Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4771/2016

Urteil vom 31. Mai 2018

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien beide gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),

beide vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,

Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Revision;
Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8397/2015

vom 7. Juli 2016

Sachverhalt:

A.
Das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2013 wurde mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Dezember 2015 abgelehnt. Es wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug angeordnet, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde.

B.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 erhob die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Dezember 2015 (Beschwerdeverfahren D-8397/2015).

C.
Bereits am 15. Dezember 2015 hatte das Zivilstandsamt des Kreises C._______ Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Gesuchstellerin verlangt, zur Klärung der Identität im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Verfahren zur Ehevorbereitung.

D.
Mit Anfrage vom 6. Januar 2016 ersuchte auch das Amt für Migration und Personenstand des Zivilstandskreises D._______ um Akteneinsicht, ebenfalls zur Klärung der Identität zwecks Durchführung der Ehevorbereitung.

E.
Das SEM gewährte in beiden Fällen Akteneinsicht.

F.
Am 10. März 2016 wurde die Gesuchstellerin Mutter eines Sohnes, des Gesuchstellers.

G.
Am 18. Mai 2016 ersuchte das Regionalgericht E._______ um Akteneinsicht im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um Feststellung des Personenstandes der Gesuchstellerin. Auch diesem Gesuch wurde nachgekommen.

H.
Mit Urteil D-8397/2015 vom 7. Juli 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin ab und bestätigte die Verfügung des SEM.

I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 reichte die Gesuchstellerin drei weitere Beweismittel mit Versandcouvert beim SEM ein, die ihre Herkunft aus Tibet/ VR China bestätigen sollten.

J.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 stellte das SEM fest, die neuen Beweismittel datierten vor dem Urteil vom 7. Juli 2016, weshalb keine Gründe für eine erneute erstinstanzliche Überprüfung ersichtlich seien und die Eingabe sowie die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen würden, zur Prüfung von möglichen Revisionsgründen.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Gesuchstellerin auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Die Gesuchstellerin wurde ferner aufgefordert, innert Frist über die Umstände ihres Familienlebens zu informieren. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen ausgesetzt.

L.
Am 18. August 2016 zeigte ein Rechtsvertreter das Mandat an (Vollmacht vom 18. August 2016) und ersuchte um Fristverlängerung und Akteneinsicht. Zum Sachverhalt führte er aus, die Gesuchstellerin habe am 10. März 2016 einen Sohn geboren, der Kindsvater sei Herr F._______ (N [...]), ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling. Die Vaterschaftsanerkennung sei bisher daran gescheitert, dass die Gesuchstellerin der zuständigen Zivilstandsbehörde keine Personendaten habe liefern können. Er vertrete die Gesuchstellerin bei einer derzeit hängigen Personenstandsklage vor dem zuständigen Regionalgericht E._______, die kurz vor dem Entscheid stehe. Die Gesuchstellerin habe den Kindsvater mangels Personendaten über ihren Zivilstand bisher auch nicht heiraten können. Offensichtlich sei die Geburt des Kindes aktenkundig geworden, unklar sei, ob dies den Asylbehörden bekannt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass das SEM Kenntnis gehabt habe, da für den Sohn (den Gesuchsteller) ein N-Ausweis ausgestellt worden sei. Die Gesuchstellerin sei davon ausgegangen, die Geburt des Sohnes sei den Asylbehörden automatisch gemeldet worden. Unklar sei, ob das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Beschwerdeverfahren diesen Umstand genügend gewürdigt habe. Es könnte ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vorliegen. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin ein gemeinsames Kind mit einem anerkannten Flüchtling habe, hätte beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung Berücksichtigung finden müssen. Einem Schreiben des SEM an das Migrationsamt Bern vom 27. Juli 2016 sei zu entnehmen, dass der Kantonswechsel des Kindsvaters in den Wohnkanton der Gesuchstellenden geprüft und wahrscheinlich bewilligt werden solle. Unklar sei, ob betreffend den Gesuchsteller überhaupt eine Wegweisungsverfügung ergangen sei. Es dürfe sicher nicht zu einer Trennung von Mutter und Kind kommen, die Aussetzung des Vollzugs sei daher aufrecht zu erhalten.

Eingereicht wurden zum Beleg unter anderem der N-Ausweis des Gesuchstellers in Kopie, das Schreiben des Amtes für Migration und Personenstand des Zivilstandskreises D._______ vom 7. Juli 2016 betreffend Ehevorbereitung und Vaterschaftsanerkennung in Kopie sowie das Schreiben des SEM vom 27. Juli 2016 betreffend das Kantonswechselgesuch von F._______. Es wurde beantragt, die zuständige Sachbearbeiterin im Personenstandsverfahren (...) vor dem Regionalgerichts E._______ als Auskunftsperson zu befragen.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristerstreckung gut, gewährte Akteneinsicht und setzte eine erneute Frist zur Vervollständigung der Eingabe.

N.
In seiner Eingabe vom 5. September 2016 beantragte der Rechtsvertreter die Revision des Urteils D-8397/2015 vom 7. Juli 2016. Das Urteil sei aufzuheben, die Gesuchstellenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subenventualiter sei das Verfahren nach Aufhebung des Urteils an das SEM zurückzuweisen, zur Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs. Das Revisionsgesuch sei bis zum Vorliegen des Urteils des Regionalgerichts E._______ zu sistieren. Den Gesuchstellenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Es wurde geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe nachträglich Beweismittel einreichen können, welche ihre Herkunft aus Tibet/ VR China zu belegen vermöchten. Diese stammten vom 18. Juni 2012 (zwei Rezepte) sowie vom 13. Januar 2016 (Bestätigung des Klosters). Die Übersetzung der Klosterbestätigung sei am 28. März 2016 erfolgt. Diese Beweismittel seien geeignet, die Herkunft aus Tibet/ VR China zu beweisen, und nicht verspätet. Die damals nicht vertretene Gesuchstellerin habe die Klosterbestätigung bereits mit Schreiben vom 28. März 2016 beim Amt für Migration und Personenstand des Zivilstandskreises D._______ eingereicht, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung sowie der geplanten Eheschliessung. Die entsprechende Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Zivilstandsbehörde werde als Beilage eingereicht. Gemäss ständiger Rechtsprechung schade die Eingabe von Dokumenten bei einer falschen Behörde nicht, die Gesuchstellerin könne auch entschuldbare Gründe vorbringen. Sie habe als Laiin nicht wissen können, dass sie diese Beweismittel auch dem SEM hätte einreichen müssen. Sie habe sich deshalb nur um die Eingabe bei der Zivilstandsbehörde gekümmert. Die Gesuchstellenden seien nun aber aufgrund der geklärten Identität als Flüchtlinge anzuerkennen. Beachtlich sei - wie bereits in der Eingabe vom 18. August 2016 gerügt -, dass die erhebliche Tatsache der Geburt des Gesuchstellers im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Es sei daher gegenüber dem Gesuchsteller keine Wegweisungsverfügung ergangen, die Frage des Wegweisungsvollzugs des Gesuchstellers sei auch überhaupt nicht geprüft worden. Eine Wegweisung wäre jedoch vorliegend unzulässig, schon heute bestünde zwischen den Gesuchstellenden und dem Partner, beziehungsweise Vater, faktisch ein Familienleben und familiäre Beziehungen, selbst wenn die formellen Anerkennungen noch ausstünden. Auch das SEM gehe offensichtlich vom Vorliegen eines Familienlebens aus, anders könne sein Schreiben vom 27. Juli 2016 betreffend das Kantonswechselgesuch des Kindsvaters/ Partners nicht interpretiert werden. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellenden werde durch eine entsprechende Bestätigung belegt.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung lehnte sie ab, ebenso den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Ergehen des Urteils des Regionalgerichts E._______.

P.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 wurde F._______ der Kantonswechsel in den Wohnkanton der Gesuchstellenden bewilligt.

Q.
Am 22. November 2016 richteten die Gesuchstellerin und F._______ mit Hilfe ihrer Sozialarbeiterin für ihren Sohn (Gesuchsteller) ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters an das SEM. Im Anhang zu diesem Gesuch findet sich die Geburtsurkunde des Gesuchstellers mit Deckblatt. Der Eingangsstempel auf dem Deckblatt bestätigt den Eingang der Geburtsurkunde beim SEM am 14. April 2016.

R.
Am 1. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden die Bewilligung für den Kantonswechsel in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht ein sowie die Kopie eines Mietvertrags, gemäss dem die Gesuchstellerin mit F._______ ab 1. Dezember 2016 eine gemeinsame Wohnung in G._______ gemietet hat.

S.
Am 29. Juni 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Kindsanerkennung durch F._______ vor dem Zivilstandsamt vom 22. Juni 2017 ein.

T.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 informierte der Rechtsvertreter, dass die Identität der Gesuchstellerin nun geklärt sei und sie am 6. Juli 2017 ihren Partner habe heiraten können. Die Vaterschaft des Kindes B._______ sei damit geklärt. Die Gesuchstellerin erwarte inzwischen ein zweites Kind.

U.
Mit Eingabe vom 28. August 2017 teilte das Zivilstandsamt der Vorinstanz mit, die Gesuchstellerin habe am 6. Juli 2017 F._______ geheiratet, weshalb ihre Personalien entsprechend anzupassen seien.

V.
Am 27. August 2017 wurde das Kind H._______ geboren.

W.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Gesuchstellenden Frist zur Stellungnahme, ob sie an ihrem Revisionsgesuch festhalten wollten oder ob sie bei der Vorinstanz den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, beziehungsweise Ehemanns F._______, zu beantragen gedächten.

X.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die Gesuchstellenden hätten mit Unterstützung ihrer Sozialarbeiterin inzwischen ohne sein Wissen bei der Vorinstanz bereits einen Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, beziehungsweise Ehemanns gestellt. Vorab sei das SEM jedoch um einen Entscheid über die originäre Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden ersucht worden. Das SEM habe auf diese Anträge bisher noch nicht reagiert. Da die Feststellung des Vorliegens der originären Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Revisionsverfahrens sei, müsse dieses zunächst abgeschlossen werden, bevor das SEM über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entscheiden könne. Am Revisionsgesuch werde daher festgehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG66 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116
BGG darzutun. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116
BGG ist in Fällen des Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG, aus "anderen Gründen" das Revisionsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach deren Entdeckung einzureichen. Das angefochtene Urteil datiert vom 7. Juli 2016, die erste Revisions-Eingabe durch die Gesuchstellerin vom 28. Juli 2016.

2.2 Die Gesuchstellenden machen zum einen den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG geltend, zum anderen den Revisionsgrund des versehentlichen Übersehens von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG.

2.3 Es ist zu prüfen, ob die von den Gesuchstellenden im Revisionsgesuch geltend gemachten Revisionsgründe zu Recht angerufen wurden.

3.

3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116
BGG ist in Fällen des Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG, aus "anderen Gründen" das Revisionsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung der neuen Beweismittel einzureichen.

3.1.1 Die von der Gesuchstellerin zum Beleg ihrer Herkunft aus Tibet eingereichten Beweismittel stammten vom 18. Juni 2012 (zwei medizinische Rezepte im Original, auf denen ihr Name vermerkt wurde) sowie vom 13. Januar 2016 (Bestätigung des Klostervorstehers über ihre Tätigkeit als Nonne). Die Übersetzung der Klosterbestätigung sei gemäss ihren Angaben am 28. März 2016 erfolgt. Es ist festzuhalten, dass die vom 18. Juni 2012 stammenden Rezepte und die Klosterbestätigung vom 13. Januar 2016 nach den Massstäben der Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
und 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116
BGG als revisionsrechtlich verspätet eingereicht bezeichnet werden müssten, sofern auf den Zeitpunkt abgestellt werden würde, an dem die Gesuchstellerin die Unterlagen am 26. Juli 2016 dem SEM einreichte, da die Rezepte bereits fast vier Jahre alt waren und auch die Erklärung des Klostervorstehers bei der Vorinstanz später als 90 Tage nach ihrem Entstehen vorlag. Verspätet wäre die Erklärung selbst dann noch, wenn man betreffend das letztere Beweismittel zu Gunsten der Gesuchstellerin auf den 28. März 2016 abstellen würde, das Datum an dem die Übersetzung ins Deutsche erstellt wurde. Der Poststempel auf dem Versandumschlag aus China (siehe Revisionsakten, Beilage 9 der Eingabe vom 5. September 2016) trägt das Datum vom 20. Februar 2016.

3.1.2 Allerdings ist vorliegend beachtlich, dass die Gesuchstellerin die Dokumente bereits am 28. März 2016 beim Amt für Migration und Personenstand des Zivilstandskreises D._______ zum Beleg ihrer Identität im laufenden Verfahren um Kindesanerkennung und Eheschluss eingereicht hatte. Dieser Umstand wird durch die mit der Revisionseingabe eingereichte Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und dem Zivilstandsamt belegt, insbesondere durch das Antwortschreiben der Zivilstandsbehörde vom 12. April 2016 (Beilage 8). Die Gesuchstellerin hat demnach die neu aufgefundenen Beweismittel während ihres laufenden Asylbeschwerdeverfahrens bei einer anderen Schweizer Behörde eingereicht. Aufgrund ihrer gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht hätte sie diese auch dem SEM vorlegen müssen, insbesondere weil ihre Herkunft auch im Asylverfahren umstritten war. Allenfalls hätte sie erkennen können, dass das Amt für Migration und Personenstand D._______ eine vom SEM völlig unabhängige andere Behörde ist. Andererseits ist zu Gunsten der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, dass sie sprach- und rechtsunkundig ist und zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch eine Rechtsvertretung unterstützt wurde. Letztlich kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin hätte erkennen können, dass sie auch das SEM über die von ihr beim Zivilstandsamt vorgelegten Unterlagen hätte informieren müssen, sogar offen bleiben. Tatsächlich wäre nämlich das Amt für Migration und Personenstand des Zivilstandskreises D._______ seinerseits aufgrund von Art. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verpflichtet gewesen, die von der Gesuchstellerin zum Beleg ihrer Identität eingereichten Beweismittel an die Asylbehörden weiterzuleiten. Das Zivilstandsamt hatte nach Aktenlage Kenntnis davon, dass die Identität der Gesuchstellerin im Asylverfahren ungeklärt geblieben war (vgl. act. A43/2, A44/2). Der Umstand, dass das Zivilstandsamt die eingereichten Dokumente als für den Identitätsnachweis der Gesuchstellerin ungeeignet erachtet hatte, entband es jedenfalls nicht von der Verpflichtung zur Sicherstellung der Dokumente zu Handen des SEM. Art. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29
AsylG sieht ausdrücklich auch den Einzug von "andere Dokumenten" vor, "(...) wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person (...) geben können". Bezüglich der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde im Verwaltungs(prozess)-Verfahren grundsätzlich fristwahrend möglich ist (vgl. Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG; Art. 48 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Daran ändert auch ihre Mitwirkungsverpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG nichts, es überwiegt vorliegend, dass sie als rechtsunkundige Person ohne Rechtsvertreter davon ausging, "die Schweizer Behörden" hätten ihre Dokumente
erhalten. Es darf ihr aus diesem Umstand kein rechtlicher Nachteil erwachsen.

3.1.3 Dem Bundesverwaltungsgericht präsentiert sich die Situation demnach wie folgt: Aufgrund des Versäumnisses des Amtes für Migration und Personenstand des Zivilstandskreises D._______ hatten weder das SEM noch der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
D-8397/2015 Kenntnis von der Existenz der eingereichten Beweismittel. Dennoch müssen diese als aktenkundig bezeichnet werden, da sie von der Gesuchstellerin bei einer Behörde eingereicht wurden und von dieser hätten übermittelt werden müssen (vgl. dazu bereits die Regesten im publizierten Entscheid der Asylrekurskommission EMARK 1999/26).

Es ergibt sich damit die Konstellation, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens Beweismittel einreichte, welche vom Instruktionsrichter, beziehungsweise dem Spruchgremium, nicht zur Kenntnis genommen werden konnten, obwohl sie als aktenkundig geworden gelten müssen. Vorliegend ist daher weniger der Tatbestand des Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG (neu aufgefundene Beweismittel, die vorher nicht eingereicht werden konnten) gegeben, sondern vielmehr ein Anwendungsfall von Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG (Übersehen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen).

3.2 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG ist ein Versehen dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2015/20 E. 2.1). Tatsächlich hat das Gericht vorliegend die neuen Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinn übersehen, da es von ihnen keine Kenntnis hatte und sie deshalb nicht würdigte. Zwar kann weder der Vorinstanz noch dem Spruchgremium im Verfahren D-8397/2015 diesbezüglich ein Versäumnis zum Vorwurf gemacht werden. Dennoch entspricht es der ratio legis des Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG, dass ein Urteil auf einen vollständigen Sachverhalt abgestützt werden muss und alle bekannten Tatsachen und vorliegenden Beweismittel berücksichtigt werden.

3.3 Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer
E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.54; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG N 9; Seiler/Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Art. 121 Rz. 27-30). Vorliegend müssten die eingereichten Beweismittel geeignet sein, Herkunft der Gesuchstellerin aus und Sozialisation in China/ Tibet und nicht in einer
tibetischen Diaspora, zu belegen. Bei den eingereichten Beweismittel handelt es sich um eine Bestätigung des Klostervorstehers, aus der hervorgeht, dass die Gesuchstellerin - wie von ihr vorgetragen - von 2009 bis 2013 als Nonne und Betreuerin eines Heiligtums (Stupa oder Chörten) in I._______ gelebt und gearbeitet habe. Nach ihrem Weggang, der sehr bedauert werde, sei ihr Raum versiegelt und all ihr Hab und Gut von den Behörden beschlagnahmt worden. Das Dokument datiert vom 13. Januar 2016. Die eingereichten Rezepte datieren vom 18. Juni 2012. Aus ihnen geht hervor, dass die "neue ländliche Krankenversicherung von J._______ Landkreis" (gemäss Übersetzung, vgl. Beschwerdeakten) der Gesuchstellerin Medikamente gegen Darmkatharr und Gastritis verschreibt. Beide Rezepte tragen den Stempel der Poliklinik der K._______ Gemeinde im J._______ Kreis und sind von einem Arzt visiert. Grundsätzlich sind die vorgelegten Dokumente geeignet die Herkunft der Gesuchstellerin aus China/ Tibet zumindest glaubhaft zu machen, da sie die Gesuchstellerin namentlich benennen und Auskunft darüber geben sollen, dass sie sich in Tibet aufgehalten - und dort in einer Apotheke Arzneimittel bezogen - und als Nonne in einem Kloster gelebt hat.

Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz und dem Spruchgremium im vorrangegangenen Urteil D-8397/2015 geäusserten Zweifel und Vorbehalte betreffend die eingereichten Beweismittel auch im Revisionsverfahren weiterhin für zutreffend. Das SEM war zum Schluss gelangt, dass die Gesuchstellerin aus den im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eingereichten Dokumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten könne: Die eingereichte Bestätigung der chinesischen Behörde sei leicht selbst herstellbar und der Briefumschlag könne von irgendeiner Person in China aufgegeben worden sein. Auch die eingereichten Fotos belegten nicht, dass die Gesuchstellerin tatsächlich in Tibet gelebt habe. Zudem sei wenig nachvollziehbar, dass ihr Bruder ihr nicht das Original der Identitätskarte, welche sich nach ihren Angaben zuhause befinden sollte, oder wenigstens eine Kopie oder eine Kopie des Familienbüchleins, habe zukommen lassen können. Schliesslich hielt das SEM es für befremdlich, dass ihr Bruder ihr einen in Chinesisch abgefassten Brief geschrieben habe, müsste er doch wissen, dass sie dieser Sprache kaum mächtig sei (vgl. Urteil D-8397/2015 E. 4.2). Das Gericht erachtete diese Argumentation für nahvollziehbar und schützte sie (ebenda E. 5.3). Ganz ähnliche Zweifel werfen auch die neu vorgelegten Beweismittel auf. Betreffend die Rezepte ist nicht auszuschliessen, dass sie zwar echt sind, jedoch eigens zur Vorlage bei den Schweizer Behörden für die Beschwerdeführerin erstellt wurden. Auch die Klosterbestätigung könnte als Gefälligkeitsschreiben für die Gesuchstellerin zu diesem Zweck verfasst worden sein. Auffällig ist auch, dass die Erklärung des Klostervorstehers nicht von der Person unterzeichnet wurde, welche laut Quellen zu diesem Zeitpunkt der Vorsteher des Klosters gewesen ist, in dem sich die Gesuchstellerin angeblich aufgehalten haben will (vgl. die Auflistung der Klostervorsteher für das Kloster (...) auf der Website Tibetan and Himalayan Libarary [THL], undatiert, www.thlib.org/places/monasteries/list/-kham/#iframe=http://places.-thlib.org/features/17131, besucht am 15.05.2018). Zudem entspricht die Stupa, die auf dem Foto abgebildet ist, welches die Gesuchstellerin im Asylverfahren vorgelegt hat, nicht dem Kloster, in dem sie angeblich gelebt und gedient haben will und von dem sie nun eine Bestätigung erhalten hat. Aus diesen Gründen muss davon ausgegangen werden, dass die eingereichte Bestätigung des Klostervorstehers ein Gefälligkeitsdokument ist, dem kein Beweiswert zukommen kann. Ebenfalls plausibel erachtet das Gericht die von der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil geäusserten Zweifel betreffend den Versand der Dokumente aus China. Es gibt keinen
Beweis, dass der Absender tatsächlich der Bruder der Gesuchstellerin war (vgl. Urteil D-8397/2015 E.5.3).

Aus diesen Erwägungen ist den eingereichten Dokumenten die Erheblichkeit abzusprechen. Sie wären selbst bei entsprechender Würdigung nicht geeignet gewesen, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Herkunft der Gesuchstellerin zu verändern. Die betreffenden Beweismittel wurden vom Gericht zwar tatsächlich übersehen, sie sind aber nicht erheblich und daher nicht geeignet, eine Revision des Urteils D-8397/2015 gestützt auf Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG zu begründen.

3.4 Die Gesuchstellenden berufen sich in ihrem Revisionsgesuch aber auch noch aus einem anderen Grund auf Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG. Sie rügen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass die Gesuchstellerin mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling ein gemeinsames Kind hat (den Gesuchsteller), übersehen habe und deshalb dieser Aspekt im Urteil D-8397/2015 nicht gewürdigt worden sei. Des Weiteren wird auch vorgebracht, dass gegen den Gesuchsteller gar keine Wegweisungsverfügung ergangen sei.

3.5 In den Vorakten des SEM findet sich im Zeitraum, in dem das Beschwerdeverfahren D-8397/2015 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, tatsächlich kein Hinweis auf die Geburt des Gesuchstellers (vgl. Aktenverzeichnis, N [...]). Erst nach Abschluss des Asylverfahrens findet sich beim Aktenstück A54/3 die Geburtsurkunde des Gesuchstellers. Das Deckblatt zur Geburtsurkunde trägt ein Vermerk des SEM das den Eingang am 14. April 2016 bestätigt. Die Geburtsurkunde ist ansonsten an keinem Ort im Dossier abgelegt. Es spricht viel dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand tatsächlich übersehen hat, da das SEM die Geburtsurkunde versehentlich nicht oder erst mit der Eingabe vom 22. November 2016 in den Akten abgelegt hat, beziehungsweise sie jedenfalls dem Gericht nicht zur Ablage im N-Dossier zugestellt hat. Dieses Verhalten muss das Gericht gegen sich gelten lassen (vgl. E. 3.1.3 mit Hinweis auf EMARK 1999/26).

3.6 Auch diese versehentlich übersehene Tatsache (die Geburt des Gesuchstellers) müsste erheblich im revisionsrechtlichen Sinne gewesen sein, insofern als sie zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (vgl. die Ausführungen in E. 3.3). Fest steht, dass Herr F._______ (N [...]), der als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, die Vaterschaft für den Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Urteils D-8397/2015 noch nicht anerkannt hatte. Auf der Geburtsurkunde, welche beim SEM am 14. April 2016 einging, ist er als Vater noch nicht eingetragen. Erst am 22. Juni 2017 erfolgte die Anerkennung der Vaterschaft. Aus diesem Grund hätte das Bundesverwaltungsgericht selbst im Wissen um die Geburt des Gesuchstellers und seine Abstammung von einem anerkannten Flüchtling, im Zeitpunkt seines Urteils nicht anders entscheiden können. Zudem ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin ihrerseits das Gericht nicht über die familienrechtliche und allenfalls aufenthaltsrechtliche Problematik informiert hat. Dieser Umstand fällt jedoch nicht stark ins Gewicht, da sie darauf vertrauen durfte, dass der Sachverhalt der Geburt von den zuständigen Behörden korrekt gemeldet und von ihnen erfasst würde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das Gericht vorliegend zwar tatsächlich auch diese Tatsache übersehen haben dürfte, denn sie gilt zwar als aktenkundig, war jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Allerdings ist auch diese übersehene Tatsache nicht als erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG zu qualifizieren und daher nicht geeignet, die Revision des Urteils D-8397/2015 zu begründen. Ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG ist nicht gegeben.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-8397/2015 vom 7. Juli 2016 ist abzuweisen, die Gesuchstellenden sind gehalten, den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft in einem gesonderten Verfahren vor dem SEM zu beantragen. Da der Vater den Gesuchsteller inzwischen als Kind anerkannt hat, erübrigen sich auch weitere Prüfungen betreffend die Wegweisung des Gesuchstellers. Dieser Antrag ist gegenstandslos geworden.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch mit Verfügung vom 20. September 2016 gutgeheissen wurde, wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8397/2015 vom 7. Juli 2016
bleibt rechtskräftig.

3.
Der Antrag auf Prüfung der Wegweisungsmodalitäten des Gesuchstellers ist gegenstandslos.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4771/2016
Datum : 31. Mai 2018
Publiziert : 18. September 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Revision; Asyl und Wegweisung


Gesetzesregister
AsylG: 8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
10 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29
105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
BGG: 48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
121 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
123 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK114: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008115 bleiben vorbehalten.116
VGG: 45 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200565 sinngemäss.
46 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG66 Anwendung.
VwVG: 21 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
67
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
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122-II-17
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gesuchsteller • bundesverwaltungsgericht • beweismittel • china • tibet • vorinstanz • vater • akteneinsicht • revisionsgrund • kenntnis • kopie • zivilstandskreis • sachverhalt • asylverfahren • frist • neues beweismittel • wissen • beilage • bundesgesetz über das bundesgericht • zweifel
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2015/20 • 2007/21
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D-4771/2016 • D-8397/2015 • E-3395/2011
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1999/26