Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 302/2023

Urteil vom 30. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt der Region Maloja,
Chesa Ruppanner, Postfach 330, 7503 Samedan,

1. C.B.________,
2. D.________ Genossenschaft.

Gegenstand
Steigerungszuschlag, Verwertungsaufschub,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs, vom 5. April 2023 (KSK 2 59).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehegatten A.B.________ und C.B.________ sind unter anderem je hälftige Miteigentümer an den Grundstücken Nr. xxx (81/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. yyy) und Nr. zzz (1/44 Miteigentum an Grundstück Nr. qqq) im Grundbuch der Gemeinde U.________. Beide Grundstücke sind mit Grundpfandrechten (Gesamtpfand) von insgesamt Fr. 1'000'000.-- belastet. Grundpfandgläubigerin ist die D.________ Genossenschaft (fortan: Gläubigerin).

A.b. Mit Schreiben vom 3. März 2021 kündigte die Gläubigerin gegenüber dem Ehepaar B.________ sämtliche Kreditverträge und (sicherungsübereigneten) Schuldbriefe. Gegen die am 5. August 2021 zugestellten Zahlungsbefehle (Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nrn. rrr und sss) erhoben die Ehegatten B.________ keinen Rechtsvorschlag. Am 23. Mai 2023 stellte die Gläubigerin beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja das Verwertungsbegehren für einen Betrag von Fr. 1'000'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 31. März 2021 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls. Die Verwertungsbegehren wurden den Ehegatten B.________ je getrennt mit Schreiben vom 1. Juni 2022 mitgeteilt. Das in der Folge eingeholte Bewertungsgutachten ergab einen Verkehrswert von Fr. 950'000.--. Die Schätzung wurde den Beteiligten am 23. August 2022 mitgeteilt. Das Betreibungsamt setzte den Steigerungstermin auf Montag, 5. Dezember 2022 fest, was es den Betroffenen am 19. September 2022 mitgeteilt sowie am 20. September 2022 amtlich publiziert hat (Verwertung Nrn. ttt und uuu). Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis vom 22. Oktober 2022 lagen ab dem 1. November 2022 auf. Ein revidiertes Lastenverzeichnis wurde den Ehegatten B.________ am 31. Oktober
2022 übermittelt.

A.c. Am Freitag, 2. Dezember 2022 wandte sich A.B.________ um 09.23 Uhr per E-Mail an das Betreibungsamt, dem er ein Gesuch um Aufschub der Verwertung gemäss Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG "vorab zur Prüfung" unterbreitete. In einer ersten Reaktion (09.29 Uhr) wies das Betreibungsamt das Gesuch ab. Um 13.16 Uhr wandte sich A.B.________ erneut an das Betreibungsamt und bat dieses, seine Position "zu überdenken". Der Abzahlungsvorschlag basierte auf einer Zahlungszusicherung von E.________ für elf monatliche Raten von Fr. 100'000.--, wovon die erste sofort geleistet würde. Auch dieses Ansuchen lehnte das Betreibungsamt (um 14.11 Uhr) per E-Mail ab. Nachdem A.B.________ dem Betreibungsamt (um 15.11 Uhr) per E-Mail eine Zahlungszusicherung von E.________ übermittelt hatte, antwortete dieses um 15.38 Uhr per E-Mail an A.B.________ (unter Kenntnisgabe an dessen Ehefrau und die Gläubigerin) wie folgt:

--..]

Grundvoraussetzung für eine Ratenzahlung und eine Absage der Steigerung zu diesem sehr späten Zeitpunkt sind

1. die Zustimmung der Gläubigerin und der Miteigentümerin

2. der Zahlungseingang der 1. Rate über CHF 100'000.00 am Montag Vormittag auf unserem Konto.

Diese Rate würde für jeglichen Schaden haften, falls die weitere Abzahlung nicht zustande kommen würde.

Ohne weitere Bedingungen oder ohne Rückzug der Gläubigerin werde ich die Steigerung lediglich absagen wenn ich am Montag Vormittag die gesamte Bankschuld inkl. Spesen und Gebühren auf dem Bankkonto erhalte. Das wäre der komplette Betrag von CHF 1'100'000.00.

-..]"

C.B.________ erteilte noch am 2. Dezember 2022 ihr Einverständnis. Die Gläubigerin liess sich nicht vernehmen.

A.d. Das Betreibungsamt führte die Versteigerung am 5. Dezember 2022 durch. Der Zuschlag ging für einen Betrag von Fr. 1'100'000.-- an C.B.________.

B.
A.B.________ wandte sich am 15. Dezember 2022 an das Kantonsgericht Graubünden als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er beantragte, die Versteigerung für ungültig zu erklären, den Zuschlag aufzuheben und das Betreibungsamt bzw. die Gläubigerin anzuweisen, seinen Abzahlungsplan vom 2. Dezember 2022 anzunehmen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 5. April 2023 ab. Der Entscheid wurde A.B.________ am 12. April 2023 zugestellt.

C.
Mit einer auf den 21. April 2023 datierten, am 23. April 2023 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe wendet sich A.B.________ an das Bundesgericht, dem er die bereits im kantonalen Verfahren gestellten Begehren unterbreitet.
Am 28. April 2023 hat der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht. Nach der Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 festgestellt, dass der Beschwerde im Hinblick auf die Grundbucheintragung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 66 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42]).
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Beschwerdeführer hat als Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die innert Frist (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde zu begründen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).
Unter anderem in den Rz. 4 bis 14 der Beschwerde schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt. Soweit die Schilderung von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne dass diesbezüglich ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen erhoben werden, bleibt diese unbeachtet. Die Anträge auf Anhörung von zwei bzw. drei Zeugen durch das Bundesgericht werden abgewiesen, denn deren Ausführungen würden, soweit sie nicht mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmen, neu und damit unzulässig sein.

1.4. Die Gewährung bzw. Verweigerung des Verwertungsaufschubs (Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG) ist ein Ermessensentscheid (BGE 27 I 93 S. 95; 82 III 33 S. 35). Während die kantonalen Aufsichtsbehörden den Entscheid des Betreibungsamts über die Gewährung oder Verweigerung des Verwertungsaufschubs mit voller Kognition überprüfen, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Das Bundesgericht hebt ausserdem Ermessensentscheide auf und korrigiert diese, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (im Allgemeinen: BGE 147 III 393 E. 6.1.8 mit Hinweisen; im Zusammenhang mit Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG: Urteile 5A 171/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.1; 5A 387/2019 vom 14. August 2019 E. 6.2; 5A 347/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1.2).

2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Durchführung einer Grundstücksteigerung trotz vorgängig eingereichten Gesuchs um Aufschub der Verwertung.

2.1. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG). Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen (Art. 123 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG). Nach Art. 143a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143a - Für die Verwertung von Grundstücken gelten im Übrigen die Artikel 123 und 132a.
SchKG gelten diese Bestimmungen auch für die Verwertung von Grundstücken. Wurde die Verwertung - wie hier - angeordnet, darf ein Aufschub ausserdem nur bewilligt werden, wenn der Schuldner nebst dem festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung sofort bezahlt (Art. 32 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 32 - 1 Nach erfolgter Anordnung der Verwertung darf ein Aufschub (Art. 123, 143a SchKG) nur bewilligt werden, wenn der Schuldner ausser dem festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung sofort bezahlt.60
1    Nach erfolgter Anordnung der Verwertung darf ein Aufschub (Art. 123, 143a SchKG) nur bewilligt werden, wenn der Schuldner ausser dem festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung sofort bezahlt.60
2    Die Abschlagszahlungen sind sofort nach ihrem Eingang an den Gläubiger, der die Verwertung verlangt hat, abzuliefern.
VZG; BGE 121 III 197 E. 3; Urteil 5A 30/2012 vom 12. April 2012 E. 4.3). Die Gewährung des Verwertungsaufschubs hängt nicht vom Einverständnis des Gläubigers ab (Urteil 7B.30/2003 vom 28. Februar 2003 E. 2.1). Sodann ist die erste Rate nicht bereits mit dem Gesuch zu leisten (zit. Urteil 7B.30/2003 E. 2.2). Der Aufschub der Verwertung ist in erster Linie ein Entgegenkommen an den
zahlungswilligen, aber begrenzt zahlungsfähigen Schuldner, aber auch im Interesse des Gläubigers, der seine Forderung schliesslich durch die Abschlagszahlungen ganz gedeckt sieht und nicht auf ein unsicheres Verwertungsergebnis angewiesen ist (vgl. Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], BBl 1991 III 93 Ziff. 203.22). Die für die Gewährung dieser Rechtswohltat vorausgesetzten Bedingungen sind strikte einzuhalten (zit. Urteile 5A 171/2023 a.a.O.; 5A 387/2019 a.a.O.; 5A 347/2015 a.a.O.).
Der Schuldner kann sich gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG in seinem Gesuch zunächst darauf beschränken, (1) glaubhaft zu machen, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und (2) zu offerieren, dreizehn - bzw. sieben im Fall von Art. 123 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG - monatliche Teilzahlungen in entsprechender Höhe zu erbringen, wovon die erste sofort. Es geht darum, Leistungsfähigkeit und Leistungswillen zu dokumentieren. Sofern dies gelingt, ist es danach Sache des Betreibungsbeamten, die "Offerte" anhand der vom Schuldner vorgelegten Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls Höhe und Fälligkeiten der Abschlagszahlungen dem Gesetz und den Verhältnissen anzupassen (Art. 123 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG; SUTER/REINAU, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG).
Hat das Betreibungsamt das Gesuch um Aufschub der Verwertung zu Unrecht abgewiesen, können die Aufsichtsbehörde und das Bundesgericht den Aufschub der Verwertung anordnen oder den Zuschlag für ungültig erklären, wenn die Verwertung - wie hier - schon stattgefunden hat (BGE 121 III 197 E. 2; 63 III 22 E. 2).

2.2. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Frage offen gelassen, ob es entgegen der hiervor erwähnten Rechtsprechung zufolge der besonderen Umstände, namentlich der zeitlichen Dringlichkeit, zulässig gewesen sei, den Verwertungsaufschub von der Zustimmung der Gläubigerin und der Miteigentümerin abhängig zu machen. Sie erwog, das Betreibungsamt habe in seinem E-Mail vom 2. Dezember 2022, 15.38 Uhr, in Genehmigung des beschwerdeführerischen Abschlagszahlungsvorschlags, die erste Rate auf Fr. 100'000.-- festgelegt und deren Bezahlung in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage als unabdingbare Voraussetzung für einen Verwertungsaufschub definiert. Unbestrittenermassen sei die Zahlung nicht geleistet worden; das blosse Anbieten der "sofortigen" Zahlung genüge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Damit fehle es an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung des Verwertungsaufschubs. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der (zusätzlich) vorausgesetzten Zustimmung der Gläubigerin bzw. der Miteigentümerin daran gehindert worden wäre, die erste Rate zu leisten, bringe jener zu Recht nicht vor. Daran ändere auch nichts, wenn das Betreibungsamt den Aufschub der Verwertung angesichts des späten Vorbringens des Beschwerdeführers und
der fehlenden Möglichkeit der rechtzeitigen genügenden Prüfung von (allenfalls unzulässigen) weiteren Bedingungen abhängig gemacht habe.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht zulässig gewesen, die Zustimmung der Gläubigerin (und der Miteigentümerin) als Bedingung für die Annahme des Abzahlungsangebots aufzustellen. Sodann existiere keine gesetzliche Vorgabe, bis zu welchem Zeitpunkt ein Abzahlungsangebot eingereicht werden könne bzw. müsse, so dass es auch keinen "sehr späten" Zeitpunkt gebe, ab welchem zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene Bedingungen aufgestellt werden könnten oder dürften. Ausserdem sei es aus mehreren Gründen falsch, die E-Mail Mitteilung vom 2. Dezember 2022, 15.38 Uhr, als "Genehmigung" des Abzahlungsvorschlags zu interpretieren. Erstens stehe nirgends in der Mitteilung, dass das Abzahlungsangebot damit "genehmigt" sei; im Gegenteil, das Betreibungsamt habe nur Bedingungen aufgezählt, unter welchen die Abzahlungsvereinbarung genehmigt werden könnte. Zweitens spreche die Mitteilung keine Genehmigung aus, sondern stelle eine solche in Aussicht. Drittens enthalte die Mitteilung nichts über die "Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen"; damit bleibe völlig unbekannt, welche die möglichen Ratenzahlungen für den allfällig noch zu genehmigenden Abzahlungsplan werden könnten. Daher sei es ihm, dem Beschwerdeführer, unmöglich
gewesen zu erraten, ob er eine erste Rate überweisen sollte und in welcher Höhe. Insgesamt mangle es der Mitteilung an der zwingend notwendigen Bestimmtheit und Eindeutigkeit und es fehlten die unabdingbaren gesetzlichen Vorgaben über Höhe und Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, es stimme zwar, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet habe, an der Überweisung der ersten Rate gehindert worden zu sein. Das sei aber darauf zurückzuführen, dass er die Mitteilung des Betreibungsamts nur dahin habe verstehen können, dass das Abzahlungsangebot abgelehnt worden sei. Insbesondere müsse die ausgebliebene Festlegung der Höhe und Fälligkeiten der noch zu genehmigenden Abschlagszahlungen als materieller Hinderungsgrund erkannt werden; er habe einen ausdrücklichen Beschluss des Betreibungsamts erwarten dürfen, unter Nennung der Höhe und der Verfalltermine der Abschlagszahlungen. So lange dies nicht geschehen sei, habe er nicht wissen können, ob er eine erste Rate überweisen musste und insbesondere, in welcher Höhe diese erste Rate einzuzahlen sei.

2.4. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, nennt das Gesetz keinen spätesten Zeitpunkt vor der Versteigerung, bis zu welchem der Schuldner die ratenweise Tilgung der Schuld beantragen kann. Grundsätzlich kann bzw. muss das Gesuch spätestens bis zum Zeitpunkt, bevor die Verwertung vorgenommen wird, angebracht werden (vgl. Urteil 5A 25/2011 vom 18. April 2011 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 137 III 235). Allerdings kommt eine Verschiebung der ordnungsgemäss angekündigten Verwertungshandlung allein zufolge Hängigkeit eines Aufschubbegehrens nicht infrage, ansonsten dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet würde. Daher ist das Gesuch so rechtzeitig vor der Verwertungshandlung zu stellen, dass das Betreibungsamt den Antrag des Schuldners (bzw. dessen Seriosität) umsichtig zu prüfen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Gläubigers die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen festzulegen in der Lage ist (BGE 82 III 33 S. 35) und schliesslich auch der Schuldner dem Betreibungsamt die von diesem festgelegte erste Rate sowie die Kosten für die durch die Anordnung und den Widerruf der Versteigerung verursachten Kosten vor dem Steigerungstermin überweisen kann. Erst danach kann das Betreibungsamt die Verwertung (um
höchstens zwölf Monate) hinausschieben (BGE 121 III 197 E. 3).
Nach dem Ausgeführten ist es sehr wohl möglich, ein Gesuch um Aufschub der Verwertung "verspätet" zu stellen (vgl. für einen Anwendungsfall: Entscheid des Kantonsgerichts Waadt [Nr. 9 FA22.018001-221252] vom 2. März 2023 E. iii). Bis zu welchem Zeitpunkt vor der Verwertungshandlung noch ein Gesuch gestellt werden kann, lässt sich hingegen nicht abstrakt festlegen; vielmehr hängt die Antwort auf diese Frage von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Beschwerdeführer hat dem Betreibungsamt seinen Abzahlungsvorschlag am Morgen des letzten Werktags (Freitag) vor dem (ordnungsgemäss) angekündigten Steigerungstermin (Montag) per E-Mail unterbreitet. Vom Betreibungsbeamten wird eine der Natur der Sache entsprechende rasche Behandlung und Entscheidung verlangt (SUTER/ REINAU, a.a.O., N. 16a zu Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG). Der Betreibungsbeamte ist allerdings nicht verpflichtet, nach Eingang eines Abzahlungsvorschlags alle anderen Geschäfte liegen zu lassen, um sich ausschliesslich mit dem Gesuch zu befassen. Sodann ist die Seriosität des Abzahlungsvorschlags nicht so einfach abzuklären, wie sich dies der Beschwerdeführer vorzustellen scheint. Dem Antrag des Beschwerdeführers zufolge sollte ein Dritter die Abschlagszahlungen leisten. Daher hatte das Betreibungsamt die Bonität dieses Dritten zu prüfen (vgl. Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf [A/2365/2022-CS DCSO/483/22] vom 24. November 2022 E. 2.2). Allein aus der Konsultation des Betreibungsregisters lassen sich mit Bezug auf die Bonität des Vorschlags (bzw. vorliegend des Darlehensgebers) allenfalls in negativer Hinsicht Schlüsse ziehen, beispielsweise wenn sich dort zahlreiche Einträge finden. Ein blankes Betreibungsregister
kann im besten Fall als neutral gewertet werden, denn fehlende Einträge sagen nichts über die finanziellen Verhältnisse des Darlehensgebers aus. Sodann hat der Beschwerdeführer die Beilagen zu seinem Abzahlungsvorschlag ausschliesslich per E-Mail eingereicht. Mit Ausnahme von mit zugelassenen elektronischen Unterschriften versehenen Dokumenten (Art. 33a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33a - 1 Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.
1    Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.
2    Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201657 über die elektronische Signatur zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
3    Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.
4    Der Bundesrat regelt:
a  das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
SchKG) sind per E-Mail übermittelte Unterlagen unter allen Titeln blosse Kopien von Originalen. Dass die dem Betreibungsamt zugesandten Unterlagen alle mit einer elektronischen Unterschrift versehen gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn das Gesetz Glaubhaftmachung genügen lässt, muss sich der Betreibungsbeamte über die Echtheit der ihm unterbreiteten Belege Gewissheit verschaffen, was er in erster Linie tun kann, wenn ihm Originale und original unterzeichnete bzw. mit einer zugelassenen elektronischen Unterschrift versehene Dokumente zur Verfügung stehen. Es bestand also Abklärungsbedarf. Ferner lauteten die angeblich am 2. Dezember 2022 dem Betreibungsamt eingereichten, aber nur als Beilage zur kantonalen Beschwerde in den Akten liegenden Bankauszüge nicht allein auf den Namen von E.________, sondern auch auf seine
Ehefrau, was von Amtes wegen festgestellt werden kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Von dieser lag dem Betreibungsamt keine Zustimmungserklärung vor, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären. Die Nichtbeachtung dieser elementarsten Sorgfaltspflichten hätte eine Staatshaftung (Art. 5 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG) nach sich ziehen können.
Unter den gegebenen Verhältnissen war der Betreibungsbeamte von vornherein nicht in der Lage, das Gesuch des Beschwerdeführers so rechtzeitig vor dem Steigerungstermin nach den Regeln der Kunst zu prüfen, dass er die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen festlegen konnte und dem Beschwerdeführer Zeit blieb, dem Betreibungsamt vor der ordentlich angekündigten öffentlichen Versteigerung die erste Abzahlungsrate und die Kosten zu überweisen.
Insofern hat der Betreibungsbeamte die Lage zutreffend eingeschätzt. Anstatt von vornherein nicht auf das Abzahlungsgesuch einzugehen, was ihm unter den gegebenen Zeitverhältnissen nicht hätte vorgeworfen werden können, hat er dem Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 2. Dezember 2022, 15.38 Uhr, entgegenkommenderweise aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung der streitgegenständlichen Grundstücke trotzdem hinausgeschoben werden könnte. Die vom Betreibungsbeamten geforderte Zustimmung der Gläubigerin hätte ihn - unter Haftungsgesichtspunkten - von weiteren Abklärungen entbunden. Selbst wenn die Genehmigung eines Abzahlungsgesuchs grundsätzlich nicht von der Zustimmung des Gläubigers abhängig gemacht werden kann, ging es dem Betreibungsbeamten mit diesem Erfordernis offensichtlich einzig darum, trotz des im Verwertungsverfahren sehr spät gestellten Gesuchs einen Verwertungsaufschub zu ermöglichen. Aus der um 15.38 Uhr versandten E-Mail ergab sich entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers klar und unmissverständlich, unter welchen Bedingungen das Betreibungsamt bereit war, die Verwertung der Grundstücke aufzuschieben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht wissen können, wie hoch die erste Rate sein
müsste, grenzt an Mutwilligkeit, hatte er doch selber eine erste Rate von Fr. 100'000.-- angeboten und hat das Betreibungsamt den Zahlungseingang dieses Betrages als 1. Rate zur Bedingung gemacht. Aus den genannten Gründen hat die kantonale Aufsichtsbehörde kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Entscheid des Betreibungsamts, keinen Aufschub zu gewähren, geschützt hat.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt der Region Maloja, C.B.________, der D.________ Genossenschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_302/2023
Date : 30. August 2023
Published : 17. September 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Versteigerungszuschlag, Verwertungsaufschub


Legislation register
BGG: 42  46  66  68  72  74  75  76  95  97  99  100  105
SchKG: 5  19  33a  123  143a
VZG: 32  66
BGE-register
121-III-197 • 137-III-235 • 142-III-364 • 143-I-377 • 147-III-393 • 148-V-174 • 27-I-93 • 63-III-22 • 82-III-33
Weitere Urteile ab 2000
5A_171/2023 • 5A_25/2011 • 5A_30/2012 • 5A_302/2023 • 5A_347/2015 • 5A_387/2019 • 7B.30/2003
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1991/III/93