Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4775/2020

Urteil vom 31. März 2021

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Vorinstanz,

Gegenstand Datenschutz: Datenänderung im Zemis.

Sachverhalt:

A.
Am 26. Juni 2020 reichte X._______, afghanischer Staatsbürger, ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region [...] zugewiesen. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab er ohne näheres Datum an, im Jahr 2006 geboren worden zu sein.

B.
Am 16. Juli 2020 wurde X._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Dabei führte er aus, dass er sein Geburtsdatum nicht genau kenne, aber im Jahr 2020 14 Jahre alt geworden sei. Des Weiteren reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein, auf welcher das Geburtsdatum 25.09.1385 (umgerechnet: 16. Dezember 2006) vermerkt ist.

C.
Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM mit Auftrag vom 22. Juli 2020 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstellen. Das Gutachten vom 27. Juli 2020 (nachfolgend: Altersgutachten) kommt zum Schluss, dass X._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 24. Juli 2020 das 15. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 14 Jahren und 6 Monaten) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Eine Vollendung des 18. Lebensjahr könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden.

D.
Am 30. Juli 2020 stellt das SEM X._______ aufgrund des Altersgutachtens in Aussicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS vom 1. Januar 2006 auf den 1. Januar 2005 anzupassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er am 5. August 2020 durch eine Vertreterin Gebrauch und beantragte, von der vorgesehenen Änderung abzusehen sowie stattdessen den 16. Dezember 2006 einzutragen. In der Folge trug das SEM als Geburtsdatum den 1. Januar 2005 im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk.

E.
Am 24. August 2020 hörte das SEM X._______ vertieft zu seinen Asylgründen an.

F.
Mit Verfügung vom 2. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von X._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositiv-Ziffern 1-6). Die Erfassung seiner Personendaten im beantragten Sinn lehnte das SEM ab (Dispositiv-Ziffer 7). Stattdessen verfügte das SEM, dass die Personendaten im ZEMIS fortan wie folgt lauten: X._______, ZEMIS-Nr. [...], geb. 1. Januar 2005, alias X._______, geb. 1. Januar 2006, Afghanistan (Dispositiv-Ziffer 8).

G.
Gegen diese Verfügung erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 2. September 2020 seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern und als Geburtsdatum den 16. Dezember 2006, eventualiter den 1. Januar 2006, einzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

H.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

I.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest.

J.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 reicht der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen und das Original seiner Tazkira ein. Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 7. Januar 2021 hierzu Stellung.

K.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter-lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Umstritten ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS.

3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.

3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3).

3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; vgl. fernerUrteile des BGer 6B_394/2009vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

3.5 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2005) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (16. Dezember 2006, eventualiter 1. Januar 2006) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe eine einseitige und unvollständige Würdigung seines Alters vorgenommen. Sie habe seine Aussagen sowie die für den 16. Dezember 2006 oder den 1. Januar 2006 sprechenden Indizien ungenügend berücksichtigt. Er habe gegenüber den griechischen und den Schweizer Behörden konstant angegeben, im Jahr 2006 geboren zu sein. Stets habe er ausgesagt, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Geburtsdaten würden in Afghanistan nicht als wichtig gewertet. Er habe aber widerspruchsfreie Angaben gemacht und die Fragen der Vorinstanz nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Schlüssig habe er dargelegt, dass er mit ca. sechs Jahren die Schule begonnen und bei seiner Ausreise aus Afghanistan in der siebten Schulklasse sowie 13 Jahre alt gewesen sei. Rund vier bis sechs Monate sei er unterwegs gewesen, bis er im Januar 2020 nach Griechenland gelangt sei. Die griechischen Behörden hätten ohne genauere Abklärungen den 1. Januar 2006 als Geburtsdatum eingetragen. Die Schweizer Behörden hätten das Datum ohne Weiteres übernommen. Des Weiteren belege die eingereichte Tazkira, dass sich seine Geburt im Jahr 2006 ereignet habe. Es sei nicht richtig, dass die Vorinstanz ihn im Asylverfahren verpflichte, seine Identität mit Dokumenten zu belegen, gleichzeitig aber den beigebrachten Dokumenten den Beweiswert abspreche.

Im Ergebnis spreche mehr für die Richtigkeit des ursprünglich eingetragenen Datums. Nach dem Grundsatz «im Zweifel für die Minderjährigkeit» sei das Datum daher zu berichtigen.

4.3 Die Vorinstanz stützt sich hingegen auf das erstellte Altersgutachten, das von einem Mindestalter von 15 Jahren am 24. Juli 2020 ausgeht. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei damit nicht vereinbar. Zudem habe er bei der Erstbefragung ein anderes als das auf der Tazkira vermerkte Geburtsdatum angegeben. Weiter habe er ungenaue Altersangaben zu seiner Biographie und zum Alter seiner Geschwister gemacht. Aufgrund der widersprüchlichen zeitlichen Angaben und des verminderten Beweiswerts der Tazkira bestünden weiterhin Zweifel am angegebenen Alter. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien vage geblieben. Er habe keine Tatsachen oder Beweismittel vorbringen können, die das angegebene Alter hätten glaubhaft machen könnten. Das im ZEMIS erfasste Alter sei insgesamt wahrscheinlicher.

5.
Im Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, das Geburtsdatum auf den 16. Dezember 2006 festzulegen.

5.1 Es handelt sich beim 16. Dezember 2006 um das Datum, welches (umgerechnet) auf der eingereichten Tazkira vermerkt ist. Indessen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung vom 16. Juli 2020 angab, bereits 14 Jahre alt geworden zu sein, was dem in der Tazkira aufgeführten Geburtsdatum widerspricht. Hinzu kommt, dass die afghanische Tazkira von reduziertem Beweiswert ist: Auch bei Vorliegen des Originals, das sich im konkreten Fall unstreitig bei den Akten befindet, besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (BVGE 2019 I/6 E. 6.2).

5.2 Das beantragte Geburtsdatum (16. Dezember 2016) weicht somit von den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung ab und findet allein in der Tazkira zufolge ihres beschränkten Beweiswerts keine hinreichende Stütze. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise für die Richtigkeit des Datums, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegeben hat, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Er vermag keine Beweise beizubringen, die auf ein exaktes Datum hinweisen oder zumindest nahelegen, dass der 16. Dezember 2006 als überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre. Im Übrigen würde die Festlegung eines beliebigen Datums von der Amtspraxis der Vorinstanz abweichen, nach welcher in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2020, Nr. 02/2020, E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung [abgerufen am 17. März 2021]).

5.3 Dem Hautbegehren des Beschwerdeführers (16. Dezember 2006) kann somit nicht entsprochen werden.

6.
Zur Beurteilung des Eventualbegehrens (1. Januar 2006) ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände weiter zu prüfen, ob das Jahr 2005 oder das Jahr 2006 als wahrscheinlicheres Geburtsjahr erscheint.

6.1 Soweit der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Geburtsjahrs auf die Beweisregel «in dubio pro minore» beruft, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit ausgegangen wird, ist diese Regel dem Datenschutzrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fremd: Streitgegenstand unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Aspekten bildet nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter, sondern das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers, welches nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen, Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4, E-2783/2020 vom 22. September 2020 E. 4.5.1). Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht zu beurteilen. Sie ist unbestritten, da er unabhängig davon, welches der fraglichen Geburtsdaten (1. Januar 2005 oder 1. Januar 2006) zutrifft, nicht volljährig ist.

6.2 Das Altersgutachten, auf das sich die Vorinstanz massgeblich stützt, gelangt zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 mit Sicherheit zumindest 15 Jahre alt gewesen sei und das angegebene Alter von 14 Jahren und 6 Monaten (d.h. das Geburtsdatum 1. Januar 2006) nicht zutreffen könne.

6.2.1 Die Begutachtung beinhaltet eine rechtsmedizinische (körperliche) Untersuchung, eine radiologische Altersschätzung des Handskeletts sowie eine zahnärztliche Altersschätzung.

Was die körperliche Untersuchung anbelangt, ist dem Altersgutachten unter Hinweis auf die Fachliteratur zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ergeben hätten. Weiter hält das Gutachten fest, dass die Befunde der radiologischen Untersuchung der Hand dem Bild eines noch nicht abgeschlossenen Skelettwachstums entsprechen. Daher sei entsprechend den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin die Indikation zur Durchführung einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine nicht gegeben.

Gemäss der radiologischen Altersschätzung des Handskeletts wiesen die auf dem Röntgenbild abgebildeten Knochen Charakteristika auf, die zwei verschiedenen Durchschnittsaltern zugeordnet werden könnten. Zu Gunsten des Untersuchten werde das jüngere Durchschnittsalter gewählt. Nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling entspreche der radiologische Befund der Hand im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von 16 Jahren (14.9 ± 1.2). In der Standardliteratur nach Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 16 Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung sei noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè entspreche dies einem Mindestalter von 14.4 Jahren.

Gemäss den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, welcher nach Demirjian auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von "E" nach Demirjian. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren (16.7 ± 2.6, 16.6 ± 2.3, 16.7 ± 2.3, 16.7 ± 2.1) schliessen liessen. Für das Mineralisationsstadium "E" der Weisheitszähne sei nach Knell et al. kein Mindestalter angegeben.

6.2.2 Der Beschwerdeführer wendet in Bezug auf das Altersgutachten ein, das beantragte Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 sei aufgrund der Ergebnisse der Teiluntersuchungen und deren Aussagen zum Mindestalter ebenfalls möglich. Zudem lasse das Altersgutachten die ethnischen Einflüsse unberücksichtigt. Erfolge in der afghanischen Population aus Afghanistan eine schnellere Mineralisation der Weisheitszähne, führe dies zu einer Altersüberschätzung. Han-Chinesen, welche den Hazara, zu denen er gehöre, nahestehen, würden eine bis zu drei Jahre schnellere Entwicklung der Weisheitszähne aufweisen. Die Berechnung, wonach er mindestens 15 Jahre alt sei, werde im Gutachten anhand einer willkürlichen mathematischen Berechnung vorgenommen. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach, wenn sie die Ergebnisse der Einzeluntersuchungen in die Kompetenz der medizinischen Fachpersonen stelle, ohne sie in die eigene Würdigung einzubeziehen. Insbesondere habe sie sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2005 festgesetzt, ohne auf die Fehlerquote der einzelnen Teilgutachten von +/- zwei Jahren näher einzugehen.

6.2.3 Festzuhalten ist grundsätzlich, dass das Altersgutachten von Fachärzten verfasst ist und den Empfehlungen der AGFAD folgt. Das Gutachten wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3).

6.2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen indessen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f., Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Sie sind in ihrer Formulierung auf Fälle der streitigen Abgrenzung von Minder- respektive Volljährigkeit zugeschnitten, können aber auf ein streitiges Alter unterhalb der Volljährigkeit sinngemäss (mutatis mutandis) Anwendung finden (so Urteil des BVGer D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4).

Insgesamt kommt es umso weniger auf die Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen. Bei eindeutigen Ergebnissen der Altersabklärung bleibt nur wenig Raum für die Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.; BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

6.2.5 Die Kritik des Beschwerdeführers an der Nachvollziehbarkeit des Altersgutachtens ist insofern berechtigt, als die Herleitung der zusammenfassenden Beurteilung (Mindestalter 15 Jahre) aus den einzelnen Teilergebnissen zu wünschen übrig lässt: So schliessen die Befunde der einzelnen Teiluntersuchungen zum Mindestalter (E. 6.2.1) das angegebene Alter zur Zeit der Begutachtung (14 Jahre, 6 Monate) nicht aus. Das Altersgutachten verweist zur Errechnung des Ergebnisses lediglich kurz auf die Methode der zusammengefassten Altersdiagnostik. Es erläutert aber nicht näher, wie die einzelnen Befunde gewichtet wurden und wie das gegenüber allen Teilergebnissen höhere Mindestalter von 15 Jahren mit der angegebenen Wahrscheinlichkeit («sicher») statistisch zustande gekommen ist (vgl. auch Urteile des BVGer D-6572/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.7, A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.2 und E. 5.4).

Das Ergebnis des Gutachtens weist in dieser Hinsicht eine gewisse Unklarheit auf, was seine Aussagekraft in gewisser Weise relativiert. Es ist deshalb nicht ohne Weiteres mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter mit dem Gutachten unvereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleichwohl bleibt das Gutachten zumindest hinsichtlich der verschiedenen Teiluntersuchungen für die Beweiswürdigung von Bedeutung, zumal, abweichend von der Annahme des Beschwerdeführers, letztlich nicht das potentielle oder die einzelnen Mindestalter, sondern wie erwähnt das nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Geburtsdatum massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 4.1 und E. 4.3, Urteil des BVGer A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 4.3.1).

6.2.6 Dabei fällt zunächst in Betracht, dass die radiologische Untersuchung des Handknochens zum Nachweis des Alters grundsätzlich nur mit erhöhter Aussagekraft herangezogen werden kann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt (Urteile des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1, A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.5, A-683/2019 vom 27. März 2019 E. 4.4). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann die Handknochenanalyse für die Bestimmung des wahrscheinlicheren Geburtsjahres nicht ins Gewicht fallen und kein Indiz dafür bilden, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben über sein Alter gemacht hätte.

6.2.7 Was die zahnärztliche Altersschätzung betrifft, kann dem Beschwerdeführer insofern nicht gefolgt werden, als er eine fehlende Berücksichtigung ethnischer Einflüsse auf die Zahnentwicklung rügt. Das Altersgutachten weist durchaus auf die Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen hin, hält jedoch fest, dass diese aufgrund der Herkunft aus Afghanistan nicht zum Tragen kommen. Die gegenteilige, wenig substantiiert vorgetragene Meinung des Beschwerdeführers vermag den von den Fachärzten dargelegten wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht umzustossen (so auch Urteile des BVGer D-418/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.2, A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.2). Demnach vermag er aus ethnischen Einflüssen keine Indizien zu seinen Gunsten abzuleiten.

6.2.8 Indessen ist weiter festzustellen, dass das Altersgutachten keine Schlüsselbein- bzw. Skelettaltersanalyse beinhaltet. Die zahnärztliche Untersuchung ist damit als vorliegend einzige Teiluntersuchung zum Beweis grundsätzlich geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Doch fällt in Betracht, dass aufgrund des festgestellten Mineralisationsstadiums der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte (E. 6.2.1). Wendet man die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätze zur Gewichtung der medizinischen Altersabklärungen sinngemäss an, stellt das Altersgutachten somit kein wesentliches Indiz für das im ZEMIS eingetragene Alter dar (mutatis mutandis: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Beweiskraft des Altersgutachtens wird dadurch weiter relativiert.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Skelettwachstum der Hand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht abgeschlossen war. Der Verzicht auf die Schlüsselbeinanalyse, welche für die Gewichtung der medizinischen Abklärungen eine wesentliche Rolle spielt (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), erfolgte daher gestützt auf die Leitlinien der AGFAD. Das Vorgehen, nur bei Personen mit verschlossenem Handknochen eine Computertomographie durchzuführen, entspricht ebenso den Empfehlungen der Fachliteratur (Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 4.5 mit Verweis auf Schmeling et al., Forensische Altersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt, Jg 113, Heft 4, 29. Januar 2016, S. 46). Dadurch dürfte eine zur Abklärung der Minderjährigkeit nicht erforderliche und höhere Strahlenbelastung des Beschwerdeführers vermieden worden sein (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 am Ende).

Im Urteil 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 erachtete es das Bundesgericht in einer solchen Konstellation als haltbar, das mediane Alter gemäss der zahnärztlichen Untersuchung, das deutlich (4.6 Jahre) über dem streitigen Alter lag, nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stärker zu gewichten als die widerspruchsfreien Angaben des Betroffenen (E. 4.5, in Bestätigung des Urteils des BVGer D-8083/2016 vom 18. Januar 2017). Die Erwägungen des Bundesgerichts lassen sich aber nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Zum einen prüfte es die Beweiswürdigung eingeschränkt auf Willkür hin (E. 4.1). Zum andern besteht vorliegend eine wesentlich kleinere und weniger aussagekräftige Differenz zwischen dem geltend gemachten Alter und dem medianen Alter nach der zahnärztlichen Untersuchung. Es besteht daher kein Grund, ihr erhöhtes Gewicht beizumessen.

6.2.9 Demnach bleibt aus dem Gutachten einzig abzuleiten, dass das mediane Alter von 16 Jahren, wie es sich aus der zahnärztlichen Altersschätzung ergibt, eher für das im ZEMIS vermerkte Geburtsjahr spricht als für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Alter (14 Jahre und 6 Monate im Zeitpunkt des Gutachtens). Dabei handelt es sich jedoch nach dem Ausgeführten um ein lediglich schwaches Indiz für das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers.

6.3 Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der weiter zu berücksichtigen Umstände ein jüngeres Alter wahrscheinlicher ist.

6.3.1 Was das Geburtsjahr anbelangt, hat der Beschwerdeführer, abweichend von der Auffassung der Vorinstanz, keine widersprüchlichen Angaben gemacht: Er hat gegenüber der Vorinstanz, insbesondere auf dem ausgefüllten Personalblatt und in der Erstbefragung vom 16. Juli 2020, einheitlich das Jahr 2006 als Geburtsjahr genannt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er gegenüber den griechischen Behörden ein anderes Alter genannt hätte. Die Angabe bei der Erstbefragung, im Jahr 2020 14 Jahre alt geworden zu sein, weicht von der Tazkira zwar hinsichtlich des exakten Datums, nicht aber in Bezug auf das Geburtsjahr ab. Dass er nur sein ungefähres Alter, nicht aber das genaue Geburtsdatum angeben konnte, ist angesichts des kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich (vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.2). Es spricht in dieser Hinsicht zudem nicht gegen ihn, dass er ein - höheres - Alter als auf der Tazkira vermerkt zu Protokoll gab.

6.3.2 Des Weiteren trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung teilweise vage Angaben, etwa zum Alter seiner Geschwister, gemacht hat und sie nicht durch Beweismittel stützen konnte. Seine Erklärung, weshalb er sein Alter zur Zeit der Ausreise (13 Jahre) wisse (Auskunft der Mutter aus Anlass eines Kurses) blieb ebenfalls ohne nähere zeitliche Einordnung und unbelegt, macht das Geburtsjahr 2006 aber zumindest nicht unwahrscheinlicher als das Jahr 2005. Seine Antworten zum Alter bei Beginn und am Ende der Schulzeit sowie zu deren Dauer, zur Zeitdauer vom letzten Schultag bis zur Ausreise und zum Zeitpunkt der Ausreise bzw. zur Dauer der Reise nach Griechenland sind jedoch, wenn auch nicht präzis, so durchaus plausibel und mit einem Alter von 14 Jahren bei Ankunft in der Schweiz vereinbar. Sie erweisen sich insbesondere an keiner Stelle als inkonsistent oder ungereimt. Des Weiteren finden sich weder in den Darstellungen des Beschwerdeführers noch anderswo in den Akten Anhaltspunkte, welche auf das im ZEMIS eingetragene Geburtsjahr 2005 hindeuten würden. Die Vorinstanz legt hierfür ebenfalls keine Umstände oder Elemente in den Angaben des Beschwerdeführers dar.

6.3.3 Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass er von Anfang an widerspruchsfreie und insgesamt glaubhafte Angaben gemacht hat, was entsprechend zu gewichten ist.

6.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der Indizien, insbesondere aufgrund der konsistenten Angaben des Beschwerdeführers und der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens, erscheint das geltend gemachte Geburtsjahr 2006 im Ergebnis wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Geburtsjahr 2005.

7.
Die Beschwerde ist somit im Eventualbegehren gutzuheissen und die Dispositivziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2006 zu ändern und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seines Hauptbegehrens, dringt aber mit seinem Eventualgehren auf Berichtigung des Geburtsdatums durch. Soweit er obsiegt, sind ihm schon aus diesem Grund keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit er unterliegt, hat er ebenfalls keine Kosten zu tragen, da ihm mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

8.2 Des Weiteren ist davon abzusehen, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Massgabe seines teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es ist weder davon auszugehen, dass ihm massgebende Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG) noch hat er solche geltend gemacht. Ebenso wenig hat die teilweise obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 2. September 2020 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2006 zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB z.K.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4775/2020
Date : 31. März 2021
Published : 20. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Subject : Datenschutz: Datenänderung im Zemis


Legislation register
BGG: 42  48  82
BGIAA: 1  2
DSG: 5  25
DSV: 35
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  13  48  49  50  52  63  64  65
ZEMIS-Verordnung: 19
ZGB: 9
Weitere Urteile ab 2000
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