Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 162/2015

Urteil vom 30. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenrevision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 24. April 2007 sprach die IV-Stelle Bern A.________ (Jg. 1977) nach einem am 4. Dezember 2003 erlittenen Verkehrsunfall (Frontalkollision zweier Personenwagen mit dabei - unter anderem - zugezogener komplexer Fussverletzung links, Femurschaftfraktur links, Kalkaneusfraktur rechts) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen zweier von Amtes wegen eingeleiteter Rentenrevisionsverfahren bestätigte sie mit Mitteilungen vom 25. Juli 2008 und 18. Juni 2009 jeweils den Anspruch auf eine ganze Rente. Als Ergebnis eines weiteren Revisionsverfahrens hob sie diese Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 zufolge nicht mehr anspruchsrelevanter Invalidität auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats - per 30. November 2013 mithin - auf.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 29. Januar 2015 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheides weiterhin (über den 30. November 2013 hinaus) eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder (BGE 130 V 352 und seitherige Rechtsprechung), namentlich zu den Voraussetzungen, unter welchen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, mit dem in BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C 492/2014 vom 3. Juni 2015 grundlegend überdacht und teilweise geändert. Diese - für alle laufenden und zukünftigen Verfahren geltende - Praxisänderung hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Streitsache, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist (vgl. nachstehende E. 3.3.3).

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die zeitliche Vergleichsbasis, welche das kantonale Gericht seinem Entscheid darüber zugrunde gelegt hat, ob sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Dieses hat den Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 24. April 2007 demjenigen bei Erlass der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2013 gegenübergestellt.

2.1. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum administrativen Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) beruht (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2 und E. 5). Wie das kantonale Gericht richtig festgehalten hat, braucht es sich dabei nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
a  medizinische Massnahmen;
abis  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...
d  Hilfsmittel;
e  Vergütung von Reisekosten;
f  Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g  Übergangsleistung.
IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 51 Formloses Verfahren - 1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
1    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2    Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
ATSG), kann als zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt in einem darauf folgenden Revisionsverfahren auch derjenige genügen, welcher dieser Mitteilung zugrunde gelegen hat (BGE 133 V 108 E. 5.3 f. S. 112 ff.; vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2 mit Hinweisen [Urteil 8C 441/2012 vom 25. Juli
2013]). Voraussetzung dafür ist einzig, dass eine umfassende Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - wo nötig - Einkommensvergleich auch tatsächlich stattgefunden hat.

2.2. In dem in vorstehender E. 2.1 erwähnten Urteil 8C 441/2012 vom 25. Juli 2013 (publiziert in SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134 ff.) hat das Bundesgericht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine in diesem Sinne hinreichende Prüfung vorliegt. In Revisionsfällen - in welchen die gesundheitliche Entwicklung im Zentrum steht - lässt sich dies nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall beantworten, wobei die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des Beweisthemas im Rahmen von Rentenrevisionen zu beachten sind. Eine revisionsbegründende Veränderung resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründenden Ausmass erheblichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt. Die blosse Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, wenn sie tätsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines
zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens ist davon abhängig, dass sich dieses ausreichend auf das Beweisthema - eine erhebliche Sachverhaltsveränderung also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich verlangten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evident (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 f. [Urteil 8C 441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 5 und 6.1.2, je mit Hinweisen).
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit welchen die Veränderung begründet wird, neu sind oder sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von einer bloss angenommenen Veränderung als erforderliche Beweisgrundlage ist nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung einer seit der früheren Beurteilung eingetretenen tatsächlichen Veränderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 [Urteil 8C 441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 6.1.3 mit Hinweisen).

2.3. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach den nach zwei früheren Rentenrevisionsverfahren formlos erfolgten, die Gewährung einer ganzen Invalidenrente bestätigenden Mitteilungen vom 25. Juli 2008 und 18. Juni 2009 jeweils eine genügende materielle Anspruchsprüfung vorangegangen sei, sodass als letzter Vergleichszeitpunkt der 18. Juni 2009 (als der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente letztmals bestätigt worden ist) zu sehen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Es trifft nicht zu, dass seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. April 2007 umfassende Abklärungen stattgefunden hätten, welche einer rechtskonformen Überprüfung im Sinne von BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 genügten. Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid vielmehr richtig festgehalten hat, beschränkten sich die Erhebungen, welche am 25. Juni 2008 und am 18. Juni 2009 zur Bestätigung des bisherigen Anspruches auf eine ganze Rente mittels formloser Mitteilungen geführt hatten, auf die Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte sowie eines Auszuges aus dem Individuellen Konto bei der Ausgleichskasse. Die erfolgten medizinischen Stellungnahmen waren jeweils nicht auf die Entwicklung seit der Rentenzusprache und damit nicht auf das Beweisthema
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgerichtet, sondern beschränkten sich auf eine Beschreibung der jeweils aktuellen gesundheitlichen Situation. Jegliche Bezugnahme auf den Leidensverlauf fehlt. Daran ändert der zusätzliche Beizug der Dokumentation des Unfallversicherers (SUVA) nichts, zumal es sich dabei doch gar nicht um eigene Abklärungen der IV-Stelle handelt. Halten die eingeholten Berichte aber lediglich den aktuellen gesundheitlichen Zustand fest, ohne dass sie eine Verbesserung oder Verschlechterung seit früheren Anspruchsprüfungen aufzeigen würden, hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Revisionszeitpunkt am 11. Oktober 2013 mit Recht der Situation im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 24. April 2007 und nicht der blossen Rentenbestätigungen am 25. Juni 2008 oder am 18. Juni 2009 gegenübergestellt. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung und ist jedenfalls weder bundesrechtswidrig noch liegen offensichtlich unrichtige Feststellungen sachverhaltlicher Art vor.

3.
Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass in dem von ihm als massgeblich erachteten Vergleichszeitraum ab 18. Juni 2009 wie auch in demjenigen ab 24. April 2007, auf welchen die Vorinstanz - wie gesehen korrekterweise (E. 2 hievor) - abgestellt hat, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens am 11. Oktober 2013 eine für eine Rentenaufhebung auf dem Revisionsweg genügende Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei.

3.1.

3.1.1. Aufschluss über den Gesundheitszustand bis zur erstmaligen Rentenzusprache am 24. April 2007 gaben nebst - unter anderem - zahlreichen Hausarztberichten des Dr. med. B.________ und einer Stellungnahme des Psychiaters und Internisten Dr. med. C.________ von der Klinik D.________ des Spitals E.________ vom 5. August 2005 namentlich der Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 21. November 2006, wo sich der Beschwerdeführer ab 18. Oktober bis 15. November 2006 zur stationären Abklärung aufhielt.

3.1.2. Wie das kantonale Gericht mit Recht festgehalten hat - und entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, welcher dies als "offenkundig unrichtige Sachverhaltsfeststellung" qualifiziert - erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache auf der Grundlage einer erst vorläufigen Aktenlage, standen doch mehrere medizinische Vorkehren, darunter auch operative Eingriffe noch bevor, weshalb es nicht möglich war, das zumutbare Leistungsvermögen in einer Verweisungstätigkeit definitiv zu bestimmen. Erst im Laufe des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens kam es am 16. September 2014 zu einer - schon seit langem diskutierten - Amputation des linken Vorfusses. Dies braucht hier allerdings nicht zu interessieren, wird der zeitliche Überprüfungsrahmen doch durch die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 abgesteckt und läge es am Beschwerdeführer, der Verwaltung im Hinblick auf die vorgenommene Amputation gegebenenfalls wegen anspruchsrelevanter Veränderung des Gesundheitszustandes ein neues Leistungsbegehren zu stellen (Neuanmeldung). In der Rentenverfügung vom 24. April 2007 jedenfalls wurde ausdrücklich vorbehalten, die Invalidität in einem späteren Zeitpunkt - nach Behandlungsabschluss - neu zu prüfen (zur Zulässigkeit dieses
Vorgehens: in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 9C 342/2008 vom 20. November 2008). Dies allerdings wird hinfällig, wenn - wie hier geschehen - für eine Anspruchsänderung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG genannt werden kann.

3.2. Im Rahmen des mit der Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2013 abgeschlossenen letzten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch/psychiatrische Begutachtung im Zentrum G.________, über welche der Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Dr. med. H.________ und der Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. I.________ am 28. März 2013 Bericht erstatteten. Nebst Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bildete primär dieses - von der Vorinstanz mit Recht als voll beweistauglich angesehene - Dokument Grundlage der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. Oktober 2013.

3.3.

3.3.1. Ein Vergleich der medizinischen Unterlagen im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 24. April 2007 einerseits (E. 3.1 hievor) und in demjenigen der Rentenaufhebung am 11. Oktober 2013 andererseits (E. 3.2 hievor) lässt darauf schliessen, dass sich insbesondere die psychische Situation seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 verbessert hat. So wird namentlich die frühere Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, wie sie etwa Dr. med. C.________ am 5. August 2005 noch als "ohne Zweifel" gegeben erachtet hatte, nicht mehr erhoben. Dr. med. I.________ vom Zentrum G.________ diagnostiziert im Gutachten vom 28. März 2013 lediglich noch eine - einer Dysthymie entsprechende - chronische depressive Verstimmung bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Zudem erkennt er Hinweise für eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8), während er die aktenanamnestisch seit 2009 vorhandene rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden als seit mindestens Oktober 2010 weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4) erachtet. Eine somatoforme Schmerzstörung - Hinweise auf eine solche liessen sich schon laut Bericht des Dr. med.
C.________ vom 5. August 2005 keine finden - kann gemäss Gutachten des Zentrums G.________ vom 28. März 2013 "nach den zu erhebenden organischen Befunden" nach wie vor nicht eindeutig festgestellt werden. Attestiert wird von den Dres. med. H.________ und I.________ vom Zentrum G.________ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, während 2007 das Vorliegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit noch kaum je in Frage gestellt wurde, was schliesslich auch in der Verfügung vom 24. April 2007 Niederschlag gefunden hat. Im Hinblick auf die postoperative Rehabilitation wird das Bestehen einer gesamthaft 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit anlässlich der am 4. März 2013 erfolgten Konsensberatung zumindest für die Zeit ab August bis Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt; ansonsten aber wird schon für die Zeit ab Januar 2006 für eine leidensadaptierte Betätigung bei voller Stundenpräsenz ein 80%iges Leistungsvermögen bescheinigt.

3.3.2. Im Umstand, dass 2013 keine (mittelschwere) depressive Störung mehr, sondern lediglich noch eine Dysthymie diagnostiziert werden konnte, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in psychischer Hinsicht eine erhebliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erblicken. Auf der körperlichen Seite ist überdies zu beachten, dass ausschliesslich noch Beschwerden im linken Fuss geklagt werden, während zur Zeit der erstmaligen Rentenzusprache am 24. April 2007 laut Gutachten der Klinik F.________ vom 21. November 2006 auch noch Restbeschwerden der erlittenen Kalkaneusfraktur rechts und der Unfallverletzungen am linken Oberschenkel zu beklagen waren. Angesichts der doch massiv verminderten Arbeitsunfähigkeit - attestiert wurde statt der früheren Arbeitsunfähigkeit von 100 % nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 80 % - erreicht die eingetretene Veränderung ein Ausmass, das als Grundlage für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG zu genügen vermag.

3.3.3. Definitionsgemäss handelt es sich bei einer Dysthymie um eine bloss leichtgradige Beeinträchtigung, welcher nach der Rechtsprechung für sich allein nicht die Bedeutung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zukommt. Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0 und F33.1) nicht erfüllt (ICD-10 F34.1 [8. Aufl., 2011]). Schon das seinerzeitige Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23 [Urteil I 649/06 vom 13. März 2007] E. 3.3.1 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, hat vor dem in BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C 492/2014 vom 3. Juni 2015, mit welchem das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder teilweise geändert hat (E. 1.2 hievor), Geltung beansprucht und behält sie auch weiterhin. Schon aus
diesem Grund, aber auch weil sich nie Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung oder vergleichbare psychosomatische Leiden finden liessen (E. 3.3.1 hievor) und sich die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers überdies - teilweise wenigstens - mit den anlässlich des Verkehrsunfalles vom 4. Dezember 2003 erlittenen Verletzungen auch organisch erklären lässt, hat die erwähnte Praxisänderung keine Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Fall (E. 1.2 hievor).

3.4. Aus dem Einwand, wonach Schwankungen von mehr als drei Monaten nicht ausgewiesen seien, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem schon die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2013 festgehalten hat, der Gesundheitszustand habe sich bereits vor längerer Zeit verbessert und die Vornahme leichterer körperlicher Tätigkeiten sollte schon seit Oktober 2010 wieder möglich gewesen sein, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass - wie in Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV vorausgesetzt - die Verbesserung der Situation mindestens drei Monate angedauert hat und voraussichtlich auch weiterhin andauern wird.

3.5. Die aus medizinischer Sicht empfohlenen zusätzlichen Abklärungen neurologischer Art schliesslich hätten allenfalls zur Klärung therapeutischer Massnahmen dienlich sein können. Nach der nunmehr bereits erfolgten Amputation des linken Vorfusses dürften sie kaum mehr sinnvoll sein. Zur Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes und dem Invaliditätsgrad hätten sie jedoch von vornherein nichts beitragen können.

4.
Gegen die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der 20%igen Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und den dabei zugebilligten Leidensabzug von 15 % wie auch gegen den daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 30 % sind in der Beschwerdeschrift keine Einwendungen erhoben worden. Damit muss es sein Bewenden haben, prüft doch das Bundesgericht grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen, sofern allfällige rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) zu Lasten des Beschwerdeführers als unterliegender Partei (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) kann indessen entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ausdrücklich wird auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Gehrig wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_162/2015
Date : 30. September 2015
Published : 18. Oktober 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenrevision)


Legislation register
ATSG: 16  17  49  51
BGG: 64  65  66  82  95  97  105
IVV: 74ter  88a
BGE-register
130-V-352 • 133-II-249 • 133-V-108 • 135-I-1 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_162/2015 • 8C_441/2012 • 9C_342/2008 • 9C_492/2014 • I_649/06
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • lower instance • physical condition • statement of affairs • invalidity insurance office • somatization disorder • lawyer • judicature without remuneration • litigation costs • month • question • amputation • correctness • full pension • infringement of a right • finding of facts by the court • diagnosis • duration • road accident • ground of appeal
... Show all