Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5365/2008
{T 0/2}

Urteil vom 31. Mai 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien
K_______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner,

gegen

Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Ghana stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) stellte im April 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nach dessen definitiver Abweisung durch die damals zuständige Rekursinstanz wurde er im Januar 1993 als verschwunden gemeldet.

B.
Am 22. Dezember 1997 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Bern mit der Schweizer Bürgerin R_______ (geb. 1964). Gestützt auf den Eheschluss erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.

C.
Am 12. August 1998 wurde die gemeinsame Tochter N_______ geboren.

D.
Am 8. Januar 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 8. Mai 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 18. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Schwyz und das Gemeindebürgerrecht von Einsiedeln.

E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 informierte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Vorinstanz darüber, dass zurzeit ein Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug geprüft werde. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass er am 25. November 2005 von seiner Schweizer Ehefrau geschieden worden sei und am 9. März 2006 in Ghana die ghanaische Staatsangehörige A_______ (geb. 16. April 1980) geheiratet habe. Vom Gesuch um Familiennachzug seien unter anderem zwei Kinder (G_______, geb. 11. August 1999 und S_______, geb. 17. Oktober 2001) erfasst, die er mit der ghanaischen Staatsangehörigen F_______ gezeugt habe.

F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Familienachzugsgesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Bewilligung wurde jedoch vor dem Hintergrund eines möglichen Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bloss unter Vorbehalt erteilt.

G.
Mit Schreiben vom 14. März, 8. Mai und 4. Juni 2008 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, äusserte sich ausführlich zum relevanten Sachverhalt, gab Akteneinsicht und räumte Frist ein zur schriftlichen Stellungnahme. Davon machte der Beschwer-deführer mit einer Eingabe vom 12. Juni 2008 Gebrauch.

H.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2008 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz als zuständiges Organ des Heimatkantons seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

I.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig.

J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2008 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei einzustellen.

K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 9. Januar 2009 an seinen Begehren und deren Begründung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und 52
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f.; BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass schon kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlau-teren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
Die Zustimmung des Heimatkantons Schwyz zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG die andere formelle Voraussetzung erfüllt ist, von der das Gesetz die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abhängig macht.

4.1 Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers datiert vom 18. Juni 2003 und wurde - aus einem auf dem Exemplar der Vorinstanz angebrachten Ausgangsstempel zu schliessen - noch gleichentags versendet. Die Nichtigerklärung erging am 17. Juni 2008 und wurde am 18. Juni 2008 eingeschrieben und mit Rückschein versehen der schweizerischen Post übergeben. Adressat war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der die Sendung am 19. Juni 2008 in Empfang nahm. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Datum dieser Empfangnahme sei für die Fristberechnung massgeblich und führe vorliegend dazu, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist nicht gewahrt worden sei.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Zwar trifft zu, dass eine Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet. Das heisst jedoch nicht, dass gewisse Verfügungswirkungen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. So verhält es sich bei der Frage der Fristwahrung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG muss die Behörde über den gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr das Gesetz einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Fristwahrung massgebend ist (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Daraus ergibt sich, dass es bei der Eröffnung einer Verfügung durch postalische Zustellung nicht auf das Eröffnungsdatum ankommen kann, denn der vom Adressaten beeinflussbare Zustellvorgang ginge auf Kosten des zeitlichen Handlungsspielraums der Behörde. Als mögliche Anknüpfungspunkte fallen das Ausstellungsdatum der Verfügung oder das Versanddatum in Betracht. Dabei muss der Berechnungsansatz nicht nur für das Ende, sondern in gleicher Weise auch für den Beginn des Fristenlaufs Anwendung finden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3333/2007 vom 28. Mai 2010 E. 6.2, C-2887/2007 vom 2. Februar 2010 E. 5 und C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7).

4.3 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist eingehalten wurde; dies unbesehen der Frage, ob auf das Verfügungs- oder auf das Versanddatum abgestellt wird. Entsprechend sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt (vgl. p.a. Art. 132
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 77 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
Zif. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).

5.
Im Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung untersteht ein Gesuchsteller einer besonderen Mitwirkungspflicht. Diese setzt voraus, dass die Behörden selbst ohne spezielle Aufforderung über Tatsachen informiert werden, von denen der Gesuchsteller weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid von Bedeutung sind. Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den Gesuchsteller selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115).

5.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Im entsprechenden Gesuchsformular wird die Frage nach der Existenz unverheirateter ausländischer Kinder unter 18 Jahren gestellt. Der Beschwerdeführer brachte bei Ausfüllen des Formulars unter der entsprechenden Rubrik keinen Vermerk an. Von den Einbürgerungsbehörden in Auftrag gegebene Erhebungsberichte des städtischen Polizeiinspektorats Bern vom 12. März 2003 und der Kantonspolizei Bern vom 22. März 2003 lassen erkennen, dass auch diese Stellen keine Kenntnis von der Existenz der ausserehelichen Kinder des Beschwerdeführers hatten.

5.2 Hätte die Vorinstanz davon Kenntnis gehabt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Ehe in einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren mit derselben Frau zwei aussereheliche Kinder zeugte, hätte sie ihn mit Sicherheit nicht, jedenfalls nicht ohne zusätzliche Abklärungen erleichtert eingebürgert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 7). Diese Folge lässt sich weder mit der behaupteten Einmaligkeit ausserehelicher Sexualkontakte noch mit pauschalen Hinweisen auf angeblich gewandelte Moralvorstellungen in Frage stellen. Die gegenseitige Treue stellt nach wie vor einen Grundpfeiler der Ehe dar (vgl. Art. 159 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3.2). Erhebliche Zweifel am Bestand einer intakten ehelichen Gemeinschaft wären trotz eines gemeinsamen Kindes und der Dauer der Ehe ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Auch die Tatsache, dass die eheliche Gemeinschaft erst rund 20 Monate nach der erleichterten Einbürgerung aufgegeben wurde und der Beschwerdeführer schliesslich eine andere Frau als die Kindsmutter heiratete, ist nicht geeignet, diese Zweifel zu zerstreuen. Daraus ergibt sich, dass die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers in Unkenntnis einer im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erheblichen Tatsache ausgesprochen wurde.

5.3 Nun aber bestreitet der Beschwerdeführer, den Einbürgerungsbehörden seine beiden im August 1999 bzw. Oktober 2001 ausserehelich geborenen Kinder bewusst verschwiegen zu haben. Er habe selbst erst anfangs 2004 und damit nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens von deren Existenz erfahren. Die Kinder seien Frucht zweier zufälliger und einmaliger Begegnungen mit der Kindsmutter, ohne dass sonstige Kontakte zwischen ihnen bestanden hätten. Die Kindsmutter habe ihm die Existenz der Kinder verschwiegen, dies offensichtlich im Bestreben, ihn nicht zu belasten. Denn sie habe gewusst, dass er in der Schweiz lebe und dort verheiratet sei. Erst unter dem Druck ihrer Familie habe sie sich ihm schliesslich offenbart. Solches Verhalten sei zwar ungewöhnlich, aber keineswegs unglaubhaft oder lebensfremd. Für die Richtigkeit dieses Sachverhalts spreche nicht zuletzt die verspätete Registrierung der Vaterschaft am 5. Juli 2005.

5.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich als lebensfremd. Da ist nicht nur die Häufung unglaublicher Zufälle, indem der Beschwerdeführer bei Reisen in sein Heimatland dort im Abstand von zwei Jahren zweimal eine ihm ansonsten nicht bekannte Frau getroffen und mit ihr bei zweimaligem Sexualkontakt auch gerade je ein Kind gezeugt haben will. Dies alles, ohne mit ihr zwischendurch irgendwelche Kontakte gehabt zu haben. Bar jeglicher Realität scheint auch die behauptete Verhaltensweise der Kindsmutter dem Beschwerdeführer gegenüber. Diese soll ihm selbst bei der zweiten Begegnung die Existenz des ersten gemeinsamen Kindes verheimlicht haben; angeblich um seine Ehe in der Schweiz zu schützen. Davon aber, dass diese Ehe in Gefahr gebracht werden konnte, musste die Kindsmutter gar nicht ausgehen, denn das treuwidrige Verhalten des Beschwerdeführers seiner Ehefrau gegenüber war bereits ein Faktum und es ging nicht etwa um eine Information an die betrogene Ehefrau, sondern einzig um die Bekanntgabe der Folgen der ausserehelichen Kontakte an den Bescherdeführer selbst. Tritt hinzu, dass die gleiche Kindsmutter, die sich dem Beschwerdeführer gegenüber solchermassen rücksichtsvoll verhalten haben soll, die gemeinsamen Kinder anfangs 2004 ihrem Schicksal überlassen haben soll, um sich einer neuen Beziehung widmen zu können, womit der Beschwerdeführer wiederum vor grosse Probleme gestellt worden sein will (so aus seinen Äusserungen in einem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 12. Juni 2006 zu schliessen). Schlussendlich ist die behauptete Verheimlichung auch unter einem wirtschaftlich-existentiellen Aspekt nicht nachvollziehbar. Mit seiner Darstellung, wonach er die Kinder seit Kenntnisnahme seiner Vaterschaft finanziell unterstützt habe, lässt der Beschwerdeführer erkennen, dass entsprechender Bedarf bestand und es der Kindsmutter nicht egal sein konnte, wer für den Unterhalt aufkommt.

5.5 Dass sich die Umstände nicht wie von ihm behauptet abgespielt haben können, ergibt sich auch aus gewissen Äusserungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Bestreben, seine ausserehelich gezeugten Kinder in die Schweiz zu bringen. In der bereits erwähnten, in diesem Zusammenhang abgegebenen schriftlichen Auskunft vom 12. Juni 2006 äusserte er an die Adresse des kantonalen Migrationsamtes, bei der Mutter der beiden ausserehelichen Kinder handle es sich um seine ehemalige Freundin und er habe seit Geburt der beiden Kinder für deren Unterhalt gesorgt. Die Zahlungen seien via Western-Union, aber auch über Bekannte erfolgt, die nach Ghana gereist seien. Der Versuch des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Vorinstanz vom 12. Juni 2008, letztere Ausführungen zu "berichtigen" und zu behaupten, er habe nicht ab Geburt der Kinder, sondern ab Anfang 2004 rückwirkend Unterhaltszahlungen geleistet, überzeugt in keiner Weise und wurde im Übrigen auch nicht mit irgendwelchen Dokumenten untermauert.

5.6 Die Darstellungsweise des Beschwerdeführers lässt sich insbesondere nicht mit dem Umstand stützen, dass seine Vaterschaft am 5. Juli 2005 und damit lange nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in Ghana amtlich registriert wurde. Dieser Akt steht ganz offensichtlich ursächlich im Zusammenhang mit dem unmittelbar darauf beim Migrationsamt des Kantons Zürich deponierten Familiennachzugsgesuch für die beiden ausserehelich geborenen Kinder.

6.
Nach dem bisher Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Existenz seiner beiden ausserehelich gezeugten Kinder im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuches um Gewährung der erleichterten Einbürgerung bekannt war. Indem er seine Kinder gegenüber den zuständigen Behörden bewusst verschwiegen hat, hat er sich die erleichterte Einbürgerung durch unzutreffende Angaben bzw. durch die Verheimlichung wesentlicher Tatsachen erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG sind somit erfüllt.

7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleis-teten Kostenvorschuss gedeckt und werden verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung,
Beilage: Akten Ref-Nr. K [...])
das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechtsdienst

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlichrechtli-chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5365/2008
Date : 31. Mai 2010
Published : 09. Juni 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BüG: 27  41  51
OR: 77  132
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  13  48  49  50  52  62  63
ZGB: 159
BGE-register
121-II-49 • 128-II-97 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_340/2008 • 1C_379/2007 • 2A.451/2002 • 5A.3/2002
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C-1192/2006 • C-2887/2007 • C-3333/2007 • C-5365/2008
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1987/III/310