Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2006.25

Entscheid vom 30. August 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger

Parteien

Kanton Nidwalden, Verhöramt Nidwalden, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

2. Kanton Waadt, Juge d'instruction du canton de Vaud, Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. A., B., C. werden beschuldigt, in der Zeit zwischen dem Oktober (eventuell auch März) 2004 und dem März 2006 an verschiedenen Orten in der Schweiz diverse Bankomaten so manipuliert zu haben, dass der Code und die übrigen Karteninformationen der Benutzer abgelesen werden konnten und infolge dessen zu deren Lasten Geld bezogen werden konnte (sog. Skimming).

Die drei Angeschuldigten konnten am Abend des 17. März 2006 in Z., Kanton Nidwalden verhaftet werden und wurden am 18. März 2006 in Untersuchungshaft versetzt. Im Laufe der Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Angeschuldigten nicht nur im Kanton Nidwalden, sondern auch in anderen Kantonen, insbesondere den Kantonen Luzern und Waadt, mit verübten Delikten gegen das Vermögen direkt oder indirekt in Verbindung gebracht werden können.

B. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 (act. 3.1) gelangte das Amtsstatthalteramt Luzern an das Verhöramt Nidwalden und ersuchte um Übernahme des in Luzern gegen B. hängigen Strafverfahrens. Am 24. Mai 2006 retournierte das Verhöramt Nidwalden die luzernischen Strafakten und ersuchte das Amtsstatthalteramt Luzern seinerseits um Prüfung der Gerichtsstandsfrage, respektive um Übernahme der in Nidwalden geführten Strafuntersuchungen gegen die eingangs erwähnten Angeschuldigten. Das Amtsstatthalteramt Luzern erklärte sich nicht bereit, das Verfahren zu übernehmen und machte des weiteren darauf aufmerksam, dass im Kanton Waadt schon am 27. März 2004 eine Skimming-Tat verübt worden sei und es sich bei den Tätern um Personen aus Bulgarien/Rumänien gehandelt haben dürfte (act. 3.2).

C. Das Verhöramt Nidwalden stellte darauf hin am 12. Juni 2006 die Untersuchungsakten des Kantons Nidwalden und des Kantons Luzern dem Untersuchungsrichter des Kantons Waadt, zwecks Prüfung der Gerichtsstandsfrage zu (act. 3.4). Die Akten wurden mit Schreiben vom 4. Juli 2006 retourniert und eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt mit der Begründung, der erste Fall im Kanton Waadt, der B. zugeordnet werden könne, datiere vom 23. April 2005; bei jenem vom 27. März 2004 handle es sich lediglich um einen Skimming-Vorfall, wobei nicht sicher sei, dass dieser mit B. in Verbindung gebracht werden könne (act. 3.6).

D. Mit Gesuch vom 10. Juli 2006 (Eingang 12. Juli 2006) gelangt das Verhöramt Nidwalden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern, eventualiter des Kantons Waadt zu ermächtigen und zu verpflichten, die den Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 28. Juli 2006 (Eingang 31. Juli 2006), es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei der Kanton Waadt mit der Durchführung des Sammelverfahrens zu beauftragen, subeventualiter sei das Gesuch bezüglich der beantragten Zuständigkeit des Kantons Luzern abzuweisen und der Kanton Waadt als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die vorliegenden Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen. Für den Fall, dass in Betracht gezogen werde, den Kanton Luzern als verpflichtet einzusetzen, wird um nochmalige Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht (act. 3).

Der juge d’instruction cantonal des Kanton Waadt beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 28. Juli 2006 (Eingang 2. August 2006), es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter beantragt er, das Gerichtsstandsverfahren sei solange aufzuschieben, bis die gesamten Ergebnisse der in der Schweiz geführten Untersuchungen über die Aktivitäten der Angeschuldigten erhoben worden seien (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623). Die rubrizierten kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da die Voraussetzungen für die Bestimmung des Gerichtsstandes noch nicht vorlägen. Der Gesuchsgegner 2 stecke noch inmitten von Untersuchungen, deren Ergebnisse bezüglich der Bestimmung des Gerichtsstandes von Relevanz seien; das polizeiliche Sammelverfahren sei noch nicht abgeschlossen, die nötigen Fakten, namentlich für eine Lokalisierung des gesetzlichen Gerichtsstandes, lägen noch nicht in der genügenden Informationsdichte und Aussagekraft vor. Auch der Gesuchsgegner 2 ist der Ansicht, dass die Festlegung des Gerichtsstandes noch verfrüht sei. Die waadtländische Untersuchung sei noch im Gange.

Eine Strafuntersuchung muss nicht abgeschlossen sein, um darüber zu entscheiden, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung der in verschiedenen Kantonen verübten Taten zuständig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdekammer selbst eine nicht angehobene Untersuchung bei der Bestimmung des Gerichtsstandes mitberücksichtigen und andererseits eine formell noch nicht abgeschlossene Untersuchung als erledigt betrachten kann (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 598). Es wäre im vorliegenden Fall wenig zweckmässig, mit der Gerichtsstandsbestimmung zuzuwarten und die Ermittlungen in jedem einzelnen Kanton fortschreiten zu lassen. Dies würde dem Gedanken der Verfahrensökonomie widersprechen. Entgegen der von den Gesuchsgegnern vertretenen Auffassung ist es somit nicht verfrüht, über den Gerichtsstand zu entscheiden.

1.3 Weiter bringt der Gesuchsgegner 2 vor, die Angeschuldigten hätten gemäss Darstellung des Gesuchstellers auch in anderen als den hier erwähnten Kantonen Delikte begangen. Mit diesen Kantonen habe aber kein Meinungsaustausch stattgefunden, weshalb die Voraussetzungen für die Anrufung der Beschwerdekammer nicht gegeben seien.

Es trifft zu, dass ein Meinungsaustausch nur zwischen den Kantonen Nidwalden, Luzern und Waadt erfolgte, nicht jedoch noch zusätzlich mit anderen Kantonen, wie den Kantonen Thurgau, Aargau, Zürich, Zug, Freiburg, Bern und Wallis. Der Meinungsaustausch muss allerdings auch nur mit ernstlich in Frage kommenden Kantonen durchgeführt werden (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 599 und Guidon/Bänziger, alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Rz 5). Einerseits wurden die Delikte in den anderen Kantonen zeitlich eindeutig erst nach Anhebung der jeweiligen Strafverfolgungen in den Kantonen Luzern und Waadt verübt, andererseits sind sie bezüglich Anzahl, im Kanton Waadt sind über 100 Delikte bekannt (Rapport intermédiaire vom 22. Mai 2006, Seiten 1-3), wohingegen zum Beispiel in den Kantonen Freiburg und Bern nur je ein Vorfall bekannt ist, von untergeordneter Bedeutung. Die Eintretensvoraussetzung des durchgeführten Meinungsaustausches ist somit erfüllt.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Sind die an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen, wie vorliegend, mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, gilt die Untersuchung als angehoben (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 141 f. mit Hinweisen; vgl. TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H. und BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1).

2.2 Im Kanton Nidwalden wurden die Ermittlungshandlungen gegen A., B. und C. wegen Verdachts des betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen am 16. März 2006 aufgenommen (act. 3.1), während im Kanton Luzern schon im Oktober 2004 ein Strafverfahren gegen B. wegen des selben Vorwurfs eröffnet wurde (act. 3.1). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Waadt vom 12. Mai 2005, Seite 1 datiert der erste Skimmingfall im Kanton Waadt vom 27. März 2004 (1er bancomat piraté VD – 27.03.2004 – Vevey). Bei den Tätern handelt es sich meist um Rumänen oder Bulgaren. In seiner Gesuchsantwort spricht der Gesuchsgegner 2 von einem Skimming-Delikt, das zwischen dem 5. und 9. Oktober 2004 begangen und soeben aufgeklärt worden sei. Aus den Akten geht aber nicht hervor, wann bezüglich dieser Vorfälle die ersten Untersuchungshandlungen erfolgt sind. Die Polizei des Kantons Waadt erhielt von den Skimmingfällen erstmals Kenntnis am 4. Mai 2005 als sie vom Sicherheitsdienst der Banque D. informiert wurde, dass deren Bankomaten manipuliert worden sind und anschliessend unbefugterweise Geld bezogen worden ist (Rapport der Kantonspolizei Waadt vom 12. Mai 2005, Seite 3). Es folgte eine Strafanzeige von E. vom 9. Mai 2005. Die nachzuweisenden ersten Untersuchungshandlungen erfolgten im Kanton Waadt somit erst im Mai 2005, wohingegen die erste Untersuchungshandlung im Kanton Luzern schon im Oktober 2004 vorgenommen wurde. Der Gerichtsstand des forum praeventionis wäre demzufolge im Kanton Luzern begründet worden.

3. Gemäss Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
/263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
BStP kann die Beschwerdekammer von den Gerichtsständen der Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
und 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB abweichen, und entgegen dem engen Wortlaut von Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
/263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
BStP ist ein Abweichen von jedem gesetzlichen Gerichtsstand möglich und zulässig (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 422, 428). Die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Gesetzgeber aufstellen würde, wenn die Anwendung der ordentlichen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwiderliefe. Es ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Strafverfolgung soll wenn möglich dort stattfinden, wo das geschützte Rechtsgut verletzt ist; der Richter soll eine möglichst vollständige und gründliche Kenntnis von Tat und Täter erhalten; das Verfahren soll möglichst wirtschaftlich sein (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 433 f.). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann zum Beispiel vorliegen, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen andern entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.1 m.w.H.).

3.1 Im vorliegenden Verfahren drängt sich im Lichte dieser Rechtsprechung ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Im Kanton Waadt sind gemäss der im Rapport intermédiaire vom 22.05.2006 aufgeführten Liste, 129 Bezüge infolge Skimmings getätigt worden. Im Kanton Luzern wurde gemäss Deliktstabelle inklusive Anhang der Kriminalpolizei vom 17.02.2005 fünf Mal ein Bankomat manipuliert, worauf 44 Bezüge oder Bezugsversuche ausschliesslich im Ausland erfolgten. Im Kanton Nidwalden erfolgten gemäss 2. Zwischenbericht der Kantonspolizei Nidwalden vom 10.04.2006 vier Bezüge, resp. Vorbereitungen zum Bezuge. In den anderen, hier nicht in Frage kommenden, Kantonen wurden gemäss erwähntem Zwischenbericht und erwähntem Rapport intermédiaire weitere 23 Bezüge oder Bezugsversuche getätigt. Dies ergibt eine Gesamtzahl von 200 getätigten oder zumindest versuchten Bezügen. Die Anzahl Delikte im Kanton Waadt machen somit knapp zwei Drittel der Gesamtzahl aus. Es liegt somit ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Waadt vor, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen und den Kanton Waadt als zuständig zu erklären.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und der Gesuchsgegner 2 ist zur Verfolgung und Beurteilung der A., B. und C. vorgeworfner Straftaten zuständig zu erklären.

5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kanton Waadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 30. August 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Kanton Nidwalden, Verhöramt des Kantons Nidwalden

- Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

- Kanton Waadt, Juge d'instruction du canton de Vaud

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2006.25
Date : 30. August 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C. (Art. 279 Abs. 1 BStP)


Legislation register
BStP: 245  262  263  279
OG: 156
SGG: 28
StGB: 349  350  351
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
vaud • nidwalden • board of appeal • federal criminal court • criminal act • exchange of opinions • criminal investigation • accused • complaint • petitioner • criminal matter • question • criminal prosecution • drawn • money • knowledge • court police • statement of affairs • automatic teller machine • statement of reasons for the adjudication
... Show all
Decisions of the TPF
BG.2006.5 • BG.2006.18 • BG.2006.25 • BG.2005.9