Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1571/2015

Urteil vom 31. August 2015

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Richter Stephan Breitenmoser,
Besetzung
Richter Pascal Richard;

Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Landeskanzlei, 4410 Liestal,

Vorinstanz,

Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain,

Ebenrainweg 27, 4450 Sissach,

Erstinstanz.

Direktzahlungen und Ökobeiträge;
Gegenstand
Kürzung der Direktzahlungen 2013.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in B._______, zu welchem auch die Parzelle (...) in C._______ gehört. Diese Parzelle liegt gemäss Reglement über die Wasserschutzzonen Schlossquellen vom 7. Dezember 1998 der Einwohnergemeinde C._______, welches mit Regierungsratsbeschluss Nr. (...) vom (...) genehmigt wurde, in der Grundwasserschutzzone S1 und S2. In diesem Gebiet ist das Ausbringen von Gülle nicht gestattet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor dem 4. Juli 2013 und am 4. Oktober 2013 im fraglichen Gebiet verbotenerweise Gülle ausgebracht hatte, was zu einer - vom Kantonalen Laboratorium bestätigten - Wasserverschmutzung bei der D._______ und beim E._______ führte. Gemäss dieser Feststellung wurde der Beschwerdeführer des Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz (GSchG, SR 814.20) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 110.- sowie zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B.
Mit Blick auf diese Verurteilung kürzte die Erstinstanz mit Verfügung vom 26. Mai 2014 die Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 um Fr. 5'000.-. Zur Begründung wies sie auf Bst. F der Richtlinien der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (mit den gültigen Änderungen vom 12. September 2008; hernach Kürzungs-Richtlinie) zur Kürzung der Direktzahlungen und den Umstand hin, dass es sich vorliegend um einen vorsätzlichen, aber erstmaligen Verstoss ohne Dauerwirkung handle. Hiergegen führte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 30. Mai und 16. Juni 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Durchführung eines Augenscheins. Zur Begründung brachte er vor, der Strafbescheid, auf den sich die Vor-instanz stütze, entspreche insofern nicht den Tatsachen, als eine vorsätzliche Verletzung der Zonenvorschriften nicht vorliege. Die Quellen seien nie genutzt worden und befänden sich in einem nicht nutzbaren Zustand.

C.
Mit Beschluss vom 19. August 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie erwog, Streitgegenstand bilde die Frage, ob die Erstinstanz die Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 zu Recht gekürzt habe. Diese Frage sei zu bejahen. Gemäss den einschlägigen Vorschriften der Landwirtschaftsgesetzgebung (vgl. Zitierungen nachfolgend in E. 1.1 und 2.2) sei für die Ausrichtung von Direktzahlungen die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen u.a. der Gewässerschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage. Die Beiträge könnten gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die genannten Bestimmungen oder gestützt darauf erlassene Verfügungen verletze. Kraft Ausführungsrecht obliege die Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen den Kantonen, welche sich hierbei auf eine entsprechende Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz stützten. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl sei der Beschwerdeführer wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz, das heisst wegen des Ausbringens von Gülle in einer Gewässerschutzzone, verurteilt worden. Damit seien die Voraussetzungen für eine Kürzung der Direktzahlungen erfüllt, welche, da es sich um einen vorsätzlichen, aber erstmaligen Verstoss ohne Dauerwirkung handle, gemäss Richtlinie 25% der gesamten Direktzahlungen bzw. maximal
Fr. 5'000.- betrage. Der Beschwerdeführer bestreite denn auch nicht, in der fraglichen Gewässerschutzzone Gülle ausgebracht zu haben, sondern erachte sich hierfür deshalb als berechtigt, weil die Gemeinde C._______ nach seiner Auffassung in ungenügender Weise ihren Pflichten aus dem Gewässerschutzreglement nachgekommen sei. Damit vermöge er indessen nicht durchzudringen. Bei der dargelegten klaren Rechtslage erübrige sich daher auch die Durchführung des beantragten Augenscheins.

D.
Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches diese am 10. März 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies. Darin beantragt er die Aufhebung der beanstandeten Kürzung seiner Direktzahlungen und die Durchführung eines Augenscheins. Erneut bringt er vor, dass die Gemeinde C._______ im Gebiet der Gewässerschutzzone D._______ ihren reglementarischen Pflichten nicht nachgekommen sei, weshalb von der Kürzung seiner Direktzahlungen Umgang zu nehmen sei (wird näher ausgeführt).

E.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2015 beantragt die Erstinstanz Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 19. August 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates (§ 43 Abs. 1 der Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 [VPO, Systematische Sammlung 271]). Die Beschwerde ist unzulässig in den Fällen, in denen das Bundesrecht die Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden beim Bundesverwaltungsgericht zulässt (§ 44 Abs. 1 lit. a VPO). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).

1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung (Bst. a), zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft (Bst. b) sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes (Bst. c) leistet. In Ergänzung zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV). Namentlich hat er die Befugnis und Aufgabe, das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises zu ergänzen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV; vgl. hierzu und zum Folgenden: BVGE 2009/39 E. 5).

2.2 Vorliegend strittig sind agrarrechtliche Direktzahlungen für das Jahr 2013. Indessen traten auf den 1. Januar 2014 die Änderungen vom 22. März 2013 des LwG betreffend den 3. Titel über die Direktzahlungen in Kraft sowie die totalrevidierte Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen (DZV, SR 910.13). Auf diesen Zeitpunkt hin wurden die entsprechenden früheren Bestimmungen des LwG und die frühere DZV vom 7. Dezember 1998 (aDZV, AS 1999 229) aufgehoben. Es fragt sich daher, nach welche Vorschriften diese Rechtssache zu entscheiden ist.

Grundsätzlich sind diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, mit Hinweis u.a. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa S. 534 sowie Urteil des BVGer B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Demnach sind vorliegend die am 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des LwG und der aDZV anwendbar. Anzumerken ist jedoch, dass im hier interessierenden Sach- und Rechtszusammenhang die eingangs erwähnten Revisionen gegenüber dem bis dahin geltenden Recht zu keinen materiellen Änderungen geführt haben (vgl. Art. 70a Abs. 1 Bst. c
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
LwG in der Fassung vom 22. März 2013 sowie Art. 105 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...225
der DZV in der Fassung vom 23. Oktober 2013).

2.3 Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG in der hier anwendbaren Fassung vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsausweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Nach Art. 70 Abs. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen. Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Nach Art. 70 Abs. 1 Bst. e der aDZV in der hier anwendbaren Fassung vom 14. November 2007 (AS 2007 6117) kürzen oder verweigern die Kantone Beiträge gemäss der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält. Die Nichteinhaltung der Vorschriften nach Art. 70 Abs. 1 Bst. e aDZV muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden (Art. 70 Abs. 2 aDZV). Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern (Art. 70 Abs. 3 aDZV).

2.4 Nach Bst. F der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie wird bei Verstössen im Bereich des Gewässer-, Umwelt- sowie Natur- und Heimatschutzes die Kürzung nach der Schwere des Verstosses differenziert bemessen: So beträgt die Kürzung bei einem erstmaligen und fahrlässigen Verstoss ohne Dauerwirkung 5 % der gesamten Direktzahlungen, maximal jedoch Fr. 1'000.-. Erfolgt ein erstmaliger Verstoss ohne Dauerwirkung vorsätzlich, beträgt die Kürzung 25 % der Direktzahlungen, maximal jedoch Fr. 5'000.-. Höhere Kürzungen fallen bei wiederholten Verstössen (mit oder ohne Dauerwirkung) an, die bei vorsätzlicher Begehung bis zu einem (befristeten) Beitragsausschluss führen können.

Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie bezweckt eine einheitliche, rechtsgleiche und damit willkürfreie Verwaltungspraxis bei der Kürzung der Direktzahlungen gemäss der Direktzahlungsverordnung (vgl. Urteil des BVGer B-2730/2011 vom 22. Mai 2012 E. 2). Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, berücksichtigen sie indessen bei ihren Entscheidungen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen, weil sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wollen (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 124 ff., mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, auf welche sich die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie stützt, sind die in E. 2.3 hiervor genannten Vorschriften des LwG und der aDZV, welche einen administrativen Rechtsnachteil in der Form der Kürzung von Geldleistungen bei einer Verletzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten anordnen (vgl. zum Begriff des administrativen Rechtsnachteils: Tobias Jaag, Sanktionen, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 933 ff., insb. S. 937, Rz. 23.10).

3.
3.1 Gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie grundsätzlich auch die Unangemessenheit gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist indessen unzulässig, wenn - wie hier - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.

3.2 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stützt sich - in Beachtung des Legalitätsprinzips - auf die in E. 2.3 hiervor genannten Bestimmungen des LwG, der aDZV und der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie. Wie in Art. 70 Abs. 2 aDZV vorausgesetzt, wurde dabei insbesondere auch der Umstand berücksichtigt, dass die zur Kürzung der Direktzahlungen führende Nichteinhaltung von landwirtschaftsrelevanten Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde. Beim Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land vom
27. Februar 2014, welchen der Beschwerdeführer nicht anfocht, handelt es sich um einen rechtskräftigen Entscheid. In diesem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor dem 4. Juli 2013 und am 4. Oktober 2013 in der Grundwasserschutzzone S1 und S2 der Wasserschutzzonen D._______ auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde C._______ verbotenerweise und vorsätzlich Gülle ausgebracht hatte, und wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz zu einer Strafe verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Dass die Vorinstanzen angesichts der Vorsätzlichkeit und der Art der Verfehlung (Vergehen) des Beschwerdeführers eine Kürzung von Fr. 5'000.- festlegten, erweist sich mit Blick einerseits auf die konkreten Verhältnisse und andererseits auf das gesamte, vergleichsweise differenzierte Regelgefüge der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie als verhältnismässig. Soweit sich Erstinstanz und Vorinstanz auf den genannten Strafentscheid stützten, ist demnach keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich.

3.3 Der Beschwerdeführer stellt auch selber nicht in Abrede, zur fraglichen Zeit in der genannten Schutzzone Gülle ausgebracht zu haben. Indessen macht er geltend, er sei hierzu berechtigt gewesen, weil die Einwohnergemeinde C._______ die fragliche Quellfassung ungenügend gewartet habe, so dass diese nicht benutzbar gewesen sei. Mit diesem Argument vermag er indessen nicht durchzudringen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, geht es vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes verstiess, was nach dem Gesagten zu bejahen ist und auch rechtskräftig festgestellt wurde. Damit war die Erstinstanz nach den genannten Bestimmungen des LwG, der aDZV und der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie gehalten, eine Kürzung der Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das fragliche Jahr vorzunehmen, welchen Entscheid die Vorinstanz zu Recht schützte. Auch insofern ist vorliegend keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich.

3.4 Weiteres kommt hinzu: Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit mit der Einwohnergemeinde C._______ über einen allfälligen Abtausch seiner Parzelle (...) im Gespräch war. Diesen Landabtausch strebte die Gemeinde gemäss den fraglichen Akten mit Blick auf eine Verbesserung der rechtlichen Verhältnisse im Bereich der Wasserschutzzone an, doch konnte der Abtausch soweit ersichtlich dazumal nicht realisiert werden. Indessen lässt sich hieraus schliessen, dass dem Beschwerdeführer die rechtlichen Verhältnisse am fraglichen Ort bestens bekannt gewesen sein müssen, wie auch der Umstand, dass die Einwohnergemeinde C._______ der fraglichen, rechtskräftig ausgeschiedenen Wasserschutzzone erhebliche Bedeutung beimass. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer zu einer Ausbringung von Gülle im streitbezogenen Schutzgebiet berechtigt fühlen konnte. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass er ohnehin rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen das GSchG verurteilt wurde (vgl. vorne E. 3.2). Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bereits aus anderen Gründen mit seinen Argumenten nicht durchzudringen vermag, erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu.

3.5 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit Erstinstanz und Vor-instanz die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie unrichtig angewendet bzw. inwiefern sie in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt oder ihr Ermessen missbraucht hätten. Solches ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Seine Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'200.- festgesetzt, und der einbezahlte Kostenvorschuss gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1189; Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);

- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 2. September 2015
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1571/2015
Datum : 31. August 2015
Publiziert : 28. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Direktzahlungen und Ökobeiträge; Kürzung der Direktzahlungen 2013


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
DZV: 105
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...225
LwG: 70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
70a 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
170
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-II-522
Weitere Urteile ab 2000
2C_833/2014
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BVGE
2009/39
BVGer
B-1571/2015 • B-2730/2011 • B-976/2012
AS
AS 2007/6117 • AS 2003/4217 • AS 1999/229