Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-369/2020

Urteil vom 31. März 2021

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien A._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Dienstbereich Grundlagen,
Sektion Recht,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll, Nachforderung (Ausserkontingentszollansatz).

Sachverhalt:

A.
Mit Zollanmeldung vom 1. November 2019 (14.57 Uhr) meldete die A._______ AG (fortan: Zollpflichtige) der Oberzolldirektion (fortan: OZD) unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel Vorräte an Treibzichorien mit einer Rohmasse von 2'593 kg brutto an, wobei sie keine an den Zollkontingentsanteil angerechnete Menge (in kg brutto) geltend machte und damit gesamthaft abgabenpflichtige Vorräte nach Art. 55
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) mit einem Gewicht von 2'593 kg brutto deklarierte.

Tarif-Nr./
Warenbezeichnung Eigenmasse (kg netto) Rohmasse (kg brutto) An Zollkontingentsanteil anzurechnende Menge (kg brutto) Abgabenpflichtige Vorräte nach Artikel 55
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
ZV (kg brutto)
Schlüssel

Treibzichorien 0705.2119 2'248 2'593 0 2'593

B.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV, OZD) verfügte sodann am 12. November 2019, dass die Abgabedifferenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz (CHF 256.- je 100 kg brutto) und dem in der freien Phase anwendbaren Kontingentszollansatz (CHF 7.- je 100 kg brutto) für die angemeldeten abgabepflichtigen Vorräte im Umfang von 2'593 kg brutto Treibzichorien bei der Zollpflichtigen einzufordern seien. Die Forderung der EZV inklusive der anteilsmässigen Mehrwertsteuer berechne sich wie folgt:

Abgabenpflichtige Menge Ansatz in CHF je 100 kg Betrag
Warenbezeichnung
(kg brutto) (Differenz) (CHF)

Treibzichorien 2'593 249 6'456.55

Zoll 6'456.55

Mehrwertsteuer 2.5% 161.40

Total des nachzufordernden Betrages: 6'617.95

C.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhebt die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der EZV vom 12. November 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt dem Sinne nach, die Verfügung sei aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin führt aus, die Verfügung sei zustande gekommen, weil sie am 1. November 2019 die Menge an Treibzichorien (2'593 kg brutto) fälschlicherweise in der Spalte «Abgabepflichtige Vorräte» anstatt in der Spalte «An Zollkontingentsanteil anzurechnende Menge» deklariert habe. Da die Grenze für Treibzichorien am 31. Oktober 2019 geschlossen worden sei und sie noch Ware aus der freien Phase an Lager gehabt habe, habe sie diese Vorräte angemeldet. Ihr Kontingent für Treibzichorien für den Zeitraum 1. bis 5. November 2019 habe total 3'835 kg betragen. Importiert habe sie nichts. Dies sei auch im «AEV14online» ersichtlich.

Der Mitarbeiter, der die in Frage stehende Zollanmeldung vorgenommen habe, habe dies zum ersten Mal gemacht. Er habe am Freitag, 1. November 2019, versucht mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Kontakt aufzunehmen, um eine Umbuchung der erhaltenen Kontingente zu beantragen und Unterstützung beim Ausfüllen der Anmeldung zu erbitten. Leider habe er niemanden erreicht und die Anmeldung nach bestem Wissen auszufüllen versucht. Man wäre dankbar, wenn dieser erstmalige Fehler verziehen würde.

D.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2020 beantragt die EZV (fortan auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).

1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).

1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; André Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5.1, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.1 m.w.H).

2.

2.1

2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG).

2.1.2 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 2 Zollbemessung - 1 Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
1    Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
3    Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
ZTG).

2.1.3 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2).

Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2; Cottier/Herren, in: Kocher/Clavadetscher, [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung Rz. 103).

2.1.4 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import von Waren sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) als jene ausserhalb (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3.1), denn der Sinn und Zweck der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das System ausgehebelt (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.1.4).

2.1.5

2.1.5.1 Nach Art. 21 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann der Bundesrat die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern (Art. 21 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
LwG). Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Art. 17
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 17 Einfuhrzölle - Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
LwG - wonach bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind - sinngemäss (Art. 21 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
1    Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198655 (Generaltarif) festgelegt.
2    Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3    Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4    Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem WBF oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5    Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
LwG). In Art. 22 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
LwG wird sodann bestimmt, dass der Wettbewerb bei der Verteilung von Zollkontingenten gewahrt bleiben soll. Gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
LwG werden die Zollkontingente von der zuständigen Behörde namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien verteilt:

a. durch Versteigerung;

b. nach Massgabe der Inlandleistung;

c. aufgrund der beantragten Menge;

d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;

e. entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;

f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.

2.1.5.2 Nach Art. 4 Abs. 1
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 4 Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente - 1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
1    Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
a  während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes12 kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist;
b  in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW14 bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
2    Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt.
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt: a) während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes kein AKZA festgelegt ist; b) in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind. Nach Art. 4 Abs. 2
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 4 Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente - 1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
1    Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
a  während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes12 kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist;
b  in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW14 bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
2    Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt.
VEAGOG können frisches Gemüse und frisches Obst ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt.

Nach Art. 5 Abs. 1
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 5 Freigabe von Zollkontingentsteilmengen - 1 Das BLW gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9941 beschränkt.15
1    Das BLW gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9941 beschränkt.15
2    Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201116 zur Anwendung. Er kann vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 geändert werden.18
3    In Abweichung von Absatz 2 kann das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:
a  wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713, 0811/0813, 2001/2009, 2202 und 2208/2209 sowie der Kapitel 16, 19 und 21 nicht decken kann;
b  vom 1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern 0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.20
Satz 1 VEAGOG gibt das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag.

2.1.5.3 Gemäss Generaltarif ist für die Einfuhr von Witloof-Zichorien vom 21. Mai bis 30. September kein AKZA festgelegt. Während dieser Zeit eingeführte Witloof-Zichorien sind dementsprechend (unter der Tarifnummer 0705.2110) zum KZA in Höhe von CHF 7 je 100 kg zu verzollen. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 20. Mai ist demgegenüber ein AKZA von CHF 256 je 100 kg (unter der Zolltarifnummer 0705.2119) festgelegt (Bewirtschaftungsperiode). Dieser greift, wenn die Witloof-Zichorien nicht innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt werden (unter der Zolltarifnummer 0705.2111 zum KZA von CHF 7 je 100 kg).

Gemäss Art. 2 der Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst vom 16. September 2016 (VEAGOG-Freigabeverordnung, SR 916.121.100) sind die Perioden für Einfuhren zum KZA ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 4 Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente - 1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
1    Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
a  während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes12 kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist;
b  in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW14 bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
2    Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt.
VEAGOG in Anhang 1 festgelegt. Der besagte Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung legt für Treibzichorien (mit der Zolltarifnummer 0705.2111) fest, dass diese während der Bewirtschaftungsperiode jeweils vom 1. bis 31. Oktober bzw. vom 1. bis 20. Mai zum KZA ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen importiert werden dürfen. Die Freigabe Zollkontingentsteilmengen nach Art. 5 Abs. 1
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 5 Freigabe von Zollkontingentsteilmengen - 1 Das BLW gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9941 beschränkt.15
1    Das BLW gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9941 beschränkt.15
2    Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201116 zur Anwendung. Er kann vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 geändert werden.18
3    In Abweichung von Absatz 2 kann das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:
a  wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713, 0811/0813, 2001/2009, 2202 und 2208/2209 sowie der Kapitel 16, 19 und 21 nicht decken kann;
b  vom 1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern 0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.20
und 3
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 5 Freigabe von Zollkontingentsteilmengen - 1 Das BLW gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9941 beschränkt.15
1    Das BLW gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9941 beschränkt.15
2    Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201116 zur Anwendung. Er kann vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 geändert werden.18
3    In Abweichung von Absatz 2 kann das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:
a  wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713, 0811/0813, 2001/2009, 2202 und 2208/2209 sowie der Kapitel 16, 19 und 21 nicht decken kann;
b  vom 1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern 0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.20
Bst. b VEAGOG ist sodann im Anhang 2 festgelegt (Art. 3
SR 916.121.100 Verordnung des BLW vom 16. September 2016 über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung) - VEAGOG-Freigabeverordnung
Art. 3 Freigabe von Zollkontingentsteilmengen - Die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b VEAGOG ist in Anhang 2 festgelegt.
VEAGOG-Freigabeverordnung). Der besagte Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, 3003 Bern bezogen oder im Internet unter www.import.blw.admin.ch > Gemüse und Obst, frisch abgerufen werden (VEAGOG-Freigabeverordnung Anhang 2).

Der eben zitierten VEAGOG-Freigabeverordnung folgend, hatte das BWL in der Tabelle Importregelung/Info Nr. 65 vom 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 4 Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente - 1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
1    Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
a  während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes12 kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist;
b  in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW14 bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
2    Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt.
VEAGOG festgelegt, dass Treibzichorien vom 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019 unbeschränkt zum KZA importiert werden dürfen. Aus der Tabelle Importregelung/Info Nr. 73 vom 31. Oktober 2019 geht sodann hervor, dass das BWL für Treibzichorien vom 1. November 2019 bis 5. November 2019 eine Zollkontingentsteilmenge in Höhe von 50 Tonnen brutto freigegeben hatte (abrufbar unter: https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/markt/einfuhr-von-agrarprodukten/gemuese-und-obst/archiv-tabelle-importregelung-von-gemuese-und-obst-frisch.html).

Die Beschwerdeführerin verfügte - soweit hier interessierend - am 1. November 2019 - unbestrittenermassen - über einen Anteil am Kontingent «Treibzichorien» aus der Kontingentszuteilung für die Laufzeit vom 1. bis 5. November 2019 von insgesamt 3'835 kg brutto, wovon 1'870 kg brutto aus der firmenspezifischen Zuteilung und 1'915 kg brutto bzw. 50 kg brutto aus Kontingentsabtretungen stammten.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten. Nach Art. 15 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.

2.2.1.1 Nach der Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 werden Agrarprodukte, für die Importregelungen bestehen, in der «freien Periode» (dies ist a: die Periode, für die im ZTG kein AKZA festgelegt ist; b: die Periode, für die das BWL in der Bewirtschaftungsperiode noch eine Phase für Einfuhren zum KZA festgelegt hat) oft in zu hohen Mengen in die Schweiz eingeführt (mit Verweis auf Art. 4
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 4 Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente - 1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
1    Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:11
a  während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes12 kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist;
b  in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW14 bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
2    Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt.
VEAGOG). Bestehen dann nach Ablauf der freien Periode bzw. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch Warenvorräte, die zum KZA eingeführt wurden, ist für diese eine neue Zollanmeldung abzugeben und die Zollabgabendifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA nachzuentrichten. Damit soll ein Umgehen der Importregelung verhindert werden. Ausgenommen davon sind Warenvorräte, die nach Ablauf des festgelegten Zeitraums auf ein persönliches Zollkontingent angerechnet werden können, sofern der Bundesrat dies vorsieht (BBl 2004 567, 599 f.).

Aufgrund von logistischen Realitäten des Obst- und Gemüsehandels sind Warenvorräte zu Beginn einer Bewirtschaftungsperiode kaum zu vermeiden. Der Bundesrat hat deshalb in Art. 7 Abs. 3
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
a  zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b  am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
c  am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 200025).
2    Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3    Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200626 neu anzumelden.27
VEAGOG festgelegt, dass Warenvorräte, die innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der freien Periode aufgebraucht werden, von der Nachbelastung zum AKZA ausgenommen sind (Andreas Matti, in: Zollkommentar, Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
Rz. 3).

2.2.1.2 Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG ist ein Einbruch in die Systematik des Zollveranlagungsverfahrens. Gelangt diese Bestimmung zur Anwendung, ist nämlich die Zuführungs- als auch die Anmeldepflicht im Sinne von Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG bereits erfüllt. Für die betroffene Ware besteht in der Regel eine rechtskräftige Einfuhrveranlagungsverfügung. Schliesslich gelten die Bestimmungen des Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG nicht für alle ins Zollgebiet verbrachten Waren, sondern ausschliesslich für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entsprechenden Einfuhrregelungen unterstehen. Mit der Überführung dieses Teilbereichs aus dem Landwirtschafts- in das Zollrecht ist die Grundlage geschaffen, dass jeder Besitzer solcher Warenvorräte die Möglichkeit hat, für diese die Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA bei der Zollverwaltung selbst nachzuentrichten. Dazu muss er eine neue Zollanmeldung einreichen. Diese ist allerdings keine Zollanmeldung im Sinne von Art. 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG, da die betroffenen Warenvorräte bereits rechtskräftig in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und handelsstatistisch erfasst worden sind. Es handelt sich dabei nicht um eine Nachforderung nach Art. 85
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG, sondern um eine besondere Art der Zollanmeldung (sui generis). Die gestützt darauf erlassene, neue Veranlagungsverfügung unterliegt den Rechtsschutzbestimmungen nach Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG. Ursprüngliche Falsch- oder Nichtanmeldungen können damit aber nicht nachträglich korrigiert werden. Diese sind unter dem Licht von Art. 117 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 117 Zollwiderhandlungen - Als Zollwiderhandlungen gelten:
a  die Zollhinterziehung;
b  die Zollgefährdung;
c  der Bannbruch;
d  die Zollhehlerei;
e  die Zollpfandunterschlagung.
. ZG zu prüfen (Andreas Matti, in: Zollkommentar, Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
Rz. 1 und 4).

2.2.2

2.2.2.1 Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind (Art. 7 Abs. 1
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
a  zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b  am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
c  am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 200025).
2    Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3    Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200626 neu anzumelden.27
VEAGOG):

a.zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;

b.am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder

c.am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung).

Von der Menge nach Abs. 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden (Art. 7 Abs. 2
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
a  zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b  am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
c  am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 200025).
2    Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3    Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200626 neu anzumelden.27
VEAGOG). Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Art. 55
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
ZV neu anzumelden (Art. 7 Abs. 3
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
a  zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b  am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
c  am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 200025).
2    Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3    Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200626 neu anzumelden.27
VEAGOG).

2.2.2.2 Die anmeldepflichtige Person nach Art. 55
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
ZV, die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Abs. 1
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
a  zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b  am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
c  am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 200025).
2    Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3    Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200626 neu anzumelden.27
VEAGOG ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen (Art. 7a Abs. 1
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7a Anrechnung von zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen an Zollkontingentsanteile
1    Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200629, die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen.
2    Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverordnung über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung abbuchen.30
VEAGOG). Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Art. 59
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 59 Frist für die Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
ZV über die gesicherte Internetanwendung abbuchen (Art. 7a Abs. 2
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7a Anrechnung von zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen an Zollkontingentsanteile
1    Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200629, die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen.
2    Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverordnung über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung abbuchen.30
VEAGOG).

2.2.2.3 Wer nach Art. 7
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
a  zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b  am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
c  am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 200025).
2    Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3    Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200626 neu anzumelden.27
VEAGOG auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen (Art. 55
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
ZV).

Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Art. 7a
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7a Anrechnung von zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen an Zollkontingentsanteile
1    Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200629, die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen.
2    Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverordnung über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung abbuchen.30
VEAGOG an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden (Art. 56 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
1    Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 7a VEAGOG29 an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden.
2    Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt.
ZV). Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt (Art. 56 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
1    Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 7a VEAGOG29 an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden.
2    Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt.
ZV).

Die anmeldepflichtige Person muss die anzurechnende Menge vor dem Einreichen der Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang des BWL «AEV14online» auf der eigenen Generaleinfuhrbewilligung (GEB) abbuchen. Die durch das System «AEV14online» ausgestellte Bestätigung bildet einen integrierenden Bestandteil der neuen Zollanmeldung und ist gleichzeitig mit ihr vorzulegen (Andreas Matti, in: Zollkommentar, Art. 15
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 15 Erhöhung der Zollkontingente - 1 Das WBF kann die Zollkontingente Nummer 20 und 21 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes vorübergehend erhöhen.
1    Das WBF kann die Zollkontingente Nummer 20 und 21 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes vorübergehend erhöhen.
2    Das BLW gibt die zusätzlichen Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktbedürfnisse frei.
3    Die Verteilung der zusätzlichen Mengen erfolgt nach denselben Kriterien wie bei den Zollkontingenten.
Rz. 9).

Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Art. 7
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
a  zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b  am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
c  am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 200025).
2    Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3    Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200626 neu anzumelden.27
VEAGOG muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Art. 7 Abs. 1
SR 916.121.10 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
VEAGOG Art. 7 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
a  zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b  am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
c  am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 200025).
2    Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3    Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 200626 neu anzumelden.27
VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen (Art. 59
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 59 Frist für die Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 ZG)
ZV).

Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Art. 33
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG (Art. 60
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 60 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
ZV).

2.3

2.3.1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.1; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 Rz. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-1617/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2).

2.3.2 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (vgl. Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.2; Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 Rz. 2 und Art. 34 Rz. 1).

2.3.3 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG möglich (Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1.2; A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.5; A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5).

So kann der Bundesrat für Waren, die den Gewahrsam der EZV bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen (Art. 34 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG). Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie a) nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind und b) noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Art. 87 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
ZV).

Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1; A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 und A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).

Gestützt auf Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
ZV unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.5).

2.3.4 Sodann kann gegen Verfügungen der EZV beim BVGer Beschwerde geführt werden (E. 1.1). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG ist allerdings zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG) - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG hätte bilden können (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.9; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.6; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). Wird die 30-tägige Berichtigungsfrist verpasst, wird die Möglichkeit auf Änderung der Veranlagung im Sinne von Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG verwirkt und es kann nicht mehr geltend gemacht werden, es lägen die in Art. 34 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG genannten Voraussetzungen vor (vgl. Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.6). Im Beschwerdeverfahren ist es von vornherein ausgeschlossen, die antragsgemäss vorgenommene Zollanmeldung in Frage zu stellen, wenn nicht zuvor der Weg der Berichtigung begangen worden ist. In Berichtigungsfällen ist ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.9).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der OZD mit Zollanmeldung vom 1. November 2019 (14.57 Uhr) Vorräte an Treibzichorien mit einer Rohmasse von 2'593 kg brutto anmeldete, wobei sie keine an den Zollkontingentsanteil angerechnete Menge (in kg brutto) geltend machte und damit gesamthaft abgabenpflichtige Vorräte mit einem Gewicht von 2'593 kg brutto deklarierte. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige an den Zollkontingentsanteil anzurechnende Menge nicht über den gesicherten Internetzugang des BWL «AEV14online» auf der eigenen GEB abgebucht hatte und ihrer Zollanmeldung demnach auch keine entsprechende Bestätigung beifügen konnte, welche für eine allfällige Anrechnung an den Zollkontingentsanteil notwendig gewesen wäre (vgl. dazu vorne: Sachverhalt und E. 2.2.2.3), womit die OZD die Zollanmeldung ohne weiteres als vollständig erachten durfte.

Dementsprechend - i.e. aufgrund der Fristgerechtigkeit der Zollanmeldung und mangels Hinweisen auf Unvollständigkeit (z.B. aufgrund innerer Widersprüche der Deklaration) - galt die in Frage stehende Zollanmeldung als im Sinne von Art. 33
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG angenommen (E. 2.2.2.3).

3.2 Nach dem Selbstdeklarationsprinzip trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung, womit das Zollrecht an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen stellt. Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (E. 2.3.1). Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich und grundsätzlich unabänderlich (E. 2.3.2).

Die Beschwerdeführerin muss sich somit - unter Vorbehalt der Möglichkeiten zur Berichtung oder zum Rückzug der Zollanmeldung (vgl. dazu vorne E. 2.3.3 bzw. hinten E. 4) - auf die von ihr eingereichte und seitens der OZD angenommene Zollanmeldung behaften lassen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin, wie sie selbst ausführt, nach Beendigung der freien Phase - die noch vorrätige Menge an Treibzichorien (2'593 kg brutto) fälschlicherweise in der Spalte «Abgabepflichtige Vorräte» anstatt in der Spalte «An Zollkontingentsanteil anzurechnende Menge» deklariert habe, zumal ihr Kontingent für Treibzichorien für den Zeitraum 1. November 2019 bis 5. November 2019 total 3'835 kg betragen habe und entsprechend hätte angerechnet werden können (vgl. Sachverhalt Bst. C).

Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach eigener Schilderung am Freitag, 1. November 2019, noch versucht habe, mit dem BWL Kontakt aufzunehmen, um eine Umbuchung der erhaltenen Kontingente zu beantragen und Unterstützung zum Ausfüllen der Anmeldung zu erbitten, jedoch niemanden erreicht und die Anmeldung nach bestem Wissen auszufüllen versucht habe. Denn es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, sich frühzeitig mit der Zollanmeldung nach Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG auseinanderzusetzen, um diese fristgerecht und vollständig einreichen zu können (E. 2.3.1). Gemäss den amtlichen Akten registrierte sich die Beschwerdeführerin erst am 1. November 2019 um 12:10 Uhr für die zur Zollanmeldung nach Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG zu verwendende Applikation VLE (amtliche Akten Nr. 1), erhielt die entsprechenden Zugangsdaten am selben Tag um 14:27 Uhr per E-Mail durch die OZD mitgeteilt (amtliche Akten Nr. 2), worauf die Zollanmeldung bereits um 14:57 Uhr bei der OZD eintraf (amtliche Akten Nr. 3). Die Beschwerdeführerin kann sich somit - soweit überhaupt beabsichtigt - nicht mit Erfolg darauf berufen, eine aus ihrer Sicht korrekte Zollanmeldung sei ihr seitens der Behörden verunmöglicht worden.

Dem Gesagten nach ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts daran, dass ihre Zollanmeldung mit der Annahme seitens der OZD verbindlich und grundsätzlich - i.e. unter Vorbehalt der Möglichkeiten zur Berichtung oder zum Rückzug (vgl. dazu vorne E. 2.3.3 bzw. hernach E. 4) - unabänderlich geworden ist.

4.

4.1 Der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung gilt auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG möglich (E. 2.3.3).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat sowohl nach eigenen Angaben als auch nach Angaben der EZV nach Erhalt der Veranlagungsverfügung vom 12. November 2019 mit der EZV Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt telefonisch besprochen. Dementsprechend wandte sich die EZV mit E-Mail vom 21. November 2019 an die Beschwerdeführerin, nahm Bezug auf das Telefonat und erklärte kurz, wie die Beschwerdeführerin die Zollanmeldung im Sinne von Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG hätte vornehmen müssen, um Zollkontingente verrechnen zu können.

Im Rahmen der Vernehmlassung führt die EZV zum Thema Berichtigung aus, aus den Materialien gehe nicht eindeutig hervor, ob auf die Zollanmeldung für Warenvorräte nach Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG eine Berichtigung im Sinne von Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG anwendbar sei. Sollte Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG Anwendung finden, müsse ein Berichtigungsantrag, welcher sich auf Art. 34 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
ZV stütze, abgelehnt werden, weil vorliegend im Zeitraum zwischen der Annahme der Zollanmeldung (i.c.: 01. November 2019 um 14:57 Uhr) und dem Ausstellen der Verfügung (i.c.: 12. November 2019) kein Berichtigungsgesuch eingegangen sei. Das Gesuch um Berichtigung der Zollanmeldung sei erst am 21. November 2019 telefonisch bei der OZD eingegangen; d.h. nachdem die EZV die Verfügung ausgestellt gehabt habe. Weiter könne auch gestützt auf Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
Bst. b ZG in Verbindung mit Art. 89 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
ZV dem Berichtigungsgesuch vom 21. November 2019 nicht stattgegeben werden, da die Beschwerdeführerin bis und mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung keine Kontingentsabtretung in der Applikation «AEV14online» vorgenommen habe.

4.3 Vorliegend fragt sich, ob die EZV aufgrund der Intervention seitens der Beschwerdeführerin vom 21. November 2019 ein Berichtigungsverfahren zu eröffnen gehabt hätte - wie selbst die EZV im Rahmen der Vernehmlassung andeutet - oder ob sie die Beschwerdeführerin zumindest auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Berichtigungsgesuchs hätte hinweisen müssen, anstatt lediglich das bereits erwähnte E-Mail vom 21. November 2019 zu schreiben.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass es im Beschwerdeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist, die antragsgemäss vorgenommene Zollanmeldung in Frage zu stellen, wenn nicht zuvor der Weg der Berichtigung begangen worden ist. In Berichtigungsfällen ist ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar (E. 2.3.4). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich demnach grundsätzlich erst dann mit der Frage der Berichtigung befassen, wenn zuvor die EZV die Intervention der Beschwerdeführerin vom 21. November 2019 als Berichtigungsgesuch entgegengenommen und behandelt hat. Dabei wäre es an der EZV gewesen, zu prüfen und mittels Verfügung darüber zu entscheiden, ob das Berichtigungsgesuch genehmigt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.2).

Im vorliegenden Fall wäre die Sache somit grundsätzlich an die EZV zurückzuweisen, damit diese sich mit dem allfälligen Berichtigungsanspruch der Beschwerdeführerin befasst. Von einer Rückweisung an die EZV ist indessen abzusehen, zumal im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache höher zu gewichten ist als ihr Interesse an einer Rückweisung an die EZV zur Wahrung von Rechtsschutz- bzw. allgemeinen Verfahrensgarantien, zumal Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV ohnehin «lediglich» den Zugang zu wenigstens einem Gericht gewährleistet, das Rechts- und Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann, hinsichtlich der Anzahl verwaltungsinterner Instanzen jedoch keinerlei Vorgaben macht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.4.3). Das Gesagte gilt aber vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sich die EZV im Rahmen der Vernehmlassung dahingehend äussert, dass - auch wenn Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG im vorliegenden Falle anwendbar sein sollte - ein Gesuch um Berichtigung seitens der EZV nicht genehmigt würde, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Hinzu kommt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den - rückweisungsbedingten Entscheid der EZV - bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen wäre, wie im Folgenden ersichtlich wird (E. 4.4). Eine Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3; siehe dazu auch BGE 142 II 433 E. 3.4.3, wo es das höchste Gericht als vertretbar erachtete, darüber hinwegzusehen, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen).

4.4 Wie die EZV korrekt ausführt, wäre einem Berichtigungsersuchen, welches sich auf Art. 34 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams
1    Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2    Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b  noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
ZV stützt, jedoch nicht zu entsprechen, da das Berichtigungsgesuch erst am 21. November 2019, also nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung vom 12. November 2019, einging (E. 2.3.3). Weiter könnte auch gestützt auf Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
Bst. b ZG in Verbindung mit Art. 89 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
ZV dem Berichtigungsgesuch vom 21. November 2019 nicht stattgegeben werden, da die Beschwerdeführerin bis und mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung (i.c.: 1. November 2019 um 14:57 Uhr) keine Kontingentsabtretung in der Applikation «AEV14online» vorgenommen hatte (E. 2.2.2.3), womit die Voraussetzung für eine Anrechnung der Vorräte an den Zollkontingentsanteil zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung nicht gegeben war (E. 2.2.2.2 f. und E. 2.3.3). Offen bleiben kann demnach, ob Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG überhaupt auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aufgrund der gegebenen Umstände, i.e. der Tatsache, dass die Vorinstanz sich nicht mit dem Berichtigungsersuchen befasst hat, können diese gestützt auf Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE teilweise erlassen und die Verfahrenskosten auf CHF 700.- festgesetzt werden. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'400.- zu entnehmen. Der Restbetrag von CHF 700.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft, steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der entsprechende Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 1'400.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 700.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-369/2020
Date : 31. März 2021
Published : 29. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zoll, Nachforderung (Ausserkontingentszollansatz)


Legislation register
BGG: 42  48  82  83
BV: 29  29a
LwG: 17  21  22
VEAGOG: 4  5  7  7a  15
VEAGOG-Freigabeverordnung: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  6
VwVG: 3  5  48  49  50  52  63
ZG: 7  15  19  21  25  33  34  69  85  116  117
ZTG: 1  2  3  4
ZV: 55  56  59  60  87  89
BGE-register
112-IV-53 • 119-V-347 • 128-II-34 • 129-II-160 • 130-II-482 • 142-II-433
Weitere Urteile ab 2000
2C_201/2013
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