Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-4171/2008
{T 0/2}

Urteil vom 31. Juli 2009

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

Parteien
A._______ AG in Liquidation,
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli und Fürsprecher Gregor Marcolli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Kollektive Kapitalanlagen/Entgegennahme von Publikumseinlagen/Konkurseröffnung/Liquidation.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG wurde 1983 in K._______ gegründet. Ihr statutarischer Zweck besteht in der Gestaltung und dem Vertrieb von rentablen Kapitalanlagen in Immobilien. In den Jahren 1998 bis 2006 konzipierte sie die A._______ & Co IV Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co VI Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co VIII Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co IX Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co X Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co XI Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co XII Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft, die A._______ & Co XIV Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft sowie die A._______ & Co (...) Sachwert-Beteiligung Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Kommanditgesellschaften bzw. KG IV, VI, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und Z._______). Diese Gesellschaften sollten Anlegern die Möglichkeit bieten, über eine Beteiligung als Kommanditäre in Immobilien zu investieren, welche von den Kommanditgesellschaften erworben, erstellt und vermietet wurden. Die Anleger konnten entweder direkt (als "Direktkommanditäre") oder indirekt (als "Treugeberkommanditäre" über "Treuhandkommanditäre") einen Anteil erwerben. Die Treuhandkommanditäre halten in eigenem Namen, aber treuhänderisch und auf Rechnung der Anleger die von diesen eingebrachten Kommanditeinlagen. Die einbezahlten Kommanditeinlagen (abzüglich Agio) bilden das Gesellschaftskapital; je ein bestimmter Anteil (z.B. 10'000 Fr. oder EUR) am Gesellschaftskapital ergeben ein Stimmrecht an der Gesellschafterversammlung. A._______ war ursprünglich unbeschränkt haftender Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer aller Kommanditgesellschaften. Er hat keinen Anteil am Gesellschaftskapital, verfügt aber über eine vergleichsweise geringe Anzahl Stimmen in der Gesellschafterversammlung.

Am 12. September 2003 forderte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, Vorinstanz; heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) die Kommanditgesellschaften auf, gewisse Änderungen vorzunehmen, um die erforderliche Konformität mit dem Anlagefonds- und dem Bankengesetz herzustellen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 bestätigte die Vorinstanz in der Folge, dass sie nach den vorgeschlagenen Änderungen keine Einwände mehr erhebe.
Am 1. Februar 2007 teilte die A._______ AG der Vorinstanz mit, sie trage sich mit dem Gedanken, die KG IV, VI, VIII, IX, X und XII in Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach dem neuen Kollektivanlagengesetz umzuwandeln und ersuchte die Vorinstanz um Mitteilung, ob sie im Grundsatz mit einer Genehmigung rechnen könne bzw. unter welchen Voraussetzungen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 beantwortete die Vorinstanz die Anfrage in dem Sinne, dass die Kommanditgesellschaften bereits aufgrund ihrer Anlagen die Voraussetzungen gemäss dem neuen Kollektivanlagengesetz nicht erfüllten. Auch seien die Anleger nicht qualifizierte Anleger im Sinn des Gesetzes. Sie setzte der A._______ AG Frist bis zum 31. Dezember 2007, um alle zur "A._______-Gruppe" gehörenden Kommanditgesellschaften in eine gesetzeskonforme Ausgestaltung zu überführen. Andernfalls würden sie aufgelöst.

B.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Januar 2008 untersagte die Vorinstanz der "A._______-Gruppe", bestehend aus der A._______ AG sowie den KG IV, VI, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und Z._______, jegliche Entgegennahme von Vermögenswerten von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage und Verwaltung auf Rechnung der Anlegerinnen und Anleger. Daneben beauftragte sie die X._______ AG, Basel (im Folgenden: Untersuchungsbeauftragte), damit, einen umfassenden Bericht über die Aktivitäten der "A._______-Gruppe" zu verfassen, und ermächtigte sie gleichzeitig, für die zur Gruppe gehörigen Gesellschaften zu handeln. Den Organen dieser Gesellschaften wurde unter Strafandrohung untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen. Sie wurden verpflichtet, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen bzw. Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und ihr Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen.

C.
In der Folge erstattete die Untersuchungsbeauftragte am 28. April 2008 ihren Bericht. A._______ nahm dazu am 15. Mai 2008 Stellung und befürwortete die Liquidation der Kommanditgesellschaften.

D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 stellte die Vorinstanz fest, die "A._______-Gruppe" verstosse gegen das Kollektivanlagengesetz, indem sie kollektive Kapitalanlagen verwalte, aufbewahre, öffentlich anbiete und vertreibe, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Ebenso verstosse die "A._______-Gruppe" gegen das Bankengesetz, da sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen nehme. Als Folge verfügte die Vorinstanz die Konkurseröffnung über die A._______ AG und die Liquidation der KG IV, VI, VIII, IX, XI, XII, XIV sowie Z._______ und bestätigte die Liquidation der KG X. Den Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der A._______ AG setzte die Vorinstanz auf den 21. Mai 2008, 8:00 Uhr, fest und erklärte diese Dispositivziffer als sofort vollstreckbar. Als Liquidatorin bzw. Konkursliquidatorin setzte sie die Untersuchungsbeauftragte ein. In einer weiteren, als sofort vollstreckbar erklärten Dispositivziffer bestätigte die Vorinstanz die der Untersuchungsbeauftragten bzw. künftigen Liquidatorin mit der superprovisorischen Verfügung erteilten Befugnisse und wies sie an, bis zur Rechtskraft des Entscheides ihre Handlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen zu beschränken.

E.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG in Liquidation (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 20. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei nach erfolgter vollständiger Akteneinsicht Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben. Mit gemeinsamer Eingabe der Beschwerdeführerin und von A._______ vom 26. Juni 2008 erhebt auch A._______ Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre Beschwerde und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, soweit sie sich gegen die Beschwerdeführerin, die KG XII, XIV und Z._______ richte. Soweit der Beschwerde nicht schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme, sei diese zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie habe keine vollständige Akteneinsicht erhalten und die Vorinstanz habe sich nicht gebührend mit den Einwänden von A._______ auseinandergesetzt. In materieller Hinsicht bestreitet sie den Vorwurf der Vorinstanz, sie gehöre einer Gruppe an, die unbewilligt einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachgehe. Sie sei eine reine Dienstleistungsgesellschaft. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Gruppenbetrachtung gegeben seien, gehöre sie der entsprechenden Gruppe seit Anfang 2008 nicht mehr an. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei sie vollständig inaktiv. Schon seit Anfang 2007 sei sie nicht mehr an der Verwaltung der Kommanditgesellschaften beteiligt gewesen, denn diese Aufgabe sei von der V._______ GmbH übernommen worden. Die Anstrengungen der Beschwerdeführerin hätten sich im Jahre 2007 darauf konzentriert, den gesetzmässigen Zustand fristgerecht herzustellen und die Kommanditgesellschaften zu liquidieren. Gerade der Misserfolg dieser Bemühungen aufgrund der gegenläufigen Bestrebungen gewisser Treuhandkommanditärinnen beweise, dass A._______ bzw. die Beschwerdeführerin die Willensbildung innerhalb der "A._______-Gruppe" nicht entscheidend beeinflussen könnten. Es treffe auch nicht zu, dass die "A._______-Gruppe" gegen das Bankengesetz verstossen habe. Die Vorinstanz habe dies ihr gegenüber bereits 2003 ausdrücklich bestätigt und die Voraussetzungen für eine Revision dieser Verfügung seien nicht gegeben. Dass die effektive Höhe der Kommanditeinlagen im Handelsregister nicht nachgetragen worden sei, spiele keine Rolle, weil die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorischer Natur sei. Es treffe auch nicht zu, dass den Anlegern eine vollständige Rückzahlung des einbezahlten Kapitals versprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht überschuldet; die Vorinstanz habe völlig grundlos verschiedene Forderungen als nicht
werthaltig eingestuft. Selbst wenn sie zu liquidieren sei, dürfe deshalb keine konkursamtliche Liquidation erfolgen. Auch sei die Untersuchungsbeauftragte als Liquidatorin nicht wählbar, da sie verschiedene Kommanditgesellschaften vertrete und wegen Interessenkollision in den Ausstand treten müsse.

F.
Am 30. Juni 2008 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeverfahren von A._______.

G.
Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2008 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerdepunkte, die andere Gesellschaften als die Beschwerdeführerin beträfen, sei nicht einzutreten, und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit es darauf eintrat.

I.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2008 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie die KG XII, XIV oder Z._______ betreffe. Im Übrigen sei sie abzuweisen.

J.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück, soweit sie einzelne Kommanditgesellschaften betraf, und A._______ zog seine Beschwerde zurück, soweit er sie in eigenem Namen erhoben hatte.

K.
In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das von A._______ in eigenem Namen eingeleitete Beschwerdeverfahren sowie das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin, soweit es die KG XII, XIV oder Z._______ betraf, mit Abschreibungsentscheid vom 9. Oktober 2008 und Teilurteil vom gleichen Datum als durch Rückzug erledigt ab.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist - soweit sie als für den Entscheid wesentlich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen weiter einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1) vollständig in Kraft (vgl. AS 2008 5205), welches Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) sowie verschiedener weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse (u.a. Verordnungen des Bundesrats; Verordnungen der EBK) bewirkte. Insbesondere trat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission EBK (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 58 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 - Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einzureichen. Die FINMA entscheidet innert sechs Monaten nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs.
FINMAG).

1.1 Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen - wie hier - die von der Rechtsprechung entwickelten diesbezüglichen Prinzipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendbarkeit findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, während in verfahrensrechtlicher Hinsicht die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung gelangen. Insoweit ist in Beschwerdeverfahren, welche im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig sind, materiell regelmässig auf das alte Recht abzustellen (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21; René A. Rhinow/ Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I und II, S. 44 ff.). Etwas anderes gilt, wenn eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

In Bezug auf die Prozessvoraussetzungen ist somit jenes Recht massgebend, welches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Kraft war (vgl. Thomas Flückiger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 27 zu Art. 7; Michael Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 11 zu Art. 7). Auch für die Beurteilung der materiellrechtlichen Fragen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zu Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen vorgeworfen hat und ob sie diesfalls die richtigen Konsequenzen daraus gezogen hat, finden die per 1. Januar 2009 geänderten Erlasse ebensowenig Anwendung wie das FINMAG; vielmehr sind sowohl das BankG als auch das KAG bzw. die entsprechenden Verordnungen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar. In der Folge wird mit Bezug auf das BankG die zugehörige Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Bestimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die (unveränderte) Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR); mit Bezug auf die Bestimmungen des KAG kann generell auf die bis zur Rechtsänderung per 1. Januar 2009 unverändert gebliebene und in der AS publizierte Fassung verwiesen werden (AS 2006 5379 ff.); soweit schliesslich die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV, AS 2006 5787 ff.) und Verordnung der EBK über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21. Dezember 2006 (KKV-EBK, AS 2007 301 ff.) betroffen sind, erfolgt ein genereller Verweis auf die Erstpublikation in der AS, da die später erfolgten Änderungen die hier interessierenden Bestimmungen nicht betreffen.
Die erfolgten Gesetzesänderungen sind, soweit den vorliegenden Fall betreffend, ohnehin weitgehend formaler Natur (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG], BBl 2006 2829, 2895).

1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, welche die EBK, die Vorgängerorganisation der Vorinstanz, erlassen hat (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG nicht vorliegt.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie ist durch die jeweils sie selbst betreffenden Ziffern besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4 Wird eine juristische Person im Kontext eines Unterstellungsverfahrens in Liquidation oder Konkurs versetzt, so fehlt ihren eigentlichen Organen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung regelmässig die Zeichnungsberechtigung, da die Vorinstanz ihnen bereits vorher mittels superprovisorischer Verfügung die Vertretungsbefugnis entzogen und diese einem Untersuchungsbeauftragten übertragen hat. In dieser Situation wäre es aber nicht zulässig, ihr vorzuhalten, sie müsste durch den - zur Zeit allein zeichnungsberechtigten - Untersuchungsbeauftragten bzw. Konkursliquidator in spe Beschwerde erheben, da das Rechtsbegehren in direktem Zusammenhang mit dessen Einsetzung steht (vgl. Urteil des EGMR i.S. Credit and Industrial Bank gegen Czech Republic vom 21. Oktober 2003 29020/95 Ziff. 50ff.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten daher die nach den gesellschaftsinternen Regeln eingesetzten Organe, welche bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung zeichnungsberechtigt waren, als befugt, die Verfügung der Vorinstanz, in welcher die juristische Person in Liquidation oder Konkurs versetzt wurde, im Namen der juristischen Person anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.1).

Im vorliegenden Fall wurde die Vollmacht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch den bis zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten einzelzeichnungsberechtigten einzigen Verwaltungsrat, A._______, unterzeichnet. Die Rechtsvertreter sind damit gültig bevollmächtigt.

1.5 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
1.5.1 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. A._______ habe namens der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2008 zum Untersuchungsbericht Stellung genommen, und bereits zwei Arbeitstage später sei die umstrittene Verfügung erlassen worden. Bereits dieser zeitliche Ablauf, insbesondere aber die Begründung der angefochtenen Verfügung, indiziere, dass sich die Vorinstanz nicht gebührend mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Es bestünden auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Akten, in die sie Einsicht erhalten habe, nicht vollständig gewesen seien.

Die Vorinstanz bestreitet diese Vorwürfe.

2.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in generalisierter Form in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt und wird in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
33b VwVG konkretisiert. Generell handelt es sich dabei um die Möglichkeit einer Verfahrenspartei, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitwirken zu können. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung, ist andererseits aber auch als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung bzw. eines Entscheids zu verstehen (GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/ Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, N. 21 ff. zu Art. 29). Leichtere Verletzungen des rechtlichen Gehörs können im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, indem der Partei im Rechtsmittelverfahren umfassende Akteneinsicht gewährt wird bzw. indem die Vorinstanz ihre Begründung in der Vernehmlassung ergänzt und die Partei ihre Beschwerde anschliessend ergänzen kann. Voraussetzung ist, dass der urteilenden Rechtsmittelbehörde mindestens dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz (STEINMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 29, mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob der Bericht der Untersuchungsbeauftragten sich in den Akten befand, in die die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht nahmen, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits über ein Exemplar dieses Berichts verfügte. In der Folge hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, vor einer Instanz mit voller Kognition (dem Bundesverwaltungsgericht) ihre Einwendungen gegenüber dem Bericht der Untersuchungsbeauftragten und der Begründung der angefochtenen Verfügung erneut vorzubringen. Im Übrigen erhielt sie offenbar nach der Beschwerdeeinreichung alle weiteren von ihr gewünschten Aktenkopien von der Vorinstanz, welche ihr offenbar zu keinen weiteren Vorbringen Anlass gaben. Eine allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs wäre damit geheilt.

3.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Bankenwesen einerseits und über die kollektiven Kapitalanlagen andererseits trifft die zum Vollzug des Banken- und Kollektivanlagengesetzes bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und gemäss Kollektivanlagengesetz auch die vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften (vgl. aArt. 23bis Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23bis - 1 Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
1    Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
2    Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
BankG [AS 1971 815] sowie aArt. 132
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 132 Aufsicht - 1 Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.
1    Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.
2    Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.
3    L-QIF unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA.186
KAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen resp. rechtmässigen Zustands (vgl. aArt. 23ter Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
BankG [AS 1971 815 f.], aArt. 133 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 133 Aufsichtsinstrumente - 1 Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30-37 des FINMAG188 sinngemäss anwendbar.189
1    Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30-37 des FINMAG188 sinngemäss anwendbar.189
2    Artikel 37 des FINMAG gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz.
3    Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.
4    Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.
KAG). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen bzw. kollektiven Kapitalanlagen) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden finanzmarktrechtlichen Bewilligungs- und Genehmigungspflichten einer Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
und 3
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
ff. BankG sowie Art. 13
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 13 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34
1    Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34
2    Eine Bewilligung beantragen müssen:
a  ...
b  die SICAV;
c  die KmGK;
d  die SICAF;
e  die Depotbank;
2bis    Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK.38
3    Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.39
4    ...40
5    Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.41
und 15
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 15 Genehmigungspflicht - 1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:
1    Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:
a  der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25);
b  die Statuten und das Anlagereglement der SICAV;
c  der Gesellschaftsvertrag der KmGK;
d  die Statuten und das Anlagereglement der SICAF;
e  die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.
2    Ist der Anlagefonds oder die SICAV als offene kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise jede Aktienkategorie einer eigenen Genehmigung.
3    Die Dokumente eines L-QIF und deren Änderung bedürfen weder einer Genehmigung nach Absatz 1 noch einer Genehmigung nach Absatz 2.50
KAG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt finanzmarktrechtlich unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und - bei Überschuldung - zur Konkurseröffnung reichen (vgl. Art. 135
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 135 - 1 Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen.
1    Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen.
2    Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.
KAG; BGE 132 II 382 E. 4.2).

4.
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin gehöre zusammen mit den KG IV, VI, VIII, IX, XI, XII, XIV und Z._______ der "A._______-Gruppe" an. Diese Gruppe verstosse gegen das Kollektivanlagengesetz, indem sie kollektive Kapitalanlagen verwalte, aufbewahre, öffentlich anbiete und vertreibe, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Ebenso verstosse die "A._______-Gruppe" gegen das Bankengesetz, da sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen nehme.

Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Gruppenbetrachtung gegeben seien, gehöre sie der entsprechenden Gruppe seit Anfang 2008 nicht mehr an. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei sie vollständig inaktiv. Schon seit Anfang 2007 sei sie nicht mehr an der Verwaltung der Kommanditgesellschaften beteiligt gewesen. Diese Aufgabe sei von der V._______ GmbH übernommen worden. Die Anstrengungen der Beschwerdeführerin hätten sich im Jahre 2007 darauf konzentriert, den gesetzmässigen Zustand fristgerecht herzustellen und die Kommanditgesellschaften zu liquidieren. Gerade der Misserfolg dieser Bemühungen aufgrund der gegenläufigen Bestrebungen gewisser Treuhandkommanditärinnen beweise, dass A._______ bzw. die Beschwerdeführerin die Willensbildung innerhalb der "A._______-Gruppe" nicht entscheidend beeinflussen könnten.

4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, das jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht der Aktivität erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch ein solche ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C.749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.2). Von einer Gruppe in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn die finanziellen und personellen Verflechtungen zwischen zwei oder mehreren Gesellschaften - oder zwischen natürlichen und juristischen Personen - derart intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleicher Geschäftssitz; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet- eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C.749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.2). Ein typischer Anhaltspunkt für eine Gruppe ist es daher auch, wenn die gleichen natürlichen Personen als Organe handeln und dabei die rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaften wiederholt überschritten werden, etwa indem sie ohne erkennbaren Rechtsgrund Geschäftsaktivitäten der einen Gesellschaft durch Mitarbeiter der anderen Gesellschaft besorgen lassen, Schulden der einen Gesellschaft von Konten und damit zu Lasten der anderen Gesellschaft bezahlen oder Zahlungen für die eine Gesellschaft durch die andere Gesellschaft entgegen nehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).

Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 6.3.3).

4.2 Wird die Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinne definiert als eine Anzahl von Akteuren, welche im Hinblick auf die bewilligungspflichtige Tätigkeit koordiniert zusammenwirken, so muss die Frage nach der Zugehörigkeit zur Gruppe immer in Relation zur unterstellungspflichtigen Tätigkeit gestellt werden. Zwar erklärt das Kollektivanlagengesetz die kollektive Kapitalanlage als solche als bewilligungspflichtig (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 13 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34
1    Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34
2    Eine Bewilligung beantragen müssen:
a  ...
b  die SICAV;
c  die KmGK;
d  die SICAF;
e  die Depotbank;
2bis    Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK.38
3    Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.39
4    ...40
5    Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.41
und 2
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 13 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34
1    Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34
2    Eine Bewilligung beantragen müssen:
a  ...
b  die SICAV;
c  die KmGK;
d  die SICAF;
e  die Depotbank;
2bis    Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK.38
3    Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.39
4    ...40
5    Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.41
KAG), und das Fehlen der Bewilligung kann letztlich zur Auflösung durch die Vorinstanz führen (vgl. Art. 134 f
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 134 Liquidation - Bewilligungsträger, denen die Bewilligung entzogen wurde, oder kollektive Kapitalanlagen, denen die Genehmigung entzogen wurde, können von der FINMA liquidiert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
. KAG). Dennoch stellt die Existenz als Kollektivkapitalanlage an sich keine unterstellungspflichtige Tätigkeit dar. Unterstellungspflichtige Tätigkeiten sind insbesondere das Verwalten, Aufbewahren, öffentliche Anbieten und Vertreiben von kollektiven Kapitalanlagen (vgl. Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Bei kollektiven Kapitalanlagen in gesellschaftlicher Form (SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) ist daher zu differenzieren zwischen den eigentlichen Akteuren, insbesondere der Geschäftsführung, dem Verwaltungsrat oder den Komplementären, welche die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ausüben ("Täter"), und den wirtschaftlich berechtigten Aktionären oder Kommanditären, die aus Sicht des Gesetzes schutzbedürftige Anleger sind ("Opfer"). Der Vorwurf, Mitglied einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinne zu sein und kollektive Kapitalanlagen zu verwalten, aufzubewahren, öffentlich anzubieten und zu vertreiben, richtet sich daher höchstens sekundär gegen die Kommanditgesellschaft als Gesamthandschaft. Eigentliche Adressaten dieses Vorwurfs und damit Gruppenmitglieder ("Mittäter") sind vielmehr und in erster Linie der Komplementär und allfällige mit ihm verbundene Akteure.

Aus den gleichen Überlegungen - wenn nicht sogar noch offensichtlicher - kann sich der Vorwurf, einer Gruppe anzugehören, die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt, nur gegen die "Bank", nicht aber gegen die Einleger bzw. Kunden richten.

Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin stelle zusammen mit diversen Kommanditgesellschaften eine Gruppe dar, ist insofern möglicherweise etwas unpräzise formuliert. Richtigerweise muss die Frage nach der Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin weniger mit Bezug auf die Kommanditgesellschaften an sich als vielmehr mit Bezug auf die jeweiligen Komplementäre, Geschäftsführer oder anderen Verwalter der Kommanditgesellschaften gestellt werden.

4.3 Ein Gruppenzusammenhang zwischen dem Komplementär der angeführten Kommanditgesellschaften, A._______, und der Beschwerdeführerin, ist eigentlich offensichtlich. So ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass A._______ ursprünglich unbeschränkt haftender Gesellschafter sowie einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer in allen vom Gruppenvorwurf betroffenen Kommanditgesellschaften war. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist er einziger Verwaltungsrat, einziges Organ und Alleinaktionär.

Unbestritten und aufgrund der Beteiligungsprospekte aktenmässig erstellt ist weiter, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Kommanditgesellschaften diverse Verträge resp. Vereinbarungen, wie z.B. Finanzierungsvermittlungs- und Kreditkonditionenbürgschaftsvereinbarungen, Vertriebs-, Marketing- und Konzeptionsvereinbarungen, Rechtsberatungsverträge, Objektsvermittlungsvereinbarungen sowie Managementvertragshonorarvereinbarungen bestehen (vgl. p. B01 025-027, p. A01 205-204; B02 145). Die einzelnen Kommanditgesellschaften wurden denn auch regelmässig unter dem Namen "A._______ AG Internationale Kapitalanlagen" vermarktet. In den Prospekten wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin für die Konzeption und den Vertrieb der Kapitalanlage verantwortlich zeichne und dass A._______ sowohl in der Beschwerdeführerin als auch der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft massgeblich in leitender Stellung tätig sei. Er sei Geschäftsführer (Verwaltungsratsvorsitzender) und Mehrheitsaktionär der Beschwerdeführerin sowie Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft (vgl. z.B. vgl. p. B01 080 und 020, B01 241 und 188, B01 490 und 479, B02 205 und 142). Die Einlagen der einzelnen Anleger erfolgten indessen direkt auf Konten der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft (vgl. z.B. vgl. p. B01 092 § 4 5.). Diesbezüglich ist somit unbestritten und aktenmässig erstellt, dass ein arbeitsteiliges Zusammenwirken insofern stattfand, als die Beschwerdeführerin in der Anfangsphase jeder Kommanditgesellschaft wesentliche Aufgaben erfüllte, insbesondere im Hinblick auf die Akquisition neuer Kommanditäre.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie habe Ende 2006 beschlossen, keine neuen Kommanditgesellschaften mehr anzubieten, sondern nur noch die KG XII zu Ende zu platzieren. In der Folge habe sie entschieden, auch für diese Kommanditgesellschaft keine Zeichnungen mehr anzunehmen. Die Verwaltungstätigkeiten habe sie "im Innenverhältnis" der V._______ GmbH übertragen (vgl. p. A01692).

Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Übergangsfrist nach dem Kollektivanlagengesetz rechtswirksam aus der in Frage stehenden Gruppe "ausgestiegen" ist.
4.4.1 Das Kollektivanlagengesetz sieht als Übergangsbestimmung für bereits bestehende Kollektivanlagen, welche nach dem neuen Recht als unterstellungspflichtig einzustufen sind, vor, dass sie innert eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis zum 1. Januar 2008, dessen Anforderungen zu genügen und ein Gesuch um Bewilligung beziehungsweise Genehmigung zu stellen haben (vgl. Art. 157 Abs. 2 S
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 134 Liquidation - Bewilligungsträger, denen die Bewilligung entzogen wurde, oder kollektive Kapitalanlagen, denen die Genehmigung entzogen wurde, können von der FINMA liquidiert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
. 1 KAG). Dass die Beschwerdeführerin und die verschiedenen Kommanditgesellschaften dem bis Ende 2006 geltenden Anlagefondsgesetz nicht unterstellt waren, ist unbestritten und Gegenstand einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung der Vorinstanz. Sachverhaltselemente, welche sich noch unter der Geltung des Anlagefondsgesetz bzw. vor dem Ablauf der Übergangsfrist verwirklicht haben, können daher für den Vorwurf einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach dem Kollektivanlagengesetz an sich nicht herangezogen werden.
4.4.2 Im Kontext einer Gruppenbetrachtung kann diese Regel indessen nur gelten, wenn der Gruppenzusammenhang aus rein funktionalen Gründen, d.h. aufgrund eines koordinierten und arbeitsteiligen Zusammenwirkens, aber bei einer ansonsten sauberen rechtlichen und buchhalterischen Trennung zwischen den verschiedenen Gruppenmitgliedern bejaht wurde. Bestehen indessen ausgeprägte personelle und wirtschaftliche Verflechtungen durch gemeinsame Organe und wirtschaftlich Berechtigte, so kann dieser Gruppenzusammenhang nicht einfach durch einen einseitigen "Austrittsbeschluss" eines bis dahin hauptverantwortlichen Gruppenmitglieds aufgelöst werden.
4.4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht erstellt, dass die vorbestehenden Verflechtungen aufgelöst worden sind und eine saubere Auseinandersetzung stattgefunden hat. Gegenteils unterschrieb A._______ beispielsweise noch Ende Oktober 2007 sowohl namens der Beschwerdeführerin als auch als Komplementär der jeweils betroffenen Kommanditgesellschaften die Anerkennung einer Honorarforderung der Beschwerdeführerin gegenüber der KG XII, zedierte die Forderung gleichentags namens der Beschwerdeführerin an die KG X und verrechnete den Kaufpreis mit einer Gegenforderung der KG X gegen die Beschwerdeführerin (vgl. p. C01 135 ff.). Auch aus der Aufstellung der Beschwerdeführerin über die Forderungen und Schulden gegenüber den Kommanditgesellschaften geht hervor, dass im Jahre 2007 über ein Dutzend Honorarforderungen der Beschwerdeführerin an verschiedene Kommanditgesellschaften verkauft wurden (vgl. p. C01 143).

Unter derartigen Umständen wäre es stossend, wenn die Beschwerdeführerin als nicht mehr zur "A._______-Gruppe" gehörig betrachtet würde.

5.
Die Vorinstanz wirft der "A._______-Gruppe" vor, sie verstosse gegen das Kollektivanlagengesetz, indem sie kollektive Kapitalanlagen verwalte, aufbewahre, öffentlich anbiete und vertreibe, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Ebenso verstosse sie gegen das Bankengesetz, da sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen nehme.

Die angefochtene Verfügung - und damit der darin enthaltene Vorwurf der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit - ist gegenüber den KG IV, VI, XI, XII, XIV und Z._______ in Rechtskraft erwachsen. Die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Parteien des betreffenden Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.6; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 323), also diejenigen Adressaten der Verfügung, welche auch legitimiert gewesen wären, die entsprechende Dispositivziffer anzufechten. Zur Beschwerdeerhebung im Namen dieser Kommanditgesellschaften wäre einzig A._______ befugt gewesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4312/2008 vom 31. Juli 2009 E. 1.5), nicht die Beschwerdeführerin. Insofern kann der Beschwerdeführerin eine allfällige materielle Rechtskraftwirkung bezüglich der gegenüber den übrigen Gesellschaften getroffenen Feststellungen nicht entgegen gehalten werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2. [Frage offen gelassen]).

6.
Die Beschwerdeführerin rügt zwar, sie gehöre nicht mehr zur "A._______-Gruppe" und die "A._______-Gruppe" habe keine Publikumseinlagen entgegengenommen. Sie rügt indessen nicht, die Kommanditgesellschaften der "A._______-Gruppe" seien keine unterstellungspflichtigen kollektiven Kapitalanlagen bzw. die Vorinstanz habe die Tätigkeit der "A._______-Gruppe" zu Unrecht als Verstoss gegen das Kollektivanlagengesetz qualifiziert.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, die angefochtene Verfügung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen, sondern es muss sich nur mit jenen rechtlichen Einwänden auseinandersetzen, die von der Beschwerdeführerin thematisiert worden sind (vgl. Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N. 12 zu Art. 12). Dass die angefochtene Verfügung - und damit der darin enthaltene Vorwurf der Ausübung einer nach dem Kollektivanlagengesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, und als deren Konsequenz die Anordnung einer aufsichtsrechtlichen Liquidation - gegenüber den meisten Kommanditgesellschaften in Rechtskraft erwachsen ist, liegt in erster Linie daran, dass A._______, der als Organ allein dazu berechtigt gewesen wäre, namens dieser Kommanditgesellschaften kein Rechtsmittel ergriffen hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4293/2008 vom 28. Januar 2009 und B-4312/2008 vom 31. Juli 2009 E. 1.5.3). Angesichts des dargelegten Gruppenzusammenhangs und der darin massgeblichen Stellung von A._______ sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht veranlasst, im vorliegenden Verfahren, in dem einzig die die Beschwerdeführerin betreffenden Punkte angefochten sind, von Amtes wegen der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz diese Kommanditgesellschaften zu Recht als unterstellungspflichtige Kollektivanlagen qualifiziert hat oder nicht.

7.
Die Vorinstanz wirft der "A._______-Gruppe" weiter vor, sie habe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen.
Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, die Vorinstanz habe ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 12. September 2003 bestätigt, dass die Tätigkeit der "A._______-Gruppe" nicht gegen das Bankengesetz verstosse. Die Voraussetzungen für eine Revision dieser Verfügung seien nicht gegeben. Die "A._______-Gruppe" habe keine Publikumseinlagen entgegen genommen. Die diesbezüglichen Argumente der Vorinstanz seien nicht stichhaltig. Dass die effektive Höhe der Kommanditeinlagen im Handelsregister nicht nachgetragen wurde, spiele keine Rolle, weil die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorischer Natur sei. Die Argumentation der Vorinstanz sei auch widersprüchlich, wenn sie einerseits eine Gefährdung von Gläubigerinteressen ausschliesse, weil das vorhandene Eigenkapital ausreichend sei, andererseits aber dieses von den Treuhändern gehaltene Kapital als Fremdkapital einstufe. Es treffe auch nicht zu, dass den Anlegern eine vollständige Rückzahlung des einbezahlten Kapitals versprochen worden sei. Aus dem Prospekt ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Für eine derartige Rückzahlung sei auch gar kein Schuldner vorhanden.

7.1 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 S
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
. 1 BankG) oder sich öffentlich dazu zu empfehlen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1). Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen. Keine Publikumseinlagen sind hingegen eigene Mittel wie Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile, Kapitalkonten von Privatbankiers sowie "à fonds perdu"-Zuschüsse, auf eine Nachzahlungspflicht gestützte Bezahlungen und sämtliche Partizipationsscheine (Rashid Bahar/Eric Stupp, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler [Hrsg.] Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005, N. 22 zu Art. 1).

Massgebendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen Publikumseinlagen und Gesellschaftsanteilen ist somit, ob es sich aus Sicht der Gesellschaft, die die Gelder entgegennimmt, um Fremd- oder Eigenmittel handelt. Verpflichtet sich die Gesellschaft vertraglich zur Rückzahlung der betroffenen - oder einer im voraus bestimmten - Summe, so handelt es sich um Fremdmittel. Sehen die vertraglichen Verpflichtungen dagegen vor, dass der Anleger proportional zu seiner Kapitaleinlage an Risiko und Gewinn der Gesellschaft teilhat, so handelt es sich aus Sicht der Gesellschaft um Eigenmittel.

7.2 Bei den Geldern, welche die Vorinstanz als Publikumseinlagen qualifizieren will, handelt es sich um das von den Kommanditären einbezahlte Gesellschaftskapital. Auch die Untersuchungsbeauftragte und die Vorinstanz gehen in ihren Ausführungen zur Liquiditätslage der einzelnen Kommanditgesellschaften ausdrücklich und übereinstimmend davon aus, dass es sich hierbei um das Eigenkapital der Kommanditgesellschaften handelt.

Die Qualifizierung als Gesellschaftskapital und damit als Eigenmittel ist nicht nur unbestritten, sondern auch zutreffend. Wie aus den Gesellschaftsverträgen der jeweiligen Kommanditgesellschaften zu ersehen ist, besteht weder für den Komplementär noch für die Gesellschaft eine Verpflichtung, den jeweils einbezahlten Betrag wiederum in gleicher oder auch nur in einer im voraus vertraglich bestimmten Höhe zurückzuerstatten. Vielmehr hängt die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung von den finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Austritts des Anlegers oder der Auflösung der Gesellschaft ab (vgl. p. 04 453 B01 082 und 084). Beim Austritt aus der Gesellschaft findet eine Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft statt; der ausscheidende Anleger hat Anspruch auf seinen rechnerischen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht auf Rückerstattung seiner Kommanditeinlage (vgl. p. 04 453 B01 084 §19 ff.).

Eine jährliche Ausschüttung von 6,25% - sofern über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt - könnte zwar tatsächlich zur vollständigen Rückzahlung des einbezahlten Gesellschaftskapitals führen. Diese von der Vorinstanz angeführte Stelle in gewissen Prospekten hat jedoch offensichtlich nicht den Charakter einer verbindlichen Zusicherung, sondern lediglich einer Prognose zu Werbezwecken. Sowohl aus den jeweiligen Prospekten, wie insbesondere aus den Gesellschaftsverträgen, ergibt sich nämlich, dass es die Gesellschafterversammlung ist, welche alljährlich über die Höhe allfälliger Gewinnanteile beschliesst, wobei die - ebenfalls von ihr zu beschliessenden - Vorabausschüttungen von höchstens 6.25% in Anrechnung zu bringen sind (vgl. B01 531, § 15 Ziff. 2). Zwar sind Ausschüttungen auch in Verlustjahren möglich, doch würden alle Anleger von derartigen Ausschüttungen in gleicher Weise profitieren bzw. die haftungsmässigen Folgen einer allfälligen Rückzahlung der Kommanditeinlage über die im Handelsregister eingetragene Kommanditsumme hinaus zu tragen haben.

7.3 Richtig ist ferner, dass die im Handelsregister eingetragenen Kommanditsummen in diversen Fällen nicht - wie in den Gesellschaftsverträgen an sich vorgesehen - den tatsächlich von den Anlegern übernommenen Kommanditeinlagen entsprechen. Die Bedeutung, welche die Vorinstanz der Diskrepanz zwischen der einbezahlten Kommanditeinlage und der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme sowie dem fehlenden Eintrag der Namen der Kommanditäre zumisst, ist indessen nicht nachvollziehbar. Zwar ist der Eintrag einer Kommanditsumme ins Handelsregister ein starkes Indiz für die Qualifizierung der betreffenden Einlage als Eigenmittel, da die Vermögenseinlage des Kommanditärs jedenfalls in diesem Umfang am Risiko der Gesellschaft teilhat. Der Umkehrschluss ist indessen nicht zulässig. Der Eintrag ins Handelsregister wirkt sich lediglich im Aussenverhältnis aus (vgl. Carl Baudenbacher, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Aufl., Basel 2002, N. 5 ff. zu zu Art. 594
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 594 - 1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
1    Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
2    Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
3    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
OR); ob der Anleger proportional zu seiner Kapitaleinlage an Risiko und Gewinn der Gesellschaft teilhat oder ob die Einlage (allenfalls teilweise) Darlehenscharakter hat, hängt indessen von den vertraglichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Einleger bzw. vom Gesellschaftsvertrag ab (vgl. Lukas Handschin, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Aufl., Basel 2002, N. 1 ff. zu Art. 601
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 601 - 1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil.
1    Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil.
2    Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber das Gericht nach freiem Ermessen.
3    Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat.
OR). Sind die einbezahlten Kommanditeinlagen nach den entsprechenden Bestimmungen der Gesellschaftsverträge als Eigenmittel zu qualifizieren, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ein fehlender Eintrag im Handelsregister an dieser Qualifizierung etwas ändern könnte.

7.4 Die von den Kommanditären geleisteten Zahlungen stellen somit aus der Sicht der Gesellschaften Eigenmittel und keine Publikumseinlagen dar. Der Vorwurf der Entgegennahme von Publikumseinlagen ist daher unbegründet.

8.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, selbst wenn sie zu liquidieren wäre, dürfe jedenfalls keine konkursamtliche Liquidation erfolgen, da sie nicht überschuldet sei. Auch sei die Untersuchungsbeauftragte als Liquidatorin nicht wählbar, da sie verschiedene Kommanditgesellschaften vertrete und wegen Interessenkollision in den Ausstand treten müsse.

8.1 Gegen Personen, die ohne Bewilligung bzw. Genehmigung der Aufsichtsbehörde tätig werden, kann die Aufsichtsbehörde die Auflösung verfügen (Art. 135 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 135 - 1 Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen.
1    Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen.
2    Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.
KAG). Das Kollektivanlagengesetz und die dazugehörige Verordnung enthalten zwar keine Bestimmung darüber, wie diese Auflösung erfolgen solle, insbesondere keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Bankengesetzes oder der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 30. Juni 2005 zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung, BKV, AS 2005 3539), auf welche sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung stützt. Ausdrücklich vorgesehen im Kollektivanlagengesetz ist jedoch die Kompetenz der Aufsichtsbehörde, einen Untersuchungsbeauftragten einzusetzen, wenn die Rechte der Anleger ernstlich gefährdet erscheinen oder dies zur Umsetzung einer aufsichtsrechtlich angeordneten Massnahme erforderlich ist (vgl. Art. 137 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 137 Konkurseröffnung - 1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.192
1    Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.192
2    Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des BG vom 11. April 1889193 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts194) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar.195
3    Die FINMA ernennt eine oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.196
KAG), oder für eine geschäftsunfähige Kollektivanlage einen Sachwalter zu ernennen (vgl. Art. 138
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 138 Durchführung des Konkurses - 1 Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG198.
1    Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG198.
2    Der Konkurs ist unter Vorbehalt der Artikel 138a-138c nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen.
3    Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.
KAG). Aus systematischen und teleologischen Überlegungen erscheint eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Bankengesetzes und des Börsengesetzes und der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Liquidation von unbewilligt tätigen Finanzinstituten daher naheliegend. Nach diesen Bestimmungen bezeichnet und überwacht die Vorinstanz den Liquidator (vgl. Art. 22 Abs. 2
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 138 Durchführung des Konkurses - 1 Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG198.
1    Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG198.
2    Der Konkurs ist unter Vorbehalt der Artikel 138a-138c nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen.
3    Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.
BankG und Art. 36 Abs. 2 S
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
. 2 BEHG [AS 1997 79]). Ist die betreffende juristische oder natürliche Person überschuldet oder illiquid, wird über sie der Konkurs eröffnet (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2). An den Nachweis der Überschuldung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen, da bei einer Überschuldung nur die Durchführung eines Konkursverfahrens eine gleichmässige Befriedigung der Forderungen aller betroffenen Gläubiger garantiert.

8.2 Bezüglich der Vermögenslage der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Entwurf einer Bilanz per Ende 2007 weise Aktiven von rund 16 Mio. Franken aus, welche aber im Wesentlichen aus Forderungen bestünden, darunter eine von rund 6.1 Mio. Franken gegenüber der KG XI und einer von rund 2.2 Mio. Franken gegenüber der U._______ Sogedame, welche von A._______ beherrscht werde. Diese Forderungen hätten nicht durch Unterlagen plausibilisiert werden können und erschienen daher nicht werthaltig. Bei Passiven von rund 12 Mio. Franken erscheine sie daher als überschuldet.

Die Beschwerdeführerin rügt, diese Forderungen würden zu Unrecht als nicht werthaltig eingestuft. Es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Schuldner nicht solvent seien. Die Forderungen seien bereits im Umfang von Fr. 1'574'648.02 wertberichtigt. Auch sei die Schuld von Fr. 3'133'700.30 gegenüber der KG XIV von der V._______ AG übernommen und bereits zur Hälfte bezahlt worden. Für diese Schuld sei die V._______ AG bereit, eine Rangrücktrittserklärung abzugeben. Auch die von A._______ beherrschte T._______ AG sei in Bezug auf ihre Forderung von Fr. 207'063.36 dazu bereit.

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, diverse der in der Bilanz angeführten Forderungen gäben bezüglich ihrer Begründetheit zu vielen Fragen Anlass. So lägen nach wie vor keine Belege für die Begründetheit der Forderungen gegenüber der KG XI und der Sogedame vor. Auch sei nicht belegt, dass die KG XIV einer Schuldübernahme ihrer Forderung von (recte) rund 2.4 Mio. Franken zugestimmt habe. Im angelaufenen Konkursverfahren hätten weitere Gläubiger bedeutende Forderungen angemeldet, so etwa die S._______ Limited eine Forderung von rund 19 Mio. Franken. Insgesamt seien Forderungen von 28.9 Mio. Franken angemeldet worden. Auch die prekäre Liquiditätssituation mit flüssigen Mitteln von rund Fr. 9'100.-. stehe einer Weiterführung der Gesellschaft entgegen.

8.3 Bezüglich der Umstände, welche im vorliegenden Fall die Befürchtung einer Überschuldung begründen, kann weitgehend auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen anführt, ist nicht belegt und überzeugt nicht. Als Aktiven wurden von der Beschwerdeführerin per Ende 2007 rund 16 Mio. Franken geltend gemacht, davon nur rund Fr. 9'000.- Bargeld oder Bankguthaben. Die übrigen Aktiven sind Forderungen. An Passiven machte sie rund 12 Mio. Franken geltend. Nach der Auflistung der Untersuchungsbeauftragten wurden indessen im Konkursverfahren bis Ende Juli 2008 offene Forderungen von über 27 Mio. Franken eingegeben. Auch wenn naturgemäss nicht verbindlich erstellt ist, dass alle diese Forderungen zu Recht erhoben wurden, sind andererseits auch der Bestand und die Werthaltigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aktiven nicht belegt.

Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss kam, es bestehe begründete Besorgnis, dass die Beschwerdeführerin überschuldet sei, so hat sie den Rahmen des ihr zustehenden technischen Beurteilungs- und Ermessensspielraums nicht überschritten. Die verfügte Konkurseröffnung ist daher nicht zu beanstanden.

8.4 Auch die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten, welche auch verschiedene Kommanditgesellschaften liquidiert, als Konkursliquidatorin, ist nicht zu beanstanden. Dass die Untersuchungsbeauftragte seit Beginn der Untersuchung (auch) für die untersuchten Kommanditgesellschaften allein zeichnungsberechtigt war und in der angefochtenen Verfügung auch als deren Liquidatorin eingesetzt wurde, macht sie nicht zur Interessenvertreterin der einzelnen Kommanditgesellschaften. Sie ist nicht von diesen mandatiert und nimmt von deren ehemaligen Organen oder wirtschaftlich Berechtigten auch keine Weisungen entgegen. Im Kontext eines derartigen aufsichtsrechtlichen Liquidations- oder Konkursverfahrens hat die von der Vorinstanz eingesetzte Liquidatorin vielmehr die Funktion und Aufgabe einer amtlichen Konkursverwaltung, welche unparteiisch die Interessen aller Beteiligten zu wahren hat.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Ausstandsgründe dringen daher nicht durch.

9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet und ist abzuweisen. Teilweise gutzuheissen ist sie lediglich in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe auch als Teil der "A._______-Gruppe" gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, womit sie gegen das Bankengesetz verstossen habe.

Da diese teilweise Gutheissung keine Auswirkung auf den Hauptpunkt, die verfügte Konkurseröffnung hat, gilt die Beschwerdeführerin als derart überwiegend unterliegend, dass eine Reduktion der ihr auferlegten Verfahrenskosten oder die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gerechtfertigt ist (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, die Beschwerdeführerin habe als Teil der "A._______-Gruppe" gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref. Nr. 51/2007/04453; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Michael Barnikol

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. August 2009
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4171/2008
Date : 31. Juli 2009
Published : 17. August 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Kredit
Subject : Kollektive Kapitalanlagen/Entgegennahme von Publikumseinlagen/Konkurseröffnung/Liquidation


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BankenG: 1  3  22  23bis  23ter
FINIG: 36
FINMAG: 58
KAG: 13  15  132  133  134  135  137  138  157
OR: 594  601
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  26bis  48  50  52  63  64
BGE-register
107-IB-133 • 126-III-431 • 131-II-306 • 132-II-382
Weitere Urteile ab 2000
1P.706/2003 • 2A.332/2006 • 2A.712/2006 • 2C.749/2008
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2006/2829