Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Prozess {T 7}
C 149/06

Urteil vom 30. November 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
C.________, 1971, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. April 2006)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich das Gesuch des C.________ (geb. 1971) um Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2005 ab. Daran hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2006 ab.
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm vom 5. Januar 2005 bis Ende April 2005, eventuell ab einem gerichtlich festzulegenden Zeitpunkt bis Ende April 2005 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 238 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Auskunftspflicht der Verwaltung (Art. 27 Abs. 1 bis
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
3 ATSG; BGE 131 V 472) und zum Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 124 V 221 Erw. 2b/aa).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2005.

Es ist auf Grund der Akten zweifelhaft, ob die Verwaltung es unterlassen hat, den Versicherten rechtsgenüglich darauf hinzuweisen, dass seine arbeitgeberähnliche Stellung (jeweils Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift) in den drei Betrieben V.________, W.________ und D.________ den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gefährden könnte. Im Überweisungsschreiben der Arbeitslosenkasse comedia an das RAV vom 7. Februar 2005 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus dem Handelsregister löschen lassen wolle. Gemäss den Notizen über die Telefongespräche vom 11. Januar 2005 und vom 18. Januar 2005 sei er weiterhin im Handelsregister eingetragen, wolle dies bleiben und wisse, dass sein Fall zum Entscheid überwiesen werde. Laut Protokoll des Beratungsgesprächs vom 16. Februar 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass er aus Sicht der Verwaltung nicht anspruchsberechtigt sei, da er von der eigenen Firma in die Arbeitslosigkeit entlassen worden sei und diese Firma sowie ein komplexes Konglomerat anderer GmbH weiter beständen. Alle diese Äusserungen deuten darauf hin, dass die Problematik der arbeitgeberähnlichen Stellung mit dem Versicherten besprochen worden ist. Entscheidend ist indessen, dass der Beschwerdeführer
im Schreiben vom 7. Februar 2005 selber angegeben hat, dass er mit den erwähnten drei Firmen eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen beabsichtige, dazu bereits einen Partner gefunden und Investitionen in die Aufbauarbeit getätigt habe. Er ersuchte um Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er nicht mehr an einer Arbeitnehmertätigkeit interessiert war. Im Beratungsgespräch vom 16. Februar 2005 stellte er überdies die Frage nach besonderen Taggeldern für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Ab 1. Mai 2005 meldete er sich denn auch bei der Arbeitslosenversicherung ab, da er nun in der Firma V.________ arbeiten könne. Unter solchen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte selbst dann, wenn die behauptete Unterlassung der Aufklärung und Beratung nicht geschehen wäre, seine Einträge bei den drei Firmen im Handelsregister nicht gelöscht hätte. Vielmehr ging es ihm nur noch um die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die dabei anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (ARV 2005 S. 19 [Urteil H. vom 12. November 2004, C 117/04]; Urteil V. vom 3. Mai 2006, C 306/05).
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_149/06
Date : 30. November 2006
Published : 18. Dezember 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
ATSG: 27
AVIG: 31
OG: 36a
BGE-register
123-V-234 • 124-V-215 • 127-I-31 • 131-V-472
Weitere Urteile ab 2000
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