Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1521/2018

Urteil vom 31. Mai 2019

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger,

Advokaturbüro Weibel & Wenger,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. September 2017 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 8. November 2017 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Paschtune und in der Provinz B._______ geboren. Da sein Vater auf einem (...) gearbeitet habe, sei die Familie, als er ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, in die Provinz C._______ gezogen. Seine älteren Brüder hätten dort ebenfalls auf einem (...) später (...) gearbeitet. Nachdem sich die (...) und (...) zurückgezogen hätten, habe sich die Sicherheitslage verschlechtert und die Familie sei nach B._______ zurückgekehrt. Die Situation sei auch dort sehr schlecht gewesen. Die Leute im Dorf hätten erfahren, dass der Vater und die Brüder auf einem (...) gearbeitet hätten, weshalb die Familie bedroht worden sei. Sein Vater und seine Brüder seien daher in die Türkei ausgereist. Er selbst sei noch zur Schule gegangen und habe während ungefähr (...) weiteren Jahren im Dorf gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Taliban versucht, ihn zu rekrutieren. Nachdem er zum (...) Mal von den Taliban bedroht worden sei, sei er mit der Mutter und der Schwester in die Stadt gezogen. Dort hätten die Taliban ihn nochmals besucht und ihn gedrängt, mitzumachen. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass er nun mitgenommen werde, habe sie sich an seinen Onkel gewandt und dieser habe seine Ausreise organisiert.

B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, nahm sie ihn vorläufig in der Schweiz auf.

C.
Mit Eingabe vom 11. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, er sei als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung.

Er reichte eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen Sozialhilfestelle vom 11. März 2018 zu den Akten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 gewährte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen.

E.

E.a Mit Schreiben vom 5. April 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt Thomas Wenger um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand und bat um Einsicht in die Akten.

E.b Am 10. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Thomas Wenger als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.

F.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 machte der Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen.

G.
In der Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

H.
Die Replik des Beschwerdeführers erging am 11. Juni 2018. Der Rechtsvertreter reichte gleichzeitig seine Kostennote zu den Akten.

I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand.

4.1.1 Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeiten seines Vaters und seiner Brüder für (...) mit Beweismitteln zu belegen vermocht. Seine Ausführungen zu den angeblich in diesem Zusammenhang stattgefundenen Drohungen seien jedoch vage und unsubstantiiert geblieben. Es erstaune, dass er nicht mehr über die Bedrohungen wisse, aufgrund derer sein Vater und seine Brüder ausgereist seien, zumal er sich nach seiner eigenen Ausreise zu diesen in die Türkei begeben habe. Ferner sei davon auszugehen, dass er ausführlich über die Probleme mit den Taliban hätte berichten können müssen, da diese prägend gewesen sein müssten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass zwischen der letzten Bedrohung und der Befragung rund (...) Jahr vergangen seien. Auch wenn zunehmend mehr vergessen werde, je länger das Ereignis zurückliege, sei hinsichtlich des Kerngeschehens davon auszugehen, dass dazu ausführliche, detaillierte und individuelle Angaben gemacht werden könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden diesen Anforderungen nicht genügen, womit nicht anzunehmen sei, dass es sich um erlebnisbasierte Aussagen handle.

Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung mehrfach dazu aufgefordert worden, über die Bedrohung durch die Taliban zu berichten, seine Angaben seien dabei jedoch allesamt oberflächlich und substanzlos geblieben. Er habe nur stereotype Aussagen gemacht, die nicht erlebnisbasiert, sondern vielmehr durch eine ausgeprägte Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit geprägt gewesen seien. Dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, zeige auch der Strukturvergleich mit seiner Antwort auf die Frage nach einem Vorfall auf der Reise in die Schweiz. Diese enthalte deutlich mehr Realkennzeichen.

Schliesslich erscheine auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban gerade ihn zu rekrutieren hätten versuchen sollen. Sein Vater und seine Brüder hätten mit den (...) zusammengearbeitet, weshalb er grundsätzlich nicht aus einer Familie stamme, die der Ideologie der Taliban zugeneigt sein dürfte.

4.1.2 Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der (...) verbunden seien, könnten im Sinne einer Reflexverfolgung begründete Furcht vor Verfolgung haben. Insbesondere seien Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen geworden.

In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein Vater und seine Brüder B._______ etwa (...) Monate nach der Rückkehr aus C._______ verlassen hätten. Er und der Rest seiner Familie hätten indes noch (...) Jahre im Dorf gelebt, wobei abgesehen von den nicht glaubhaften Bedrohungen durch die Taliban nichts weiter geschehen sei. Zudem gehe es seiner Mutter und seiner Schwester, die nach wie vor in B._______ lebten, gut, und seit seiner Ausreise sei nichts passiert. Dementsprechend seien den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und seiner Brüder begründete Furcht hätte, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erleiden.

4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Taliban rekrutierten und verfolgten erfahrungsgemäss insbesondere die männlichen Mitglieder einer Familie, auch wenn selbst Frauen Opfer von Gewalt und Schikane würden. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass seine Mutter und Schwester nach seiner Ausreise nicht von den Taliban aufgesucht worden seien, da er aufgrund der schlechten Internetverbindung kaum Kontakt zu ihnen habe. Aber selbst wenn angenommen werde, dass ihnen (noch) nichts zugestossen sei, beweise dies nicht die fehlende Gefährdung seiner Person.

Bei den Taliban handle es sich um eine grosse Gruppe mit verschiedenen Anhängern, die bei der Rekrutierung unterschiedlich vorgingen, womit keine generalisierte Aussage möglich sei. Bei der Annahme, er stamme aus Sicht der Taliban aus einer Familie, welche die Ideologie der Taliban nicht teilten, weshalb sie keinen Grund hätten, ihn zu rekrutieren, handle es sich um eine Spekulation seitens des SEM, die nicht belegbar sei. Das Hauptziel der Taliban sei, neue Rekruten für ihre Zwecke zu gewinnen, wobei sie mit Drohungen und Manipulation vorgingen und keine Rücksicht auf bisherige Ideologien von Familien nehmen würden. Ansonsten sie nicht auf die Mittel der Bedrohung und Manipulation zurückgreifen müssten.

Der Grund dafür, dass er nicht über die Gründe für die Ausreise seines Vaters und seiner Brüder aufgeklärt sei, bestehe darin, dass es in seiner Kultur den Kindern in einem bestimmten Alter nicht gestattet sei, den älteren Mitgliedern der Familie Fragen zu stellen. Wenn die Eltern gewisse Informationen nicht teilten, hätten die Kinder dies zu akzeptieren. Da ihm die Dringlichkeit der Information bewusst geworden und er nun auch älter sei, habe er seinen Vater kontaktiert und ihn gebeten, die Vorfälle zu schildern. Anhänger der Taliban hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er ein Spion sei, da er für (...) arbeite. Die Taliban hätten dem Vater gedroht, ihn umzubringen, wenn er weiterhin für (...) tätig sei. Später habe er einen Anruf von einem Freund erhalten, der ihm mittgeteilt habe, dass ein weiterer Freund, der ebenfalls für eine (...) gearbeitet habe, von den Taliban mitgenommen und geschlagen worden sei. Ungefähr (...) Tage danach seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen, wobei keine männliche Person anwesend gewesen sei. Die Taliban hätten der Mutter nicht geglaubt, dass der Vater nicht zu Hause sei, und hätten das Haus durchsucht, sie beschimpft und gefragt, wo die Ungläubigen seien. Sie hätten der Mutter gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihnen nicht sage, wo der Vater sei. Da er (der Beschwerdeführer) an diesem Tag (...) gespielt habe, habe ihn seine Mutter angerufen und ihm gesagt, er solle an diesem Abend nicht nach Hause kommen, sondern bei seiner Tante schlafen. Auch sein Vater und seine Brüder hätten nicht zu Hause übernachtet und seien am nächsten Tag ausgereist. Er sei nicht darüber informiert worden, weshalb, und habe aus den erwähnten Gründen auch nicht nachgefragt.

Bezüglich seiner Schilderung der Ereignisse in Bulgarien wolle er festhalten, dass er so etwas noch nie zuvor erlebt habe. Für ihn seien dies einschneidende Erlebnisse gewesen, die psychisch schlimmer gewesen seien, als das, was ihm in Afghanistan widerfahren sei.

4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies ergänzend darauf hin, der Beschwerdeführer habe inzwischen Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen können. Diese habe ihm mitgeteilt, die Taliban seien nach seiner Flucht bei ihr erschienen und hätten nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Nachteilen durch die Taliban ausgesetzt zu werden. Ursprung dessen seien die erfolglosen Rekrutierungsversuche. Zusätzlich könne auch von Reflexverfolgung gesprochen werden, da die Bedrohungen ursprünglich den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers betroffen hätten.

4.4 Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Frage, ob nach seiner Ausreise etwas passiert sei, explizit verneint habe. Das Vorbringen, er werde nunmehr doch von den Taliban gesucht, müsse in diesem Sinne als nachgeschoben qualifiziert werden. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Taliban zu Hause nach seinem Vater gesucht und seine Mutter mit dem Tode bedroht hätten, noch etwa (...) Jahre in seinem Heimatdorf gelebt haben solle. Wenig überzeugend scheine schliesslich, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers in Bulgarien einschneidender gewesen sein sollten als die angeblichen Bedrohungen durch die Taliban, aufgrund welcher nahe Familienangehörige und er selbst das Land unter Todesangst verlassen hätten.

4.5 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, er habe die Tatsache, dass die Taliban bei seiner Mutter vorgesprochen und nach ihm gesucht hätten, nicht nachgeschoben, sondern er habe zum Zeitpunkt der Anhörung tatsächlich nichts davon gewusst.

5.

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich in Afghanistan bestimme Personengruppen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den (...) zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den (...) gesehen werden und eng mit den (...) zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - namentlich die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach (...) arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. [...]; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. [...].; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: [...]).

5.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeiten seines Vaters und seiner Brüder für (...) mit Beweismitteln zu belegen vermocht. Soweit er jedoch eine Bedrohung seitens der Taliban in diesem Zusammenhang geltend mache, seien seine Ausführungen vage und unsubstantiiert geblieben.

5.3 Nachfolgend ist daher die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen.

5.3.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).

5.3.2 An der BzP brachte der Beschwerdeführer vor, die Bevölkerung sei seiner Familie gegenüber feindlich eingestellt gewesen, weil sein Vater und seine Brüder mit den (...) zusammengearbeitet hätten. In B._______ hätten die Regierungsgegner die Provinz weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht. Die Leute, welche für die Regierung oder die (...) gearbeitet hätten, würden umgebracht. Zunächst sei deshalb sein Vater in Lebensgefahr gewesen und geflüchtet. Als sein Sohn sei er danach auch in Gefahr gewesen, ausser er hätte sich auf «deren» Seite geschlagen.

An der Anhörung gab er an, nachdem sein Vater und seine Brüder bereits ausgereist seien und er älter geworden sei, sei er (...) Mal von den Taliban bedroht worden. Sie hätten zu ihm gesagt: «Dein Vater und deine Brüder sind ja ungläubig geworden, aber du bist ein guter Mensch und du sollst zu uns kommen.». Er habe nicht darauf reagiert und als sie das (...) Mal gekommen seien, habe seine Mutter verstanden, dass sie ihn mitnehmen wollten (SEM-Akte A19/21 F91). Beim (...) Mal sei er auf dem Weg zur Schule gewesen, als sie ihn angehalten und gesagt hätten: «Deine Brüder dienten ja den (...), den Ungläubigen. Du bist aber ein kluger Junge, ein Muslim. Du sollst jetzt zu uns kommen und am Jihad teilnehmen. Dieser Weg ist der richtige Weg und du sollst mitmachen.» (F107). Auf seinem Schulweg komme er an verschiedenen Dörfern vorbei, wo es viele Taliban gebe. Wenn sie mit jemandem sprechen wollten, werde die Person dort angehalten. Er habe keine andere Wahl gehabt, er habe sich ihnen entweder anschliessen oder ausreisen müssen (F110).

5.3.3 Der Vorinstanz ist nicht zuzustimmen, soweit sie von der Oberflächlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers was die Situation im Heimatland angeht, ausgeht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten durchaus einzelne Realkennzeichen. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz erscheinen auch die Ausführungen zu den Erlebnissen in Bulgarien nicht auffallend detaillierter. Zudem ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer darüber berichten kann, dass er in Bulgarien krank wurde und es in der Unterkunft dreckig war und Läuse gab. Diese unangenehmen Erfahrungen waren aussergewöhnlich für ihn und lagen bei der Anhörung noch nicht lange zurück. In Gegenzug dazu waren die Taliban in seinem Heimatland stets präsent. Es war nichts Aussergewöhnliches, dass sie versuchten, junge Männer zu rekrutieren (SEM-Akte A19/21 F116). Der junge Beschwerdeführer kennt es nicht anders. Er gab denn auch an, die Taliban würden die Jugendlichen nicht mit Gewalt mitnehmen, sondern zunächst versuchen, sie zu rekrutieren. Nur wenn dies nicht funktioniere, würden sie die Jugendlichen schliesslich mit Gewalt abholen (F132). In seiner Umgebung sei nur die Stadt unter der Kontrolle der Behörden gewesen, alle anderen Distrikte hätten die Taliban kontrolliert (F107). Die Taliban haben den Beschwerdeführer denn auch nicht direkt mit dem Tod bedroht, sondern sie versuchten, ihn trotz seiner «ungläubigen Familienmitglieder» auf ihre Seite zu ziehen.

5.3.4 Es ist bekannt, dass die Taliban zum Teil auch mit subtilen Einschüchterungsmethoden versuchen, junge Leute für ihre Sache zu gewinnen, die sich ihnen schliesslich «freiwillig» anschliessen. Eine solche Rekrutierung erfolgt jedoch nicht aus einem asylrelevanten Grund, sondern ist an das Geschlecht, das Alter und den Wohnort einer Person geknüpft (vgl. Urteil des BVGer D-3474/2017 vom 25. August 2017 E. 5.1 m.w.H.).

5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Drohungen beziehungsweise Rekrutierungsversuchen durch die Taliban als glaubhaft erachtet werden, daraus keine asylrelevante Verfolgung hervorgeht. Da die Taliban versucht haben, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, obwohl seine Brüder und sein Vater in den Augen der Taliban «Abtrünnige» waren, ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht als Feind beziehungsweise Verräter, sondern als «normalen» Jugendlichen betrachtet haben. Damit ist auch eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Vaters und seiner Brüder auszuschliessen.

5.5 Für den Zeitpunkt der Ausreise ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban daher zu verneinen. Zu klären bleibt indes die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, und seiner Ausreise einen zusätzlichen Grund für eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr geschaffen hat.

5.5.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung explizit ausgesagt, es sei nach seiner Ausreise nichts passiert. Diese Angabe erweist sich als unvollständig. Die Antwort ist in den Befragungszusammenhang einzuordnen. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, wie es seiner Mutter und seiner Schwester gehe. Darauf antwortete er, er kontaktiere jeweils seinen Onkel. Dieser sage, es gehe ihnen gut, und er habe nichts darüber erzählt, dass nach seiner Ausreise etwas passiert sei (SEM-Akte F62 ff.). In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob seine Mutter und seine Schwester nach seiner Ausreise von den Taliban behelligt worden seien, da er kaum Kontakt zu ihnen habe. In der Beschwerdeergänzung hielt er sodann fest, er habe zwischenzeitlich bei der Mutter nachgefragt und diese habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban auch nach seiner Flucht zu Hause nach ihm gesucht hätten. Wenn sein Onkel ihm, wie vorgebracht, nicht von den Besuchen der Taliban berichtet hat, trifft es zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung davon nichts wissen konnte und man kann ihm dies nicht vorhalten. Aus den nachfolgenden Gründen erweist sich dies jedoch als nicht von Bedeutung.

5.5.2 Wie oben dargestellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der Taliban nicht als Verräter betrachtet wird. Das Vorgehen der Taliban verfolgt nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen beziehungsweise sie als solche zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung, sich ihnen anzuschliessen, sind möglicherweise in der Tat drastisch und können gegebenenfalls sogar zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen führen. Bei den Taliban handelt es sich jedoch um eine nichtstaatliche Organisation, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegen Personen vorgeht, die sich ihren Forderungen widersetzen. Ein derartiger Racheakt ist als gemeinrechtliches Delikt anzusehen und nicht als eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motive.

Die allenfalls drohende Gefahr für Leib und Leben durch die Hand der Taliban wäre also nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, sondern vielmehr relevant im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch zu beurteilen, ob der afghanische Staat in der Lage und willens ist, seinen Bürgern Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen durch die Taliban zu gewähren. Nachdem mit der angefochtenen Verfügung aber die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, ist dies im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand (vgl. E. 6.3).

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine asylrelevante Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban zu verneinen ist und er auch bei einer Rückkehr nicht mit erheblichen Nachteilen aus in den Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen zu rechnen hat. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.3 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit und Durchführbarkeit des Vollzugs.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.

8.2 Der Rechtsvertreter macht in der eingereichten Kostennote vom 11. Juni 2018 einen Vertretungsaufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 18.50 und Dolmetscherkosten von Fr. 166.95 geltend. Der zeitliche Aufwand scheint vorliegend angemessen, weshalb dem Rechtsvertreter das amtliche Honorar in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1'562.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) durch die Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 1'562.10 durch die Gerichtskasse vergütet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1521/2018
Date : 31. Mai 2019
Published : 12. Juni 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  9
VwVG: 5  48  52  63
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BVGE
2015/3 • 2013/37 • 2013/11 • 2009/51
BVGer
D-3474/2017 • D-3839/2013 • E-1521/2018
AS
AS 2016/3101