Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2887/2007
{T 0/2}

Urteil vom 2. Februar 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer (geb. 1972) heiratete am 5. September 1995 in der Schweiz die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1958) und nahm im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz. In der Folge erhielt er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung.

B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1999 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 14. März 2002 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 22. März 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Solothurn und der Gemeinde Dornach (SO).

C.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2002 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, informierte darüber, dass er sie nach der Einbürgerung verlassen habe und erkundigte sich nach den Möglichkeiten, ihm das Schweizer Bürgerrecht wieder zu entziehen.
Am 31. Januar 2005 machte das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn die Vorinstanz schriftlich darauf aufmerksam, dass der gemeinsame eheliche Wohnsitz bereits per 28. September 2002 aufgegeben worden sei, der Beschwerdeführer am 15. April 2004 eine Scheidungsklage eingereicht habe und die darauf hin ausgesprochene Scheidung seit dem 23. November 2004 rechtskräftig sei.

D.
Bereits mit Schreiben vom 30. April 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Mai 2004, 17. Juni 2004 und 20. März 2007 (letztere per Fax) Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits liess die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. Februar 2007 rogatorisch durch die zuständige Behörde des Kantons Basel-Stadt als Auskunftsperson befragen.

E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Solothurn am 8. März 2007 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2007 die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Replik vom 24. September 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.
Die Zustimmung des Heimatkantons Solothurn zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Sodann wurde die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gewahrt. Soweit er als fristwahrendes Ereignis nur die Eröffnung der Verfügung gelten lassen will, wird auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, an der festzuhalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7.2). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingeweisen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers an demselben Widerspruch leidet, den auch die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im oben zitierten Urteil prägte. Lässt der Beschwerdeführer nur die Eröffnung der Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung als fristwahrende Handlung gelten, weil eine Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet, muss er folgerichtig dasselbe für den Beginn des Fristenlaufs annehmen und die Rechtzeitigkeit der Nichtigerklärung anerkennen. Denn die Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung stammt zwar vom 22. März 2002, wurde jedoch erst am 25. März 2002 versandt und demzufolge frühestens am 26. März 2002 eröffnet. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.

6.
6.1 Den Akten lässt sich der folgende Geschehensablauf entnehmen: Der damals 22-jährige Beschwerdeführer lernte im Jahr 1994 in Tunesien die sich dort mit ihren beiden Kindern aus erster Ehe ferienhalber aufhaltende 36-jährige B._______ kennen. Nach einjähriger Bekanntschaft schlossen die Beiden am 5. September 1995 in Basel die Ehe, worauf dem Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 25. Oktober 1999 und damit rund ein Jahr vor Erfüllung der hierfür notwendigen zeitlichen Voraussetzungen stellte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 14. März 2002 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 22. März 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Spätestens am 27. September 2002, dem Datum seiner polizeilichen Abmeldung von der ehelichen Wohnadresse, gab der Beschwerdeführer das eheliche Zusammenleben auf, und am 15. April 2004 reichte er beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage ein. Mit Rechtskraft per 23. November 2004 wurde die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers geschieden.

6.2 Die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt nicht (mehr) in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Zu prüfen ist, ob es ihm gelingt, die natürliche Vermutung durch einen plausiblen alternativen Geschehensablauf zu erschüttern.
6.2.1 In seinen ersten beiden Stellungnahme vom 13. Mai und 17. Juni 2004 machte der Beschwerdeführer für die Trennung eine massive Auseinandersetzung verantwortlich, die sich im Juli 2002 zugetragen und die Gestaltung der geplanten Ferien zum Gegenstand gehabt habe. Er habe damals geplant, drei Wochen Ferien in seiner tunesischen Heimat zu verbringen, wovon die erste Woche allein und die beiden anderen Wochen zusammen mit seiner Ehefrau. Dass er vorausfahre und eine Woche allein in Tunesien verbringe, habe seine Ehefrau nicht akzeptieren können. Deswegen sei es zum Streit gekommen, der eskaliert sei und schliesslich dazu geführt habe, dass er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt haben man eine ganz normale und stabile Ehe geführt. In seiner abschliessenden, am 20. März 2007 per Fax eingereichten Stellungnahme räumte der Beschwerdeführer unter dem Eindruck der zuvor durchgeführten rogatorischen Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau ein, dass es in ihrer Ehe Probleme gegeben habe, die auch zu Auseinandersetzungen geführt hätten. Probleme und Auseinandersetzungen kämen indessen in vielen Ehen vor. Trotz aller Schwierigkeiten habe bis zur Trennung, d.h. auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, eine enge emotionale, gelebte und auf Zukunft ausgerichtete Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden. Zum Beweis offerierte der Beschwerdeführer die Einholung von Auskünften bei Drittpersonen und verwies auf zahlreiche, mit seiner Ehefrau unternommene Ferienreisen, wovon allein drei nach Tunesien geführt hätten und je eine unmittelbar vor und nach der erleichterten Einbürgerung stattgefunden habe. Ferner reichte er eine sehr persönliche, vom 2. September 2003 datierte E-Mail zu den Akten, in der ihm seine Ehefrau ihre Liebe versichert und ihn bittet, ihrer Beziehung noch eine Chance zu geben. Schliesslich sah er sich durch seine geschiedene Ehefrau bestätigt, die anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Februar 2007 eine emotionale Bindung zu ihm zum Ausdruck brachte und ihren zuvor gegenüber dem BFM erhobenen Vorwurf zurückzog, wonach er sie nur wegen des Schweizer Bürgerrechts geheiratet hätte.
6.2.2 Die geschiedene Ehefrau beschrieb in ihrer Einvernahme vom 16. Februar 2007 eine von starken Gegensätzen geprägte Beziehung, um die sie sich im Sinne einer eigentlichen Abhängigkeit - auch auf intimer Ebene - über die Trennung und sogar über die Scheidung hinaus bemühte und die definitiv aufzugeben sie erst im Herbst 2005 die Kraft gefunden habe. Sie berichtete von den Problemen des Beschwerdeführers in der Schweiz, die durch die kulturelle Distanz, Heimweh und Verantwortung für seine tunesische Familie nach dem Tod des Vaters genährt worden seien, ferner von zahlreichen heftigen Auseinandersetzungen, bei denen der Beschwerdeführer jeweils gewalttätig geworden sei und die sie im Jahr 1998 zu einem Suizidversuch veranlasst hätten. Namentlich warf sie ihm vor, regelmässig alleine nach Tunesien gefahren zu sein und sie die wenigen Male, als sie sich gemeinsam dort aufgehalten hätten, isoliert zu haben. Sie gab weiter zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer nach heftigen Auseinandersetzungen wiederholt mehrere Wochen bei Kollegen untergekommen sei, bis sie ihn "heulend" darum gebeten habe, nach Hause zurückzukehren. Auch sei öfters von Trennung die Rede gewesen, nur hätten sie einen solchen Schritt nie umgesetzt. Des Weiteren erzählte sie von gescheiterten Versuchen, die Beziehungsprobleme durch Inanspruchnahme einer Therapie in Griff zu bekommen. Die geschiedene Ehefrau räumte auf der anderen Seite ein, dass der Beschwerdeführer sie während der Ehe in der Sorge um die Kinder unterstützt habe, sie von seiner Familie gut aufgenommen worden sei und sie gemeinsame Ferien verbracht hätten. Auch bestätigte sie, dass sie und der Beschwerdeführer nach der Trennung ihre Beziehung auch im intimen Bereich bis Herbst 2005 weiter geführt hätten und dass sie heute noch ein gutes Verhältnis zu ihm unterhalte. Entgegen ihrer in einer psychisch schwierigen Situation verfassten Eingabe an die Vorinstanz würde sie nicht mehr sagen, dass er sie nur wegen des Schweizer Bürgerrechts geheiratet habe. Allerdings bestätigte die geschiedene Ehefrau, dass die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft nicht der Wahrheit entsprochen habe.
6.2.3 Es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass eine Ehe, die zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung den Anforderungen an eine stabile und intakte Beziehung genügt, innert kürzester Frist an einer Auseinandersetzung um die konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen Ferien scheitert, wie der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz behauptete. Die dataillierte Darstellung der geschiedenen Ehefrau, die sich zudem in zentralen Punkten auf Beweismittel abstützen kann, erscheint wesentlich lebensnaher. Bei den Akten liegt der Bericht des Kantonsspitals Basel, Bereich Innere Medizin, an die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) vom 6. Juli 1998, in dem bei der geschiedenen Ehefrau eine ausgeprägte depressive Verstimmung mit fortbestehender Suizidalität diagnostiziert und mit Beziehungsproblemen in Verbindung gebracht wird. Ein weiteres Schreiben der PUK vom 16. Juli 1998 berichtet davon, dass die Patientin seit dem 4. Juli 1998 in der Klinik hospitalisiert sei. Zur Einweisung sei es als Folge einer Beziehungskrise mit ihrem Ehemann gekommen, der zum wiederholten Mal gegen sie gewalttätig geworden sei. Aktenkundig ist ferner ein am 13. Mai 2002 verfasstes ärztliches Zeugnis, in welchem der Unterzeichner bescheinigt, dass er am 6. April 1998 von der Patientin konsultiert worden sei, weil ihr Mann sie angeblich geschlagen habe. Schliesslich ist auf den neurologischen Bericht der Schmerzklinik Basel vom 8. Februar 2000 zu Dauerkopfschmerzen hinzuweisen, an denen der Beschwerdeführer damals gelitten hatte. In der Beurteilung wird der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert, die im Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe. Er sei hier nicht glücklich und vermisse den Freundeskreis und seine Grossfamilie. Die Beziehung zu seiner Frau sei ebenfalls nicht unproblematisch. Der Beschwerdeführer sei auf die wahrscheinliche psychische Genese angesprochen worden. Er habe sich darüber ebenfalls bereits Gedanken gemacht und sei mit einer psychotherapeutischen Behandlung einverstanden. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 20. März 2007 stellte der Beschwerdeführer die Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau zum Sachverhalt denn auch nicht grundsätzlich in Frage. Soweit er darauf überhaupt Bezug nahm, stellte er sie als Bestätigung der eigenen Wertungen dar, wobei er die gravierenden Konflikte beschönigend und ohne näher auf sie einzugehen als Probleme und Auseinandersetzungen bezeichnete, wie sie auch in andern Ehen vorkämen. Lediglich mit Bezug auf die Anzahl der gemeinsam in Tunesien verbrachten Ferien widersprach er explizit seiner geschiedenen Ehefrau (drei Aufenthalte statt den "etwa" zwei Aufenthalten gemäss Aussage der
geschiedenen Ehefrau).
6.2.4 Auf Rechtsmittelebene ändert der Beschwerdeführer seine Argumentation und beanstandet, dass die Vorinstanz ausschliesslich auf die Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau abgestellt habe. Sie sei labil, habe bereits in die Ehe psychische Probleme eingebracht, die sich in der Folge ohne sein Zutun verschärft hätten, und erhebe Vorwürfe, die mit den aktenkundigen Fakten und namentlich auch mit ihrem eigenen Verhalten nicht in Einklang zu bringen seien. Alles in allem seien ihre Aussagen nicht glaubwürdig; ihr Verhalten erwecke den Eindruck eines Racheaktes. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Nicht nur wirken sie nachgeschoben. Sie bleiben sowohl in Bezug auf die psychische Labilität als auch in Bezug auf das Objekt der fehlenden Glaubwürdigkeit ohne Substanz und stehen mit ihrer Allgemeinheit im auffälligen Gegensatz zu den lebensnahen und detaillierten Aussagen der geschiedenen Ehefrau. Es trifft auch nicht zu, dass sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau abstützen würde. Wie weiter oben dargelegt wurde, liegen von unbeteiligten Dritten stammende Beweisdokumente bei den Akten, welche die Aussagen der Ehefrau in wesentlichen Punkten bestätigen. Bei unvoreingenommener Würdigung lassen sich schliesslich auch keine Widersprüche in den Aussagen der geschiedenen Ehefrau erkennen. Die starken Gegensätze und die emotionalen Inkonsequenzen, von denen die Beziehung nach Darstellung der geschiedenen Ehefrau gekennzeichnet war, entsprechen dem von ihr gezeichneten Bild eines komplexen und zwiespältigen Verhältnisses, das die Ehegatten bis nach der Scheidung verband und das die geschiedene Ehefrau rückblickend als eigentliche Abhängigkeit bewertete, von der sie sich erst im Herbst 2005 habe lösen können. Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den negativen Aspekten der Beziehung, d.h den Problemen, die spätestens im Jahr 1998 mit aller Gewalt ausbrachen und von immer häufigeren, von ehelicher Gewalt geprägten Auseinandersetzungen und sporadischen Trennungen gekennzeichnet waren, verzichtet der Beschwerdeführer ganz. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann der Beschwerdeführer aus den von ihm hervorgehobenen positiven Seiten der Beziehung nichts im Hinblick auf die Qualität der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung ableiten.

6.3 Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass die Chronologie der Ereignisse eine natürliche Vermutung begründet, wonach die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt nicht intakt war. Dem Beschwerdeführer ist nicht nur misslungen, diese natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen. Sie wird darüber hinaus durch die Aussagen der geschiedenen Ehefrau gestützt, die in glaubwürdiger Weise eine grenzwertig pathologische, von schweren Konflikten, Gewaltausbrüchen und emotionalen Abhängigkeiten geprägte Beziehung schilderte, von der sie sich definitiv erst nach der Scheidung lösen konnte. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung vom 14. März 2002 dennoch den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

7.
Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Solche Umständen erblickt sie weder in einer ansonsten drohenden Staatenlosigkeit noch in einer mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer die hiesige Rechtsordnung beachtet, sich in straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht nie etwas zu Schulden kommen liess und seit sechs Jahren eine feste Anstellung hat, wie er geltend macht, entspricht den allgemeinen Erwartungen an eine in der Schweiz wohnhafte Person. Solche Umstände sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geeignet, im Rahmen der Ermessenausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (...)
die Vorinstanz (...)
das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Postfach 157, 4502 Solothurn

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2887/2007
Datum : 02. Februar 2010
Publiziert : 11. Februar 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BüG: 27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31  37
VwVG: 1  2  12  13  48  49  62  63
BGE Register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_350/2009 • 2A.451/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erleichterte einbürgerung • ehe • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • eheliche gemeinschaft • ehegatte • vermutung • tunesien • schweizer bürgerrecht • ferien • betroffene person • sachverhalt • verhalten • basel-stadt • beweismittel • gemeinde • wille • unterschrift • stelle • fristwahrung
... Alle anzeigen
BVGer
C-1192/2006 • C-2887/2007 • C-5286/2007
BBl
1987/III/310