Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5530/2016
Urteil vom 31. Mai 2017
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
A._______,
vertreten durch
Parteien
Rechtsanwalt Gerhard Hauser-Schönbächler,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten,
Direktion für Ressourcen (DR),
Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung betreffend Treueprämie.
Sachverhalt:
A.
A._______ trat im Jahr 1981 in die Bundesverwaltung beim damaligen Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI, mittlerweile Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]) ein. In der Anstellungsurkunde vom 26. Mai 1981 wird als Dienstantritt der "14. August 1981 (4.6.1981)" festgehalten, versehen mit einer Fussnote. Die Anstellungsurkunde wurde von A._______ am 28. Mai 1981 unterzeichnet.
Im Mai 2015 erkundigte sich A._______, ob ihm im Hinblick auf seine ordentliche Pensionierung auf den 1. August 2016 eine Treueprämie ausgerichtet werde. Nach Abklärungen beim Rechtsdienst des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) teilte das SECO ihm am 27. Mai 2015 per Mail mit, dass mit der Pensionierung auf den 1. August 2016 kein Anspruch auf eine Treueprämie bestehe, da das 35. Dienstjahr in jenem Zeitpunkt noch nicht vollendet sei.
B.
Nach einem weiteren Briefwechsel per E-Mail und per Post ersuchte A._______ mit Schreiben vom 20. Juni 2016 um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 lehnte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA; nachfolgend: Vorinstanz) die Ausrichtung einer Treueprämie an A._______ ab.
C.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 10. August 2016 sei aufzuheben und ihm sei die per 4. Juni 2016, ev. per 21. Juli 2016 geschuldete Treueprämie für das vollendete 35. Dienstjahr zu überweisen.
D.
In der Vernehmlassung vom 14. November 2016 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer reicht am 19. Dezember 2016 Schlussbemerkungen ein.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
Nach Art. 4 Bst. a und Art. 9 Bst. a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3) ist das EDA zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Angestellten in den Lohnklassen 32-38 sowie für die übrigen, dieses Personal betreffenden und nicht in Art. 4
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SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) VBPV-EDA Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 2 BPV) |
|
a | das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32-38 und für die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV; |
b | die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1-31. |
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SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) VBPV-EDA Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel - (Art. 3 Abs. 2 BPV) |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36a Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile - In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Hinsichtlich der Ausrichtung der Treueprämie für das vollendete 35. Anstellungsjahr ist vorliegend strittig, wann der Beschwerdeführer in die Bundesverwaltung eingetreten ist. Zu klären ist mithin, ob auf das Dienstantrittsdatum vom 4. Juni 1981 (so der Beschwerdeführer) oder auf jenes vom 14. August 1981 (so die Vorinstanz) abzustellen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Arbeitsverhältnis habe mit dem effektiven Stellenantritt begonnen. Zwecks Einarbeitung habe er seine Stelle bereits am 4. Juni 1981 angetreten und sei bis zum 11. Juli 1981 in einem 40 %-Pensum tätig gewesen. Mit der damaligen Unterzeichnung der Anstellungsurkunde habe er sich insbesondere dazu bereit erklärt, ab dem 4. Juni 1981 erste Einarbeitungsarbeiten zu verrichten. Aus der Anstellungsurkunde gehe eindeutig hervor, dass das Datum des offiziellen Dienstantritts lediglich der Einfachheit halber und um die entschädigungspflichtige Einarbeitungszeit nicht allzu kompliziert abrechnen zu müssen, auf den 14. August 1981 festgelegt worden sei. Der effektive Arbeitsbeginn sei aber der 4. Juni 1981, was in der Anstellungsurkunde wie auch in dem Schreiben mit dem Titel "An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Aussenwirtschaft" klar kommuniziert worden sei.
3.2 Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, in der Anstellungsurkunde werde der Dienstantritt des Beschwerdeführers unmissverständlich auf den 14. August 1981 festgelegt. Aus der Fussnote werde ersichtlich, dass der eigentliche Dienstantritt vom 1. September auf den 14. August 1981 vorverlegt worden sei, um den geleisteten 12 Arbeitstagen Rechnung zu tragen. Zum Datum des Dienstantritts vom 14. August 1981 und auch zu den übrigen Anstellungsbedingungen habe der Beschwerdeführer schriftlich sein Einverständnis erklärt. Das von ihm eingereichte Schreiben mit dem Titel "An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Aussenwirtschaft" habe der internen Information gedient. Daraus könne der Beschwerdeführer keine der Anstellungsurkunde widersprechenden Ansprüche ableiten. Die vorliegende Streitigkeit präsentiere sich denn auch nur deshalb, weil dem Beschwerdeführer für die Ausrichtung der Treueprämie ein relativ kurzer Zeitabschnitt fehle. Rechtlich könne es aber grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob zur Begründung eines Anspruchs, der an einen Zeitintervall anknüpfe, einige wenige Tage oder mehr fehle. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung sei der Beschwerdeführer dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Beamtengesetz, BtG, BS 1 489) und der Verordnung vom 10. November 1959 über das Dienstverhältnis der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung (Angestelltenordnung, AS 1959 1181; nachfolgend: AngO) unterstellt gewesen. Das damals geltende Recht habe eine rückwirkende Ernennung ausgeschlossen. Der Zeitraum vor dem 14. August 1981 sei somit rechtlich unbeachtlich, da er vor dem verfügten Dienstantritt liege. Das vom Beschwerdeführer befürwortete Dienstantrittsdatum hätte ausserdem zur Folge, dass die dreimonatige Probezeit bereits am 4. September 1981 abgelaufen wäre. Damit hätten dem Arbeitgeber lediglich 16 Arbeitstage (12 Tage im Juni und Juli sowie vier Tage im September) zur Verfügung gestanden, um die Eignung des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm wahrgenommene Funktion zu beurteilen. Dies mache keinen Sinn und widerspreche dem Institut der Probezeit.
4.
4.1 Nach Art. 73 Abs. 1
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 73 Treueprämie - (Art. 32 Bst. b BPG) |
|
1 | Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.232 |
2 | Die Treueprämie besteht aus: |
a | ... |
b | der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren; |
c | einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.234 |
3 | Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.235 |
4 | Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern. |
5 | Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.236 |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 32 Weitere Massnahmen und Leistungen - Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen: |
|
a | Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal; |
b | Treueprämien; |
c | Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen; |
d | Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit; |
e | den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals; |
f | die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum; |
g | Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes. |
rekurskommission [PRK] vom 13. März 2003, in: VPB 67.69 E. 4d). Die Treueprämie besteht aus der Hälfte des Monatslohns nach zehn bzw. nach 15 Anstellungsjahren und einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren (Art. 73 Abs. 2
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 73 Treueprämie - (Art. 32 Bst. b BPG) |
|
1 | Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.232 |
2 | Die Treueprämie besteht aus: |
a | ... |
b | der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren; |
c | einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.234 |
3 | Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.235 |
4 | Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern. |
5 | Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.236 |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für das Personal: |
a | der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG); |
b | der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025; |
c | ... |
d | der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen; |
e | der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; |
f | des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen; |
g | des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513; |
h | des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
i | der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010; |
j | der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate). |
2 | Es gilt nicht: |
a | für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen; |
b | für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen; |
c | für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; |
d | für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen. |
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - (Art. 2 BPG) |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse: |
a | des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV); |
b | des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben; |
c | der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG); |
d | des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft; |
e | des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.5 |
2 | Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: |
a | das dem Obligationenrecht6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG); |
b | das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA); |
c | das Personal des ETH-Bereichs; |
d | die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen; |
e | das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19819 untersteht; |
f | das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200511 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH). |
3 | In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei. |
4 | Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.12 |
5 | Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.13 |
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 73 Treueprämie - (Art. 32 Bst. b BPG) |
|
1 | Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.232 |
2 | Die Treueprämie besteht aus: |
a | ... |
b | der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren; |
c | einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.234 |
3 | Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.235 |
4 | Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern. |
5 | Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.236 |
4.2 Der Beginn des Dienstverhältnisses ist massgebend für verschiedene Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, u.a. auch für die hier zu beurteilende Ausrichtung der Treuprämie (vgl. Peter Helbling, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 8 Rz. 66 und Art. 9 Rz. 63 ff. mit Hinweisen). Sowohl das frühere als auch das heutige Recht sieht vor, dass das Datum des Dienstantritts in der Anstellungsurkunde bzw. im Arbeitsvertrag zu bezeichnen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 73 Treueprämie - (Art. 32 Bst. b BPG) |
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1 | Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.232 |
2 | Die Treueprämie besteht aus: |
a | ... |
b | der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren; |
c | einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.234 |
3 | Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.235 |
4 | Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern. |
5 | Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.236 |
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG) |
|
1 | Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist. |
2 | Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens: |
a | den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses; |
b | die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich; |
c | den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit; |
d | die Dauer der Probezeit; |
e | den Beschäftigungsgrad; |
f | die Lohnklasse und den Lohn; |
g | die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan. |
3 | Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:82 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. |
3bis | Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:84 |
a | Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind; |
b | Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.85 |
4 | Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. |
5.
5.1 In der Anstellungsurkunde des BAWI ist als Dienstantritt des Beschwerdeführers der "14. August 1981 (4.6.1981)" festgehalten, versehen mit einer Fussnote, die besagt:
"**) Um eine gezielte Einarbeitung zu ermöglichen, haben Sie sich bereiterklärt, während der Zeit vom 4.6.-10.7.1981 je zwei Tage pro Woche (Donnerstag und Freitag) bei uns zu arbeiten. Wir haben deshalb das Datum Ihres offiziellen Dienstantritts um die entsprechenden 12 Arbeitstage vom 1.9.1981 auf den 14.8.1981 vorverlegt."
Die Anstellungsurkunde schliesst wie folgt:
"Wir erwarten Sie am Donnerstag, 4. Juni 1981 um 8.00 Uhr (...)."
5.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann bei der vorliegenden Sachlage nicht von einem unmissverständlichen Dienstantritt 14. August 1981 gesprochen werden. Wie gesehen enthält die Anstellungsurkunde zwei mögliche Dienstantrittsdaten, wenn auch der 4. Juni 1981 in Klammern gesetzt ist. Bezüglich des Dienstantritts ist somit nicht eindeutig, was das BAWI verfügt resp. zu welchem der beiden Daten der Beschwerdeführer sein Einverständnis erklärt hat (vgl. allgemein zur mitwirkungsbedürftigen Verfügung Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 892 f., Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, 1998, S. 224, je mit Hinweisen). Es ist daher nachfolgend durch Auslegung der Anstellungsurkunde und anhand der Gesamtumstände zu klären, welches Datum für den Dienstantritt als massgebend zu erachten ist (vgl. Jürg Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, 2014, S. 184 ff. mit Hinweisen).
6.
6.1 In die Anstellungsurkunde hat das BAWI in einer Fussnote die Einarbeitungszeit vom 4. Juni bis 10. Juli 1981 und den hierfür zustehenden Lohnanspruch geregelt. Die Einarbeitungszeit wurde somit vom BAWI in Beachtung der Formvorschriften verfügt und vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Im Gesamtzusammenhang erscheint es sodann plausibel, dass das Datum des Dienstantritts vom 14. August 1981 allein mit Blick auf eine Vereinfachung der Lohnabrechnung Eingang in die Anstellungsurkunde gefunden hat. Denn unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer vom 11. Juli bis 31. August 1981 nicht gearbeitet und für diese Zeit auch keinen Lohn bezogen. In Bezug auf die Anstellungsurkunde sind allfällige Willensmängel nicht erkennbar und werden auch von keiner Seite geltend gemacht. Offenbar entsprach die Regelung für die Einarbeitungszeit der damaligen Interessenlage der Parteien. Der Beschwerdeführer hat in der Folge vom 4. Juni bis 10. Juli 1981 regelmässig je zwei Tage pro Woche, also insgesamt 12 Arbeitstage, für das BAWI gearbeitet und dafür Lohn erhalten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer verrichtete Arbeitsleistung deutlich das Mass überstieg, welches ein Arbeitgeber von einem zukünftigen Mitarbeiter vor dem eigentlichen Stellenantritt hätte erwarten dürfen. Angesichts der konkreten Ausgestaltung der Anstellungsurkunde, des bestehenden Lohnanspruchs und des Umfangs der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 1981 seine Stelle beim BAWI in Teilzeit angetreten hat.
6.2 Gestützt auf die vorstehende Erwägung ist die Anstellungsurkunde dahingehend auszulegen, dass das BAWI den Dienstantritt in Übereinstimmung mit der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit auf den 4. Juni 1981 verfügt hat. Das Datum vom 14. August 1981 war demgegenüber nur für die damalige Lohnabrechnung von Bedeutung. Ergänzend ist anzumerken, dass die Vorgehensweise des BAWI hinsichtlich der Lohnabrechnung verschiedene Rechtsfragen aufwirft, die jedoch in vorliegenden Zusammenhang nicht beantwortet werden müssen.
Da das BAWI in der Anstellungsurkunde vom 26. Mai 1981 den Dienstantritt vom 4. Juni 1981 verfügt hat, stellt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der rückwirkenden Ernennung nicht. Ob in der Folge die Probezeit des Beschwerdeführers bereits am 4. September 1981 geendet hätte, braucht hier gleichfalls nicht geklärt zu werden, da die Dauer der Probezeit für die Ausrichtung der Treueprämie nicht entscheidrelevant ist (vgl. zur Probezeit bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen Streiff/von Kaenel/Rudolf, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
|
1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
7.
Wird bei der Berechnung der Anstellungsjahre richtigerweise vom Dienstantrittsdatum 4. Juni 1981 ausgegangen, ergibt sich Folgendes:
7.1 Was die Treueprämie betrifft, zählen nach Art. 73 Abs. 5
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 73 Treueprämie - (Art. 32 Bst. b BPG) |
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1 | Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.232 |
2 | Die Treueprämie besteht aus: |
a | ... |
b | der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren; |
c | einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.234 |
3 | Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.235 |
4 | Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern. |
5 | Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.236 |
7.2 Des Weiteren statuiert Art. 73 Abs. 5
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SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 73 Treueprämie - (Art. 32 Bst. b BPG) |
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1 | Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.232 |
2 | Die Treueprämie besteht aus: |
a | ... |
b | der Hälfte des Monatslohns nach zehn und nach 15 Anstellungsjahren; |
c | einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.234 |
3 | Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.235 |
4 | Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern. |
5 | Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.236 |
7.3 Schliesslich kann ohnehin offenbleiben, ob die Zeit vom 11. Juli 1981 bis 31. August 1981, während der der Beschwerdeführer nicht gearbeitet hat und keinen Lohn bezog, bei der Berechnung der Anstellungsjahre abzuziehen wäre (vgl. hierzu auch Art. 40 Abs. 5 Bst. b
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SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 40 Urlaub - (Art. 68 BPV) |
|
1 | Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden. |
2 | Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden: |
a | aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr; |
b | Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals: |
b1 | für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr, |
b2 | für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr, |
b3 | für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr; |
c | Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr; |
d | Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren; |
e | Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren; |
f | Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis 30 Arbeitstage pro Jahr; |
g | Teilnahme an Angeboten von «Jugend-und-Sport» (J+S) in einer Leitungsfunktion und Teilnahme an J+S-Kaderkursen sowie an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr. |
3 | Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt: |
a | bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung: 1 Arbeitstag; |
b | ... |
c | für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls, wenn die Betreuung durch die angestellte Person notwendig ist: die erforderliche Zeit, bis drei Arbeitstage pro Ereignis; |
d | beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage; |
e | beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag; |
f | bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag; |
g | bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt; |
h | für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf; werden planbare Arzt- oder Zahnarztbesuche ohne plausiblen Grund nicht auf Randzeiten oder freie Arbeitstage gelegt, so kann der Urlaub verweigert werden; |
i | Teilnahme an der Delegiertenversammlung von PUBLICA. |
4 | Die bezogenen Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.82 |
4bis | Nicht bezogene Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 verfallen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschädigungslos.83 |
5 | Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart: |
a | die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit; |
b | ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird; |
c | ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird. |
6 | Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.84 |
7.4 Ausgehend vom Dienstantritt 4. Juni 1981 gemäss Anstellungsurkunde ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung am 1. August 2016 das 35. Anstellungsjahr vollendet hat, womit ihm grundsätzlich eine Treueprämie als Dank für seine geleisteten Dienste zusteht.
8.
Zu prüfen bleiben die übrigen Gründe der Vorinstanz gegen eine Ausrichtung der Treueprämie an den Beschwerdeführer.
8.1 Die Vorinstanz führt aus, während der gesamten Dienstzeit sei das Datum der rechtsgültigen Aufnahme der Tätigkeit beim BAWI vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben. In der Vergangenheit sei die Treueprämie jeweils auf den 14. August berechnet und ausbezahlt worden, was nie beanstandet worden sei. Wie aus der Korrespondenz hervorgehe, sei der Beschwerdeführer selbst stets vom Dienstantritt 14. August 1981 ausgegangen. Noch in der E-Mail vom 28. Mai 2015 habe er sich ausdrücklich einverstanden erklärt bzw. zur Kenntnis genommen, dass er keinen Anspruch auf eine Treueprämie habe. Der Beschwerdeführer habe sodann am 26. Februar 2016, mithin in Kenntnis der Sachlage in Bezug auf die Nichtausrichtung der Treueprämie, ein Gesuch um Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses um einen Monat gestellt, welches abgelehnt worden sei. Wenn er nun geltend mache, der Beginn der Anstellung sei auf den 4. Juni 1981 erfolgt, so ziele dies einzig darauf ab, eine Treueprämie für das nicht vollständig geleistete Anstellungsjahr zu erstreiten. Ein solches Verhalten erachte die Vorinstanz als unredlich und widersprüchlich.
8.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, wer sich auf einen gesetzlichen Anspruch berufe, handle nicht widersprüchlich. Ob ihm die Treueprämie jeweils im Juni, Juli oder August ausbezahlt worden sei, sei nie von Relevanz gewesen. Auch gehe es nicht an, ihm implizit vorzuhalten, er hätte im Jahr 1981 die Anstellungsurkunde anfechten müssen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Berufseinsteiger, der neu eine Bundesstelle antreten könne, kaum zusätzliche Forderungen stelle. Damals auf eine Änderung zu drängen, hätte auch keinen Sinn ergeben, besonders da gemäss damaligem Recht das Dienstaltersgeschenk erst viel später auszurichten gewesen wäre. Hingegen sei das Handeln der Vorinstanz als widersprüchlich zu bezeichnen. So sei ihm mit Schreiben vom 15. Januar 2016 eine Treueprämie in Aussicht gestellt worden, nachdem sein Gesuch um maximal zweijährige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die ordentliche Pensionierung hinaus abgelehnt worden sei. Erst auf seine Nachfrage hin sei ihm im Mai 2016 mitgeteilt worden, dass ihm wegen 14 fehlender Arbeitstage doch kein Anspruch auf eine Treueprämie zustehe. Insbesondere unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten langjährigen Dienste erscheine diese Vorgehensweise kleinlich und unverhältnismässig.
8.3
8.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
8.3.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, bestand für ihn kein Anlass bei der Unterzeichnung der Anstellungsurkunde oder anlässlich der Ausrichtung früherer Treueprämien, die ihm jeweils im August ausbezahlt wurden, zu opponieren. Das Dienstantrittsdatum gemäss Anstellungsurkunde wurde erst bedeutsam im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Treueprämie für das vollendete 35. Anstellungsjahr. In Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereichen, dass er die Anstellungsurkunde bis anhin nie beanstandet hatte. Es wäre keinem gedient gewesen, hätte er zu einem früheren Zeitpunkt ein Verfahren in dieser Sache angestrengt.
8.3.3 Die Vorinstanz erblickt sodann in der E-Mail vom 28. Mai 2015 ein widersprüchliches Verhalten. Darin bedankt sich der Beschwerdeführer für die getätigten Abklärungen des SECO beim EPA und merkt an: "Auch ich hätte vor 34 Jahren kaum geglaubt, dass es einmal knapp 35 Jahre sein werden." In dieser E-Mail spricht er zwar von knapp 35 Anstellungsjahren, sein Standpunkt betreffend Ausrichtung der Treuprämie bleibt aber vage. Es würde daher zu weit führen, aus dieser knappen und eher informell gehaltenen E-Mail des Beschwerdeführers auf ein treuwidriges Verhalten
oder sogar auf eine rechtlich bindende Verzichtserklärung zu schliessen (vgl. zum sog. Verzichtsverbot gemäss Art. 341 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 341 - 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. |
|
1 | Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. |
2 | Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar. |
8.3.4 Am 26. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um eine einmonatige Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses über die ordentliche Pensionierung hinaus. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hatte der Beschwerdeführer bereits im März 2015 um eine Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses um maximal zwei Jahren ersucht. Beide Gesuche wurden von der Vorinstanz ablehnend beurteilt. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 26. Februar 2016 allein wegen der Treueprämie gestellt hätte, könnte darin noch kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. Wäre das Gesuch von der Vorinstanz bewilligt worden, hätte der Beschwerdeführer einen Monat länger für das SECO arbeiten können, womit ihm unabhängig vom hier strittigen Dienstantrittsdatum eine Treueprämie zugestanden hätte. Dem Beschwerdeführer kann es nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er die vorliegende Rechtsstreitigkeit hinsichtlich des Dienstantritts hätte abwenden wollen, indem er einen Monat länger gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Fall lediglich die ihm nach dem Bundespersonalrecht zustehenden Rechte wahrgenommen.
8.3.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers verstösst somit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ausgehend vom Dienstantritt 4. Juni 1981 gemäss Anstellungsurkunde dem Beschwerdeführer eine Treueprämie für das vollendete 35. Anstellungsjahr auszurichten ist. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
10.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2016 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist eine Treueprämie für das vollendete 35. Anstellungsjahr auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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