Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5333/2006
{T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2008

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Hans Schürch.
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Serbien,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Parteien
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 / N_______.

Sachverhalt:
A.
Am 20. April 2004 reisten die Beschwerdeführer, ethnische Albaner aus dem Bezirk E._______ (Provinz Kosovo), zusammen mit ihrer damals minderjährigen Tochter respektive Schwester, F._______, sowie der volljährigen Tochter G._______ (N_______) illegal in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer, A._______, im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen hauptsächlich geltend, er sei Mitglied der LDK (Demokratischer Bund Kosovo) und sei bei dieser Partei in H._______ Gemeinde I._______, als Sekretär tätig gewesen. In den Jahren 1993 bis 1995 habe man ihn deswegen mehrmals verhört. Aufgrund des Krieges, in welchem er bei der UCK (Kosovo-Befreiungsarmee) aktiv (...) Kriegsdienst geleistet habe, habe er im September 1999 sein Heimatland verlassen und sei zusammen mit seiner Familie via Albanien und Italien nach L.________ geflohen. Dort hätten sie erfolglos um Asyl ersucht, sich jedoch zufolge des psychisch kranken Sohnes D._______, der kriegstraumatisiert sei, (...) bis am 15. April 2004 aufhalten können. Danach sei (...) nicht verlängert worden und man habe sie aufgefordert, L.________ zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Dies hätten sie jedoch abgelehnt und seien deshalb am 18. April 2004 aus L.________ ausgereist und danach in die Schweiz gekommen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er sei im Jahre 1981 als Student während 35 Tagen in Untersuchungshaft gewesen und habe sich wegen Depressionen in den Jahren 1983/84 zwei Wochen im Spital von I._______ aufgehalten. In J._______, L.________, habe er zudem ungefähr im Jahre 2003 elf Wochen in einer psychiatrischen Klinik verbracht. In den Kosovo könne er nicht zurückkehren, da er dort durch den linken Flügel der ehemaligen UCK, der AAK (Allianz für die Zukunft Kosovos), gefährdet wäre, weil dieser die Anhänger der LDK als Verräter erachte. Zudem sei seine Krankheit dort nicht mittels Therapien behandelbar und ausserdem sei sein Haus zerstört worden.
A.b Die Beschwerdeführerin, B._______, gab ihrerseits im Wesentlichen ergänzend zu Protokoll, aufgrund der Krankheit des Sohnes D._______ nicht in den Kosovo, wo ihr Haus zerstört worden sei, zurückkehren zu können. D._______ habe gedroht, sich bei einer Rückkehr in den Kosovo umzubringen. Ihre Kinder könnten zudem lediglich Albanisch sprechen, nicht aber schreiben.
A.c Die damals minderjährige Tochter respektive Schwester F._______ führte ausserdem aus, hier in der Schweiz verlobt zu sein. Eine Therapie, wie sie D._______ brauche, der nicht einmal Albanisch lesen und schreiben könne, sei im Kosovo nicht vorhanden und sie selber wolle sich schulisch in der Schweiz weiterbilden.
A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer unter anderem ein ärztliches Zeugnis, ausgestellt am 10. Juli 2003 durch Dr. K._______ in J._______, L.________, in welchem D._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD - 10 F 43.1) attestiert sowie mit Bezug auf A._______ ausgeführt wird, dass dieser sich ebenfalls in psychotherapeutischer Behandlung befinde, beim BFF ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer sowie der Tochter respektive der Schwester F._______ nicht ein. Den Vollzug ihrer Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, möglich und aufgrund der veränderten Situation im Kosovo, wo weder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die Beschwerdeführer, deren psychische Leiden behandelbar seien, über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügten, als zumutbar. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag erachtete das BFF mit Bezug auf die volljährige Tochter respektive Schwester G._______ den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ebenfalls als erfüllt.
C.
Die mittels Eingaben vom 23. Juli 2004 ihres damaligen Rechtsvertreters gegen die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2004 erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer und ihrer Tochter respektive Schwester F._______ hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz mit Urteil vom 31. August 2004 gut, hob die vorinstanzlichen Verfügungen auf und wies das BFF an, in der Sache neu zu entscheiden. Gleichzeitig hielt die ARK fest, dass das Beschwerdeverfahren mit jenem der volljährigen Tochter respektive Schwester G._______ (N_______) vereinigt werde und hiess die Beschwerde der volljährigen Tochter ebenfalls gut.
D.
Mit Verfügung vom 7. September 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer und ihrer Tochter respektive Schwester F._______ mit der hauptsächlichen Begründung, aufgrund der im Kosovo seit Mitte 1999 veränderten Situation seien die von ihnen geltend gemachten Nachteile als nicht relevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bezeichnen, ab. Den Vollzug ihrer Wegweisung erachtete die Vorinstanz nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 1 bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
4 des damaligen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20). Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch der volljährigen Tochter respektive Schwester G._______ durch das BFF abgelehnt.
E.
Gegen die Verfügung des BFF vom 7. September 2004 erhoben die Beschwerdeführer und ihre Tochter respektive Schwester F._______ mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2004 bei der ehemaligen ARK Beschwerde. Ihrer Rechtsmittelschrift legten sie unter anderem ein Schreiben des M._______, (...), vom 7. Oktober 2004, die Kinder G._______, F._______, C._______ und D._______ betreffend bei und reichten auf Aufforderung durch die ARK hin am 24. November 2004 ärztliche Berichte des M._______, (...), vom 18. und 22. November 2004 betreffend die Beschwerdeführer C._______, D._______, F._______ und G._______, einen ärztlichen Bericht der P._______ vom 18. November 2004 (Kopie) sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Q._______, (...), vom 22. November 2004 den Beschwerdeführer A._______ betreffend ein. Mit Schreiben vom 25. November 2005 fand zudem ein Arztbericht von Dr. R._______, (..), (...), ausgestellt am 21. November 2005, Eingang in die Beschwerdeakten der ARK.
F.
Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 9. November 2004 das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer und der Tochter respektive Schwester F._______ mit jenem der volljährigen Tochter respektive Schwester G._______ (N_______) vereinigt hatte, wies sie mit Urteil vom 3. Mai 2006 die Beschwerde vollumfänglich ab. Dabei hielt sie unter anderem fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse und Berichte liessen einen Wegweisungsvollzug nach Serbien nicht als unzumutbar erscheinen.
G.
Mittels Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 4. Juli 2006 gelangten die Beschwerdeführer und ihre Tochter respektive Schwester F._______ sowie auch die Tochter respektive Schwester G._______ an das BFM und ersuchten dieses - unter Beilegung ärztlicher Berichte und weiterer Unterlagen - um Wiedererwägung der Verfügungen vom 7. September 2004 (N_______ und N_______) sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzuges ihrer Wegweisung. Auf die ärztlichen Berichte und weiteren Unterlagen sowie die Ausführungen im Einzelnen, wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Erklärung vom 11. Juli 2006 zog die Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführer, G._______, das von ihr mittels ihres Rechtsvertreters eingereichte Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, sie werde in den Kosovo zurückkehren, zurück.
I.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2006 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer und deren Tochter respektive Schwester F._______ ab. Auf die Begründung wird, sofern entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2006 an die ARK ersuchten die Beschwerdeführer und deren Tochter respektive Schwester, F._______, - unter Einreichung sämtlicher bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Dokumente in Kopie - um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter beantragten sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges ihrer Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sodann, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Wegweisungsvollzug zu sistieren und vor Erlass eines gutheissenden Urteils Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Sofern von Entscheidrelevanz, wird auf die einzelnen Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mittels superprovisorischer Verfügung vom 20. Juli 2006 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK die zuständige kantonale Behörde an, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter respektive Schwester, F._______, einstweilen auszusetzen.
L.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. August 2006 ersuchte F._______ die ARK darum, alle Verfügungen, die ihre persönliche Situation betreffen würden, getrennt von denjenigen der Beschwerdeführer zu erlassen. Am 18. August 2006 (Eingang ARK) reichten die Beschwerdeführer und ihre Tochter respektive Schwester, F._______, zudem eine ergänzende Beschwerdeschrift zu den Akten, auf deren Ausführungen, soweit vorliegend relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
M.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verfügte am 15. September 2006 antragsgemäss die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter respektive Schwester, F._______. Gleichzeitig forderte er diese auf, bis zum 29. September 2006 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch aktuelle und detaillierte ärztliche Berichte zu belegen sowie Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
N.
Dieser Aufforderung kam F._______ mit Eingabe eines ärztlichen Berichtes der U._______ vom 25. September 2006, ausgestellt durch die (...)ärzte T._______ und U._______, sowie der Beilegung der geforderten Entbindungserklärung fristgerecht nach.
O.
Nach mit Verfügung der ARK vom 2. Oktober 2006 erstreckter Frist bis zum 25. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 einen psychiatrischen Verlaufsbericht datierend vom 12. Oktober 2006 von Dr. med. W._______, (...), betreffend A._______ zu den Akten. Ebenso legten sie einen undatierten ärztlichen Bericht betreffend D._______ ins Recht, der von Dr. med. X._______, (...), für die Zeit vom 23. Juni bis am 10. Oktober 2006 ausgestellt wurde.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, sofern wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Am 9. November 2006 wurden die Beschwerdeführer D._______ und C._______ wegen des Verdachtes der Vergewaltigung in Untersuchungshaft versetzt. Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 wurde das Strafverfahren gegen C._______ wegen Vergewaltigung aufgehoben. Das Strafverfahren gegen D._______ ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
R.
Mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2006 erklärten die Beschwerdeführer sowie ihre Tochter respektive Schwester F._______ im Wesentlichen, gemäss ärztlicher Einschätzung sei eine konkrete Gefährdung nur mittels weiterführender Behandlung in der Schweiz zu vermeiden. Mit dieser Frage habe sich das Bundesamt nicht auseinandergesetzt.
S.
Mit Erklärung vom 24. November 2006 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der ARK mit, er habe sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag ersuchte er um Trennung des Beschwerdeverfahrens seiner Klientin, F._______, von demjenigen der Beschwerdeführer.
T.
Am 8. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter von F._______ ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 26. Januar 2007 seine Klientin betreffend zu den Akten und ersuchte mit Schreiben vom 30. Mai 2007 erneut um künftigen Erlass separater Verfügungen.
U.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 teilte A._______ unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Strafverfahrensakten mit, dass die Strafverfolgung gegen seinen Sohn C._______aufgehoben worden sei.
V.
Gestützt auf ein Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Pristina, welche unter anderem die Behandelbarkeit der psychischen Leiden des Beschwerdeführers A._______ bejahte, hielt das BFM mit weiterer Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 an der Abweisung der Beschwerde fest. Auf die konkreten Ausführungen wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
W.
Die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juli 2007 wurde den Beschwerdeführern sowie auch der Tochter respektive Schwester, F._______, mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2007 zugestellt und diesen Einsicht in die Anfrage des BFM an die Schweizerische Vertretung in Pristina vom 4. Juni 2007 (B28/3) und deren Antwort vom 23. Juni 2007 (B30/2) und vom 4. Juli 2007 (B33/1) gewährt. Gleichzeitig wurde Ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt.
X.
Nach gewährter Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2007 eine Replik ein.
Y.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter von F._______ mit, dass das Beschwerdeverfahren seiner Klientin getrennt von demjenigen der Beschwerdeführer weitergeführt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit die bei der vormaligen ARK am 1. Januar 2007 hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
Vorab ist festzuhalten, dass die Tochter und Schwester der Beschwerdeführer, F._______, aufgrund der mit Verfügung vom 24. September 2007 durch den zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts angeordneten Verfahrenstrennung (vgl. Ziffer X vorne) nicht Partei im vorliegenden Verfahren ist. Die Beurteilung ihrer Beschwerde erfolgt mit separatem Urteil.
3.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
4.
4.1 Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene wesentliche Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob - wie vorliegend - vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Art. 4a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a, S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird.
4.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf deren Gesuch eingetreten. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildete sodann die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach vorliegend einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft des ursprünglichen vorinstanzlichen Entscheides eine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch damit, der Beschwerdeführer A._______ habe sich anfangs Juni 2006 notfallmässig in das (...) Z._______ begeben müssen, wo er sich seither in stationärer Behandlung befinde. Auch der Gesundheitszustand der übrigen Familienmitglieder habe sich seit dem ablehnenden Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 dramatisch verschlechtert. Gemäss den ärztlichen Berichten sei insbesondere der Zustand der Tochter des Beschwerdeführers, F._______, sowie auch jener ihres Bruders D._______ als besorgniserregend zu bezeichnen. Bei F._______, die bereits mehrere Selbstmordversuche verübt habe, bestehe eine nicht unerhebliche Suizidgefahr und bei D._______ habe eine massive psychische Dekompensation stattgefunden. Im Weiteren hätten sich die Kinder, die die deutsche Sprache beherrschten, in der Schweiz gut integriert und damit einhergehend ein liberales Familienkonzept verinnerlicht. Dieses stehe im Gegensatz zu jenem ihrer Eltern, weshalb es zu Spannungen und dabei zu gewalttätigen Reaktionen insbesondere durch den Vater, A._______, gekommen sei. Die heftige gesundheitliche Reaktion der Töchter F._______ und G._______nach dem Entscheid der ARK sei zudem auch darauf zurückzuführen, dass diese bei einer Rückkehr in den Kosovo damit rechnen müssten, zwangsverheiratet zu werden. Bei einer Rückkehr wäre die ganze Familie psychisch völlig überfordert. Aufgrund dieser veränderten Sachlage würde sich der Vollzug der Wegweisung der Familie als nicht zumutbar erweisen.
5.2.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, aus den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches eingereichten ärztlichen Zeugnissen gehe hervor, dass sich die darin beschriebenen gesundheitlichen Probleme der Familie weitgehend mit jenen der bis anhin im Asylverfahren bereits diagnostizierten gesundheitlichen Schwierigkeiten deckten. Es sei davon auszugehen, dass einerseits die Wiederaufnahme der Behandlung durch die Ärzte Dr. med. X._______ und Dr. phil. Y._______ mit den früher durchgeführten Therapien identisch und andererseits auch in der derzeit nicht einfachen Situation begründet sei. Dennoch habe sich sowohl das BFM als auch die ARK mit der gesundheitlichen Situation der Familie, insbesondere mit den möglichen Ursachen der medizinischen Leiden wie auch den Behandlungsmöglichkeiten, eingehend auseinandergesetzt. Die notwendige medizinische Hilfe sei im Heimatland gewährleistet und die meisten Arzneimittel seien dort ebenfalls erhältlich. Im Bedarfsfall stünde der Familie auch medizinische Rückkehrhilfe zur Verfügung. Die eingereichten ärztlichen Berichte würden zudem weniger die medizinische als viel mehr die allgemein schwierige Situation der Familie, welche durch das Urteil der ARK ausgelöst worden sei, festhalten. Die von Dr. med. X._______ attestierten (Teil-)PTSD seien im Übrigen ohne verifizierbare Tests durchgeführt worden und es fehle auch eine eingehende Beschreibung der Krankheitsentwicklung. Dieser ärztliche Bericht sei daher ebensowenig wie jener von Dr. phil. Y._______, der lediglich in kurzer Form drei aufgeworfene Fragen beantworte, geeignet, den Vollzug der Wegweisung der Familie als nicht zumutbar zu qualifizieren. An diesem Ergebnis änderten auch die zu den Akten gereichten Dokumente in Form von Referenzschreiben, (...) nichts. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass, eine eingehende Überprüfung des Gesundheitszustandes der Familienmitglieder vorzunehmen.
5.2.3 Die Beschwerdeführer wendeten demgegenüber in ihren Eingaben vom 19. Juli 2006, 17. August 2006 und 29. September 2006 im Wesentlichen wiederholt ein, gemäss den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte wären im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht nur der Beschwerdeführer A._______, sondern sämtliche Familienmitglieder einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. A._______ befinde sich zwischenzeitlich in einer Tagesklinik und werde intensiv psychiatrisch betreut. Aufgrund seiner dauerhaften Persönlichkeitsveränderung und einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und weiteren psychischen Leiden sei er bis auf weiteres auf eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung angewiesen, welche nur dann erfolgreich sein könne, wenn eine für ihn ruhige, angstfreie und existenziell sichere Lebenssituation existiere. Gemäss dem behandelnden Spezialarzt sei eine solche Behandlung im Kosovo nicht möglich. Auch D._______ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie weiteren psychischen Störungen, die seit der Wegweisung wieder massiv aufgetreten seien und gemäss ärztlichen Ausführungen im Heimatland nicht erfolgreich behandelbar wären. Eine eingehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zwingend notwendig, andernfalls eine dramatische Entwicklung bis hin zur Suizidalität drohe. Im Weiteren habe die familiäre Gewalt nur durch verschiedene therapeutische Bemühungen verhindert werden können. A._______ sei für die restlichen Familienmitglieder nur tragbar, wenn er weiterhin in der Tagesklinik betreut werde. Eine zusätzliche Belastungssituation, wie im Falle einer Ausschaffung, würde sich auf die ohnehin schon schwierig zu erhaltende psychische Stabilität der Familie negativ auswirken. Zu berücksichtigen sei zudem die überdurchschnittliche Integration der Kinder D._______ und C._______.
5.2.4 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 argumentierte die Vorinstanz, die auf Beschwerdeebene eingereichten aktuellen ärztlichen Berichte bezüglich A._______, D._______ und F._______ würden weitgehend unbestrittene Tatsachen festhalten. Allen Berichten sei gemeinsam, dass insbesondere nach dem Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 sowie der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches durch das BFM vom 14. Juli 2006 gesundheitliche Beschwerden aufgetreten seien. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt, könnten Ausländer, deren Asylgesuche letztinstanzlich abgelehnt worden seien, gesundheitliche Schwierigkeiten bis hin zu Depressionen und Suizidgedanken entwickeln, was auch vorliegend der Fall sei. Mit den Arztberichten werde bestätigt, dass die - berechtigte - Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo als eigentliche Ursache der gesundheitlichen Schwierigkeiten erwähnter Familienmitglieder angegeben werde. Sowohl die ARK als auch das BFM hätten sich indessen zu dieser Problematik bereits geäussert, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werde.
5.2.5 Die Beschwerdeführer replizierten am 17. November 2006 ihrerseits, das BFM lasse in seinen Ausführungen unberücksichtigt, dass gemäss ärztlicher Einschätzung eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer nur mittels weiterführender Behandlung in der Schweiz zu vermeiden wäre.
5.2.6 Dieser Argumentation hielt das BFM im ergänzenden Schriftenwechsel vom 6. Juli 2007 gestützt auf ein Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Pristina entgegen, Dr. V._______ der AA._______ in BB._______ habe mitgeteilt, dass das CC._______ von BB._______ demnächst eröffnet und in Betrieb genommen werde. Psychisch Kranken werde dort ein mehrmonatiger Aufenthalt ermöglicht. Je nach Bedürfnis bestehe aber auch die Möglichkeit, sich ambulant behandeln zu lassen. Dr. V._______ setze sich dafür ein, einen entsprechenden Platz zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall könnten somit die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers in BB._______ behandelt werden. Soweit dazu Kosten anfallen würden, die von ihm nicht gedeckt werden könnten, könne er beim BFM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden daher einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Ausserdem würden gemäss Auskunft der Vertretung in Pristina die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers A._______ in H._______ leben. Die Eltern würden eine kleine Pension erhalten und einer der Brüder habe sich während des Krieges ebenfalls (...) in L.________ aufgehalten und sei (...) in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Familie in B._______, wo er erfolgreich selbständig als (...) tätig sei und (...) weitere Brüder würden sich mit geregeltem Aufenthaltsstatus in DD._______ und in GG._______ aufhalten. Eine Schwester lebe im Kosovo und verfüge dort als (...) über ein regelmässiges Einkommen. Nachdem die Häuser der Familie während des Krieges zerstört worden seien, habe eine (...) Hilfsorganisation beim Wiederaufbau geholfen und die neuen Häuser würden nun im Hof stehen und den Familien, die über ein durchschnittliches Einkommen verfügen würden, entsprechend Wohnraum bieten. Die in H._______ wohnhaften Familienangehörigen der Beschwerdeführer seien sich sodann bewusst, dass sie mit ihrer Rückkehr rechnen müssten.
5.2.7 Der Beschwerdeführer A._______ stellte sich in seinem Schreiben vom 12. August 2007 auf den Standpunkt, eine medizinische Behandlung sei aus Kostengründen im Kosovo nicht möglich und auch eine Transportmöglichkeit nach BB._______ fehle. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und eines Hüftleidens sei er auch nicht arbeitsfähig. Die Verwandtschaft im Kosovo könne ihm und seiner Familie keine finanzielle Hilfe leisten und sie würden zudem im Kosovo keine Wohnmöglichkeit besitzen. Seine Verwandten hätten ihm denn auch mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage seien, ihn und seine Familie dauernd bei sich aufzunehmen. Seine Brüder seien arme Landwirte und verfügten mit ihren sieben Kindern nicht einmal über genügend Wohnraum für die eigenen Familien. Sie würden sich ausserdem um die Eltern kümmern. Hinzu komme, dass sein Sohn D._______ weder Albanisch lesen noch schreiben könne. Seine Kinder könnten im Kosovo keine Schule besuchen und würden keine Arbeitsstelle finden.
5.2.8 Mit Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 wurden die Asylvorbringen der Beschwerdeführer - unter Beachtung der von ihnen damals angeführten gesundheitlichen Probleme - rechtskräftig als nicht relevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sowie ihre erzwungene Rückkehr mit Blick auf Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG als rechtmässig erachtet. Eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK im Falle ihrer Rückkehr schloss die ARK aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer seit ergangenem ARK-Urteil für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, lassen sich den Akten im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht entnehmen. Auch kann nicht von jenen aussergewöhnlichen Umständen gesprochen werden, die gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfüllt sein müssten, um den Vollzug ihrer Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen als Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und damit als unzulässig zu werten. Denn - wie nachfolgend aufgezeigt - kann nicht davon ausgegangen werden, die medizinische Situation der Beschwerdeführer habe sich seit Erlass des Entscheides der Kommission in der Art und Weise verschlechtert, dass eine angemessene Behandlung ihrer Leiden - nunmehr - zu verneinen und mithin von einer hinreichend konkreten Gefahr im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK auszugehen wäre (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 23).
5.2.9 Bereits im ordentlichen Asylverfahren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführer A._______ und D._______ würden an psychischen Erkrankungen leiden, indem A._______ dem BFM gegenüber angab, dass D._______ kriegstraumatisiert und er selber wegen Depressionen im Kosovo im Jahre 1983 oder 1984 für zwei sowie im Jahre 2003 in L.________ für elf Wochen in Behandlung gewesen sei. Mit ärztlichem Zeugnis von Dr. K._______, J._______, vom 10. Juli 2003 wurde D._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD - 10 F 43.1) attestiert und angegeben, A._______ sei in L.________ in psychischer Behandlung gewesen. Die entsprechende medizinische psychiatrische Behandlung im Kosovo erachtete das BFM in seiner Verfügung vom 7. September 2004 als gewährleistet. Unter Beachtung der gesundheitlichen Situation sämtlicher Familienmitglieder prüfte die ARK sodann im Beschwerdeverfahren die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und bejahte die Möglichkeit einer adäquaten Behandlung der physischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführer. Dabei wurde gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten zusätzlichen ärztlichen Unterlagen erkannt, dass mit Ausnahme der Mutter die ganze Familie unter den Folgen der Kriegserlebnisse leide und die Kinder - zum damaligen Zeitpunkt - ambulant behandelt würden. Die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlungen im Kosovo erachtete die ARK in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2006 als möglich und zumutbar. Im Weiteren wies sie auf die medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG hin.
5.2.10 Gemäss den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch musste A._______ im (...) Z._______ (...) anfangs Juni 2006 stationär hospitalisiert werden und im entsprechenden - allerdings rudimentär gehaltenen - Arztbericht des (...), Dr. phil. Y.____, (...) Z._______, vom 23. Juni 2006 wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass er nach der Flucht aus dem Kosovo an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe und möglicherweise eine Anpassungsstörung hinzugekommen sei. Beide Störungen hätten anscheinend einen chronischen Verlauf genommen, so dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) zu diagnostizieren sei. Die Ungewissheit über den rechtlichen Status stelle eine zusätzliche Belastung für den Beschwerdeführer, der derzeit einer stationären Behandlung bedürfe, dar. Es sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers, der an sich reisefähig sei, andauernder Natur sei. Die Frage, ob eine Rückführung in den Kosovo zumutbar sei, hänge nicht nur von seinem Gesundheitszustand, sondern auch von anderen Faktoren ab, weshalb eine entsprechende Beurteilung nicht möglich sei.
Damit wird zwar - wenn auch nur vermutungsweise - wiederholt bestätigt, dass A._______ an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die - wie die allenfalls hinzugekommene Anpassungsstörung - anscheinend chronisch verläuft, so dass dem Beschwerdeführer neu eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F.62.0) attestiert wird. Bereits dem auf Beschwerdestufe vor der ARK eingereichten ärztlichen Zeugnis der S._______ vom 18. November 2004 sowie dem Bericht von Dr. R._______, (...), (...), vom 21. November 2005 war aber zu entnehmen, dass A._______ nebst eines Hüftleidens (Coxarthrose) und einer Depression, an einer schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt ist und regelmässiger Behandlung bedarf. Diese schwere psychische Erkrankung sowie die Notwendigkeit einer regelmässigen Behandlung derselben fand indessen - ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Erkrankungen sowohl im Kosovo als auch in L.________ bereits mehrwöchiger stationärer Aufenthalte bedurfte - im Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 Berücksichtigung. Auch wurde die Durchführbarkeit einer Behandlung der psychischen sowie auch der physischen Probleme des Beschwerdeführers im Kosovo - wenn auch nicht mit dem Schweizerischen Standard identisch (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157) - durch die ARK bejaht. Ausser erwähnter stationärer Einlieferung im Juni 2006, welche nicht nur aufgrund des Gesundheitszustandes von A._______, sondern laut erwähntem medizinischem Bericht auch deshalb erfolgte, weil er für seine Umgebung im damaligen Zeitpunkt eine unzumutbare Belastung darstellte, kann dem Bericht der (...) Z._______ vom 23. Juni 2006 somit nichts entnommen werden, was nicht schon im ordentlichen Verfahren grundsätzlich bekannt gewesen ist.
An diesem Ergebnis vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Attest des (...), Dr. med. W._______ vom 12. Oktober 2006, nichts zu ändern. So werden einerseits in diesem Verlaufsbericht die zuvor genannten Diagnosen einer andauernd krankhaften Persönlichkeitsveränderung nach wiederholten Extrembelastungen (ICD-10: F62.0) sowie einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F-43.1) lediglich bestätigt. Im Weiteren wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr stationär hospitalisiert sei und er seit seinem Austritt am 23. August 2006 die Tagesklinik Z._______ besuche. Gemäss einer Anfrage des BFM vom 1. Juni 2007 sowie einer Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. September 2007 hält er sich weiterhin in dieser Tagesklinik auf und besucht dort ein bis zweimal pro Monat bei Dr. W._______ eine Therapie, was andererseits zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem stationären Aufenthalt wieder stabilisiert hat. Damit soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass er nach wie vor an gravierenden psychischen Störungen leidet, welche sich seit Kenntnis der Entscheidung der ARK akzentuiert haben. Dennoch kann vorliegend nicht von einer rechtswesentlich veränderten Sachlage gesprochen werden, zumal hinzukommt, dass die vom Beschwerdeführer und auch von letztgenanntem Facharzt bestrittenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als - nach wie vor - gegeben zu erachten sind.
5.2.11 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass gemäss Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Pristina respektive der Auskunft eines leitenden Arztes des AA._______ in BB._______ das "CC._______" im September 2007 in Betrieb genommen respektive eröffnet wurde, das psychisch Kranken sowohl einen mehrmonatigen stationären Aufenthalt als auch eine ambulante Behandlung in einer Tagesklinik gewährleistet. Dem Beschwerdeführer - der sich wie erwähnt wegen Depressionen in den Jahren 1983/84 bereits zwei Wochen in einem Spital von I._______ behandeln liess - wurde denn auch persönlich ein entsprechender Therapieplatz in Aussicht gestellt. Die regelmässige psychiatrische Behandlung in Form des Besuches einer Tagesklinik, auf die der Beschwerdeführer bereits aus Sicht von Dr. med. W._______ gemäss Verlaufsbericht auch deshalb weiterhin angewiesen wäre, da er ansonsten nicht nur das labile und brüchige emotionale Gleichgewicht in der Familie verschlechtern, sondern damit allenfalls auch sich selber gefährden könnte, ist demnach im Kosovo sichergestellt.
Ebensowenig steht einer Rückkehr in den Kosovo die im medizinischen Bericht geäusserte Befürchtung entgegen, wonach im Falle einer erzwungenen Ausschaffung beim Beschwerdeführer "mit grossen Komplikationen und Schwierigkeiten" zu rechnen sei respektive bei ihm, zufolge seiner "unberechenbaren Impulsivität und Ausweglosigkeit der aktuellen Lebenssituation, alle möglich vorstellbaren selbstgefährdenden Reaktionen und Handlungen" erwartet werden könnten. Einer solchen Gefahr der Selbsttötung, die im Bericht lediglich sehr allgemein und vage - und nicht etwa als latent oder akut - umschrieben wird, ist im Falle einer Zwangsrückschaffung mittels adäquater medizinischer Vorbereitung des anstehenden Vollzugs unter allfälliger Beigabe von Medikamenten (Art. 75 Abs. 3
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
AsylV 2) und nötigenfalls ärztlicher Begleitung (vgl. Art. 58 Abs. 3
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 58 Kosten für die Begleitung - 1 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn eine ausländische Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss.
1    Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn eine ausländische Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss.
2    Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund eine Begleitpauschale von:
a  200 Franken pro Begleitperson für die polizeiliche Begleitung bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang;
b  300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat als Beitrag an die Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen; die Löhne für die Begleitpersonen sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet; und
c  400 Franken pro Tag für den Equipenleiter oder die Equipenleiterin eines Sonderflugs nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November 2008132 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes ab Flughafen bis in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
3    Befindet sich die zuständige konsularische Vertretung, der Flughafen oder der Grenzübergang im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a 50 Franken.
4    Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken für die soziale Begleitung vom Wohnort bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang oder für die gesamte Rückreise, wenn es sich um besonders betreuungsbedürftige Personen, insbesondere um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt.
5    Der Kanton kann Drittpersonen mit der sozialen Begleitung nach Absatz 5 beauftragen.
AsylV 2) zu begegnen. Schliesslich sei an dieser Stelle zudem nochmals auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung zwecks Weiterführung der medizinischen Betreuung im Heimatstaat im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG hingewiesen.
5.2.12 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Kinder D._______ und C._______ sowie deren Mutter B._______ lässt sich dem im Wiedererwägungsverfahren beigelegten medizinischen Bericht von Dr. X._______, vom 27. Juni 2006 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen entnehmen, dass bei B._______ eine depressive Reaktion mit Angst sowie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Dem Sohn C._______ attestierte Dr. X.______ ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung mit hauptsächlicher Nervosität und innerer Spannung, wobei Dr. X._______ unter anderem ausführte, er habe schon immer unter der Ungewissheit und Angst, es könne zu einem Negativentscheid kommen, gelitten. Seit dem Ausschaffungsentscheid (der ARK), der gemäss Dr. X._______ bei allen Familienmitgliedern einen Schock ausgelöst habe, fühle er sich leer und entfremdet, schlafe fast nicht mehr und könne sich nicht mehr konzentrieren. Er wirke im Gespräch nervös, missmutig, enttäuscht und etwas aggressionsgeladen. Bei D._______ stellte Dr. X._______ eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter Erstarrung fest und bemerkte, er wirke im Gespräch völlig erstarrt, spreche verlangsamt und mit sehr leiser Stimme und knappen Worten, trete kaum in emotionalen Kontakt und gehe gar nicht auf die Option der Rückkehr ein. Auf den Ausweisungsentscheid habe er gemäss seiner Mutter mit grosser Unruhe und Unstetigkeit reagiert. Er befürchte, bei einer Rückkehr wieder der Macht und eventuell auch der Gewalt seiner Eltern und der Verwandten ausgeliefert zu sein. Durch die psychotherapeutische Hilfe und die eigene Entwicklung sei es ihm gelungen, einen Freundeskreis aufzubauen. Seit diese fragilen Bindungen erneut in Gefahr seien, seien bei ihm wieder starke Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung aufgeflammt. Die ganze Familie, bei welcher ausser A._______, sämtliche Familienmitglieder in Behandlung seien, sei durch den Ausschaffungsentscheid in mehr oder weniger grossem Ausmass retraumatisiert worden und die Familienmitglieder wiesen deutliche Symptome der Reaktivierung der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Krise auf.
Die bei D._______ und C._______durch Dr. X._______ beobachteten posttraumatischen Belastungsstörungen waren im ordentlichen Asyl- respektive im Beschwerdeverfahren indes ebenfalls bereits bekannt. So lag dem BFM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. September 2004 erwähntes ärztliches Attest von Dr. K._______ vom 10. Juli 2003 vor, mit welchem bei D._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F-43.1) festgestellt wurde. In seinem Schreiben vom 7. Oktober 2004 erklärte das M._______ zudem, nebst D._______ zeige auch C._______ ausgeprägte Symptome einer solchen Störung (vgl. Beschwerdeakten der ARK, act. 37). Beide seien deswegen in einer Gruppentherapie. Diesem Umstand schenkte die ARK in erwähntem Entscheid Beachtung, indem sie nicht nur mit Bezug auf den kriegstraumatisierten Beschwerdeführer A._______, sondern auch betreffend seine Kinder C._______ und D._______ ausführlich auf die im Heimatland vorhandenen psychiatrischen Einrichtungen und damit auf die Möglichkeit einer allfälligen Behandlung im Kosovo verwies.
Einzig mit Bezug auf die Mutter, B._______, ist zu verzeichnen, dass die von Dr. X._______ genannte depressive Reaktion mit Angst sowie die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erstmals im Verlauf des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens angegeben wurden. Dabei gilt es jedoch einerseits zu beachten, dass die erwähnte psychische Reaktion gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. X._______ - wie die Symptomverstärkungen der psychischen Erkrankungen von C._______ und D._______ - auch in Zusammenhang mit dem kurz zuvor getroffenen Ausschaffungsentscheid der ARK zu setzen ist. So hielt Dr. X._______ - (...) die Untersuchungsergebnisse im Übrigen einzig auf ein Gespräch mit den erwähnten Beschwerdeführern vom 23. Juni 2006 stützt - im medizinischen Attest fest, seit dem Ausweisungsentscheid habe B._______ Schlafstörungen, werde gegen Abend unruhig und befürchte die gewaltsame Ausschaffung in der Nacht und habe wieder Alpträume von der Kriegs- und Fluchtsituation. Indessen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass eine allfällige psychiatrische Versorgung der Beschwerdeführerin im Kosovo gewährleistet werden kann.
Schliesslich sei vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne den Akten zufolge gemäss damaliger telefonischer Auskunft von Dr. med. X._______ seit Oktober/November 2006 nicht mehr bei Dr. X._______ gemeldet hatten respektive nicht mehr von Dr. X._______ betreut wurden. Auf Beschwerdeebene wurden denn auch keine weiteren ärztlichen Berichte ins Recht gelegt, was darauf hindeutet, dass sie sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinden. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne aufgrund erwähnter psychischer Leiden weiterhin ärztlicher Betreuung bedürfen, sind - wie bereits dargelegt - entsprechende Behandlungen und Therapien im Kosovo ebenfalls durchführbar.
5.2.13 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene lässt sich aufgrund dieser Ausführungen nicht darauf schliessen, ihre gesundheitliche Situation hätte sich seit Ausfällung des Urteils der ARK wesentlich oder gar dramatisch verschlechtert und sie wären daher bei einer Rückkehr in den Kosovo einer lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung respektive einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Denn obwohl insbesondere mit Bezug auf A._______ nicht negiert werden kann, dass sich die medizinischen Probleme der Beschwerdeführer seit der Fällung des Urteils durch die ARK - zeitweise - verstärkt haben, ist dem BFM beizupflichten, dass die im Wiedererwägungsverfahren diagnostizierten Krankheitsbilder weitgehend mit jenen bereits im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführer übereinstimmen. Die notwendige medizinische Hilfe der reisefähigen Beschwerdeführer ist, wie die Einzelfallabklärung vor Ort bestätigt, im Kosovo vorhanden und anfallenden Kosten kann unter anderem mittels Beantragung von Rückkehrhilfe begegnet werden.
5.2.14 Im Weiteren lässt sich auch mit Bezug auf das soziale Umfeld der Beschwerdeführer im Heimatland oder deren Reintegrationsmöglichkeiten keine seit Ergehen des ARK-Urteils rechtserhebliche Veränderung der Situation feststellen. Wie die ARK in ihrer Entscheidung vom 3. Mai 2006 bereits erwog - befinden sich im Heimatland der Beschwerdeführer, nach wie vor zahlreiche Verwandte, die ihnen ihre Reintegration im Heimatstaat erleichtern dürften. In H._______ ihrem Herkunftsort, leben gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Pristina die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers A._______. Die dortigen Häuser der Familie sind wieder aufgebaut worden und die Familien verfügen gemäss Angaben der Vertretung über ein durchschnittliches Einkommen. Ebenso lebt ein selbständig erwerbstätiger Bruder des Beschwerdeführers in B._______. Seine Schwester erhält als (...) im Kosovo ebenfalls ein regelmässiges Einkommen. Die in H._______ lebenden Verwandten sind sich sodann einer Rückkehr der Beschwerdeführer, die alle albanisch sprechen, bewusst. Auch wenn die durchschnittlichen Erwerbseinkommen sowie die Wohnverhältnisse im Kosovo, in welchem ein Zusammenleben in einer Grossfamilie alltäglich ist, nicht mit dem schweizerischen Standard vergleichbar sind, kann demnach nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführer könnten nicht auf die Hilfe ihrer Verwandten in ihrem Heimatland zählen. Schliesslich verfügt A._______ über nahe Angehörige in DD._______ und in GG._______, wo sich je ein Bruder von ihm mit jeweils gefestigtem Aufenthaltsstatus aufhält und die laut erwähntem Abklärungsergebnis ihre Verwandten im Kosovo regelmässig besuchen. Die Tochter G._______ weilt zwischenzeitlich wieder in der Schweiz, wo sie nach Angaben der Beschwerdeführer mit einem (...), der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, verheiratet ist. Eine allfällige finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer durch diese im Ausland lebenden Verwandten erscheint daher nicht ausgeschlossen.
5.2.15 Was schliesslich die von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Integration in der Schweiz und die damit ins Recht gelegten Dokumente und diversen Referenzschreiben anbelangt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer zwar seit nunmehr über drei Jahren in der Schweiz aufhalten, jedoch den Akten zufolge weder der Beschwerdeführer A._______ noch dessen Ehefrau B._______ hier in beruflicher oder sprachlicher Hinsicht integriert wären. Auch mit Bezug auf die Söhne C._______und D._______, die beide der albanischen Sprache mächtig sind, kann - entgegen der Auffassung auf Rechtsmittelstufe - nicht von einer überdurchschnittlichen Integration gesprochen werden. Entsprechende Hinweise sind den Akten denn auch nicht zu entnehmen: Gegen C._______ ist zwar das Strafverfahren wegen Vergewaltigung eingestellt worden, wie der Beschwerdeführer, A._______, mit Eingabe vom 14. Juni 2007 zutreffend geltend macht; andere Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Kosovo sprechen, sind den Akten aber auch nicht zu entnehmen. Dem inzwischen volljährig gewordenen Sohn ist es - allenfalls mit Unterstützung seiner Familienangehörigen und Verwandten in H._______ - zuzumuten, die nötigen Schritte zu unternehmen, um im Kosovo den Lebensunterhalt selber bestreiten zu können. Hinsichtlich D._______ ist festzuhalten, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung nach wie vor hängig ist, (...) .
5.2.16 Damit ergibt sich im Rahmen einer Gesamtgüterabwägung, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland - in welchem weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht - nicht einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden und die Rückkehr in den Kosovo als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu bezeichnen ist.
5.2.17 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer auch aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht als zulässig, zumutbar und - mangels nach wie vor fehlender objektiver Hindernisse - als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu bezeichnen. Eine vorläufige Aufnahme fällt demnach ausser Betracht.
Die Frage, ob sich vorliegend aufgrund des hängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer D._______ wegen Vergewaltigung allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ergeben würden, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und aufgrund erhöhten Aufwandes in der Instruktion auf insgesamt Fr. 900.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5333/2006
Date : 31. Januar 2008
Published : 13. Februar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 / N 466 592


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 3  5  6  32  44  93  105  106
AsylV 2: 58  75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 4a  25  29
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  53
VGKE: 2  3
VwVG: 5  48  50  63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • agricultural residential building • albania • albanian • ambulant treatment • answer to appeal • appeals committee • asylum law • asylum procedure • brother and sister • cantonal administration • child • communication • company • confederation • copy • correspondence • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • criminal prosecution • crisis • day • decision • departure • deportation • depression • diagnosis • dismissal • district • doctor • document • drawee • due process of law • echr • enclosure • european court of human rights • extension of time limit • extraordinary legal remedies • false statement • family • farm • farmer • father • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal law on administrational proceedings • file • flight • further education • hamlet • home country • income • integration • italian • knowledge • kosovo • labeling • language • leaving • legal representation • letter of complaint • life • living accommodation • lower instance • maintenance obligation • meadow • medical report • mental disorder • mental illness • modification • month • mother • municipality • need • night • paying-in form • physical condition • place of origin • position • preliminary acceptance • provisional measure • psychiatric clinic • psychotherapy • question • rape • reconstruction • regular remedies • relationship • remand • remedies • repetition • res judicata • residence permit • resumption of the treatment • self-employment • specialist • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • student • suspicion • swiss citizenship • telephone • therapy • third party country • time limit • value • voting suggestion of the authority
BVGer
E-5333/2006
EMARK
1999/4 • 2003/17 S.21 • 2003/18 S.119 • 2003/24 S.157 • 2005/23
BBl
2002/3818