Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 303/2018

Urteil vom 30. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Aurelia Jenny,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2018 (VBE.2017.628).

Sachverhalt:

A.
Die 1977 geborene A.________, gelernte Büroangestellte, meldete sich im Juli 2014 unter Verweis auf eine schwere Depression und posttraumatische Belastungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) führte wiederholt berufliche Massnahmen durch (Belastbarkeits- und Aufbautrainings) und holte (u.a.) ein psychiatrisches Gutachten (Expertise des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2017) sowie die Akten der Taggeldversicherung ein. Am 23. Juni 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 15 %).

B.
Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Februar 2018 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2018 aufzuheben, und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2015 eine Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Versicherungsgericht bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Anweisung, ein neues Gutachten zur Ermittlung des funktionellen Leistungsvermögens einzuholen.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 142 V 178 E. 2.4 S. 183 mit Hinweis). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) Rechtsfragen (vgl. etwa SVR 2016 IV Nr. 6 S. 18, 8C 461/2015 E. 1 mit Hinweisen), die das Bundesgericht frei überprüft.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprache einer Rente (Art. 6 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
. ATSG, Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
und 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2. Das kantonale Gericht stellte fest, eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG i.V.m. Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) sei nicht ausgewiesen, weshalb die IV-Stelle einen Rentenanspruch zu Recht verneint habe. Dabei stellte sie auf die Expertise des Dr. med. B.________ vom 30. März 2017 ab, der sie Beweiswert zumass.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten vom 30. März 2017 sei weder schlüssig, noch setze sich der Experte mit den zahlreichen abweichenden ärztlichen und nicht-ärztlichen (bezüglich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen) Berichten auseinander. Ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei durch diese seit Januar 2014 dokumentiert, bzw. allenfalls durch Einholen eines beweistauglichen Gutachtens nachzuweisen. Der psychiatrische Experte gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine psychiatrische Erkrankung schwer sein müsse, damit ein relevanter Gesundheitsschaden angenommen werden könne, obwohl er selber festhalte, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit somatoformen, ängstlich-depressiven, misstrauischen/paranoiden, emotional expressiven/histrionischen, narzisstischen und leistungsorientierten/zwanghaften Anteilen) die berufliche Reintegration störe und zu zwischenmenschlichen Konflikten führe.

4.

4.1. Die Versicherte verkennt, dass grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Weiter übersieht sie, dass der Gutachter einen Einfluss der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausschloss. Vielmehr attestierte er aufgrund der damit verbundenen, objektivierbaren Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit (leichte bis maximal mittelschwere Defizite bei Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Kontakt-/Gruppenfähigkeit, insbesondere der Konfliktlösungskompetenz) eine - nach Aufwendung der zumutbaren und möglichen Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) verbleibende - Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 15 % in der bisherigen Tätigkeit (medizinisch-theoretisch seit der Jugendzeit). Zu dieser Einschätzung gelangte er nach ausführlicher versicherungspsychiatrischer Diskussion der funktionellen Auswirkungen der Erkrankung, die er anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (E. 4.1.3 S. 297 f.) schlüssig und widerspruchsfrei festhielt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Im Einklang mit den normativen
Vorgaben klammerte er die erhobenen psychosozialen Belastungsfaktoren (z.B. Abstinenz vom Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, finanzielle Sorgen/Schulden) im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung aus, soweit diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, berücksichtigte sie jedoch im Rahmen der Ressourcenprüfung, soweit sie die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite behindern (BGE 143 V 418 E. 8.1 i.f. S. 430, 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Schliesslich hat der Gutachter seine Einschätzung in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere auch des Berichts der C.________ AG vom 23. Dezember 2016 (über die dort vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 erfolgte vorübergehende Beschäftigung) abgegeben (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Dass er zu einzelnen darin enthaltenen Beobachtungen (etwa, dass die Versicherte oft verweinte Augen gehabt habe) nicht, wie von dieser verlangt, ausdrücklich Stellung bezogen hat, schmälert den Beweiswert seiner Einschätzung nicht.

4.2. Der gutachterlichen Einschätzung ist jedoch - wohl mit der Beschwerdeführerin, aber aus anderen Überlegungen - darin nicht zu folgen, dass für die Zeit der Klinikaufenthalte (1. April bis 30. August 2014 stationär in der Klinik D.________ sowie 12. Januar bis 29. Mai 2015 in der ambulanten psychiatrischen Tagesklinik E.________) ohne Weiteres bereits aus "formalen Gründen" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll. Der Experte erläuterte nachvollziehbar, dass die Behandlung der Persönlichkeitsstörung "rein therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells motiviert" sei und die zur Hospitalisation führende Phase der Dekompensation mit mehrfachen sozialen Belastungen in Zusammenhang stehe. Der umfassende bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff ist rechtlich im Rahmen der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG nicht massgebend (BGE 143 V 418 E. 6 S.426 f.), und soziale Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen sind auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Daraus erhellt, dass auch in den fraglichen Zeiträumen nicht von einer - invalidenversicherungsrechtlich relevanten - Arbeitsunfähigkeit von mehr als 15 % auszugehen ist. Insoweit ist aus rechtlichen
Überlegungen von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen, ohne dass das Gutachten vom 30. März 2017 dadurch seinen Beweiswert verliert (vgl. etwa SVR 2017 IV Nr. 47 S. 139, 8C 814/2016 E. 5.3.5 mit Hinweis).

4.3. Im Übrigen erschöpfen sich die Vorbringen der Versicherten in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die vom Bundesgericht nicht zu hören ist (oben E. 1).

4.4. Ist der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich wenigstens 40 % während eines Jahres nicht geleistet und nicht zu erbringen, wirkt sich dies zuungunsten der rentenansprechenden Person aus (BGE 144 V 50 E. 4.3 i.f. mit Hinweis). Dass weitere Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit vor Verfügungserlass zu neuen Erkenntnissen hätten führen können, wird weder substanziiert geltend gemacht, noch ist solches ersichtlich, weshalb das kantonale Gericht auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) darauf verzichten durfte.

5.
Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während mindestens eines Jahres ausgewiesen ist, weder offensichtlich unrichtig, noch sonstwie bundesrechtswidrig und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (oben E. 1). Nachdem eine Arbeitsfähigkeit von 85 % in der angestammten Tätigkeit besteht, erübrigen sich Weiterungen zur Bestimmung des Invalideneinkommens. Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Aargauischen Pensionskasse APK, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_303/2018
Date : 30. August 2018
Published : 17. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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