit kein ausreichender zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise im Februar 2010 erkennbar ist. In Bezug auf die nachträglich geltend gemachten (sexuellen) Folterungen ist festzustellen, dass zwar angesichts der eingereichten Arztberichte feststeht, dass der Beschwerdeführer gewisse Verletzungsspuren aufweist. Hingegen vermögen diese Beweismittel nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter den von ihm genannten Umständen respektive in dem von ihm genannten Zeitpunkt von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gefoltert wurde. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus den Arztberichten nicht hervor, dass zwischen den bestehenden Verletzungsspuren und der behaupteten Folter eine eindeutige Kausalität besteht. Im Arztbericht vom 12. Februar 2015 wird vielmehr ausdrücklich festgehalten, es könne nicht mit Bestimmtheit angegeben werden, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden die direkte Folge einer Folterung seien. Lediglich der Psychiater vertritt in seinem Bericht vom 18. März 2015 die Auffassung, dass der Zustand des Beschwerdeführers "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" auf erlittene Folter zurückzuführen sei. Allerdings ist zu beachten, dass die Einschätzung des Psychiaters massgeblich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruht, welche ihrerseits uneinheitlich ausgefallen sind (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen des SEM unter Ziff. 3.a., S. 4 der angefochtenen Verfügung). Die Arztberichte sind damit nicht geeignet, die vorgetragenen Asylgründe und insbesondere auch die
Verhaftung im Jahr 2008 zu belegen.

6.3 Ausreisebegründend war gemäss Angaben des Beschwerdeführers der Umstand, dass er im Jahr 2009 mehrere anonyme Telefonanrufe sowie am 21. Dezember 2009 einen anonymen Drohbrief erhalten habe. Ausserdem hätten ihn die Behörden am Abend des 24. Dezembers 2009 zuhause aufgesucht. Daraufhin sei er umgehend zu einem Freund nach Negombo gegangen und sei von dort aus Anfang Februar 2010 aus Sri Lanka ausgereist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch die Behörden bedroht wurde. Er sagte selber, dass die Anrufe anonym erfolgt seien, und auch der als Beweismittel eingereichte, undatierte Drohbrief, welchen er im Dezember 2009 erhalten haben will, stammt angesichts der Darstellung und des Wortlauts respektive Inhalts (vgl. A11 S. 3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von den Behörden. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allenfalls von lokalen Privatpersonen, namentlich Geschäftskonkurrenten, angefeindet wurde, welche auf seine Erfolge als Geschäftsmann neidisch waren (vgl. dazu auch seine Aussage in A23 S. 14). Es wäre ihm bei dieser Sachlage durchaus zuzumuten gewesen, diese Behelligungen bei den Behörden anzuzeigen oder gegebenenfalls innerhalb von Sri Lanka umzuziehen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2009 von den Behörden aufgesucht worden sei und damit habe rechnen müssen, im Falle einer Festnahme umgebracht zu werden, erscheint sodann wenig glaubhaft. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Behörden in diesem Zeitpunkt erneut hätten aufsuchen oder gar umbringen sollen, nachdem sie ihn seit der behaupteten Festnahme vom Dezember 2008 nicht mehr konkret behelligt und der Beschwerdeführer den Akten zufolge in diesem Zeitraum nichts unternommen hatte, was ihn in den Augen der Sicherheitsbehörden als verfolgungswürdig hätte erscheinen lassen können. Für die Unglaubhaftigkeit dieses wenig substantiierten Vorbringens spricht im Weiteren der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 10. März 2010 nicht zweifelsfrei angeben konnte, ob es sich bei den Behörden um die Polizei oder das CID gehandelt habe (vgl. A10 S. 12). Da er selber diese Behörden an anderer Stelle klar unterscheidet (vgl. beispielsweise A1 S. 4 und 5) und eben gerade nicht pauschal nur den CID nennt, vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach umgangssprachlich bei politisch motivierten Verhaftungen meist vom CID gesprochen werde, nicht zu überzeugen. Zudem führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe nach seiner Flucht nach Negombo von einem Freund erfahren, dass er zuhause in B._______ mehrmals gesucht worden sei (vgl. A1 S. 6).
In der Anhörung brachte er im Widerspruch dazu vor, er habe von seiner Mutter gehört, dass er in B._______ gesucht werde (vgl. A10 S. 2). Insgesamt ist die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer im Dezember 2009 daher nicht glaubhaft.

6.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Behörden hätten auch nach seiner Ausreise weiterhin nach ihm gesucht, und im April 2013 sei ein weiterer anonymer Drohbrief zugestellt worden. Kurz darauf sei das Geschäft seines Bruders verwüstet und der Bruder belästigt worden. Auch dieses Vorbringen erscheint nicht glaubhaft. Es ist unplausibel und nicht nachvollziehbar, weshalb die unbekannten Personen dem Beschwerdeführer, nachdem dieser im Februar 2010 aus Sri Lanka ausgereist war, im April 2013 einen weiteren Drohbrief hätten schicken sollen, insbesondere da es in der Zwischenzeit offenbar keine weiteren konkreten Vorfälle gab und die Angehörigen des Beschwerdeführers ihre Geschäfte in B._______ normal weiterbetreiben konnten. Der Beschwerdeführer war bezeichnenderweise nicht in der Lage, ein plausibles Motiv für die angeblich andauernde Suche nach ihm durch unbekannte Personen respektive das CID und die damit einhergehende angebliche Behelligung seiner Angehörigen zu nennen. Die eigereichten Schreiben der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers, worin die geltend gemachten Ereignisse beschrieben werden, sind bei dieser Sachlage als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. Objektiv überprüfbare amtliche Dokumente, welche die angeblich seit dem Jahr 2001 respektive 2006 andauernde Verfolgung und Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsbehörden belegen könnten, wurden bezeichnenderweise keine eingereicht.

6.5 In der ergänzenden Anhörung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei zwar nicht LTTE-Mitglied gewesen, habe aber zwischen den Jahren 2004 und 2006 die LTTE unterstützt. Er führte dabei aus, er habe für die LTTE die Unterbringung von Personen im Berggebiet vermittelt und bei Pungu Tamil-Veranstaltungen Plakate aufgestellt und Transportmittel organisiert. Den Akten sind indessen keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Behörden von diesen Aktivitäten des Beschwerdeführers gewusst haben respektive wissen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wussten nicht einmal seine Angehörigen davon (vgl. A23 S. 10), weshalb es naheliegend erscheint, dass auch die Behörden davon keine Kenntnis hatten. Anlässlich seiner Festnahme im Jahr 2006 wurde er eigenen Angaben zufolge denn auch nicht auf seine LTTE-Tätigkeit angesprochen, sondern zu seinem verstorbenen Freund befragt (vgl. A23 S. 11). Dieser war im Übrigen laut Aussagen des Beschwerdeführers und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Ziff. 6 auf Seite 8 der Beschwerde) nicht Mitglied der LTTE (vgl. A23 S. 11). Auch bei der angeblichen Festnahme im Jahr 2008 wurde er nicht auf seine allfällige eigene Tätigkeit für die LTTE angesprochen, sondern nur über seinen Angestellten befragt (vgl. A23 S. 12). Schliesslich ist auch den beiden anonymen Drohbriefen nicht zu entnehmen, dass die Absender von der angeblichen Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE gewusst haben. Daher ist selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Unterstützungstätigkeit für die LTTE nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in Sri Lanka staatliche Verfolgungsmassnahmen erleiden musste respektive solche zu gewärtigen hatte oder im Falle einer Wiedereinreise befürchten muss. Da aber der Beschwerdeführer die angebliche LTTE-Unterstützung sehr unsubstantiiert, pauschal und ausweichend geschildert hat (vgl. A23 S. 8 ff.) und auch auf die Frage, wie intensiv respektive häufig er die LTTE unterstützt habe, keine präzisen Angaben machen konnte (vgl. A23 S. 9) ist ohnehin zu bezweifeln, dass er tatsächlich in der geltend gemachten Art und Weise für die LTTE tätig war; dies insbesondere auch deshalb, weil er zunächst angegeben hatte, er habe keinen Kontakt zu den LTTE gehabt (vgl. A1 S. 6), und die angebliche Unterstützungstätigkeit erst in der ergänzenden Anhörung vorbrachte. Seine Erklärung, wonach er sich aus Furcht vor Nachteilen im Asylverfahren nicht getraut habe, dem SEM seine Tätigkeiten für die LTTE schon eher mitzuteilen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten von untergeordneter Art sind und insbesondere keine Kampfhandlungen beinhalten, weshalb nicht
plausibel ist, dass der bereits ab dem 15. Februar 2010 durch eine Rechtsberatungsstelle vertretene und beratene Beschwerdeführer dem SEM die angeblichen Unterstützungstätigkeiten aus Angst vor einer Abschiebung in der Anhörung vom 10. März 2010 verheimlicht hat.

6.6 Aufgrund des Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt wurde oder in absehbarer Zukunft mit einer derartigen Verfolgung hätte rechnen müssen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Unterlagen zu einem Immobilienverkauf, welche vorstehend nicht ausdrücklich gewürdigt wurden, nichts zu ändern.

7.
Im vorliegenden Fall ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

7.1 Insbesondere kann nicht allein aus dem Alter des Beschwerdeführers von heute (...) Jahren, den Narben an seinem Körper (vgl. den Arztbericht von Dr. med. J.-P. A. vom 22. Dezember 2014), seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren auf eine bestehende, ernsthafte Gefahr von Verhaftung und Folter im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka geschlossen werden (vgl. dazu das neue Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016, E. 8.5.5 und 9.2.4). Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet; dies ist vielmehr vom Vorliegen von besonderen Risikofaktoren abhängig.

7.2 Im erwähnten Referenzurteil werden diese Risikofaktoren vor dem Hintergrund der Pläne und Ziele der sri-lankischen Regierung untersucht und beurteilt, wobei das Gericht zum Schluss kommt, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.1). Die sri-lankischen Behörden bedienten sich zwecks Kontrolle der Rückkehrenden einer computergestützten Datenbank. Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Strafbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalte oder Personen, gegen die ein Strafverfahren eröffnet worden sei, würden in einer sogenannten "Stop-List" erscheinen. Konkret gefährdet seien demnach in erster Linie Personen, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sei und deren vormalige Verhaftung beziehungsweise Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten LTTE-Verbindung gestanden habe (vgl. dazu a.a.O., E. 8.2 und 8.5.2). Es seien indessen nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete Verbindung zu den LTTE aufwiesen würden, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus der Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.3). Dementsprechend vermöchten auch exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten und diese nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] oft he United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).

7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Engagement für die LTTE als unglaubhaft erachtet wurde. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit wäre aufgrund seiner Aussagen zudem davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden davon nichts erfahren haben (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen, E. 6.5). Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass die sri-lankischen Behörden ihn vor seiner Ausreise konkret verdächtigten, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Insbesondere wurde den Akten zufolge gegen ihn bis heute nie wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen ein Strafverfahren eröffnet oder auch nur konkrete Ermittlungen an die Hand genommen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der erwähnten "Stop-List" aufgeführt ist.

7.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitische Tätigkeiten (Teilnahme an den Heldentag-Feierlichkeiten sowie an ein paar [die genaue Anzahl geht aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor] vom STCC organisierten politischen Veranstaltungen) ist festzustellen, dass diese Veranstaltungen von zahlreichen der in der Schweiz wohnhaften Tamilen besucht werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der als Beweismittel eingereichten Fotos kann davon ausgegangen werden, dass er bei diesen Veranstaltungen keine besondere Funktion innehatte, sondern als gewöhnlicher Mitläufer teilnahm. Er ist auch nicht Mitglied des STCC oder einer anderen tamilischen Organisation in der Schweiz. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein dadurch, dass er in der Schweiz an Massenveranstaltungen teilnahm und sich dabei internetwirksam fotografieren und filmen liess, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2010 seitens der Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer anhand der eingereichten Fotos überhaupt identifiziert werden könnte. Im Weiteren erscheint es auch unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon Kenntnis erlangen - als ernsthafte Bedrohung für den Fortbestand des sri-lankischen Einheitsstaats erachten würden, zumal sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aktiv für den tamilischen Separatismus engagiert (hat). Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu begründen.

7.5 Demnach ist das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen.

8.
Dem Beschwerdeführer gelingt es damit insgesamt nicht, Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit kurzem über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorstehend Bst. L). Damit ist die Beschwerde im Wegweisungs- und im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege am 21. Januar 2015 zurückgezogen hat, sind diesem die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), welche auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Januar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Begleichung verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7463/2014
Datum : 31. August 2016
Publiziert : 12. September 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • festnahme • arztbericht • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • beweismittel • ausreise • veranstalter • weiler • mutter • kopie • kostenvorschuss • verdacht • sachverhalt • frist • frage • tag • mitwirkungspflicht • einreise • aufenthaltsbewilligung
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2009/28
BVGer
D-7463/2014 • E-1866/2015