Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 115/05

Urteil vom 30. September 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien
H.________, 1932, Kenia, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 12. Mai 2005)

Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 2. September 2003 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem 1932 geborenen, bis zum Wegzug nach Kenya im Jahre 2002 in der Schweiz wohnhaft gewesenen H.________ rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1823.- zu und ersetzte damit - aufgrund veränderter Verhältnisse (Scheidung im Jahre 2003) - eine frühere Verfügung vom 11. Juni 1997. Gegen die Verfügung vom 2. September 2003 erhob der Versicherte am 3. Oktober 2003 (Posteingang) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer höheren Rente. Am 26. November 2003 stellte die Schweizerische Ausgleichskasse H.________ eine Änderung der Verfügung vom 2. September 2003 zu seinen Ungunsten in Aussicht (Herabsetzung der monatlichen Altersrente auf Fr. 1549.-) und gab ihm Gelegenheit, bis zum 26. Dezember 2003 dazu Stellung zu nehmen und/oder die Einsprache zurückzuziehen. Nachdem sein Gesuch um Fristerstreckung bis Mitte Februar 2004 zwecks Konsultation eines Rechtsberaters (Schreiben vom 20. Dezember 2003) unbeantwortet geblieben war, zog H.________ die Einsprache am 13. Januar 2004 (Posteingang: 22. Januar 2004) zurück, worauf ihm am 23. Januar 2004 schriftlich mitgeteilt wurde, das Einspracheverfahren werde als
gegenstandslos abgeschrieben.
A.b Am 26. Januar 2004 erliess die Schweizerische Ausgleichskasse "zum Abschluss des Einspracheverfahrens" eine "Einsprache-Verfügung", mit welcher sie die Verfügung vom 2. September 2003 ersetzte und die ab 1. Januar 2003 zugesprochene Altersrente neu auf Fr. 1549.- monatlich festsetzte; des Weitern verfügte sie, dass zwecks Verrechnung mit zu viel bezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 3562.- (1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004) ab Februar 2004 vom monatlich geschuldeten Rentenbetrag jeweils Fr. 274.- automatisch in Abzug gebracht werden. Gleichentags informierte sie den Versicherten über die Möglichkeit, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein Erlassgesuch zu stellen.
B.
In der Folge gelangte H.________ an die - gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 26. Januar 2004 zur Beurteilung zuständige - Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2004 und Neuberechnung der Rentenleistungen (Eingabe vom 29. März 2004 [Posteingang]). Mit Entscheid vom 12. Mai 2005 trat die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2004 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe des Versicherten vom 29. März 2004 samt Akten an die Schweizerische Ausgleichskasse, damit sie diese als Einsprache entgegennehme und darüber befinde (Entscheid vom 12. Mai 2005).
C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV zurückzuweisen, eventualiter letztinstanzlich direkt in der Sache zu entscheiden (Neuberechnung der Rentenhöhe).
Die Schweizerische Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht zu prüfen ist einzig, ob die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV zu Recht auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 26. Januar 2004 nicht eingetreten ist. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, ist darauf, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 413 und 123 V 335, ferner 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 1a des Urteils RKUV 2000 Nr. U 372 S. 112; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 226 Erw. 1a).
1.2 Die - unabhängig von den Parteianträgen von Amtes wegen zu beurteilende (vgl. BGE 129 V 337 Erw. 1.2, 128 V 89 Erw. 2a, 125 V 23 Erw. 1a, 123 V 327 Erw. 1 mit Hinweisen) - Frage der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erwuchs die Verfügung vom 2. September 2003, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 eine monatliche Altersrente von Fr. 1823.- zugesprochen wurde, nach dem am 13. Januar 2004 klar, ausdrücklich und unbedingt, mithin rechtsgültig erklärten (vgl. BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis) Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache und der Abschreibung des Einspracheverfahrens vom Geschäftsverzeichnis zufolge Gegenstandslosigkeit (23. Januar 2004) in Rechtskraft (vgl. BGE 109 V 237 Erw. 3; ferner BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen; Urteil W. vom 22. April 2003 [I 387/01] Erw. 3.1). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist - auch insoweit ist dem kantonalen Gericht beizupflichten - die umstrittene "Einsprache-Verfügung" vom 26. Januar 2004 nicht als Einspracheentscheid (Art. 52 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG), sondern als Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG zu qualifizieren, welche die formell rechtskräftige Verfügung vom 2. September 2003 in Wiedererwägung zieht. Ein solches wiedererwägungsweises Zurückkommen der Verwaltung auf die durch den Rückzug rechtskräftig gewordene, (materiell) richterlich unbeurteilt gebliebene ursprüngliche Verfügung ist gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG und einem
allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 168 Erw. 2c) unter der einschränkenden Voraussetzung zulässig, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3 S. 10 Erw. 3.3). Die materiellrechtliche Frage, ob diese qualifizierten Erfordernisse hier gegeben sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Erw. 1.1 hievor); festzuhalten ist immerhin, dass die Wiederwägungsvoraussetzungen in der Regel als erfüllt gelten, wenn periodische Dauerleistungen (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c) aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln bzw. fehlender oder falscher Anwendung massgebender Bestimmungen zugesprochen wurden (vgl. BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c; Urteil B. vom 23. Februar 2005 [I 632/04] Erw. 3).
2.2 Im Unterschied zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG sind Verfügungen über Renten der AHV - wozu auch Wiedererwägungsverfügungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG gehören - nicht mehr direkt mit Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht oder an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen weiterziehbar (zum Beschwerdeweg siehe Art. 56 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
und Art. 57
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
ATSG, Art. 84
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
und 85bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG sowie Art. 200
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
AHVV; vgl. auch alt Art. 84 ff
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
. AHVG). Vielmehr haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache (in der Regel) bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Einspracheverfahren - vorbehältlich der im Gesetz selber ausdrücklich normierten Ausnahmen - zwingend. Es besteht daher nicht ein im Belieben der Parteien stehendes verzichtbares Recht zur Einsprache. Die Rechtsuchenden haben mit andern Worten nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen, sondern den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (BGE 130 V 226 f. Erw. 7.2.1; zum Ganzen siehe SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30 ff., mit Hinweisen).
2.3 Mit Blick auf den zwingenden Charakter des Einspracheverfahrens hat die Vorinstanz zu Recht ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 26. Januar 2004 verneint und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2004 an die Beschwerdegegnerin überwiesen (vgl. BGE 114 V 149 Erw. 3c, 102 V 74 f. Erw. 1; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/ Basel/Genf 2003, zu Art. 30, Rz 14 und zu Art. 61, Rz 5), damit sie mittels Einspracheentscheid darüber befinde. Der Umstand, dass in der strittigen Verfügung als Rechtsvorkehr fälschlicherweise die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV genannt wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit nicht zu begründen vermag (BGE 100 Ib 119 f., 92 I 77 Erw. 2a; ZAK 1985 S. 232; Urteile M. vom 18. Dezember 2003 [C 221/03] Erw. 3.2, H. vom 20. Oktober 2003 [C 85/03] Erw. 2.2 und K. vom 2. Juli 2002 [C 49/02] Erw. 4b/bb). Die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens ist sodann - mit Blick auf dessen Sinn und Zweck sowie den gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des
Einsprechers oder der Einsprecherin verlangt und eine Entscheidbegründung mit bloss wörtlicher Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten verbietet - weder überspitzt formalistisch noch läuft sie dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwider (vgl. SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 f. Erw. 1.3.1 und 1.3.2; Urteile R. vom 15. September 2005 [C 120/05] Erw. 3.3. H. vom 19. Oktober 2004 [H 41/04] Erw. 3).
3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
OG).

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : H_115/05
Date : 30. September 2005
Published : 18. Oktober 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Legislation register
AHVG: 84  85bis
AHVV: 200
ATSG: 49  52  53  56  57
OG: 104  105  132  134  135  156
BGE-register
100-IB-119 • 102-V-73 • 103-V-126 • 109-V-234 • 111-V-58 • 114-V-145 • 117-V-121 • 119-V-36 • 119-V-475 • 121-V-157 • 122-V-166 • 123-V-324 • 123-V-335 • 125-V-21 • 125-V-413 • 127-V-466 • 128-V-89 • 129-V-335 • 130-V-215 • 92-I-73
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