Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 181/2017

Urteil vom 30. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. September 2016.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 25. Januar 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- an A.________. Es erklärte X.________ gegenüber A.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig und verwies Letzteren für die Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg.

B.
Auf Berufung von X.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich diesen am 20. September 2016 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Genugtuungsforderung von A.________ hiess es im Umfang von Fr. 6'000.-- gut. Im Übrigen bestätigte es im Zivilpunkt das erstinstanzliche Urteil.
Das Obergericht hält für erwiesen, dass X.________ A.________ am 23. August 2014, um ca. 2 Uhr, auf der Langstrasse in Zürich eine Glasflasche ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der linken Oberlippe und Schmelz-Dentinfrakturen der ersten drei Zähne im linken Oberkiefer sowie des dritten Zahnes im linken Unterkiefer erlitt.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen und die Zivilforderungen von A.________ seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei er wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 15.-- sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- an A.________ zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 343 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
, Art. 139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
, Art. 143 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
und Art. 81 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO sowie von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung. Die Ermittlungsbehörden hätten es versäumt, am Tatort Spuren der vermeintlichen Tat (Flaschenscherben mit Fingerabdrücken etc.) sicherzustellen und Zeugen des angeblichen Vorfalls ausfindig zu machen. Damit sei ihm ein effektiver Negativbeweis verunmöglicht worden. Die von ihm unmittelbar nach dem Vorfall als Beweismittel dargebotene blutbefleckte Jacke sei von den Ermittlungsbehörden weder fachgerecht sichergestellt noch auf Spuren untersucht worden. Die Vorinstanz würdige die Aussagen zudem willkürlich. Seine eigenen Aussagen seien trotz Fremdsprache und Alkoholisierung einem verhältnismässig strengen Massstab unterzogen worden, während die übertriebenen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners 2 grosszügig als "Kultureigenschaft" qualifiziert, auf Verständigungsprobleme zurückgeführt und toleriert würden. Die Vorinstanz habe sich mit den geltend gemachten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdegegners 2
nicht ernsthaft auseinandergesetzt und argumentiere diesbezüglich teils aktenwidrig. Den Zeugenaussagen der Polizisten komme nur äusserst beschränkte Aussagekraft zu, da diese den angeklagten Sachverhalt nicht beobachtet hätten. Neben den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und seines Begleiters lägen keine weiteren Beweisaussagen zum Tatgeschehen vor.

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).

1.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz stellt für die Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und seines Begleiters ab, welche sie als glaubhaft einstuft. Dass der Beschwerdegegner 2 die Verletzungen aufgrund eines Unfalls erlitten haben könnte, erachtet sie aufgrund der konkreten Umstände als unrealistisch. Sie erwägt, es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, der Beschwerdegegner 2 habe nach einem Unfall mit derart gravierenden Verletzungen und damit notwendigerweise einhergehenden starken Schmerzen sowie psychischer Erschütterung die Geistesgegenwart und Dreistigkeit besessen, sich mit seinem Begleiter abzusprechen, einen Polizeistreifen aufzusuchen und anzuhalten und wider besseres Wissen eine völlig unbekannte Person eines in Tat und Wahrheit nicht stattgefundenen Delikts zu bezichtigen (angefochtenes Urteil S. 15 f.). Inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz willkürlich sein könnten, ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist zwar, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zahlreiche Widersprüche aufweisen. So gab dieser anfänglich an, er sei mit einer Bierflasche geschlagen worden, während es sich gemäss seinen späteren Aussagen um eine Whiskyflasche handelte. Die übrigen Widersprüche tangieren jedoch nicht das
Kerngeschehen. Insgesamt musste die Vorinstanz angesichts der vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Verletzungen auch in Berücksichtigung der teils widersprüchlichen Aussagen nicht daran zweifeln, dass dieser tatsächlich mit einer Flasche geschlagen wurde.

1.3.2. Der Beschwerdeführer wird zudem dadurch belastet, dass sich auf seiner Jacke und seiner Hand anlässlich der Anhaltung durch die Polizei Blut befand. Der Beschwerdeführer gab an, das Blut sei dorthin gelangt, als der Beschwerdegegner 2 anlässlich der Polizeikontrolle auf ihn zugegangen sei und ihn am Kragen gepackt habe (vgl. Beschwerde S. 17). Dies widerspricht gemäss der Vorinstanz allerdings den Angaben der drei Polizisten, welche erklärten, es habe zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 anlässlich der Polizeikontrolle keinen Körperkontakt gegeben. Der Beschwerdegegner 2 habe aus einiger Distanz auf den Beschwerdeführer gezeigt. Dieser habe sich beim Anblick der Polizei entfernen wollen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2 S. 16). Weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Polizisten willkürlich gewürdigt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Nicht zu beanstanden ist, dass keine wissenschaftliche Spurensicherung der Jacke des Beschwerdeführers und namentlich keine DNA-Analyse des Blutes darauf erstellt wurde, da der Beschwerdeführer selber bereits zu Beginn der Ermittlungen angab, das Blut stamme vom Beschwerdegegner 2 (vgl. kantonale Akten, act. 4/1 S. 2).
Nicht willkürlich ist sodann, wenn die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten selber Fotos von seiner blutbefleckten Jacke und Hand einreichte, kein entlastendes Element sieht (vgl. Beschwerde S. 17, 19, 21). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle in der Tatnacht untersucht und fotografiert wurde und dabei das Blut an seiner Hand festgestellt wurde (kantonale Akten, act. 4/1 S. 2). Es handelte sich demnach nicht um neue Beweise, sondern dem Beschwerdeführer ging es lediglich darum zu erklären, wie das Blut auf seine Jacke und seine Hand gelangte.

1.3.3. Die Vorinstanz erwähnt zudem, der Beschwerdegegner 2 sei gemäss seiner Schilderung bereits vor dem Vorfall auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden und habe ihm Beachtung geschenkt, weil dieser laut mit seinen Kollegen gesprochen habe. Er sei nach der glaubhaften Darstellung der Polizisten und des Beschwerdeführers vor der B.________-Bar ohne zu zögern auf Letzteren losgegangen, habe ihn aus einer Mehrzahl von theoretisch möglichen Verdächtigen zielstrebig als den Täter bezeichnet und auf ihn gezeigt. Die Vorinstanz schliesst daraus ohne Willkür, dass sich der Beschwerdegegner 2 der Täterschaft des Beschwerdeführers damals sicher war (angefochtenes Urteil E. 7.1 S. 14). Auch der Begleiter des Beschwerdegegners 2 bestätigte gemäss den ebenfalls willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen sicher und glaubhaft, den Beschwerdeführer als Täter wiederzuerkennen (angefochtenes Urteil S. 15).

1.3.4. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass eine Untersuchung des Tatorts aufschlussreich gewesen wäre, da allfällige Scherben auf dem Boden Hinweise auf das Tatmittel gegeben hätten. Dies unterblieb, da die Polizei in der Tatnacht aufgrund der Verständigungsprobleme mit dem fremdsprachigen Beschwerdegegner 2 offenbar nicht in der Lage war, den genauen Tatort zu lokalisieren. Dies konnte im späteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr nachgeholt werden. Die Vorinstanz trägt dem Rechnung. Sie kommt willkürfrei zum Schluss, die Versäumnis im Vorverfahren vermöge an der Beweislage bzw. an ihrer aus den Akten gewonnenen Überzeugung an der Täterschaft des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.3 S. 17).

1.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält nach dem Gesagten einer Willkürprüfung stand. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen der StPO, von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder des Rechts auf ein faires Verfahren liegt ebenfalls nicht vor.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die rechtliche Qualifikation der Tat als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Bei einer Glasflasche handle es sich nicht per se um einen gefährlichen Gegenstand. Der Beschwerdegegner 2 habe keine schweren Verletzungen erlitten. Der Schlag sei auch nicht von grosser Wucht gewesen. Die vom Beschwerdegegner 2 beschriebene Ausführung des Schlags von links oben nach vorne lasse praktisch keine Ausholbewegung zu und liefere somit auch keine Anhaltspunkte dafür, die Glasflasche als gefährlichen Gegenstand qualifizieren zu können. Die Flasche sei gemäss dem Begleiter des Beschwerdegegners 2 und entgegen dessen eigenen Aussagen sodann erst zerbrochen, als sie nach dem Schlag auf den Boden gefallen sei.

2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB).
Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB besteht (BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; Urteile 6B 161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2; 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen; siehe auch Urteil 6B 590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Ein gefährlicher Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB lag nach der Rechtsprechung etwa bei einem gezielt aus einer Entfernung von ca. vier Metern gegen den Kopf eines Menschen geschleuderten Bierglas vor (BGE 101 IV 285). Die neuere Rechtsprechung bejahte eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zudem beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können (Urteil 6B 590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Glasflasche wissentlich und willentlich Richtung Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen und damit rechnen müssen, die vorliegend dokumentierten Verletzungen zu verursachen (angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 24). Er habe die Glasflasche bewusst als Schlaginstrument verwendet, damit Richtung Kopf des höher stehenden Beschwerdegegners 2 geschlagen und diesen denn auch am Kiefer getroffen (angefochtenes Urteil E. 6 S. 24). Anders als das Bezirksgericht geht die Vorinstanz indes nicht davon aus, dass die Flasche gezielt und mit voller Wucht gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen wurde (angefochtenes Urteil S. 23). Nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer die Flasche in leicht alkoholisiertem, erregtem Zustand einem plötzlichen Impuls nachgebend mit durchschnittlicher Stärke Richtung Kopf des Beschwerdegegners 2 geschlagen habe (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 24).

2.4. Die Vorinstanz geht damit von einem Schlag von einiger, wenn auch nur durchschnittlicher Heftigkeit aus, der geeignet war, die vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Zahnverletzungen zu verursachen. Unter diesen Umständen verletzt der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand kein Bundesrecht. Dieser steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern - und folglich auch von Glasflaschen - als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person als gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB zu qualifizieren ist. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Nicht zu hören ist dieser, soweit er geltend macht, der Schlag sei nicht heftig gewesen, da er sich damit gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet, ohne jedoch Willkür darzutun und zu begründen.

3.
Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zur Strafzumessung.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dieser macht vielmehr lediglich allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung und wie die Strafe seines Erachtens festzulegen gewesen wäre, ohne jedoch auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen. Darauf ist nicht einzutreten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Genugtuungsforderung an. Die Vorinstanz habe die Höhe der Genugtuung damit begründet, dass dem Beschwerdegegner 2 künftig täglich störende, unangenehme Einschränkungen beim Gebrauch des Kiefers zurückblieben. Dies widerspreche sämtlichen ins Recht gereichten Arztberichten. Danach sei mit keinem problematischen Heilungsverlauf zu rechnen. Den ärztlichen Berichten könne entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 2 wegen einer Zahnextraktion wenige Tage vor dem 23. August 2014 eine relativ frische Fleischwunde im Mund aufgewiesen habe. Seine Mundpartie sei daher über das normale Mass empfindlich und verletzungsanfällig gewesen. Die Zahnextraktion wenige Tage zuvor lasse vermuten, dass sein Gebiss generell mangelhaft und er hinsichtlich der erlittenen Verletzung vorbelastet gewesen sei. Die Höhe der Genugtuung von Fr. 6'000.-- erweise sich unter Berücksichtigung dieser Umstände als in stossender Weise ungerecht.

4.2. Damit wendet sich der Beschwerdeführer erneut gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese verneinte zwar eine dauernde Entstellung des Gesichts oder Unbrauchbarkeit des Kiefers. Aufgrund der multiplen Zahnrekonstruktionen ging sie aber dennoch von künftig täglich störenden, unangenehmen Einschränkungen beim Gebrauch des Kiefers aus (angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 21, E. 3 S. 27). Weshalb diese Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein könnten, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Dass der Heilungsverlauf keine Komplikationen aufwies, widerspricht den vorinstanzlichen Ausführungen nicht. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb die Vorinstanz beim Beschwerdegegner 2 bei einer willkürfreien Würdigung der Akten in tatsächlicher Hinsicht zwingend von einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung und folglich von einer konstitutionellen Prädisposition (siehe dazu etwa BGE 131 III 12 E. 4; 113 II 86 E. 1b; Urteil 4A 307/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1.1) hätte ausgehen müssen. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.3. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (vgl. BGE 137 III 303 E. 2.2.2 S. 309 f.; 132 II 117 E. 2.2.5; 128 IV 53 E. 7a; 127 IV 215 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Genugtuung von Fr. 6'000.-- hält sich im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens und verletzt kein Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da seine Bedürftigkeit erstellt scheint und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_181/2017
Date : 30. Juni 2017
Published : 18. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Körperverletzung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung etc.


Legislation register
BGG: 64  97  105  106
BV: 9  29
OR: 47
StGB: 47  122  123
StPO: 81  139  143  343
BGE-register
101-IV-285 • 111-IV-123 • 113-II-86 • 127-I-38 • 127-IV-215 • 128-IV-53 • 131-III-12 • 132-II-117 • 134-IV-17 • 136-I-229 • 136-IV-55 • 137-III-303 • 138-V-74 • 141-I-60 • 141-IV-317 • 141-IV-369
Weitere Urteile ab 2000
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