S. 22 / Nr. 7 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 22

7. Entscheid vom 18. Oktober 1937 i. S. Baumann.

Regeste:
Steigerungstermin (Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
, 138
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
, 257
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
SchKG). Zur Anfechtung eines
Steigerungszuschlags ist der Grundpfandbürge nicht legitimiert (E. 1).-Eine
rechtskräftig angesetzte Steigerung ist in ausserordentlichen Fällen, nämlich
wenn seit ihrer Publikation Umstände eingetreten sind, die einen normalen
Erfolg derselben an dem festgesetzten Termin mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausschliessen, auf Begehren einer Partei zu verschieben. Gegen ablehnende
Verfügung des Amts bzw. die bereits abgehaltene Steigerung ist Beschwerde
zulässig (E. 2).
Fixation des enchères (art. 126, 138, 257 LP). La caution qui garantit le
paiement d'une dette hypothécaire du failli n'a pas qualité pour attaquer
l'adjudication de l'immeuble, objet du gage (consid. 1). -Les enchères fixées
par une décision passée en force doivent, dans certaine circonstances
exceptionnelles, à savoir lorsque, depuis la publication, des faits se sont
produits qui sont de nature à compromettre très probablement le succès de la
vente, être renvoyées à la demande d'un intéressé. La plainte est recevable
contre le refus de l'office de faire droit à la demande ou contre les enchère
elles-mêmes, si elles ont déjà eu lieu (consid. 2).
Data dell'incanto (art. 125, 138, 257 LEF). Il fideiussore del debitore
ipotecario non ha qualità per impugnare l'aggiudicazione

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(consid. 1). Un incanto fissato per un determinato giorno da una decisione
passata in giudicato deve essere rinviato su istanza di un interessato qualora
siano intervenute dopo la pubblicazione delle circostanze eccezionali che ne
rendono problematico l'esito al termine fissato. E lecito il reclamo contro
una decisione contraria dell'ufficio e contro l'incanto stesso, se ha avuto
luogo (consid. 2).

A. - Im summarischen Konkursverfahren gegen E. Cavalli wurde am 16. November
1936 dessen in Stilli gelegene Liegenschaft, geschätzt auf Fr. 21210. -,
versteigert und um Fr. 9400.- dem E. Baumann zugeschlagen. Die Steigerung ist
formrichtig bekanntgemacht und durchgeführt worden. Hingegen wurde der
Zuschlag vom Gemeinschuldner und von der Portlandzementwerk
Würenlingen-Siggenthal A.-G. angefochten mit dem Antrag auf Aufhebung und
Ansetzung einer neuen Steigerung, weil am Steigerungstage durch einen morgens
9 Uhr erfolgten Grenzschutzalarm alle Militärpflichtigen der Gegend aufgeboten
worden seien, weshalb der Besuch der Steigerung äusserst schlecht gewesen und
insbesondere die Portlandzementwerke verhindert worden seien, ihre Interessen
als Bürge der zweiten Hypothek (Fr. 5650.- mit Vorgang von Fr. 9347.50) zu
wahren. Das Konkursamt hätte in Voraussicht der schwachen Beteiligung von sich
aus die Steigerung verschieben sollen.
B. - Das Gerichtspräsidium Brugg als untere Aufsichtsbehörde wies die
Beschwerde ab mit der Begründung, die Zementfabrik hätte sich trotz
Grenzschutzalarm bei der Steigerung vertreten lassen können; sie habe aber
schon vorher kein Kaufsinteresse gehabt und dies auch noch am Vormittag des
Steigerungstages und sodann nach dem ersten Ausgebot auf telefonische Anrufe
hin erklärt. Erst nachträglich in Kenntnis des Ergebnisses habe sie sich eines
anderen besonnen. Auch der Gemeinschuldner Cavalli habe an der Steigerung
selber keinen Einspruch erhoben und in der Beschwerde nicht glaubhaft machen
können, dass bessere Interessenten vorhanden

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waren als der Ersteigerer Baumann, der sich von Anfang an für die Sache
interessiert hatte, insbesondere nicht solche unter den zum Grenzschutz
Aufgebotenen.
C. - In Aufhebung dieses Entscheides hat dagegen die obere Aufsichtsbehörde
die Beschwerden gutgeheissen, den Zuschlag aufgehoben und eine neue Steigerung
angeordnet. Sie führt aus, bei Festsetzung des Steigerungstermins habe das
Konkursamt gemäss Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
/125 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG auf die Interessen der Beteiligten
bestmöglich Rücksicht zu nehmen. Die Wahl des Zeitpunktes werde somit in das
Ermessen des Amts gestellt und könne von den Beteiligten angefochten werden.
Hier sei der ursprünglich nicht zu beanstandende Steigerungstermin durch die
unvermutet angeordnete Alarmübung nachträglich unangemessen geworden und hätte
vom Konkursamt verschoben werden sollen. Wäre das Aufgebot einige Tage vorher
bekanntgegeben worden, so hätten Schuldner, Bürgen und Pfandgläubiger beim
Konkursamt Verschiebung verlangen und im Weigerungsfalle mittelst Beschwerde
erreichen können. Dass nun der Alarm, als ganz aussergewöhnliches Ereignis,
ganz unvermutet kam und auf den Steigerungstag fiel, sodass ein
Verschiebungsgesuch nicht mehr habe gestellt und event. Beschwerde geführt
werden können, dürfe den Beschwerdeführern nicht zum Schaden gereichen. -
Diesen Entscheid zieht der Ersteigerer ans Bundesgericht weiter mit dem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Zur Anfechtung eines Steigerungszuschlages sind nur diejenigen Personen
legitimiert, die ein rechtliches, d. h. durch das Gesetz geschütztes Interesse
an der Aufhebung desselben haben. Dazu gehört nicht der Bürge des Schuldners,
auch nicht der für eine Pfandforderung haftende. Er hat denn auch kein Recht
auf besondere Zustellung der Steigerungsbekanntmachung (Art. 139
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.


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SchKG). Er ist gewöhnlicher Gantliebhaber und hat nur die einem solchen
zustehenden Rechte. Die Praxis hat diesem mit Recht die Legitimation zur
Beschwerde über die Steigerungsbedingungen versagt (BGE Sep. Ausg. XI 215 E.
2; 60 III 31; JAEGER Art. 134 N. 7 in fine; Art. 136 bis N. 2 A). Gegenüber
den Portlandzementwerken hätte die Vorinstanz daher die Beschwerde mangels
Legitimation abweisen müssen. Dagegen muss diese dem Gemeinschuldner zuerkannt
werden.
2.- In der Sache selbst kann es sehr fraglich erscheinen, ob der
Aufsichtsbehörde die Befugnis zuzuerkennen ist, eine Steigerung aufzuheben,
weil nicht genügend Bieter zu erwarten waren. Das würde auf die Anerkennung
eines Rechts des Betreibungsamtes hinauslaufen, sich unter Berufung auf Art.
134 jederzeit zu weigern, eine regelrecht ausgekündigte Steigerung abzuhalten,
indem es erklärt, der dafür in Aussicht genommene Tag habe sich als
unangemessen erwiesen, das Interesse des Gläubigers verlange die Verschiebung
auf einen andern Termin. Dies würde im Widerspruch stehen zu dem Grundsatze,
dass eine durch Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar gewordene Verfügung
vom Betreibungsamt nicht mehr einseitig abgeändert werden kann.
Kann somit ein generelles Recht des Betreibungsamtes, eine angesetzte
Steigerung mit Rücksicht auf den mutmasslichen Besuch derselben zu verlegen,
nicht anerkannt werden, so muss dennoch aus Gründen der praktischen Vernunft
die Möglichkeit gegeben sein, in ausserordentlichen Fällen, nämlich dann, wenn
seit der Publikation der Steigerung Umstände eingetreten sind, die einen
normalen Erfolg derselben an dem angesetzten Tage mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausschliessen, den Steigerungstermin zu verlegen. Es kann
jedoch dem Betreibungsamt nicht zur Pflicht gemacht werden, nach der
Publikation der Steigerung den Eintritt solcher Umstände von sich aus
festzustellen und unaufgefordert die Steigerung zu verschieben; solche
Umstände spontan zu

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berücksichtigen hat es lediglich ein Recht, nicht eine Pflicht. Eine Pflicht,
die Frage des Vorliegens solcher Umstände zu prüfen und allenfalls die
Steigerung zu verschieben besteht nur, wenn eine Partei vorher unter
Geltendmachung jener Umstände ausdrücklich ein dahingehendes Begehren stellt.
Nur in diesem Falle könnte die Aufsichtsbehörde eine ablehnende Verfügung des
Amts aufheben und die Steigerung verschieben, bezw. die bereits abgehaltene
Steigerung samt dem Zuschlag aufheben. Die Stellung eines solchen Begehrens
ist den beteiligten Parteien ohne weiteres zuzumuten. Stellen sie es nicht, so
bleibt es bei dem angesetzten Steigerungstermin und bei dem erfolgten Zuschlag
und ist eine Anfechtung desselben nicht zulässig.
Im vorliegenden Falle hat der - allein legitimierte - Gemeinschuldner nicht
behauptet, er habe vor der Steigerung beim Konkursamt die Verschiebung
derselben wegen des Grenzalarms verlangt. Ein solches Begehren hätte er nach
dem um 9 Uhr Vormittags erfolgten Alarm, ja wenn es ihm vorher nicht möglich
war, noch bei Eröffnung der Steigerungsverhandlungen stellen können. Die
untere Aufsichtsbehörde stellt aber in ihrem Entscheide fest, dass der
Gemeinschuldner «beim Steigerungsakt keinen Einspruch erhoben hat», und etwas
gegenteiliges behauptet der Beschwerdeführer weder von sich noch von seinem
Stellvertreter Unverricht. Bei dieser Sachlage konnte die Aufsichtsbehörde
nicht nach erfolgtem Zuschlag auf die Frage der Angemessenheit des
Steigerungstermins zurückkommen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das
Beschwerdebegehren abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 III 22
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 18. Oktober 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 III 22
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Steigerungstermin (Art. 125, 138, 257 SchKG). Zur Anfechtung eines Steigerungszuschlags ist der...


Gesetzesregister
SchKG: 125 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
138 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
139 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
256 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
257
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 257 - 1 Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
1    Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.
2    Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.
3    Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.
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60-III-31 • 63-III-22
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Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • betreibungsamt • tag • termin • stelle • uhr • weiler • frage • untere aufsichtsbehörde • ersteigerer • alarm • schuldner • legitimation • entscheid • einsprache • begründung des entscheids • abweisung • kantonales rechtsmittel • schuldbetreibungs- und konkursrecht • telefon
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