Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.28

Entscheid vom 30. Oktober 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A. Inc., vertreten durch Rechtsanwalt Lucio Amoruso, Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch (Art. 191 des ukrainischen Strafgesetzbuches; „UA-StGB“) und ungesetzliche Bereicherung (Art. 368-2 UA-StGB).

Folgender Sachverhalt liegt den ukrainischen Ermittlungen zugrunde (act. 8.1):

B. sei im Zeitraum von 2007 bis 2014 Volksabgeordneter der Ukraine gewesen. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 habe er ein Einkommen von 5‘140‘346.-- Ukrainische Hrywnja (UAH) sowie ein Vermögen von 26‘738‘744.-- UAH und für das Jahr 2013 ein Einkommen und Vermögen in ähnlicher Höhe deklariert. Im Laufe vorgerichtlicher Untersuchungen sei festgestellt worden, dass bei der Bank C. in Zürich und bei der Bank D. in Lugano insgesamt 12 Konten, lautend auf B. mit Geldmitteln in der Höhe von 72 Millionen Schweizer Franken (was gemäss Wechselkurs vom 1. Januar 2014 649‘820‘304.-- UAH entspreche) eingefroren seien. Da ukrainische Volksabgeordnete per Gesetz keiner weiteren bezahlten Arbeit nachgehen dürfen – mit Ausnahme der Lehrer- Forschungs- oder Geistestätigkeit sowie der ärztlichen Berufsausübung – werfe das Vermögen Fragen auf. Es wird vermutet, dass sich B. während seiner Zeit als Volksabgeordneter der Ukraine einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von 617‘587‘988.07 UAH verschafft hat.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat zu den Gesellschaften und Personen, welche im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Straftaten stehen sollen, eine Grafik erstellt (act. 8.11, S. 4).

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt gegen B. ebenfalls eine Strafuntersuchung (SV.14.0383). In diesem Strafverfahren wurden unter anderem die Bankunterlagen betreffend Kontostamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank C. in Zürich ediert (namentlich: Kontoeröffnungsunterlagen, Vermögensauszüge ab dem 31. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 und Kontoauszüge ab Eröffnung [18. April 2013] bis 4. April 2014 und einzelne nachedierte Belege bis am 30. Juni 2015). Laut Schreiben der BA an das BJ vom 24. Juni 2017 wurde das besagte Konto im Rahmen des Strafverfahrens SV.14.0383 am 4. April 2014 gesperrt. Die Auszüge vom 1. April 2014 bis 23. Dezember 2015 wurden von der BA, Bereich Rechtshilfe, von der Bank C. herausverlangt (act. 8.5, S. 2 f.).

C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und Ergänzung vom 20. April 2015, mit Verweis auf den Beschluss vom 30. März 2015 des Petscherskyj Bezirksgerichts Kiew, gelangten die ukrainischen Behörden an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Vornahme folgender Massnahmen (act. 8.1, deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens S. 7, sowie deutsche Übersetzung des Beschlusses, S. 2; act. 8.2):

- Beschlagnahme und Herausgabe der a.a.O. beschriebenen Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich;

- Beschlagnahme der Vermögenswerte, die sich auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich befinden und tatsächlich B. zuzurechnen sind;

- Übermittlung von Kopien der Akten aus dem von der BA unter dem Aktenzeichen SV.14.0383 geführten Strafverfahren.

D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 hielt das BJ fest, dass es sich vorliegend um einen komplexen und besonders bedeutsamen Fall handle und entschied deshalb im Sinne von Art. 79a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 79a Entscheid des BJ - Das BJ kann über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheiden und die Ausführung einer kantonalen Behörde übertragen oder selber über die Ausführung entscheiden, wenn:
a  das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert;
b  die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist einen Entscheid zu fällen; oder
c  es sich um komplexe oder besonders bedeutende Fälle handelt.
IRSG selber über die Ausführung (act. 8.3). Es trat auf das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. August 2015 ein und verfügte die Sperre diverser Kontostämme, unter anderem des Kontostamms Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich. Den Vollzug des Rechtshilfeersuchens und dessen Ergänzung übertrug das BJ der Bundesanwaltschaft und verfügte dazu Folgendes:

„7. Durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft sind sämtliche Unterlagen und Dokumente gemäss dem Abschnitt „Erbetene Rechtshilfehandlungen“ (Ziff. 3, Seiten 7-8 des Ersuchens, deutsche Version) zu erheben und/oder aus dem bei der BA in diesem Kontext geführten Verfahren SV.14.0383 beizuziehen. Die Edition ist auf den Zeitraum vom 01.01.2010 bis dato begrenzt.

8. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft wird aufgefordert dem Bundesamt für Justiz die für das ukrainische Strafverfahren über die gemäss Ziff. III, 7. erhobenen Dokumente gegebenenfalls hinausgehenden relevanten Akten des Strafverfahrens SV.14.0383 zu übermitteln.“

E. Am 11. Januar 2016 bestätigte die Bank C. in Zürich dem BJ, den Kontostamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., für Ausgänge gesperrt zu haben (act. 8.4).

F. Am 24. Juni 2016 gelangte die BA an das BJ und reichte dort diverse Unterlagen ein, welche im Inlandverfahren SV.14.0383 betreffend Kontostamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank C. in Zürich erhoben worden waren. Gleichzeitig reichte die BA Unterlagen betreffend vorgenannten Kontostamm ein, welche durch die Bank C. in Zürich für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 23. Dezember 2015 nachediert wurden (act. 8.5). Am 4. Juli 2016 übermittelte die BA im Nachgang zum Schreiben vom 24. Juni 2016 weitere Unterlagen bezüglich Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die A. Inc. (act. 8.6).

G. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte der Rechtsvertreter der A. Inc. mit, dass diese einer vereinfachten Übermittlung der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden nach Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG nicht zustimme (act. 8.9).

H. Mit Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 entsprach das BJ dem Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. August 2015. Es verfügte die rechtshilfeweise Herausgabe sämtlicher Unterlagen, welche aus dem bei der BA geführten Verfahren SV.14.0383 beigezogen worden waren sowie der bei der Bank C. in Zürich erhobenen Dokumente betreffend Kontostamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., für den Zeitraum ab Eröffnung (18. April 2013) bis 23. Dezember 2015 an die ersuchende Behörde. Weiter verfügte es die Aufrechterhaltung der Sperre der vorgenannten Bankverbindung bis entweder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (act. 8.11).

I. Dagegen lässt die A. Inc. mit Eingabe vom 13. Februar 2017 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2017 (Antrag 2), das Feststellen der Ungültigkeit des Rechtshilfeersuchens vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. August 2015 (Antrag 4); eventualiter die Aufhebung der Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 und die Rückweisung des Verfahrens an das BJ zur Neubeurteilung (Antrag 9), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BJ (Anträge 5 und 10).

J. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8). Mit Beschwerdereplik vom 18. April 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilt das BJ mit, dass es auf eine Beschwerdeduplik verzichte und an den am 28. März 2017 gestellten Anträgen festhalte. Gleichzeitig nimmt es trotz dem Verzicht zu gewissen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdereplik Stellung (act. 15). Die Eingabe wurde der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18-20, 108).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; Zimmermann, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die angefochtene Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2017 eröffnet. Die Beschwerde vom 13. Februar 2017 wurde mithin fristgerecht erhoben.

3. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).

Vorliegend wird eine Schlussverfügung angefochten, mit welcher in Anwendung von Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an die Ukraine angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin durch diese Massnahme ohne Weiteres beschwert und im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes-gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2, m.w.H.).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin ficht die Schlussverfügung des BJ vom 12. Januar 2017 an. In einem ersten Punkt bringt sie vor, dass das Strafverfahren gegen B. (Verfahrensnummer [..]) eingestellt worden sei. Es fehle deshalb an einem Rechtshilfeerfordernis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff.1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG.

5.2 Als Beweisofferte legt die Beschwerdeführerin einen Entscheid (bzw. die englische Übersetzung des Entscheids) des Instruktionsrichters des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew vom 27. Januar 2016 vor (act. 1.3; 1.3.1). Darin wurde Folgendes verfügt:

„The authorized prosecutor in criminal proceedings No. […] shall be obliged to take actions […] regarding suspicion of B., and within three days of enactment of this ruling by the investigating judge, make decision to close the criminal proceedings entered into the Unified Registry of Pre-Trial Investigations under No. […] dated February 21, 2015.

Within 24 hours after the authorized prosecutor in the criminal proceedings makes a decision to close the criminal proceedings entered into the Unified Registry of Pre-Trial Proceedings under No. […] dated February 21, 2015, the authorized person of the General Prosecutor’s Office of Ukraine shall be obliged to make an entry in the Unified Register of Pre-Trial Investigation on closure of criminal proceedings.

This judgment is not appealable.”

5.3 Die Beschwerdeführerin legt diverse weitere Gerichtsdokumente ins Recht. So verweist sie auf ein Urteil (bzw. die englische Übersetzung des Urteils) des Appellationsgerichts Kiew vom 11. Februar 2016, welches den Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew vom 27. Januar 2016 bestätigt (act. 1.4; 1.4.1). Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 hob die Strafkammer des Obersten Gerichtshofs der Ukraine in Zivil- und Strafsachen das Urteil des Appellationsgerichts Kiew vom 11. Februar 2016 auf und wies es zur Neubeurteilung zurück (act. 1.5; 1.5.1). Am 30. Juni 2016 hielt das Appellationsgericht Kiew an seinem Urteil vom 27. Januar 2016 fest und verwies insbesondere darauf, dass gegen dieses kein Rechtsmittel gegeben sei. Es wies den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, das Verfahren […] wieder aufnehmen zu können (act. 1.6; 1.6.1). Am 26. Januar 2017 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine in Zivil- und Strafsachen das Urteil des Appellationsgerichts Kiew vom 30. Juni 2016. Es kam zum Schluss, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew vom 27. Januar 2016 nicht beschwerdefähig sei und dass sich das Appellationsgericht Kiew mit Urteil vom 30. Juni 2016 zu Recht geweigert hatte, ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen (act. 1.7; 1.7.1; 1.7.2).

5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass „[e]n conséquence, et dès le 28 janvier 2017 B. a été définitivement lavé de tout soupçon et de toute accusation le concernant, concernant les malversations qui lui ont été attribuées à tort entre 2011 et 2014“ (act. 1, Ziff. 34).

5.5 Die Beschwerdegegnerin räumt dazu ein, dass sie bei Erlass der Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 keine Kenntnisse einer Einstellungsverfügung gehabt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine habe ihr vielmehr mit (unaufgeforderten) Schreiben vom 30. September 2016 sowie 30. November 2016 bestätigt, dass sie das Strafverfahren gegen B. weiterhin führe (act. 8.7; 8.10). Die Beschwerdegegnerin habe sich aber im Anschluss an die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2017 mit Schreiben vom 16. März 2017 nochmals an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gewandt und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt (act. 8.12). Diese habe ihr bestätigt, dass das Verfahren fortgeführt werde und dass sie am Rechtshilfeersuchen festhalte. Die Beschwerdegegnerin stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass von einem Erlöschen des Strafanspruchs im ersuchenden Staat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG bzw. Art. 1 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR e contrario keine Rede sein könne (act. 8, S. 2).

5.6 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207-208 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn "der Richter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Gründen" eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3 f.). Ein Rechtshilfehindernis besteht entsprechend nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmöglich ist (zimmermann, a.a.O., N. 676).

5.7 Nach dem Obgesagten ist aufgrund der vorgelegten Akten nachfolgend eine Prüfung vorzunehmen, ob möglicherweise ein solches Rechtshilfehindernis vorliegt.

5.8 Ein Freispruch ist ein Urteil i.S.v. Art. 350 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
. StPO, worin das Gericht materiell über die Anklage entscheidet und den Beschuldigten als nicht schuldig betrachtet. Ein Freispruch basiert immer auf einer materiellen Prüfung der Anklage i.S.v. Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO (FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG N. 38). Vorliegend hat sich der ukrainische Instruktionsrichter des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew, in seinem Entscheid vom 27. Januar 2016 mit dem eigentlichen Sachverhalt nicht auseinandergesetzt: Vielmehr verfügte er die von der Staatsanwaltschaft vorzunehmende Einstellung des Verfahrens aufgrund der langen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft und dem daraus resultierenden Mangel an Beweisen. Auf die Frage der Schuld wurde im Entscheid vom 27. Januar 2016 nicht eingegangen (act. 1.3; 1.3.1).

5.9 Was die Einstellung des Verfahrens betrifft, so kann der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden, dass die Einstellung/Wiederaufnahme des Strafverfahrens […] „un parcours judiciaire tortueux“ ist. Hauptstreitpunkt im Weiterzug des Entscheides des Bezirksgerichts Solomianskyi vom 27. Januar 2016 an die weiteren Instanzen war dabei das (Nicht-)Vorliegen eines Rechtsmittels gegen ebendiesen Entscheid. Der Oberste Gerichtshof der Ukraine in Zivil- und Strafsachen hatte mit Urteil vom 26. Januar 2017 das Urteil des Appellationsgerichts Kiew vom 30. Juni 2016 bestätigt, d.h. das Vorliegen eines Rechtsmittels gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi vom 27. Januar 2016 verneint. Letzterer Entscheid erwuchs damit in Rechtskraft, und so könnte es sich bei letzterem Entscheid um eine Einstellung des Verfahrens i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG, mithin einem Erlöschen des Strafanspruches handeln.

5.10 Dagegen sprechen jedoch verschiedene Gründe. So legt die Beschwerdeführerin keine formelle Einstellungsverfügung vor. Im Entscheid vom 27. Januar 2016 wurde nicht die Einstellung des Verfahrens per se angeordnet, sondern zunächst „to take actions“ im Strafverfahren […]. Erst in einem weiteren Schritt sollte das Verfahren dann innert drei Tagen eingestellt werden (s. das zitierte Dispositiv in E. 5.2). Dabei ist nicht offensichtlich, welches Handeln erwartet wird, oder was die Rechtsfolgen der Nichteinstellung des Verfahrens nach Ablauf dieser drei Tage sind. Gemäss Dispositiv hätte das in Frage stehende Strafverfahren aber nach diesem Entscheid wahrscheinlich noch formell eingestellt werden müssen („after the authorized prosecutor in the criminal proceedings makes a decision to close the criminal proceedings“). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, denn es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden (sei es des BJ oder des hiesigen Gerichts), den Entscheid weiter zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1 mit Hinweisen).

5.11 Es war deshalb zweckmässig und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Kenntnis des Entscheids zeitnah an die ersuchende Behörde gelangte und sich nach dem Verfahrensstand erkundigte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass einem solchen Nachfragen in keiner Weise präjudizierende Wirkung zugeschrieben wird, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Replik anzunehmen scheint (act. 13, Ziff. 79 f.).

5.12 Abgesehen davon wurde im Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi vom 27. Januar 2016 aufgrund der langen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft und dem daraus resultierenden Mangel an Beweisen entschieden. Käme man zum Schluss, dass der Entscheid vom 27. Januar 2016 bereits eine (formelle) Einstellung des Verfahrens darstellt, so wäre dem im Hinblick auf ein mögliches Rechtshilfehindernis entgegenzuhalten, dass eine Einstellung mangels Beweisen nicht auf materiellrechtlichen Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG beruht und ihr in aller Regel keine "res iudicata"-Wirkung zukommt: Sie hindert die Leistung von Rechtshilfe nicht, wenn der ersuchende Staat an seinem Rechtshilfeersuchen festhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3).

5.13 Mit Schreiben vom 20. März 2017 informierte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine die Beschwerdegegnerin, dass am 1. März 2017 zwei Strafverfahren im Zusammenhang mit B. (i.e. […] und […]) vereint wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt im Schreiben weiter aus, dass das Verfahren gegen B. weitergeführt werde und sie deshalb ausdrücklich am Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung festhalte (act. 8.12; 8.13).

5.14 Ferner ist festzuhalten, dass auch eine Einstellung des Verfahrens aus materiellrechtlichen Gründen bzw. ein Freispruch desselben der rechtshilfeweisen Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen per se nicht entgegenstehen würde, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte aufrechterhalten werden und das Beschlagnahmegut für diese Verfahren von Bedeutung sein kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom 20. Dezember 2012, E. 4.3). Vorliegend ermitteln die ukrainischen Behörden zugleich gegen weitere Personen. Sie ersuchen auch zu weiteren Personen Unterlagen (u.a. zu Familienmitgliedern von B., insbesondere gegen die Ehefrau, act. 8.1, deutsche Übersetzung S. 1, 6 ff.). Die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, dass „[l]a Recourante est une société qui appartient à E. [die Ehefrau von B.], et gère depuis de nombreuses années le patrimoine qui lui a été remis lors du divorce entre elle et B.“ (act. 1, Ziff. 46).

5.15 Angesichts dieser Sachlage ist das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat gegeben. Ein Erlöschen des Strafanspruchs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG ist nicht festzustellen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die herauszugebenden Unterlagen im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt stehen. Die Herausgabe der Bankunterlagen zu den Konten der Beschwerdeführerin sei deshalb unzulässig. Damit macht die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend (act. 1, Ziff. 52 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.283-284 vom 26. Mai 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85).

6.3 Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.4 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.5 Die ukrainischen Behörden bezwecken mit ihrem Rechtshilfeersuchen insbesondere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. deren Geldflüsse. Mit den fraglichen Bankunterlagen können die Transaktionen auf deren Deliktszusammenhang überprüft werden. Denn es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ausländische Behörde das Netz an Bankverbindungen bzw. an Gesellschaften beleuchten möchte, über welches verfahrensrelevante Gelder möglicherweise transferiert worden sind. Dass hohe Beträge über den umstrittenen Kontostamm geflossen sind, wird vorliegend auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin entgegnet jedoch, dass die Zahlungen ausserhalb des Deliktzeitraums getätigt worden seien. Nicht bestritten wird dabei, dass die Familie des Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren bei der vorliegenden Kontobeziehung stark involviert ist: Die Ehefrau von B. war bis zum 15. Oktober 2013 wirtschaftlich Berechtigte des Kontostamms Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich. Seither ist „F.“ wirtschaftlich berechtigt. Laut den Bankunterlagen ist die Ehefrau als Settlor aufgeführt und die Kinder („sons and daughters of the settlor“) als Begünstigte (elektronische Verfahrensakten SV.14.0383 B07, pag. 101.005.01.E-0012 f.).

6.6 In diesem Kontext ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Argument, dass nicht der Beschuldigte B., sondern dessen (ehemalige) Ehefrau am Konto wirtschaftlich berechtigt ist (act. 1, Ziff. 58), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.62-63 vom 9. Juni 2016, E. 8.2; RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Im Übrigen scheinen die ukrainischen Behörden auch gegen Familienmitglieder des Beschuldigten zu ermitteln (act. 8.1, deutsche Übersetzung S. 1, 6 ff.), was bei solchen Straftaten oft der Fall ist.

6.7 Die Ehefrau von B. spielt im Geflecht der Gesellschaften, welches im ausländischen Strafverfahren untersucht wird, eine relevante Rolle. Laut Rechtshilfeersuchen sei sie (Mit-)Gründerin der G. Ltd. Die G. Ltd. sei Gründerin von Gesellschaften, wobei letztere Gründerinnen einer Gesellschaft seien, die Gründerin der H. GmbH sei. Die H. GmbH soll dabei die Empfängerin der veruntreuten Gelder sein, welche dann weitertransferiert worden seien. Sodann ist bei näherer Betrachtung der Auszüge und Detailbelege erkennbar, dass beispielsweise am 25. Juli 2013 in drei Überweisungen USD 10‘001‘312.50, USD 10'002'152.78 sowie USD 10'000'233.33 von einer gewissen I. Limited, mit Sitz auf den Bahamas, auf das USD-Unterkonto der umstrittenen Bankverbindung überwiesen worden sind (elektronische Verfahrensakten SV.14.0383 B07, pag. 101.005.01.02-0036; 101.005.01.02-0038, 101.005.01.02-0040). Dabei ist aus den Unterlagen zu entnehmen, dass die Ehefrau von B. wirtschaftlich Berechtigte am Konto der I. Limited ist („I. and A. = the same BO“; elektronische Verfahrensakten SV.14.0383 B07, pag. 101.005.01.02-0037). Damit ist belegt, dass Transaktionen mit beachtlichen Beträgen mitten im für die ersuchende Behörde relevanten Deliktzeitraum stattfanden, obwohl die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet (act. 1, Ziff. 60 b).

6.8 Ein ausreichender Konnex zwischen den streitigen Kontounterlagen und dem ukrainischen Strafverfahren ist nach dem oben Ausgeführten gegeben. Die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Unterlagen ist zu bejahen.

6.9 Die anbegehrte Massnahme erweist sich deshalb als verhältnismässig, da über die Bankverbindung der A. Inc. möglicherweise inkriminierte Gelder geflossen sind und die Behörden anhand der Bankunterlagen den Geldfluss rekonstruieren können. Eine unzulässige Beweisausforschung seitens der ukrainischen Behörden ist nicht erkennbar.

7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzulegen (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 31. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucio Amoruso

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2017.28
Date : 30. Oktober 2017
Published : 05. Januar 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
IRSG: 1  5  21  25  74  79a  80c  80e  80h  80k
IRSV: 9a
SR 0.351.1: 1
StBOG: 37  39  73
StPO: 9  350
VwVG: 63
BGE-register
118-IB-457 • 123-II-134 • 123-II-161 • 123-II-595 • 128-II-211 • 128-II-407 • 129-II-462 • 130-II-162 • 130-II-337 • 132-II-81 • 133-IV-215 • 134-II-318 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-134 • 137-IV-33 • 139-II-404 • 140-IV-123 • 142-II-161 • 142-IV-250
Weitere Urteile ab 2000
1A.1/2009 • 1A.145/2005 • 1A.149/2006 • 1A.191/2005 • 1A.245/2006 • 1A.249/1999 • 1A.32/2000 • 1A.69/2006 • 1C_143/2016 • 1C_513/2010 • 1C_559/2009 • 1C_763/2013
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