Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 250/2017

Urteil vom 30. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Suisse GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andri Töndury,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2017 (S 2016 105).

Sachverhalt:

A.
Die im Bereich Handel und Dienstleistungen tätige A.________ Suisse GmbH ist seit 1. September 2009 der Ausgleichskasse Zug angeschlossen. Nachdem die sozialversicherungsrechtliche Stellung verschiedener Personen, die Provisionen von der Firma bezogen hatten, zu Abklärungen Anlass gegeben hatte, führte die Ausgleichskasse 2014 eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle betreffend die Periode vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2012 durch. In seinem Bericht vom 6. November 2014 hielt der Revisor fest, es seien nicht alle Provisionszahlungen (von mehr als Fr. 2'300.-) an die rund 350 Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft A.________ abgerechnet worden. Auf einen Antrag der A.________ Suisse GmbH und u.a. gestützt auf die Einschätzung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 14. August 2015 stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. September 2015 fest, dass diejenigen Personen, welche im Empfehlungsmarketing B.________ der Gesellschaft tätig seien, Marketer genannt, als Unselbständigerwerbende gälten. An dieser Qualifikation hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016 fest.

B.
Die Beschwerde der A.________ Suisse GmbH wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 23. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ Suisse GmbH, der Entscheid vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Marketer als Selbständigerwerbende zu qualifizieren seien und sie mangels Arbeitgeberstellung weder abrechnungs- noch zahlungspflichtig sei; eventualiter sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und anschliessend neuer Entscheidung über den Status der betroffenen Personen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse Zug ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das BSV verzichtet auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Die A.________ Suisse GmbH hat zu den Ausführungen der Ausgleichskasse Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorangegangenen Verfahrens (BGE 136 V 7 E. 2 S. 9), namentlich die Zuständigkeit der Vorinstanz (Urteil 9C 815/2011 vom 22. Februar 2012 in: SVR 2012 BVG Nr. 29 S. 119) sowie die Frage, ob der Anfechtungsgegenstand bildende Verwaltungsakt zu Unrecht ergangen war (Urteil 9C 702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3 mit Hinweis, in: SVR 2015 BVG Nr. 15 S. 60).

1.1. Der vorinstanzlich angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016 bestätigt die Verfügung vom 11. September 2015betreffend die sozialversicherungsrechtliche Stellung derjenigen versicherten Personen, welche im Empfehlungsmarketing B.________ tätig sind, Marketer genannt, als Unselbständigerwerbende und die Stellung der Beschwerdeführerin als (beitragspflichtige) Arbeitgeberin (Art. 12 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
1    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66
3    Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a  der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b  der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67
AHVG). Es handelt sich somit um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG (und Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
sowie Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG), gegen welche nach Massgabe von Art. 56 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
. ATSG Beschwerde erhoben werden kann. Dabei entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
AHVG).

1.2. Nach Art. 49 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259 mit Hinweisen).

1.2.1. Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses im dargelegten Sinne sprechen u.a. die grosse Zahl von betroffenen Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 132 V 257 E. 2.1 S. 260 mit Hinweisen; Urteil 9C 477/2012 vom 21. September 2012 E. 2.1).

1.2.2. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation von Marketern als im Grundsatz Unselbständigerwerbende (implizit) bejaht, was nicht bestritten wird. Das BSV äusserte sich in seiner Einschätzung vom 14. August 2015 in dem Sinne, dass ihm gleich gelagerte Sachverhalte nicht bekannt seien. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, das Feststellungsinteresse anders zu beurteilen als es die Vorinstanz getan hat. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin übrigens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit ihrer Rüge zu bewirken, dass bei korrekter Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin schon viel früher über das Beitragsstatut der Marketer rückwirkend ab September 2009 hätte entschieden werden können.

1.3. Zuständig für die Beitragsfestsetzung oder zur Feststellung des Beitragsstatuts einer versicherten Person als unselbständig erwerbstätig ist die Ausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber zugehört (Art. 63 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330
1    Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330
a  die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
b  die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331;
c  der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
d  die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;
e  der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
f  die Führung der individuellen Konten334;
g  der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
2    Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.
3    Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336
4    ...337
5    ...338
und Art. 64
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 64 - 1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
1    Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
2    Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2bis    Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest.343 Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.344
3    Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
3bis    Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.345
4    Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.346
5    Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.347
6    In Abweichung von Artikel 35 ATSG348 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.349
AHVG). Versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge bezahlen (Art. 6 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber - 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
1    Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2    Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
AHVG), sind der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen (Art. 64 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 64 - 1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
1    Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
2    Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2bis    Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest.343 Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.344
3    Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
3bis    Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.345
4    Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.346
5    Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.347
6    In Abweichung von Artikel 35 ATSG348 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.349
AHVG).

1.3.1. Die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz am Ort der Beschwerdegegnerin hat, bestreitet deren Zuständigkeit, das Beitragsstatut der Marketer als Arbeitnehmer und das ihre als Arbeitgeberin mindestens bis November 2014 festzulegen. Zur Begründung trägt sie vor, bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Marketer ihre freiberufliche Vertriebstätigkeit im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit der A.________ Management GmbH in C.________/A ausgeübt, von der sie auch entschädigt worden seien. Die Vorinstanz hat denselben Einwand nicht als stichhaltig erachtet, da es nach der Rechtsprechung für die Beitragspflicht des Arbeitgebers nicht darauf ankomme, ob die Vergütung von ihm direkt oder aber von einem dritten Rechtssubjekt erbracht worden sei (vgl. BGE 137 V 321 E. 2.2.1 S. 326). Neu und grundsätzlich unzulässigerweise (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) bringt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vor, sie sei vor November 2014 nur im Bereich Verkauf von Gutscheinen tätig gewesen. Dieser Nachtrag ist aber ohnehin nicht entscheidrelevant.

1.3.2. Bestand bis November 2014 tatsächlich nur ein Vertragsverhältnis der Marketer mit der A.________ Management GmbH, setzte die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung paritätischer Beiträge auf den geflossenen Entschädigungen (Provisionen) voraus, dass sie bis zum besagten Datum eine Betriebsstätte (eines ausländischen Arbeitgebers) im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
1    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66
3    Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a  der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b  der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67
AHVG gewesen war (BGE 114 V 65 E. 3a S. 70; EVGE 1960 S. 304 E. 2). Es bestehen Anhaltspunkte, welche diese Annahme stützen: Gemäss den Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde ist die 2003 gegründete A.________ als branchen- und länderübergreifende Einkaufsgemeinschaft aktiv. An der Spitze steht die A.________ International AG als Konzerngesellschaft, welche verschiedene Zwischenholdings hält, in denen, nach Kontinenten organisiert, die einzelnen Landesgesellschaften zusammengefasst sind. Innerhalb dieses Firmenkonglomerats bestand offenbar eine enge (re) Verbindung und Zusammenarbeit zwischen der A.________ Management GmbH und der Beschwerdeführerin. Anders lässt sich nicht erklären, dass in den 2015 erfolgten Lohnnachmeldungen für die Jahre 2010-2013 - fälschlicherweise, wie in der vorinstanzlichen Beschwerde festgehalten wurde - auch die angeblich
vom ausländischen Unternehmen vergüteten Entschädigungen an die Marketer mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz enthalten waren. Es kommt dazu, dass bis heute kein einziger Vertrag eines Marketers mit der A.________ Management GmbH ins Recht gelegt worden ist. Ob damit mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin bis November 2014 eine Betriebsstätte der A.________ Management GmbH gewesen ist, kann indessen offenbleiben, wie nachfolgende Überlegung zeigt.

Die vorinstanzliche Beurteilung der Tätigkeit der Marketer als unselbständige Erwerbstätigkeit beruht auf der B.________-Vereinbarung in der Fassung vom November 2014. Laut deren Präambel betreibt die Beschwerdeführerin eine Einkaufsgemeinschaft, die den Teilnehmern auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei A.________ Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Dieses sogenannte Treueprogramm wird über ein unter dem Begriff "B.________" geführtes Vertriebssystem vermarktet, dessen wesentlicher Bestandteil die B.________-Vereinbarung ist. In der vorinstanzlichen Beschwerde wurde ausgeführt, Ende 2014 seien neue Allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen worden. Erst mit deren Akzeptanz sei zwischen den Marketern mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz und der Beschwerdeführerin ein Vertrag entstanden. Nach Auffassung der Vorinstanz kommt dem Regelwerk, bestehend aus der B.________-Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 2014 sowie Merkblättern), entscheidende Bedeutung für die Einstufung der Marketer als Unselbständigerwerbende zu (E. 4 hiernach). Ob dieselbe oder eine vergleichbare Regelung auch für die Zeit davor (vor November 2014) galt, ist
unklar. Damit kann aber das Beitragsstatut der Marketer bis zu diesem Zeitpunkt, bzw. für die die B.________-Vereinbarung nicht gilt, nicht in zuverlässiger Weise beurteilt und darüber im Grundsatz entschieden werden. Insoweit verletzt der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.

2.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und Art. 13
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 13 - Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen [und Kommissionen; Art. 7 lit. g
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV], Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG). Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
ausrichtet (Art. 12 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
1    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66
3    Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a  der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b  der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67
und Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG).

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
1    Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
2    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken49 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken50 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG).

2.2. Nach der gesetzlichen Regelung kann nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301). Demgemäss kann es im vorliegenden Fall lediglich um natürliche Personen gehen, die als Marketer tätig sind und dafür von der Beschwerdeführerin Entgelte erhalten. In diesem Sinne ist die Aussage in E. 7.2 des angefochtenen Entscheids zu verstehen, dass "juristische Personen, die unter anderem auch Marketer-Tätigkeiten (...) erbringen, beitragsrechtlich und aufgrund ihres gesamten Leistungsspektrums anders zu qualifizieren sind".

2.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; Urteile 9C 407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.1, in: SVR
2017 AHV Nr. 7 S. 15 und 9C 799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2, in: SVR 2012 AHV Nr. 10 S. 37).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis sind Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.) natürliche Personen, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln. Sie gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende. Damit sie als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (Rz. 4020 f. und 4024 f. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, lV und EO [WML]; Urteil 9C 407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2, in: SVR 2017 AHV Nr. 7 S. 15).

3.
Die beitragsrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als unselbständig oder selbständig ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zu Grunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel anschaut (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG sowie BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; Urteil 9C 799/2011 vom 26. März 2012 E. 2, in: SVR 2012 AHV Nr. 10 S. 37).

4.
Die Vorinstanz hat erwogen, Marketer würden potenzielle Kaufkunden oder auch potenzielle Vertragshändler als Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft A.________ gewinnen oder einander zuführen zwecks Vermittlung von Kaufgeschäften. Dieses Tun sei in grosser Nähe der Tätigkeit eines Vertreters zu sehen, sodass zumindest die Subsumtion unter "Angehörige in ähnlichen Berufen" im Sinne der Überschrift zu Rz. 4019 ff. WML zulässig erscheine. Im Lichte von Rz. 4022-4024 WML rechtfertige sich die grundsätzliche Qualifikation der Marketer als Unselbständige durch die Beschwerdegegnerin. Die betreffenden Personen trügen namentlich kein nennenswertes Unternehmerrisiko in dem Sinne, dass sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügten, stünden hingegen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur A.________-Gruppe. Aufgrund der sich aus dem Regelwerk (B.________-Vereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Merkblätter) ergebenden Pflichten könne jedenfalls nicht von gleichwertigen bzw. gleichgestellten Vertragspartnern gesprochen werden. Daran ändere nichts, dass auch juristische Personen Marketer-Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin erbrächten, diesbezüglich jedoch aufgrund ihres gesamten Leistungsspektrums beitragsrechtlich anders
einzustufen seien.

5.

5.1. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, kommt es für die Abgrenzung selbständiger von unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht allein auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung sind immer die gesamten Umstände des konkreten Falles, insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber (Urteil 9C 407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen, in: SVR 2017 AHV Nr. 7 S. 15; E. 2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Rz. 4023 WML nicht eine Aufzählung von Merkmalen enthält, die für unselbständige Erwerbstätigkeit von Reisevertretern charakteristisch und gemäss Vorinstanz in Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Marketer weitgehend erfüllt sind. Vielmehr handelt es sich um Merkmale, von denen jedes an sich für selbständige Erwerbstätigkeit spricht, die jedoch nach höchstrichterlich bestätigter Praxis an der beitragsrechtlichen Stellung von Reisevertretern als in der Regel Unselbständigerwerbende nichts ändern sollen. Nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (E. 3) sind bei den Marketern folgende dieser "Kriterien" gegeben: Keine Kompetenz, Verträge zu schliessen; keine Verpflichtung zum Tätigwerden; keine
Bindung an Arbeitszeiten; weitgehend selber bestimmen können, wie viele und welche Geschäfte sie vermitteln, was sich auf die Höhe der Vergütung auswirkt; keine Rechenschaftspflicht. Im Übrigen ist die beitragsrechtliche Stellung der Marketer vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Einkaufsgemeinschaft der A.________ (seit Ende 2014) "ein unter dem Begriff B.________ geführtes, betriebsexternes Vertriebssystem" ist, wie in der vorinstanzlichen Beschwerde festgehalten wurde. Die Beschwerdeführerin, welche die Einkaufsgemeinschaft betreibt, hat somit ihren Haupttätigkeitsbereich gewissermassen ausgelagert.

5.2. Gemäss der Präambel der B.________-Vereinbarung ist die Tätigkeit der Marketer auf die Förderung der Verbreitung und Nutzung des Treueprogramms der Einkaufsgemeinschaft der A.________ gerichtet, welches darin besteht, Mitgliedern zu ermöglichen, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei deren Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Konkret geht es darum, neue Mitglieder und Partnerunternehmen zu gewinnen und die bestehenden Mitglieder und Partnerunternehmen zu betreuen. Ziel ist, den Umsatz der Einkaufsgemeinschaft zu fördern, indem (mehr) Mitglieder (mehr) Waren und Dienstleistungen bei (mehr) Vertragshändlern beziehen. Die Entschädigung der Marketer bemisst sich nach dem Einkaufsvolumen der ihnen zuzuordnenden Mitglieder. Als solche gelten die selber gewonnenen Mitglieder, die von diesen gewonnenen Mitglieder usw. ("Lifeline"; Ziff. 7 der B.________-Vereinbarung). Die Vertragshändler bzw. Partnerunternehmen überweisen einen Teil des von den Mitgliedern bezahlten (günstigeren) Kaufpreises an die A.________ bzw. an die Beschwerdeführerin. Aus diesen Sonderkonditionen werden die Marketer für ihre Tätigkeit entschädigt.

5.3. Nach dem Vorstehenden sind die Marketer nicht im eigentlichen Sinne in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden. Innerhalb der Einkaufsgemeinschaft der A.________ erscheinen sie zwar als ebenso wichtige Akteure wie die Partnerunternehmen bzw. Vertragshändler, die als Selbständigerwerbende "der A.________ (...) eine Dienstleistung erbringen", wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Das allein ist indessen für deren beitragsrechtliche Einstufung nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zur Beschwerdeführerin an. Im Weitern ist in der Art der Vergütung, welche abhängig ist vom Einkaufsvolumen der Mitglieder der eigenen Lifeline und von den Sonderkonditionen, welche die Partnerunternehmen gewähren, ein Unternehmerrisiko zu erblicken. Die Marketer werden, wie insoweit zutreffend vorgebracht wird, für den Arbeitserfolg, d.h. für die erbrachte Arbeit an sich, entschädigt und nicht für den (effektiven) Arbeitsaufwand. Allerdings erschöpft sich das diesbezügliche unternehmerische Risiko im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (Urteil 9C 246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2, in: SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21; vgl. auch E. 5.4.3
hinten).

Der Beschwerdeführerin ist sodann darin beizupflichten, dass die Tätigkeit der Marketer, für sich allein betrachtet, nicht eine typischerweise von Arbeitnehmern ausgeführte Tätigkeit ist. Angestellte etwa einer Bank oder einer Versicherung können zwar für bestimmte Kunden, unter Umständen sogar für einen grossen Kundenkreis verantwortlich sein. Von einer aktiven Anwerbung und Betreuung kann jedoch nicht gesprochen werden, und zwar umso weniger, als die Marketer die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten grundsätzlich selber zu tragen haben (Ziff. 9.1 der B.________-Vereinbarung). Kein Spesenersatz ist wohl typisch für selbständige Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin erwähnt namentlich die Kosten für die von den Marketern organisierten Veranstaltungen für die Gewinnung neuer und die Betreuung der bestehenden Mitglieder. Allerdings macht sie keine nähere Angaben zur Höhe dieser Kosten. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es fielen für die Marketer beträchtliche Investitionen an, welche sie selber zu tragen hätten. Das von ihr zur Verfügung gestellte Kommunikationsmaterial ist kostenfrei (Ziff. 6.1 der B.________-Vereinbarung). Das Starter-Paket, enthaltend u.a. Flyer, Broschüren, zur
Unterstützung der vertrieblichen Tätigkeit ist zwar kostenpflichtig, muss jedoch nicht erworben werden. Dies gilt auch in Bezug auf die angebotenen IT-gestützten Zusatzleistungen, insbesondere das Lifeline Management System, welches der Kommunikation innerhalb der eigenen Lifeline, zur Terminverwaltung sowie zur Verwaltung von kurz-, mittel- oder langfristigen Zielen dient (Ziff. 8 der B.________-Vereinbarung).

5.4. Im Weitern bestehen nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (E. 3) zahlreiche Pflichten der Marketer in Bezug auf ihre vertriebliche Tätigkeit, welche zusammen mit Bestimmungen organisatorischer Natur, bezogen auf die Einkaufsgemeinschaft der A.________ und deren Funktionieren, gegen die Annahme, sie seien gleichgeordnete Geschäftspartner der Beschwerdeführerin, und damit gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen (Urteil 9C 675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 4.3) :

5.4.1. Marketer treten nicht mit einem bereits bestehenden eigenen Vertriebsnetz in Rechtsbeziehung mit der Beschwerdeführerin und werden im Rahmen der Einkaufsgemeinschaft der A.________ tätig. Vielmehr müssen sie selber zuerst Mitglieder werden und die B.________-Vereinbarung unterzeichnen, bevor sie eine (eigene) Lifeline aufbauen können, um "durch Aktivierung des eigenen Vertriebsnetzes (...) der A.________ eine kostenpflichtige Dienstleistung" zu erbringen, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Dieses umfasst zudem lediglich einen ganz bestimmten Kreis von Mitgliedern (E. 5.2). Im Übrigen ist die Lifeline grundsätzlich unveränderlich. Es erfolgt kein Nachrücken an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds. Ein Wechsel der Lifeline durch Marketer setzt zudem voraus, dass die B.________-Vereinbarung beendet wurde (Ziff. 7.3-4 der B.________-Vereinbarung). Schliesslich dürfen die Marketer ausschliesslich das von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Kommunikationsmaterial verwenden (Ziff. 6.2 der B.________-Vereinbarung). Die Verletzung dieser Pflicht ist ein Kündigungsgrund (Ziff. 13.3 lit. b der B.________-Vereinbarung). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Partnerunternehmen bzw. Vertragshändler - als
ihr gleichgeordnete Geschäftspartner - seien in einer vergleichbar strikt reglementierten Weise in das Vertriebssystem der "Einkaufsgemeinschaft A.________" eingebunden.

5.4.2. Gemäss Vorinstanz dürfen sodann die Marketer nur innerhalb bzw. im Rahmen der Einkaufsgemeinschaft A.________ tätig werden (Ziff. 12 der B.________-Vereinbarung). Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass das "Wettbewerbsabrede/Abwerbeverbot" nicht über das Vertragsende hinaus gilt, ebenso nicht für bestehende konkurrenzierende Tätigkeiten bei Vertragsabschluss. Daraus kann sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Konkurrenzverbot während der Dauer das Arbeitsverhältnisses ist Ausfluss bzw. gehört zum Kerngehalt der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR). Diese erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Arbeitsvertrags. Ein danach noch weiter geltendes Konkurrenzverbot muss vereinbart werden (Art. 340
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 340 - 1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
1    Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2    Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
OR; BGE 138 III 67 E. 2.3.3 S. 73). Die Regelung gemäss Ziff. 12 der B.________-Vereinbarung spricht somit nicht gegen unselbständige Erwerbstätigkeit.

5.4.3. Schliesslich ist auf Ziff. 5.3 der B.________-Vereinbarung hinzuweisen, welche wie folgt lautet: "Sobald der Marketer Kenntnis von einem möglichen Verstoss gegen diese B.________-Vereinbarung durch einen anderen Marketer erhält, hat er B.________ unverzüglich hierüber zu benachrichtigen". Diese Pflicht läuft auf eine gegenseitige Kontrolle und Überwachung hinaus, wie wenn die Beschwerdeführerin selber die betreffenden Personen verstärkt kontrollierte und überwachte, was ein Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. BGE 122 V 281 E. 5b/aa S. 286). Davon betroffen ist etwa die Pflicht der Marketer, die Vertriebstätigkeit stets alleine, höchstpersönlich durchzuführen (Ziff. 5.1 der B.________-Vereinbarung; vgl. Art. 321
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 321 - 1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist.
1    Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist.
2    Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.
ZGB, wonach der Arbeitnehmer die vertraglich übernommene Arbeit grundsätzlich "in eigener Person" zu leisten hat). Sie sind zwar berechtigt, zur organisatorischen Unterstützung ihrer Vertriebstätigkeit Dritte beizuziehen. Die blosse Möglichkeit, Personal gegen Entlöhnung anzustellen, genügt indessen nicht, um insoweit von einem spezifischen Unternehmerrisiko und unternehmerischer Selbständigkeit sprechen zu können. Die Anstellung muss tatsächlich erfolgt sein (Urteil 9C 618/2015 vom 22. Januar 2016 E.
2.5.2), was die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend macht.

5.5. In Würdigung der gesamten Umstände verletzt die Qualifikation der Marketer, die natürliche Personen sind und für die die B.________-Vereinbarung (Fassung vom November 2014) gilt (E. 1.3.2 und E. 2.2 hiervor), als grundsätzlich Unselbständigerwerbende durch die Vorinstanz kein Bundesrecht (vgl. auch E. 6). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge auf den ihnen ausgerichteten Entschädigungen paritätische Beiträge zu bezahlen.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der "betroffenen Personen" (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV), wozu sie indessen nicht legitimiert ist.

7.
Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 23. Februar 2017 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 1. Juli 2016 werden aufgehoben, soweit sie Marketer betreffen, die nicht natürliche Personen sind und für die nicht die B.________-Vereinbarung (Fassung vom November 2014) gilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 4'000.-) auferlegt

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_250/2017
Date : 30. Oktober 2017
Published : 17. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut)


Legislation register
AHVG: 5  6  8  9  12  13  14  63  64  84
AHVV: 7
ATSG: 49  56  58
BGG: 66  68  95  97  99  105
BV: 27
OR: 321a  340
VwVG: 5  25
ZGB: 321
BGE-register
114-V-65 • 122-V-281 • 123-V-161 • 132-V-257 • 133-V-498 • 136-V-7 • 137-V-321 • 138-III-67 • 139-II-404
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