Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-603/2017, A-609/2017

Urteil vom 31. Januar 2018

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Verfahren A-603/2017

1. Einwohnergemeinde Grindelwald,

handelnd durch den Gemeinderat,

Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald,

2. Einwohnergemeinde Innertkirchen,

Parteien handelnd durch den Gemeinderat,

Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen,

beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,

Advokatur Bundesgasse 16, Hubacher & Rolli Rechtsanwälte,

Bundesgasse 16, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführerinnen 1,

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,

Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

vertreten durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,

Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Verfahren A-609/2017

Einwohnergemeinde Saanen,

handelnd durch den Gemeinderat,

3792 Saanen,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Pflüger,

AD!VOCATE, Helvetiastrasse 5, Postfach 179, 3000 Bern 6,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,

Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

vertreten durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,

Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung der Gebirgslandeplätze
Rosenegg-West und Gumm.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat den allgemeinen Teil (Konzeptteil) des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Teile l bis III B (abrufbar unter < http://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/politik/luftfahrt politik/sachplan-infrastruktur-der-luftfahrt--sil-/konzeptteil-sil.html >, abgerufen am 22.01.2018). Er beauftragte darin die Verwaltung, unter Einbezug der betroffenen Kreise das Netz der Gebirgslandeplätze (GLP; zum Begriff vgl. Art. 2 Bst. r
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]) zu überprüfen (SIL Teil III B1-B7 S. 31).

Nach der Aufteilung der Gebirgslandeplätze in Regionen und zahlreichen Koordinationsgesprächen mit den betroffenen Kreisen verabschiedete der Bundesrat mit Beschluss vom 17. September 2010 für die erste Region (Wallis Südost) die Gebirgslandeplätze im SIL (Teil III C, Gebirgslandeplätze, 1. Serie Region Wallis Südost; BBl 2010 6043). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnete in der Folge mit Verfügung vom 2. bzw. 16. November 2010 die Gebirgslandeplätze in der erwähnten Region Wallis Südost (BBl 2010 7797 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil A-8386/2010 vom 1. Dezember 2011 (teilweise publiziert in: BVGE 2011/59) auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das UVEK zurück. Es verlangte unter anderem das Einholen eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), das diese am 28. November 2012 erstattete.

Aufgrund unüberwindbarer Differenzen zwischen der Gruppe der betroffenen Kantone, Standortgemeinden und Nutzergruppen sowie der Gruppe der involvierten Umweltschutzorganisationen, die eine Einigung verunmöglichten, entschied der Bundesrat am 14. Mai 2014, den Prozess zur Überprüfung der Gebirgslandeplätze abzubrechen und den entsprechenden Auftrag im Konzeptteil des SIL zu streichen, die Massnahmen zur Konfliktminderung zwischen Gebirgslandeplätzen und Schutzzielen beizubehalten sowie die maximale Anzahl der Gebirgslandeplätze auf 40 festzulegen. Er hob gleichzeitig den Beschluss vom 17. September 2010 betreffend den SIL Teil III C auf und beauftragte das UVEK, die erforderlichen Änderungen im SIL vorzunehmen sowie allfällige notwendige rechtliche Anpassungen auszuarbeiten und ihm diese zur Genehmigung vorzulegen (vgl. Medienmitteilung vom 14. Mai 2014, abrufbar unter < http://www.admin.ch/gov/de/ start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-52951.html >, abgerufen am 22.01.2018).

B.
Am 21. Oktober 2015 genehmigte der Bundesrat den überarbeiteten SIL Teil III B6a Gebirgslandeplätze (< http://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/ politik/luftfahrtpolitik/sachplan-infrastruktur-der-luftfahrt--sil-/gebirgslande plaetze.html > > Dokumente, abgerufen am 22.01.2018). Nach dessen Festlegung 1 gehören "zum Netz der Gebirgslandeplätze [...] mit Ausnahme der GLP Rosenegg-West und Gumm die 40 bisherigen Landestellen gemäss Teilnetzkarte" (mit Berücksichtigung der beiden GLP Rosenegg-West und Gumm bestehen zurzeit 42 Gebirgslandeplätze,vgl. < http://www.bazl.admin.ch/sil >,abgerufen am 22.01.2018). Gleichzeitig hiess der Bundesrat die Anpassung von Art. 54 Abs. 3
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL gut und reduzierte die Anzahl zulässiger Gebirgslandeplätze von maximal 48 auf höchstens 40 (BBl 2015 7697).

C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 hob das UVEK die GebirgslandeplätzeRosenegg-West und Gummper 22. Juni2017 auf (BBl 2016 8884 f.).

D.
Gegen diesen Entscheid des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erheben die Einwohnergemeinden Grindelwald und Innertkirchen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1; Verfahren A-603/2017) sowie die Einwohnergemeinde Saanen (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; Verfahren A-609/2017) je mit Eingabe vom 27. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2016 bezüglich der Streichung des GebirgslandeplatzesRosenegg-West (Beschwerdeführerinnen 1) bzw. Gumm (Beschwerdeführerin 2).

Die Beschwerdeführerinnen rügen insbesondere ein fehlendes öffentliches Interesse an der von der Vorinstanz verfügten Aufhebung der Gebirgslandeplätze und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und die Eigentumsgarantie. Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet ferner, dass die Vorinstanz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung kein Gutachten der ENHK eingeholt hat.

E.
Die Vorinstanz ersucht mit Vernehmlassungen vom 8. März 2017 um Abweisung der Beschwerden.

F.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verzichtet im Verfahren A-603/2017 mit Schreiben vom 7. April 2017 auf eine Stellungnahme und verweist stattdessen vollumfänglich auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.

Im Verfahren A-609/2017 bringt das BAFU gleichentags namentlich vor, Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei die Aufhebung des GebirgslandeplatzesGumm, die sich positiv auf das betroffene BLN-Gebiet (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung) auswirke, da dadurch dessen Erhaltung gefördert und die bestehende Beeinträchtigung verkleinert werde. Die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) zur Erstellung eines Gutachtens durch die ENHK seien demnach nicht erfüllt. Ob betreffend die übrigen geprüften Gebirgslandeplätze ein ENHK-Gutachten hätte eingeholt werden müssen, könne offenbleiben, da die Erteilung einer Bewilligung für die Fortführung dieser übrigen Gebirgslandeplätze im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand sei.

G.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) kommt in seinen Fachberichten vom 10. April 2017 zum Schluss, die von der Vorinstanz getroffenen Auswahlkriterien erlaubten eine objektive Auswahl der aufzuhebenden Gebirgslandeplätze. Die Interessenabwägung sei korrekt erfolgt. Die zur Bewertung der verschiedenen Gebirgslandeplätze geschaffene Kriterienmatrix "Gebirgslandeplätze und nationale Schutzgebiete: Kriterien zur Interessenabwägung" (vgl. < http://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/politik/ luftfahrtpolitik/sachplan-infrastruktur-der-luftfahrt--sil-/gebirgslandeplaetze. html > > Dokumente, abgerufen am 22.01.2018) erweise sich als transparent und aussagekräftig. Aus raumplanungsrechtlicher Sicht gebe die angefochtene Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass.

H.
Die Beschwerdeführerin 2 reicht am 24. April 2017 eine weitere Stellungnahme ein und hält an ihrem Rechtsbegehren fest.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Den Verfahren A-603/2017 und A-609/2017 liegen dasselbe Anfechtungsobjekt und im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die beiden Verfahren unter der erstgenannten Geschäfts-Nummer zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7000/2016 vom 1. November 2017 E. 1 sowie Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] und dazu Urteil des BVGer A-680/2016 vom 2. November 2016 E. 1 m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.2 Das BAFU vertritt die Ansicht, Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde lediglich die Aufhebung der Gebirgslandeplätze Rosenegg-West und Gumm.

Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt (statt vieler Urteil des BVGer A-383/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.1 m.H.).

Die Beschwerdeführerin 2 macht jedoch zu Recht geltend, dass im vorliegenden Verfahren vorfrageweise auch die vom Bundesrat am 21. Oktober 2015 beschlossene Anpassung des SIL überprüft werden kann, da eine direkte Anfechtung nicht zulässig war. Dabei ist der dem Bundesrat zustehende Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu respektieren (vgl. BGE 139 II 499 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Ebenso kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 54 Abs. 3
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL prüfen (vgl. dazu nachfolgend E. 5).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen wurden von der Vorinstanz vor dem Erlass des angefochtenen Entscheides angehört und haben sich insofern am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Adressatinnen der Verfügung sind sie formell beschwert. Im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Aufhebung der GebirgslandeplätzeRosenegg-West und Gumm stellen sich wesentliche Fragen der Raumordnung und des Lärmschutzes, ferner sind touristische und damit bedeutende ökonomische Interessen der Beschwerdeführerinnen betroffen. Sie sind daher in ihren spezifischen hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen berührt und materiell beschwert, weshalb sie im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. eingehend Urteil des BVGer A-8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 1.2.1 m.w.H., nicht publ. in: BVGE 2011/59; ferner Urteil des BVGer A-383/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.3 m.w.H.).

2.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkterKognition. Es überprüftdie angefochtene Verfügungauf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist indes, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte bzw. alle berührten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2 m.w.H.).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; statt vieler Urteil des BVGer A-5744/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.2 m.H.).

4.
Die Beschwerdeführerinnen 1 rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zwar hätten sie im Rahmen des Entwurfs des SIL Teil III B6a GLP Stellung nehmen können. Vor dem Erlass der Verfügung sei jedoch - entgegen Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG - jegliche Anhörung unterblieben.

Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den Akten und den nicht bestrittenen diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ergibt, hatten die Beschwerdeführerinnen ausreichend Gelegenheit, ihre Anliegen im Prozess zur Überarbeitung des SIL Teil III B6a GLP einzubringen. Im ersten Quartal 2015 war ein breites Konsultationsverfahren nach Art. 19
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 19 Anhörung der Kantone und Gemeinden; Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1    Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. Hinsichtlich der räumlich konkreten Sachplaninhalte teilt sie ihnen zusätzlich mit, wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.12
2    Die kantonale Fachstelle für Raumplanung hört die interessierten kantonalen, regionalen und kommunalen Stellen an und sorgt dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die zuständige Bundesstelle trägt die Kosten für die Anzeigen in den amtlichen Publikationsorganen.
4    Der Entwurf des Konzepts oder Sachplans ist während mindestens 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Das Anhörungsverfahren dauert in der Regel 3 Monate. Bei Anpassungen von Konzepten und Sachplänen wird diese Frist angemessen verkürzt.
der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) durchgeführt worden. Die betroffenen Kantone und Gemeinden sowie die in Art. 54 Abs. 2
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL genannten Stellen (ENHK, Schweizerischer Alpenclub SAC und interessierte Kurvereine) waren angehört, die Bevölkerung und interessierte Kreise im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens begrüsst worden. Im Mai 2015 hatte nach Einwänden des Kantons Bern zudem ein "runder Tisch" mit Vertretern des Kantons und der betroffenen Gemeinden im Berner Oberland sowie Bergführern und Vertretern der Helikopterunternehmen stattgefunden.

Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG statuiert zwar, dass die Behörde die Parteien anhört, "bevor sie verfügt". Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das rechtliche Gehör unmittelbar vor dem Erlass der fraglichen Verfügung (nochmals) zu gewähren ist. Im Übrigen wäre eine jedenfalls nicht schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3 m.w.H.).

5.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten weiter die Gesetzmässigkeit von Art. 54 Abs. 3
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL, weshalb dieser Bestimmung die Anwendung zu versagen sei.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin im Rahmen der konkreten Normenkontrolle vorfrageweise prüfen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates bundesrechtskonform ist (vgl. dazu eingehend BGE 143 II 87 E. 4.4; Urteile des BVGer A-2777/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.3.2 und A-7471/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.1; je m.w.H.).

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) dürfen Luftfahrzeuge nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen. In der gestützt auf Art. 8 Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
LFG erlassenen Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV, SR 748.132.3) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen davon abweichend sogenannte Aussenlandungen zulässig sind. Die Aussenlandeverordnung gilt indes nicht für Gebirgslandeplätze (Art. 1 Abs. 4 Bst. b
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.
2    Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.
3    Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.
4    Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht:
a  Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL);
b  Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL.
5    Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV).
AuLaV mit Verweis auf Art. 8 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
-5
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
LFG und Art. 54
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL).

5.2.2 Im Gebirge dürfen Aussenlandungen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken nur auf Landeplätzen erfolgen, die von der Vorinstanz im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden (Art. 8 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
LFG; zu den Ausnahmen vgl. Abs. 5). Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken (Art. 8 Abs. 4
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
Teilsatz 1 LFG).

Gemäss Art. 54 Abs. 3
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL, der in seiner aktuellen Fassung am 1. Dezember 2015 in Kraft trat, bezeichnet die Vorinstanz höchstens 40 - statt bis dahin 48 - Gebirgslandeplätze im Sinne von Art. 54 Abs. 1
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL. Die zuständigen Behörden hatten gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 74d
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 74d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2015 - Die zuständigen Behörden erlassen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Oktober 2015 die nötigen Verfügungen, damit die Begrenzung der Anzahl Gebirgslandeplätze (Art. 54 Abs. 3) eingehalten werden kann.
VIL innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung, mithin bis am 1. Dezember 2017, die nötigen Verfügungen zu erlassen, damit die Begrenzung der Anzahl Gebirgslandeplätze eingehalten werden kann.

5.3 Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, inwiefern Art. 54 Abs. 3
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL, mit dem lediglich die Höchstzahl der Gebirgslandeplätze festgelegt wird, verfassungs- oder gesetzwidrig sein soll. Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist gemäss Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) Sache des Bundes. Das gestützt auf diese Bestimmung erlassene Luftfahrtgesetz schreibt in Art. 8 Abs. 4
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 8 Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters - 1 Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrichtungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten:
1    Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrichtungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten:
a  bei Flugplätzen mit mehr als 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
b  bei Flugplätzen mit lokalen Flugsicherungsdiensten;
c  bei den übrigen Flugplätzen mit mehr als 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
2    Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen einen Internetzugang zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zur Verfügung zu stellen:
a  bei Flugplätzen mit höchstens 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
b  bei den übrigen Flugplätzen mit 4000 bis 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
3    Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung sofort zu melden und die Störungen so rasch wie möglich zu beheben.
4    Der Flugplatzhalter entschädigt den Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung für die Unterstützungsleistungen.
vor, dass die Zahl der Gebirgslandeplätze zu beschränken ist. Dies hat der Bundesrat mit Art. 54 Abs. 3
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL getan. Eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Bundesrat die Höchstzahl der Gebirgslandeplätze per 1. Dezember 2015 relativ moderat von bisher 48 auf 40 reduzierte, umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt nur noch 42 Gebirgslandeplätze bestanden.

Zur Zuständigkeit für die Bezeichnung der Gebirgslandeplätze - welche Aufgabe im Übrigen unstrittig in die Kompetenz des Bundes fällt (BVGE 2011/59 E. 6) - äussert sich Art. 54 Abs. 3
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL ebenso wenig wie zum entsprechenden Verfahren. Die Beschwerdeführerinnen rügen denn auch nicht die Reduktion der Anzahl Gebirgslandeplätze an sich, sondern vielmehr das von der Vorinstanz konkret gewählte Vorgehen zur Umsetzung der genannten Verordnungsbestimmung und die getroffene Auswahl der im SIL festgesetzten Gebirgslandeplätze. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.

6.

6.1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab (Art. 13 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
des Raumplanungsgesetzes [RPG, SR 700]; im Einzelnen vgl. Art. 14
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 14 Zweck und Inhalt
1    Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken.
2    In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will, namentlich:
a  welche Sachziele er verfolgt und wie er diese aufeinander und mit den Raumordnungszielen abstimmt; und
b  nach welchen Prioritäten, wie und mit welchen Mitteln die Aufgaben des Bundes räumlich umgesetzt werden sollen.
3    Sachpläne enthalten zudem räumlich und zeitlich konkrete Aussagen sowie Anweisungen an die zuständigen Bundesbehörden.
RPV). Der SIL ist das übergeordnete Planungs- und Koordinationsinstrument des Bundes für die zivile Luftfahrt, das die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt für die Behörden verbindlich festlegt (Art. 2 Bst. g
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
und Art. 3a Abs. 1
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt - 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
1    Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
2    Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
VIL sowie Art. 22 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 22 Verbindlichkeit
1    Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
3    Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen.
RPV). Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar (Art. 3a Abs. 2
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt - 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
1    Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
2    Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
VIL; zum Ganzen Urteil des BVGer A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 4.1; vgl. ferner < http://www.bazl.admin.ch/sil >, abgerufen am 22.01.2018). Darüber hinaus werden im SIL Abstimmungsanweisungen zu raumwirksamen Tätigkeiten mit überörtlichen Auswirkungen im Bereich der Zivilluftfahrt erteilt. Dies sind insbesondere Tätigkeiten, welche grosse Flächen beanspruchen, durch ihre Intensität erhebliche raumwirksame Auswirkungen verursachen, Bodennutzung, Besiedlung oder Umwelt tiefgreifend und dauernd verändern können, komplexe Koordinationsprobleme auslösen und/oder politisch besonders umstritten sind (SIL Teil I S. 1).

Der Bundesrat verabschiedete den allgemeinen Teil (Konzeptteil, Teile I-III B) des SIL im Jahr 2000 (vgl. vorstehend Bst. A).

6.2 Die Gebirgslandeplätze wurden - abgesehen von wenigen Ausnahmen - in den Jahren 1964 bis 1973 bezeichnet, der GLP Gumm 1966, der GLP Rosenegg-West 1972 (vgl. SIL Teil III B6a GLP S. 3 f.). Die mit dem SIL bezweckte übergeordnete Planung der Bundeszuständigkeiten fehlte mit Bezug auf die Gebirgslandeplätze bisher. Ihre Festsetzung im SIL erfolgte erst mit dem vorliegend strittigen Teil III B6a GLP. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes bereits entschieden, dass die vorbestehende Gebirgsfliegerei bzw. die schon bezeichneten Gebirgslandeplätze nichts daran ändern, dass bei der Überarbeitung des SIL auch die BLN-relevanten Schutzmassnahmen darin aufzunehmen sind (BVGE 2011/59 E. 6.3). Dies bedeutet, dass die Festsetzung der Gebirgslandeplätze im SIL nach den allgemein geltenden, in Art. 15 Abs. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 15 Formelle und materielle Anforderungen
1    Räumlich konkrete Aussagen sind nicht nur im Text, sondern auch kartografisch darzustellen.
2    Text und Karten enthalten verbindliche Festlegungen, die nach Festsetzungen, Zwischenergebnissen und Vororientierungen (Art. 5 Abs. 2) gegliedert werden können, sowie allenfalls weitere Informationen. Sie geben zudem Aufschluss über die zum Verständnis der Festlegungen erforderlichen räumlichen und sachlichen Zusammenhänge (Ausgangslage).
3    Ein konkretes Vorhaben darf erst festgesetzt werden, wenn:
a  ein Bedarf dafür besteht;
b  eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat und das Vorhaben auf den betreffenden Standort angewiesen ist;
c  sich die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt in einer der Planungsstufe entsprechenden Weise beurteilen lassen; und
d  das Vorhaben mit der massgeblichen Gesetzgebung voraussichtlich vereinbar ist.
RPV normierten Grundsätzen zu erfolgen hat. Nach dessen Bst. d ist namentlich zu prüfen, ob das Vorhaben mit der massgeblichen Gesetzgebung voraussichtlich vereinbar ist. Dabei ist - soweit BLN-Gebiete tangiert sind - insbesondere auch das NHG zu beachten.

6.3 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). Als solches nationales Interesse qualifizierte die Vorinstanz die Nutzung der Gebirgslandeplätze zu Ausbildungszwecken, zu Recht jedoch nicht die touristischen Anliegen einer einzelnen Destination (BVGE 2011/59 E. 6.3).

Die Rechtsprechung unterscheidet schwere Eingriffe, das heisst umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen, von leichten Eingriffen, die nur mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt werden; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung sein. Leichte Eingriffe sind zulässig, wenn sie im Rahmen der Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. Das bedeutet, dass immer dann, wenn das zu einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorgebrachte Interesse nicht von nationaler Bedeutung ist, der Eingriff unzulässig ist und von der Entscheidbehörde keine Interessenabwägung mehr durchgeführt werden darf, denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zugunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden. Ist ein Eingriff in ein Schutzziel bloss mit einem geringfügigeren Nachteil verbunden, ist er grundsätzlich bei der Interessenabwägung bezüglich der grösstmöglichen Schonung mit entsprechenden (qualitativ gleichwertigen) Ersatzmassnahmen auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.4 und 1C_357/2015 vom 1. Februar 2017 E. 4.2.4; BVGE 2016/13 E. 6.2 und 2013/31 E. 5.5; je mit Verweis auf BGE 127 II 273 E. 4c). Vor der Festsetzung der einzelnen Gebirgslandeplätze im SIL ist demnach jedenfalls eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen.

Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe - um eine solche handelt es sich bei der Bezeichnung bzw. Festsetzung von Gebirgslandeplätzen (vgl. vorstehend E. 5.3) - ein Objekt, das in einem Bundesinventar aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die ENHK gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Sinn bereits entschieden, dass ein ENHK-Gutachten zumindest dann zwingend erforderlich ist, wenn der Standort eines Gebirgslandeplatzes innerhalb eines Inventarobjektes oder so nahe an dessen Grenzen liegt, dass er sich darauf auswirken kann. Daran ändert auch Art. 54 Abs. 2
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
VIL nichts, wonach die ENHK vor der Bezeichnung eines Gebirgslandeplatzes (lediglich) anzuhören ist (BVGE 2011/59 E. 6.4).

6.4 Entgegen der Ansicht des BAFU durfte der Bundesrat bzw. die Vorinstanz vor der Festsetzung der Gebirgslandeplätze im SIL und dem Erlass des angefochtenen Entscheides nicht auf ein Gutachten der ENHK verzichten (zu dessen Bedeutung für die zuständigen Behörden vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.). Unmittelbarer Streitgegenstand der Verfügung vom 15. Dezember 2016 ist zwar lediglich die Aufhebung der Gebirgslandeplätze Rosenegg-West und Gumm. Grundlage dieser Verfügung bildet jedoch der - vorfrageweise zu überprüfende - SIL Teil III 6Ba GLP, der die Liste der Gebirgslandeplätze bereits behördenverbindlich festlegt mit der Festsetzung: "Zum Netz der Gebirgslandeplätze gehören mit Ausnahme der GLP Rosenegg-West und Gumm die 40 bisherigen Landestellen gemäss Teilnetzkarte" (S. 5). Damit beschloss der Bundesrat nicht nur die Aufhebung der beiden genannten Gebirgslandeplätze, sondern er setzte gleichzeitig (in Erfüllung einer Bundesaufgabe) die übrigen 40 - bisher zwar bestehenden, aber noch nicht im SIL enthaltenen - Gebirgslandeplätze fest. Diese Festsetzung im SIL ist ohne Weiteres geeignet, die von den Gebirgslandeplätzen betroffenen (insbesondere) BLN-Objekte erheblich zu beeinträchtigen und es stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.6).

Das ENHK-Gutachten vom 28. November 2012 äussert sich im Übrigen lediglich zur Situation in der Region Wallis Süd-Ost und wurde noch vor der Kursänderung durch den Bundesrat in Sachen Gebirgslandeplätze erstattet, weshalb es ein neues Gutachten nicht zu ersetzen vermag.

6.5 Wie bereits erwähnt, entschied der Bundesrat am 14. Mai 2014, die maximale Anzahl der Gebirgslandeplätze auf 40 festzulegen (vgl. vorstehend Bst. A und E. 5.2.2). Für die Auswahl der zwei zu streichenden Gebirgslandeplätze wurde ein schrittweises Vorgehen gewählt (vgl. dazu SIL Teil III B6a GLP, Erläuterungen, Ziff. 1 S. 6). Vorab wurde festgelegt, dass für eine Aufhebung nur solche Gebirgslandeplätze in Betracht fallen sollten, die innerhalb von nationalen Schutzgebieten liegen oder deren Landeradius von 400 Metern ein solches tangiert. In der Folge wurden die 22 Gebirgslandeplätze ermittelt, die dieses Kriterium erfüllten, und diese wurden schliesslich betreffend Eignung für die Schulung und im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung beurteilt. Hierzu wurden als wichtigste Kriterien die Höhe über Meer, die Einbettung in die Topographie, die vorherrschenden Wind- und Lichtverhältnisse sowie die anzutreffenden Schneeverhältnisse untersucht. Daneben erfolgte eine Beurteilung der Entfernung der Gebirgslandeplätze von den wichtigsten Helikopterbasen (Flugweg, Treibstoffverbrauch, Überfluglärm und Kosten) und der Netzfunktion der betroffenen Gebirgslandeplätze (räumliche Verteilung über die ganze Schweiz). Als Ergebnis resultierte die bereits erwähnte Kriterienmatrix, die für jeden der 22 ermittelten Gebirgslandeplätze die Kriterien "Wichtigkeit für Schulung" und "Wichtigkeit allgemein (inkl. Gewerbliche Interessen)" sowie "Konfliktpotential" entweder mit den Prädikaten "mittel" oder "hoch" bewertet. Die Kriterienmatrix enthält überdies - in einigen wenigen Sätzen - eine kurze Beurteilung der einzelnen Gebirgslandesplätze ("Bemerkungen"), für die beiden streitgegenständlichen Landeplätze Rosenegg-West und Gumm zudem eine nicht weniger knappe abschliessende Einschätzung ("Fazit").

Weder aus der Kriterienmatrix noch aus dem SIL Teil III B6a GLP geht indes hervor, inwiefern die einzelnen BLN- und weiteren nationalen Schutzgebiete sowie die damit verfolgten Schutzziele durch die Gebirgslandeplätze und deren Betrieb tangiert sind. Die Beurteilung der ermittelten 22 Gebirgslandeplätze anhand der drei vorstehend genannten Kriterien und die kurze Begründung vermögen den Anforderungen an eine umfassende und nachvollziehbare Interessenabwägung, wie sie Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG verlangt, nicht zu genügen. Auch dafür bzw. deshalb ist ein ENHK-Gutachten notwendig.

6.6 Der Bundesrat bzw. die Vorinstanz hätte somit vor der Festlegung der Gebirgslandeplätze im SIL und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ein Gutachten der ENHK einholen müssen, in dem sich diese zumindest zu den 22 Gebirgslandeplätzen äussert, die BLN-Gebiete tangieren, und darlegt, inwieweit dadurch die Schutzziele berührt werden. Erst gestützt (auch) auf das ENHK-Gutachten wird eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden können. Hauptsächlich massgebend wird dabei der jeweilige Eingriff in das oder die betroffenen BLN-Gebiete (und weitere in Bundesinventaren verzeichnete Objekte) bzw. deren Schutz sein. Dieser war denn auch der Ausgangspunkt für die geplante Reduktion der Gebirgslandeplätze. Es ist zu untersuchen, wie die in Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG verankerten Ziele - die ungeschmälerte Erhaltung bzw. jedenfalls grösstmögliche Schonung der in Bundesinventare aufgenommenen Objekte - am besten erreicht werden können. Neben oder anstelle der Aufhebung von Gebirgslandeplätzen können sich aufgrund der Interessenabwägung betriebliche Restriktionen bei den aufrechtzuerhaltenden Landeplätzen aufdrängen, etwa Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl Flugbewegungen und/oder der Lande-/Abflugzeiten. Dies insbesondere insoweit, als die Flugbewegungen keinen nationalen, sondern lediglich regionalen oder lokalen (touristischen) Interessen dienen. Denn es ist fraglich, ob (einzig) die Aufhebung von zwei Gebirgslandeplätzen tatsächlich die zweckmässigste Anordnung zum bestmöglichen Erreichen der Schutzziele ist. Es wird mithin zu prüfen sein, ob nicht vielmehr Massnahmen auch bei weiteren und/oder anderen Landeplätzen, die BLN-Gebiete tangieren, oder sogar zusätzliche Schliessungen von solchen Landeplätzen unabdingbar sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVGE 2011/59 E. 6.5 erwogen, dass bei der Neufestsetzung der Gebirgslandeplätze einerseits alle Aspekte erneut zu beurteilen sowie gegeneinander abzuwägen und andererseits mehrere sachgerechte Lösungen denkbar seien. Aus dieser Abwägung werde sich ergeben, welche Kompensations- und Schutzmassnahmen, beispielsweise zeitliche oder nutzungsbezogene Einschränkungen, erforderlich, aber auch ausreichend seien (vgl. ferner Urteil des BVGer A-8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 6.7, nicht publ. in: BVGE 2011/59). In der Folge wird der Bundesrat allenfalls den SIL Teil III 6Ba GLP anzupassen haben. Aus diesem Grund fällt auch ein Einholen des ENHK-Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht mit anschliessendem reformatorischem Entscheid ausser Betracht (vgl. dazu auch BVGE 2011/59 E. 6.5).

7.
Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung weiterer Rügen der Beschwerdeführerinnen (namentlich fehlendes öffentliches Interesse sowie Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots und der Eigentumsgarantie).

8.

8.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen ist ausgangsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Für die Beschwerdeführerinnen 1 wird die Parteientschädigung vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten auf Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem ihre Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 2 hat eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand erscheint dem Umfang und der Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin 2 - entsprechend der Kostennote - eine Parteientschädigung von Fr. 5'670.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A-603/2017 und A-609/2017 werden unter erstgenannter Geschäfts-Nummer vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz hat nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Beschwerdeführerinnen 1 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- und der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 5'670.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen 1 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 046.1; Gerichtsurkunde)

- das ARE z.K.

- das BAFU z.K.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-603/2017
Datum : 31. Januar 2018
Publiziert : 25. Juni 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Aufhebung der Gebirgslandeplätze Rosenegg-West und Gumm. Entscheid aufgehoben durch BGer.


Gesetzesregister
AuLaV: 1
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.
2    Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.
3    Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.
4    Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht:
a  Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL);
b  Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL.
5    Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV).
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
LFG: 8
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
NHG: 6 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
RPG: 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
RPV: 14 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 14 Zweck und Inhalt
1    Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken.
2    In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will, namentlich:
a  welche Sachziele er verfolgt und wie er diese aufeinander und mit den Raumordnungszielen abstimmt; und
b  nach welchen Prioritäten, wie und mit welchen Mitteln die Aufgaben des Bundes räumlich umgesetzt werden sollen.
3    Sachpläne enthalten zudem räumlich und zeitlich konkrete Aussagen sowie Anweisungen an die zuständigen Bundesbehörden.
15 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 15 Formelle und materielle Anforderungen
1    Räumlich konkrete Aussagen sind nicht nur im Text, sondern auch kartografisch darzustellen.
2    Text und Karten enthalten verbindliche Festlegungen, die nach Festsetzungen, Zwischenergebnissen und Vororientierungen (Art. 5 Abs. 2) gegliedert werden können, sowie allenfalls weitere Informationen. Sie geben zudem Aufschluss über die zum Verständnis der Festlegungen erforderlichen räumlichen und sachlichen Zusammenhänge (Ausgangslage).
3    Ein konkretes Vorhaben darf erst festgesetzt werden, wenn:
a  ein Bedarf dafür besteht;
b  eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat und das Vorhaben auf den betreffenden Standort angewiesen ist;
c  sich die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt in einer der Planungsstufe entsprechenden Weise beurteilen lassen; und
d  das Vorhaben mit der massgeblichen Gesetzgebung voraussichtlich vereinbar ist.
19 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 19 Anhörung der Kantone und Gemeinden; Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1    Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. Hinsichtlich der räumlich konkreten Sachplaninhalte teilt sie ihnen zusätzlich mit, wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.12
2    Die kantonale Fachstelle für Raumplanung hört die interessierten kantonalen, regionalen und kommunalen Stellen an und sorgt dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die zuständige Bundesstelle trägt die Kosten für die Anzeigen in den amtlichen Publikationsorganen.
4    Der Entwurf des Konzepts oder Sachplans ist während mindestens 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Das Anhörungsverfahren dauert in der Regel 3 Monate. Bei Anpassungen von Konzepten und Sachplänen wird diese Frist angemessen verkürzt.
22
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 22 Verbindlichkeit
1    Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
3    Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VIL: 2 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
3a 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt - 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
1    Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
2    Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
8 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 8 Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters - 1 Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrichtungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten:
1    Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrichtungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten:
a  bei Flugplätzen mit mehr als 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
b  bei Flugplätzen mit lokalen Flugsicherungsdiensten;
c  bei den übrigen Flugplätzen mit mehr als 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
2    Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen einen Internetzugang zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zur Verfügung zu stellen:
a  bei Flugplätzen mit höchstens 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr;
b  bei den übrigen Flugplätzen mit 4000 bis 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr.
3    Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung sofort zu melden und die Störungen so rasch wie möglich zu beheben.
4    Der Flugplatzhalter entschädigt den Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung für die Unterstützungsleistungen.
54 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 54 - 1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
1    Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.101
2    Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.
3    Es werden höchstens 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet.102
74d
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 74d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2015 - Die zuständigen Behörden erlassen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Oktober 2015 die nötigen Verfügungen, damit die Begrenzung der Anzahl Gebirgslandeplätze (Art. 54 Abs. 3) eingehalten werden kann.
VwVG: 4 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
127-II-273 • 139-II-499 • 143-II-87
Weitere Urteile ab 2000
1C_173/2016 • 1C_357/2015
Stichwortregister
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BVGE
2016/13 • 2011/59
BVGer
A-2415/2016 • A-2777/2016 • A-383/2017 • A-4129/2016 • A-5744/2016 • A-603/2017 • A-609/2017 • A-680/2016 • A-7000/2016 • A-7471/2016 • A-8386/2010
BBl
2010/6043 • 2010/7797 • 2015/7697 • 2016/8884