Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 179/2022

Urteil vom 30. September 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009 - 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 31. Januar 2022 (7W 21 21).

Erwägungen:

1.
Die A.________ AG in Liquidation mit Sitz in Risch/ZG (seit 30. September 2019 ohne Domiziladresse) war Alleineigentümerin von drei Grundstücken (Stockwerk- bzw. Miteigentumsanteile), die im Grundbuch Honau eingetragen waren. Mit Kaufvertrag vom 27. Mai 2019 veräusserte sie die Grundstücke. Trotz Aufforderung reichte die A.________ AG in Liquidation für das Jahr 2019 im Kanton Luzern keine Steuererklärung ein. In der Folge mahnte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die A.________ AG in Liquidation mehrfach und stellte die Vornahme einer Ermessensveranlagung und die Bestrafung wegen Verfahrenspflichtverletzung mit Busse in Aussicht. Nachdem keine Steuererklärung eingereicht worden war, veranlagte die Dienststelle Steuern die A.________ AG in Liquidation am 25. Februar 2021 nach Ermessen mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 121'800.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 165'000.--. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern vom 21. April 2021; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2022).
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 9. März 2022 beantragt die A.________ AG in Liquidation unter anderem, dass die Nichtigkeit des Urteils vom 31. Januar 2022 festzustellen respektive dieses Urteil vollumfänglich aufzuheben sei. Es seien sämtliche Akten der beim Luzerner Kantonsgericht laufenden Beschwerdeverfahren der Perioden 2009 bis 2019 sowie der Vorperioden beizuziehen. Ferner sei das vorliegende Verfahren kostenfrei durchzuführen. Eine weitere Eingabe der Pflichtigen erfolgte am 11. April 2022. Nachdem die Pflichtige vom Bundesgericht darauf hingewiesen worden war, dass sie als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten wäre, bezahlte sie den eingeforderten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist.
Das Kantonsgericht Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug und die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichten auf eine Vernehmlassung.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt einerseits die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2022, andererseits die Aufhebung dieses Urteils. Diese Anträge schliessen sich zwar gegenseitig aus, sind aber für sich genommen zulässig. Zulässig sind auch die (sinngemässen) Anträge auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz respektive an die Luzerner Steuerbehörden.

2.2. Unzulässig ist demgegenüber der Antrag der Beschwerdeführerin auf einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts. Weil die Vorinstanz im Einspracheentscheid der Unterinstanz einen "materiellen Nichteintretensentscheid" sah, prüfte sie lediglich, ob die Unterinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht kann nicht über diese Frage hinausgehen (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3 mit Hinweisen). Hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf, kann es demnach nicht in der Sache entscheiden, sondern muss es die Angelegenheit an die kantonalen Instanzen zurückweisen.

2.3. Unzulässig ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie seit dem 30. September 2019 in Liquidation stehe und diese im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch nicht abgeschlossen sei. Für einen solchen Feststellungsantrag wäre ein besonderes, schutzwürdiges Interesse erforderlich (BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 I 119 E. 4; Urteil 2C 727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3). Daran fehlt es hier offensichtlich. Ebenfalls unzulässig ist der (prozessuale) Antrag der Beschwerdeführerin, die Luzerner Steuerbehörden seien zu verpflichten, "deren willkürlich behaupteten und steuererhöhenden Werte detailliert zu belegen". Das Bundesgericht entscheidet auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanz und braucht grundsätzlich keine eigenen Untersuchungen anzustellen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es ist an der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.4. Bei den übrigen "Anträgen" der Beschwerdeführerin handelt es sich um Vorbringen, die nicht Gegenstand einer Anordnung durch das Bundesgericht sein können. Dies gilt etwa, wenn die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf ihre "Vorbringungen verbindlich einzugehen, sowie dies in der Urteilsfindung und deren Begründung vollumfänglich zu berücksichtigen und zu erörtern." Soweit darin überhaupt Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu sehen sind, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.5. Da die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Übrigen erfüllt sind (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin als zulässig erwiesen haben.

3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Unterinstanz hätten ihr in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert. Unter anderem habe die Vorinstanz übergangen, dass auf die verkaufte Liegenschaft Arrest gelegt worden sei und dass sich die Beschwerdeführerin seit 2019 im Liquidationsstadium befinde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin Belege vorgelegt, dass auf dem im Jahr 2019 erfolgten Liegenschaftsverkauf kein Gewinn erzielt worden sei, wobei die Vorinstanz dazu das rechtliche Gehör verweigert habe.
Die Gehörsrügen der Beschwerdeführerin sind äusserst knapp formuliert und genügen den qualifizierten Substanziierungsanforderungen für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht. Aber auch wenn die Beschwerdeführerin mit diesen Rügen gehört werden könnte, wären sie jedenfalls allesamt offensichtlich unbegründet. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die ermessensweise Festsetzung des steuerbaren Gewinns der Beschwerdeführerin relevant sein soll, dass die verkaufte Liegenschaft verarrestiert worden war, wird durch den Arrest doch der Gewinn, den die Beschwerdeführerin zu versteuern hat, nicht geschmälert. Ebenfalls ohne Belang ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 in das Liquidationsstadium eingetreten ist. Dadurch ändert sich weder etwas an der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin noch an der Veranlagungszuständigkeit der Luzerner Steuerbehörden. Sind diese Tatsachen für den Verfahrensausgang irrelevant, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen gehört und in der Urteilsbegründung gewürdigt werden, denn der Gehörsanspruch bezieht sich nur auf relevante Tatsachen (vgl. BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 147 III 586 E. 5.1). Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz
müsse auf sämtliche Belege eingehen, welche die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens beibringt, übersieht sie, dass die Vorinstanz nur zu beurteilen hatte, ob die Unterinstanz auf die Einsprache zu Recht (materiell) nicht eingetreten war. Für diesen Streitgegenstand sind Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Einsprachefrist beibringt und mit denen sie die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung belegen will (z.B. Beleg für Grundbuchkosten), grundsätzlich nicht erheblich (vgl. Urteile 2C 688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C 36/2017 / 2C 37/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.4.2).

4.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst (sinngemäss), dass die Luzerner Steuerbehörden nicht zur Veranlagung zuständig seien. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Veräussert eine juristische Person ein Grundstück, aufgrund dessen sie dem Lagekanton wirtschaftlich zugehörig und beschränkt steuerpflichtig war, besteht die Steuerpflicht im Lagekanton für die gesamte Veräusserungsperiode (§ 68 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 [StG/LU; SRL Nr. 620] i.V.m. Art. 22 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 22 Wechsel der Steuerpflicht - 1 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
1    Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
2    Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
3    Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin blieb die Veranlagungszuständigkeit der Unterinstanz für die ganze Steuerperiode 2019 erhalten und waren die Steuerbehörden des Kantons Zug für diese Steuerperiode nicht ausschliesslich zuständig. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Unterinstanz die Beschwerdeführerin für die gesamte Steuerperiode 2019 veranlagt hat. Dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2019 von Amtes wegen für aufgelöst erklärt wurde, ist ebenso ohne Belang wie die (nicht rechtskräftige) Eröffnung des Konkurses; die Steuerpflicht endet erst
mit dem Abschluss der Liquidation (vgl. § 68 Abs. 2 StG/LU).

5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter (sinngemäss) geltend, die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin für die streitbetroffene Steuerperiode keine Steuererklärung eingereicht und mehrere Mahnungen ignoriert. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterinstanz die Steuerfaktoren und insbesondere die steuerlich abzugsfähigen Verkaufsaufwendungen ohne die Unterstützung der Beschwerdeführerin einwandfrei hätte feststellen können. Dementsprechend lässt sich der Unterinstanz entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht vorwerfen, sie habe ihre Untersuchungspflichten verletzt. In Anbetracht dieses Untersuchungsnotstands ist nicht zu beanstanden, dass die Unterinstanz eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 152 Abs. 2 StG/LU (vgl. auch Art. 46 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
StHG) vorgenommen hat.

6.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich unrichtig, wobei sie auf zahlreiche Belege verweist, die sie bereits im kantonalen Verfahren beigebracht haben will.

6.1. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich der potenzielle Streitgegenstand vor Bundesgericht - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz - auf die Fragen beschränkt, ob erstens die Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung gegeben waren (vgl. oben E. 4 und 5) und zweitens ob die Unterinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführerin darin geltend gemacht hatte, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin diese Einschränkung ausführlich erläutert (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1; vgl. auch Urteil 2C 61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

6.2. Die Unterinstanz hätte auf die Einsprache der Beschwerdeführerin umfassend eintreten und ihre Ermessensveranlagung durch eine neue ordentliche Veranlagung ersetzen müssen, falls die Beschwerdeführerin in ihrer Einspracheschrift die bisher vorhandene Ungewissheit des Sachverhalts vollständig beseitigt, sich zu allen ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren substanziiert geäussert und die erforderlichen Beweismittel angeboten hätte (Urteil 2C 61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.1, 4.2 und 4.4, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17). Andernfalls brauchte die Unterinstanz nur insoweit auf die Einsprache einzutreten, als die Beschwerdeführerin darin substanziiert aufgezeigt hatte, weswegen die Schätzung der Unterinstanz konkret offensichtlich unrichtig sein soll, und sie die dafür gegebenenfalls erforderlichen Beweismittel der Einspracheschrift beigelegt oder sie zumindest angeboten hatte ("Teilnachweis" der Unrichtigkeit; Urteil 2C 61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.2, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17). In diesem Fall wäre es bei der Ermessensveranlagung geblieben, doch hätte die offensichtlich unrichtige Schätzung im Einspracheverfahren korrigiert werden müssen (Urteil 2C 61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1.2, in: StE 2022 B 95.1 Nr. 17).

6.3. Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil eingehend dar, dass und weshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin die Unklarheiten im Sachverhalt nicht beseitigte und die Voraussetzungen für eine Rückkehr in das ordentliche Verfahren nicht erfüllt waren (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3.1). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

6.4. In ihrer Einsprache zeigte die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern die Schätzung des steuerbaren Gewinns und Kapitals konkret offensichtlich unrichtig gewesen sein soll. Sie führte darin zwar eine Reihe von Kostenposten auf, die sie vom steuerbaren Gewinn abziehen wollte. Soweit diese Posten jedoch überhaupt betragsmässig gross genug gewesen wären, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung der Unterinstanz nahe zu legen, waren sie entweder von vornherein nicht vom Gewinn abziehbar (z.B. "Sicherstellung Arreste" von Fr. 104'634.45) oder es fehlte ihnen an der erforderlichen Substanziierung und den erforderlichen Beweismittelangeboten (z.B. "Maklergebühren" von Fr. 30'000.--; das diesbezüglich als Beleg angeführte Dokument weist lediglich aus, dass die Käuferschaft eine Vorauszahlung von Fr. 30'000.-- zu leisten hatte). In Bezug auf das Kapital bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls unsubstanziiert.

6.5. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass aus der ermessensweisen Veranlagung eine interkantonale Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV resultiere, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Unterinstanz hat dem Kanton Luzern den Verkaufsgewinn sowie gewisse (geschätzte) Immobilienerträge zugewiesen, die ihm als Lagekanton objektmässig zustehen, wovon sie anschliessend die (geschätzten) Unterhaltskosten, Verwaltungskosten und proportionalen Schuldzinsen abgezogen hat. Vom Kapital hat sie dem Kanton Luzern denjenigen Teil zugewiesen, der (pro rata temporis) auf die Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Luzern entfiel. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausscheidung das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verletzen soll. Die Über- oder Unterbewertung einzelner Steuerfaktoren, die sich aus ihrer schätzungsweisen Festsetzung ergeben kann, bedeutet jedenfalls noch keine solche Verletzung von Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV.

6.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Entscheid der Unterinstanz geschützt hat, mangels hinreichender Begründung und Beweismittelangebote auf die Einsprache in materieller Hinsicht nicht einzutreten. Die kantonalen Entscheide können demgemäss auch nicht als nichtig bezeichnet werden, würde Nichtigkeit doch eine qualifizierte Unrichtigkeit voraussetzen (vgl. BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2).

7.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1). Zudem war ihr Begehren aussichtslos (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Seiler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_179/2022
Date : 30. September 2022
Published : 18. Oktober 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009 - 2015


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  82  86  89  90  97  105  106  109
BV: 127
StHG: 22  46
BGE-register
135-I-119 • 136-III-102 • 139-II-243 • 141-II-113 • 143-I-328 • 144-II-359 • 144-IV-362 • 145-III-436 • 147-III-586 • 148-II-73
Weitere Urteile ab 2000
2C_179/2022 • 2C_36/2017 • 2C_37/2017 • 2C_61/2021 • 2C_688/2021 • 2C_727/2021
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