Tribunal federal
{T 0/2}
2P.139/2004 /zga
Urteil vom 30. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch KPMG Fides,
gegen
Einwohnergemeinde Luzern, handelnd durch den Stadtrat, Stadthaus, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 26. April 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1985) ist der Sohn von A.________ und B.________. Die Ehe seiner Eltern wurde 1987 geschieden, wobei A.________ kurz darauf verstarb. Im Jahre 1989 verheiratete sich B.________ erneut und im folgenden Jahr adoptierte seine zweite Ehefrau X._______.
B.
Am 28. Januar 1997 verstarb E.________, die Adoptivmutter von A.________; in ihrem Testament hatte sie "ihr Grosskind" X.________ als Erben eingesetzt. Auf der betreffenden Erbschaft in der Höhe von 884'000 Franken erhob der Stadtrat Luzern Erbschaftssteuern von 353'600 Franken (Verfügung vom 12. Juli 2000). Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches seine Beschwerde in einem Nebenpunkt (Verzugszinsenlauf erst ab 1. Januar 2001) guthiess, sie im Übrigen aber abwies (Entscheid vom 26. April 2004).
C.
Am 28. Mai 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Er rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
2.
2.1 Der Tarif des Luzerner Erbschaftssteuergesetzes (EStG) kennt bloss eine grobe Unterteilung der Erben in drei Gruppen: Die Angehörigen der zweiten Parentel (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 434 ff.) haben eine Steuer von 6 Prozent und die Angehörigen der dritten Parentel eine solche von 15 Prozent zu entrichten, während Zuwendungen an Erben, welche mit dem Erblasser entfernter oder gar nicht verwandt sind, einem Steuersatz von 20 Prozent unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1 EStG). Für Erbschaften, die den Wert von 10'000 Franken übersteigen, kommt ein progressiver Zuschlag hinzu, welcher ab einem Betrag von 500'000 Franken zur Verdoppelung der geschuldeten Steuer führt (vgl. § 5 EStG). Ob auch die Angehörigen der ersten Parentel eine Erbschaftssteuer zu entrichten haben, ist im Kanton Luzern den Einwohnergemeinden anheimgestellt; allerdings darf eine allfällige Erbschaftssteuer für die Nachkommen höchstens 1 Prozent (zuzüglich Progressionszuschlag) betragen (vgl. §§ 33 f. des Gesetzes vom 28. Juli 1919 betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892). Die Stadt Luzern hat eine entsprechende Erbschaftssteuer in der Höhe von 1
Prozent eingeführt (vgl. den Beschluss vom 8. Februar 1920 betreffend die Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer).
2.2 Die streitige Erbschaft wurde mit dem höchsten Steuersatz von zwanzig Prozent belegt, wie er gemäss § 3 Abs. 1 lit. c EStG für Erbgänge zwischen "nicht verwandten Personen" zur Anwendung kommt. Dies, obschon die verstorbene biologische Mutter des Beschwerdeführers die (Adoptiv-)Tochter der Erblasserin war und der Beschwerdeführer mithin bis zu seiner Adoption durch die zweite Ehefrau seines Vaters zu den Nachkommen der Erblasserin zählte.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen der besonders engen Beziehung, die er zur Erblasserin (und früheren Grossmutter) unterhalten habe, müsse er mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
|
1 | Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
2 | Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. |
3 | Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: |
1 | verheiratet ist; |
2 | in eingetragener Partnerschaft lebt; |
3 | eine faktische Lebensgemeinschaft führt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
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1 | Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
2 | Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. |
3 | Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: |
1 | verheiratet ist; |
2 | in eingetragener Partnerschaft lebt; |
3 | eine faktische Lebensgemeinschaft führt. |
der durch Adoption aus der Familie ausgeschieden ist, nicht (mehr) in einer vergleichbaren Situation; dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Erste im Unterschied zum Zweiten gesetzlicher Erbe ist (vgl. Art. 457 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
|
1 | Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
2 | Die Kinder erben zu gleichen Teilen. |
3 | An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. |
3.2 Eine rechtsungleiche Behandlung glaubt der Beschwerdeführer weiter im Umstand zu erkennen, dass die Luzerner Steuerbehörden langjährigen Pflegekindern und langjährigen Lebenspartnern eine (privilegierte) Besteuerung zum Satz von 6 Prozent gewähren, obschon diese Personengruppen nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Die entsprechende Praxis beruht auf einer extensiven Auslegung von § 11 Abs. 1 lit. b EStG, welcher - im Rahmen der Steuerbefreiungen - die Zuwendungen an "Dienstboten" und "Arbeitnehmer" regelt. Das Verwaltungsgericht hat die besondere Behandlung von Konkubinatspartnern und Pflegekindern auf die Tatsache gestützt, dass diese mit dem Erblasser in einer engen häuslichen Gemeinschaft lebten. Eine solche habe zwischen dem Beschwerdeführer und der Erblasserin unbestrittenermassen nicht bestanden, weshalb sich insoweit keine Gleichbehandlung aufdränge. Dieser Entscheid ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Weil das Luzerner Erbschaftssteuergesetz grundsätzlich nur auf den Verwandtschaftsgrad abstellt, hat die kantonale Praxis dort ein Korrektiv geschaffen, wo sich eine Besteuerung zum Maximalsatz nach den heutigen gesellschaftlichen Ansichten als stossend erweisen würde (vgl. die einschlägigen Weisungen zum
Erbschaftssteuergesetz [Fassung vom 1. Juli 2004], Ziff. 9 zu §§ 3 f. Nr. 1). Sie hat dabei zulässigerweise das Kriterium des Zusammenlebens herausgegriffen, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - eine enge Beziehung als solche regelmässig die Voraussetzung dafür bilden dürfte, dass es überhaupt zu einer testamentarischen Einsetzung als Erbe kommt. Es kann ohne Verfassungsverletzung angenommen werden, das Teilen einer Wohnung und die damit verbundene gemeinsame Organisation des alltäglichen Lebens führe zu einer besonders innigen Verbindung mit dem Erblasser, zumal sich die streitige Praxis auf Lebenspartner und Pflegekinder beschränkt, die vermutungsweise ohnehin eine privilegierte Beziehung zu diesem unterhalten. Insoweit geht die Verbindung zwischen diesen Personen auch über das Verhältnis hinaus, das zu den engsten Freunden oder - vorliegend - einem "vermeintlichen Enkel" besteht.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer überdies einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
nehmen. Hat diese einen Entscheid getroffen, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Verfahrensdauer mehr (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 227).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht ferner eine konfiskatorische Besteuerung geltend, weil die erhobene Erbschaftssteuer aufgrund des Progressionszuschlags letztlich 40 Prozent der Zuwendung ausmacht. Eine gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
4.2 Als unter dem Gesichtswinkel von Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
4.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass es auf die zahlenmässige Belastung des Erbes allein nicht ankommt. Deshalb vermag der Beschwerdeführer, welcher seine Rüge einzig auf die Höhe des resultierenden Steuersatzes stützt, vorliegend keine Verletzung von Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: