Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 327/2020

Urteil vom 30. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,

gegen

Karin Eisenring Hiestand.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
vom 20. Mai 2020 (BS 2019 65).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen E.E.________ und F.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und allenfalls weiterer Delikte zum Nachteil der A.________ AG und der B.________ AG, einer Tochter- bzw. einer Enkelgesellschaft der G.________ AG. Sie sollen gemäss der im Oktober 2017 erstatteten Strafanzeige von H.E.________ - die wie ihr Bruder E.E.________ zu einem früheren Zeitpunkt 45 % der Aktien der G.________ AG geerbt hatte - im September 2017 als (damalige) Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften drei Liegenschaften in deren Vermögen unterpreislich sowie in Verletzung eines entgegenstehenden Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug verkauft haben. Die minderjährige I.E.________, der aufgrund eines Vermächtnisses die restlichen 10 % der Aktien der G.________ AG gehören, schloss sich im Dezember 2017 der Strafanzeige ihrer Mutter H.E.________ an, im Juli 2018 ausserdem einer Strafuntersuchung gegen die vorgenannten Personen wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ AG, einer weiteren Tochtergesellschaft der G.________ AG. Sowohl die Anzeigeerstatterin H.E.________ als auch ihre Tochter I.E.________ konnten sich mangels unmittelbarer
Schädigung nicht als Privatklägerinnen konstituieren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B 202/2019 vom 15. November 2019). Nach einem Wechsel in den Verwaltungsräten am 27. August 2019 beteiligten sich die drei Unternehmungen am Verfahren. Am 19. September 2019 erhoben sie sodann zusammen mit der C.________ AG Strafanzeige gegen Rechtsanwalt J.________ wegen (versuchter) Erpressung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft nahm diese Untersuchung mit Verfügung vom 23. September 2019 nicht an die Hand. Zuständig für alle die genannten Untersuchungsverfahren ist Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand.

B.
Mit Eingabe vom 27. September 2019 beanstandeten die A.________ AG, die B.________ AG, die C.________ AG sowie die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) die Untersuchungsführung und beantragten den Ausstand von Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Staatsanwältin habe mehrere erhebliche Verfahrensfehler begangen und mit ihrem Verhalten gegenüber dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen ihre Voreingenommenheit offenbart. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, das Gesuch ab. Am 4. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und voraussichtlich eine Einstellungsverfügung ergehe. In der Folge reichten die Gesuchstellerinnen neue Beweisanträge und Beilagen ein, die teilweise zurzeit noch geprüft werden, wobei die verlangte Einvernahme der Beschuldigten am 26. Juni 2020 stattfand.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Juni 2020 an das Bundesgericht beantragen die Gesuchstellerinnen, die massgeblichen Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts vom 20. Mai 2020 aufzuheben und die Ausstandspflicht der Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand festzustellen; eventuell sei die Streitsache an das Obergericht zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Gesuchstellerinnen äusserten sich mit Eingabe vom 7. September 2020 nochmals zur Sache.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid über den Ausstand im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. bzw. Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerinnen waren als Gesuchstellerinnen am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als solche sowie als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Bei den von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Bestimmungen handelt es sich um massgebliches Bundesrecht. Dessen Einhaltung überprüft das Bundesgericht mit freier Kognition.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.5. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und insbesondere für Grundrechte Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG ist aber in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht prüft nur ausreichend vorgebrachte und substanziierte Rügen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Das Obergericht habe den Sachverhalt aktenwidrig lückenhaft dargestellt, indem es die Beweislage für die behaupteten unprotokollierten fallbezogenen Gespräche der Beschwerdegegnerin mit der Verteidigung der Beschuldigten im Widerspruch zu den Akten als ungenügend beurteilt und die feindseligen Äusserungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen nicht einmal erwähnt, geschweige denn mit abgewogen habe.

2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerinnen hätten im vorinstanzlichen Verfahren dem Obergericht nach Eingang ihrer Stellungnahme wiederholt Noven eingereicht. Ergänzungen von Ausführungen im Ausstandsgesuch seien jedoch nur insoweit statthaft, als diese sich auf Argumente der Gesuchsgegnerin in deren Vernehmlassung bezögen. Da die Beschwerdeführerinnen die Zulässigkeit der nachträglichen Anrufung weiterer Ausstandsgründe nicht begründet hätten, seien die genannten Noven unzulässig, weshalb sich das Obergericht zumindest stillschweigend auch zu Recht damit nicht befasst habe.

2.2.1. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Stellungnahme vor dem Obergericht als Gesuchsgegnerin am 1. Oktober 2019 ein. Das Obergericht stellte die Vernehmlassung den Gesuchstellerinnen zur Kenntnisnahme zu, wozu sich diese am 11. Oktober 2019 unter Hinweis auf eine zehntägige Frist aufgrund ihres menschenrechtlichen Replikrechts äusserten. Am 17. und 25. Oktober, 19. November und 15. Dezember 2019 reichten sie weitere Eingaben mit ergänzenden Ausstandsgründen ein. Diese ergingen mehr als 30 Tage nach der Replik und rund anderthalb Monate nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin. Die Beschwerdeführerinnen bezeichnen ihre Rechtsschriften vom 19. November und 15. Dezember 2019 selbst ausdrücklich als Noveneingaben.

2.2.2. Die Beschwerdegegnerin nahm am 16. Dezember 2019 zu den neuen Vorwürfen der Beschwerdeführerinnen inhaltlich Stellung, ohne deren Verspätung geltend zu machen. Sie muss sich also selbst entgegenhalten lassen, ihren prozessualen Einwand erst verzögert vor der nächsthöheren Instanz erhoben zu haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen scheitert dieser Einwand allerdings nicht am Novenverbot nach Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, da das Obergericht die prozessuale Zulässigkeit der vor ihm erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen zu prüfen hatte.

2.2.3. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 1B 51/2019 vom 28. März 2019 E. 2. Darin hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 fest, in der Replik seien nur noch Ergänzungen der Ausführungen zum Ausstandsgesuch zulässig, soweit die Stellungnahme der Person, um dessen Ausstand ersucht wurde, dazu Anlass gegeben hätten. Der zitierte publizierte Bundesgerichtsentscheid betraf allerdings ein Beschwerde- und nicht ein Ausstandsverfahren. Das Urteil 1B 51/2019 mag überdies insofern etwas apodiktisch erscheinen; es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es zwingend von vornherein ausgeschlossen sein sollte, Ausstandsgründe vor der ersten Instanz erst im zweiten Schriftenwechsel noch zu ergänzen, wenn eine frühere Geltendmachung nicht möglich war.

2.2.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch für Ausstandsbegehren. In einer jüngst erschienen Publikation wurde ein entsprechendes kürzliches Urteil des Bundesgerichts (6B 994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1, mit Hinweisen) freilich in Frage gestellt. Die Kritik bezog sich jedoch darauf, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der Besetzung des Gerichts noch nachträglich angefochten werden kann (FABIAN BRAND, Der Wechsel auf der Richterbank, Zur Möglichkeit der Verwirkung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, in: Jusletter vom 7. September 2020). Der damalige Fall ist mit dem vorliegenden, bei dem es um ein gegenüber der Staatsanwältin eingereichtes Ausstandsgesuch geht, nicht vergleichbar. Grundsätzlich verdient ein beliebiges Nachschieben von Argumenten, die schon früher hätten geltend gemacht werden können, keinen Schutz. Umgekehrt erscheint eine Nachreichung von
Ausstandsgründen, die vorher nicht bekannt waren, jedoch nicht ausgeschlossen. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an.

2.2.5. Wieweit allenfalls neue Umstände, die sich nach Einreichung der Replik ergeben und für einen Ausstand sprechen, während der Hängigkeit des Ausstandsgesuchs noch angerufen werden dürften, kann hier dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerinnen selbst nicht geltend machen, es handle sich um solche echten Noven.

2.2.6. Die Beschwerdeführerinnen bezogen sich in ihren Noveneingaben auf längst zurückliegende Ereignisse und Erkenntnisse von 2018 und vom März 2019. Ihr Rechtsvertreter macht dazu, wenn auch erst in seiner Replik, geltend, erst am 11. Dezember 2019 davon Kenntnis erhalten zu haben. Offen ist freilich, wieweit er sich allfälliges Wissen früherer Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerinnen anrechnen lassen müsste. Es ist daher unklar, wieweit es den Beschwerdeführerinnen möglich gewesen wäre, die fraglichen Argumente schon früher vorzutragen.

2.3. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, aktenwidrig sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen). Auch die unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1 S. 373; 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.).

2.4. Das Obergericht befasste sich im angefochtenen Entscheid nur rudimentär mit den beiden hier fraglichen Punkten. Immerhin verneinte es den Vorwurf der unprotokollierten Gespräche der Beschwerdegegnerin mit der Verteidigung der Beschuldigten, indem es die Beweislage insofern als nicht ausreichend beurteilte. Die entsprechende Begründung ist zwar knapp ausgefallen, die tatsächlichen Feststellungen erscheinen diesbezüglich aber nicht als aktenwidrig oder sonst wie offensichtlich unrichtig. Insoweit ist der angefochtene Entscheid mithin nicht zu beanstanden. Auf die Zulässigkeit des nachträglich erhobenen Vorwurfs der feindseligen Äusserungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen und zu deren inhaltlichen Berechtigung geht der angefochtene Entscheid hingegen überhaupt nicht ein. Die Beschwerdeführerinnen machen zwar keinen Verstoss gegen die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend; das Obergericht hat es insofern aber, wie zutreffend gerügt wird, ohne Begründung unterlassen, den betreffenden Sachverhalt aufgrund des erhobenen Vorwurfs ausreichend festzustellen. Das Obergericht hätte wenigstens abklären müssen, ob die Beschwerdeführerinnen das fragliche Argument nicht
schon früher hätten vorbringen können und, falls dies zu verneinen gewesen wäre, sich inhaltlich damit befassen, d.h. den entsprechenden Sachverhalt erheben und die rechtlichen Folgerungen daraus ziehen müssen. Die Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich insoweit als unvollständig und damit offensichtlich unrichtig.

2.5. Der angefochtene Entscheid ist daher aus diesem Grund aufzuheben. Das Obergericht wird im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abzuklären und gestützt darauf neu in der Sache zu entscheiden haben. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich jedoch die folgenden ergänzenden Erwägungen zur Sache.

3.

3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
StPO). Von den in Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO).

3.2. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil 1B 375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; je mit Hinweisen).

3.3. Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4 S. 146 f.). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre, aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offen legt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als
Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B 535/2018 vom 16. April 2019 E. 3).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht eine massgebliche persönliche Feindschaft im Verhältnis zur Staatsanwältin geltend, um deren Ausstand sie ersuchen. Sie sehen den Ausstandsgrund hingegen in der Summe der von ihr begangenen Verhaltensverfehlungen sowie in einer feindseligen Haltung gegenüber ihrem Rechtsvertreter.

4.2. Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, sind fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, soweit möglich, auf dem Rechtsmittelweg oder jedenfalls spätestens in der Hauptverhandlung geltend zu machen. Sie begründen für sich auch dann keinen Anschein der Voreingenommenheit, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz bzw. vom Strafgericht beanstandet werden. Eine Ausnahme besteht nur bei besonders krassem oder wiederholtem Fehlverhalten. Ein solches vermögen die Beschwerdeführerinnen aufgrund der bisher ergangenen und insofern nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts nicht darzutun. Das trifft insbesondere auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen Rechtsanwalt J.________, auf die angeblich systematische Verletzung der Untersuchungspflicht, auf die Duldung der Installation einer Geschädigtenvertretung unter angeblicher Kontrolle der Beschuldigten sowie auf die behauptete Verweigerung und Verschleppung der Akteneinsicht zu. Das Obergericht widerlegte die entsprechende Darstellung der Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise. Was diese dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, den
erforderlichen Nachweis des Anscheins der Befangenheit zu erbringen. Dass im einen oder anderen Punkt auch eine andere Vorgehensweise denkbar gewesen wäre, reicht dazu nicht aus.

4.3. Das gilt insbesondere für die Frage der Gewährung der Akteneinsicht, die davon abhing, wann die Staatsanwaltschaft überhaupt über die fraglichen Dokumente verfügte. Diese Verfügbarkeit war deshalb eingeschränkt, weil im Zusammenhang mit von den Verfahrensbeteiligten erhobenen Rechtsmitteln die Akten verschiedentlich weitergeleitet werden mussten und der Staatsanwaltschaft zeitweilig gar nicht zur Verfügung standen. Insofern steht der Verfahrensleitung zwangsläufig ein gewisser Handlungsspielraum bei der Gewährung der Akteneinsicht zu, solange sie diese nicht verweigert und die Wahrnehmung des Spielraums pflichtgemäss bzw. nicht willkürlich erfolgt. Eine übermässige Erschwerung der Akteneinsicht ist hier nicht ersichtlich. Analoges gilt für die Frage des möglichen Interessenkonflikts auf Seiten der früheren Rechtsvertretung zweier Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdegegnerin hatte diese auf die entsprechende Gefahr hingewiesen. Dass sie geradezu verpflichtet war, die Vertretung zu verweigern, wird nicht nachvollziehbar dargetan und erschiene im Übrigen auch nicht unproblematisch.

4.4. Die angeblich belastenden Umstände vermögen ebenfalls nicht in ausreichendem Masse aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin zu belegen. Nicht ohne Grund weist diese in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht darauf hin, dass in derselben Strafuntersuchung zu Beginn des Verfahrens bereits von Seiten der Verteidigung erfolglos ein Ausstandsgesuch gegen sie gestellt worden ist. Das schliesst zwar nicht aus, dass sie unabhängig davon einen Ausstandsgrund aus Sicht der Beschwerdeführerinnen gesetzt haben könnte. Es ist aber auch ein Hinweis gegen eine einseitige Untersuchungsführung.

4.5. Das Obergericht wird die Frage des Ausstands nach Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen nochmals zu prüfen haben. Sollte sich die Rüge der behaupteten Feindseligkeit der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen im Sinne von E. 2 als zulässig erweisen, wäre unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Elements nochmals über das Ausstandsgesuch zu entscheiden. Dabei würde das Obergericht davon ausgehen können, dass die unter E. 4.2 erwähnten Verhaltensweisen weder je für sich allein noch in einer Gesamtwürdigung eine Ausstandspflicht der Beschwerdegegnerin begründen. Es hätte folglich nur noch darüber zu befinden, ob der neu zu berücksichtigende Umstand allein bzw. in einer erweiterten Gesamtwürdigung einen ausreichenden Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegnerin zu schaffen vermöchte. Sollte sich die fragliche Rüge aufgrund der ergänzenden Abklärungen als unzulässig erweisen, ergäben sich keine neuen massgeblichen Gesichtspunkte für den Entscheid über das Ausstandsgesuch.

5.
Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet und ist in diesem Umfang gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen im Sinne der Erwägungen. Das Obergericht wird dabei auch über die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren zu entscheiden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen; der Kanton Zug hat keine Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Hingegen hat der Kanton Zug den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an das Obergericht des Kantons Zug zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Den Beschwerdeführerinnen werden unter Solidarhaft reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, Karin Eisenring Hiestand und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_327/2020
Date : 30. September 2020
Published : 18. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Strafverfahren; Ausstand


Legislation register
BGG: 42  65  66  78  81  92  95  97  99  105  106
BV: 29  30
StPO: 12  13  56
BGE-register
114-IA-153 • 115-IA-400 • 116-IA-14 • 125-I-119 • 127-I-196 • 133-IV-293 • 135-I-19 • 135-II-369 • 135-III-334 • 137-I-58 • 138-IV-142 • 141-IV-178 • 143-IV-241 • 143-IV-69
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