Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 272/2010
Urteil vom 30. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 2. März 2010.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 22. Mai 2003 schied die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Land die Ehe von X.________ (geb. 1960) und Y.________ (geb. 1961). Gemäss Ziff. 2.4 des Dispositivs wurde Y.________ dazu verurteilt, seiner geschiedenen Ehefrau für den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder A.________ (geb. 1989), B.________ (geb. 1992) und C.________ (geb. 1993) monatliche und indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 180.-- bis Ende Juli 2003 und danach je Fr. 200.-- zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen.
Nach der Scheidung heiratete Y.________ erneut. Aus der Ehe mit D.________ gingen die Kinder E.________ (geb. 2006) und F.________ (geb. 3. Juni 2008) hervor.
B.
Am 15. Februar 2007 leitete Y.________ beim Amtsgericht Hochdorf ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 22. Mai 2003 ein. Er stellte den Antrag, er sei von der Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei Kindern aus erster Ehe zu befreien und lediglich zu verpflichten, X.________ die Kinder- und Ausbildungszulagen zu überweisen. Zur Begründung seiner Klage führt Y.________ aus, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der Scheidung von X.________ dauerhaft und wesentlich verändert. Erstens habe er inzwischen wieder geheiratet und eine neue Familie gegründet. Zweitens habe sich sein Einkommen im Vergleich zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils vermindert.
Mit Eingabe vom 10. September 2007 beantragte X.________ die Abweisung der Klage. Widerklageweise stellte sie das Begehren, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder B.________ und C.________ seien ab 1. Januar 2008 auf Fr. 400.-- pro Monat zu erhöhen; ausserdem sei Y.________ zu verpflichten, ihr Fr. 1'000.-- an die Kosten für einen Sprachaufenthalt der Tochter A.________ zu bezahlen.
Das Amtsgericht Hochdorf hiess die Klage mit Urteil vom 10. November 2009 gut. Es verurteilte Y.________ lediglich dazu, X.________ ab 15. Februar 2007 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die drei gemeinsamen Kinder zu überweisen; im Übrigen befreite es Y.________ von der Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Die Begehren von X.________ wies das Amtsgericht Hochdorf ab.
C.
Am 3. Dezember 2009 appellierte X.________ beim Obergericht des Kantons Luzern gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie verlangte, Y.________ sei zu verpflichten, ihr für die Kinder B.________ und C.________ ab 1. Januar 2008 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 300.-- zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Y.________ beantragte die Abweisung der Appellation. Mit Urteil vom 2. März 2010 wies das Luzerner Obergericht die Appellation ab.
D.
Mit Beschwerde vom 12. April 2010 wendet sich X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sei zur Bezahlung der bereits vor Obergericht geforderten Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu verurteilen; im Übrigen sei die Urteilsabänderungsklage abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt weiter das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich verlangt sie, es sei ihr für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Auf Einladung hin, sich zur Beschwerde vom 12. April 2010 vernehmen zu lassen, hat der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 7. Juli 2010 in der Hauptsache den Antrag gestellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Weiter ersucht der Beschwerdegegner das Bundesgericht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht des Kantons Luzern hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75



1.2 Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Aufhebung bzw. Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages (Art. 134 Abs. 2




1.3 Erreicht der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1



Kindern steht, ist in der Tat von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gestützt Art. 74 Abs. 2 lit. a

1.4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit der Geltendmachung ihres Rechtsanspruches unterlegen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1


1.5 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f






Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt indessen das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2


Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

Zwar trifft es zu, dass sich die Vorinstanz im Urteil vom 2. März 2010 mit dem Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bzw. des Diskriminierungsverbotes nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Sie hat aber ihren Entscheid in sich geschlossen begründet und dabei zum Ausdruck gebracht, dass das Existenzminimum des Beschwerdegegners und seiner neuen Familie unantastbar sei, was notwendigerweise zur Folge habe, dass die Kinder der ersten Familie erst berücksichtigt werden können, wenn keine Mankosituation vorliegt. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne weiteres in der Lage, das obergerichtliche Urteil in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen ihre Rügen bzw. Ausführungen vor Bundesgericht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben soll (vgl. Urteil 5A 206/2009 vom 23. April 2009 E. 2.2). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Verletzung von Art. 2 der UNO-Kinderrechtskonvention. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung achten die Vertragsstaaten alle in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. Art. 2 Abs. 2 der UNO-Kinderrechtskonvention bestimmt, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Befreiung des Beschwerdegegners von der Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen gegenüber seinen erstehelichen Kindern führe zu einer "Diskriminierung wegen des Status der Eltern" im Sinne von Art. 2 der UNO-Kinderrechtskonvention. Sie äussert sich indessen nicht zur Frage, ob die angerufene Konventionsbestimmung überhaupt direkt anwendbar ist (vgl. BGE 123 III 445 E. 2b/bb S. 449 mit Hinweisen). Diese Frage kann jedoch offengelassen werden: Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern sich aus der UNO-Kinderrechtskonvention ein Schutz ergibt, der über das Diskriminierungsverbot hinausgeht, wie es schon in Art. 8



4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Unterhaltsregelung, die zum einen den Notbedarf der Kinder des Beschwerdegegners aus seiner zweiten Ehe decke und zum andern den Beschwerdegegner von der Unterhaltspflicht gegenüber seinen unmündigen Kindern aus erster Ehe entbinde, verstosse gegen das in Art. 8 Abs. 2

rechtfertigen. Vielmehr hätten mehrere Kinder des gleichen Elternteils mit Bezug auf die elterliche Unterhaltspflicht Anspruch auf Gleichbehandlung.
4.1 Das in Art. 8 Abs. 2



Unterhalt der zweitehelichen Kinder zu überbinden, das heisst in der Höhe des monatlichen Grundbetrages zuzüglich Anteil Krankenkassenprämien.
4.2
4.2.1 Die Grundsätze zur Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrages sind in Art. 285 Abs. 1


zu belassen vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356, bestätigt in 135 III 66 E. 2 ff. S. 67 ff. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass der Rentenschuldner lediglich für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen kann. Er ist also nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen.
4.2.2 Diesem Grundsatz und dem aus Art. 285

Unterhaltsschuldner seine Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten oder mit anderen erwachsenen Personen, so ist ihm nach Massgabe deren - tatsächlicher oder hypothetischer - wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum anzurechnen. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Rentenschuldners sind demnach weder kinderbezogene Positionen (namentlich der betreibungsrechtliche Grundbetrag und die Krankenkassenprämie) der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder ausserehelichen Kindern zu bezahlen hat (BGE 127 III 68 E. 2c. S. 71; Urteil 5A 352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Ausser Acht bleiben müssen aber auch diejenigen Positionen, die ausschliesslich den Ehegatten betreffen und für die der Rentenschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff

Rentenschuldners (vgl. Art. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [SR 211.231]).
4.2.3 Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein nach der geschilderten Berechnungsweise (E.4.2.1) ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen; gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen (Urteil 5A 62/2007 vom 24. August 2008 E. 6.2; Urteil 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005, E. 3.1; Urteil 5C.127/2003 vom 15. Oktober 2003, E. 4.1.4). Vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes ist dabei in jedem Fall dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nach der Rechtsprechung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 128 III 305 E. 4b S. 310; Urteil 5A 352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die
Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Verbleibt überhaupt kein Überschuss, so können auch keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden.
4.2.4 Die erläuterten Grundsätze gelten nicht nur für das aussereheliche Kind, das unterhaltsmässig gleichgestellt werden will wie seine älteren Halbgeschwister aus einer anderen Verbindung seines Vaters. Die Prinzipien sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gleichbehandlung der älteren Kinder aus der ersten Ehe mit den jüngeren Halbgeschwistern aus der zweiten Ehe desselben Vaters in Frage steht (vgl. Urteil 5A 352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1).
4.3
4.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

2010 anzurechnen. Gestützt auf diese Feststellung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdegegner selbst unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau ab Juni 2010 bloss den Notbedarf seiner Familie (Fr. 4'326.--) decken kann und somit nicht in der Lage ist, die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe zu erfüllen.
4.3.2 Aus diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bzw. aus den erstinstanzlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts vom 10. November 2009, auf welche die Vorinstanz ihre Erkenntnisse abstützt, geht hervor, dass das Obergericht des Kantons Luzern bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners die in E. 4.2 dargelegten Regeln nicht befolgt und damit die in Art. 285

es die Kinderzulagen, die der Beschwerdegegner für seine zweitehelichen Kinder beanspruchen kann, von deren Grundbedarf nicht in Abzug gebracht hat. Diese Rechtsfehler haben zur Folge, dass der Beschwerdegegner gemäss dem angefochtenen Urteil jedenfalls bei Mitberücksichtigung eines (hypothetischen) Einkommens seiner Ehefrau und bei Anrechnung der Kinderzulagen den Unterhalt seiner zweitehelichen Kinder über deren betreibungsrechtlichen Grundbedarf hinaus decken kann, während der Grundbedarf der erstehelichen Kinder überhaupt nicht oder - unter Berücksichtigung allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen - nur teilweise gesichert ist.
4.4 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet. Im Rahmen der Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nach den dargelegten Regeln (E. 4.2) wird das Obergericht auch zu berücksichtigen haben, dass den Einkünften der Familie des Beschwerdegegners ab Juni 2010 ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau von monatlich Fr. 1'000.-- anzurechnen ist. Das Obergericht wird prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Ehefrau dem Beschwerdegegner in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen vorehelichen Kindern beizustehen hat, entsprechend der in Art. 278 Abs. 2

bereits am 28. Januar 2008 (B.________) bzw. 7. Februar 2009 (C.________) ihr sechszehntes Altersjahr vollendet haben, geht weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den übrigen Akten hervor. Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann das Bundesgericht in der Sache selbst deshalb kein Urteil fällen.
5.
Die Beschwerde ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2



6.
6.1 Beide Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. In materieller Hinsicht setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst voraus, dass die betreffende Partei ihre Bedürftigkeit nachweist (Art. 64 Abs. 1

6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt und der Beschwerdegegner seinen hälftigen Anteil an der Gerichtsgebühr sowie seine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren selbst trägt, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren insoweit gegenstandslos.
Im Übrigen ist der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2010 aufgefordert hat, die in Aussicht gestellte Darlegung ihrer aktuellen Einkommens- und Auslagenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen seit Zustellung der Verfügung nachzureichen, ist sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Damit hat die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer Bedürftigkeit nicht erbracht.
6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hinreichend hervor, dass der Beschwerdegegner nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1


Damit ist der hälftige Anteil des Beschwerdegegners an den Gerichtskosten einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen und seinem Vertreter aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 2. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Ihm wird Rechtsanwalt Christian Affentranger als amtlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners an den Gerichtskosten von Fr. 1'250.-- wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5.
Rechtsanwalt Christian Affentranger wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren ein reduziertes Honorar von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl V. Monn