Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 5/2010

Urteil vom 30. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hanspeter Geissmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 1,
2. Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Gewerbsmässiges Inverkehrbringen bzw. gewerbsmässige Einfuhr von Arzneimitteln ohne Zulassung; Ersatzforderung; Verjährung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 27. März 2009 von der Anklage des gewerbsmässigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln ohne Zulassung frei.
Hiergegen erhob die Bundesanwaltschaft auf Ersuchen des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Berufung mit Urteil vom 12. November 2009 teilweise gut, sprach X.________ des gewerbsmässigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln ohne Zulassung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 6'000.--. Ausserdem forderte es von X.________ Einnahmen im Umfang von Fr. 13'500.-- zurück.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, soweit auf die Anklage einzutreten und das Verfahren nicht infolge Verjährung einzustellen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Rückforderung von Fr. 13'500.-- sei zu verzichten, eventualiter sei dieser Betrag bei einem teilweisen Freispruch anzupassen.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

1.1 Der Beschwerdeführer ist Generalbevollmächtigter (CEO) der im Jahr 2003 gegründeten Y.________ Inc. (nachfolgend Y.________) mit Hauptsitz in den USA und einer Niederlassung in Österreich. Zudem ist er Geschäftsführer der bereits früher gegründeten Z.________ GmbH (Schweiz) [nachfolgend Z.________], die gemäss Unternehmenszweck Handel mit Nahrungsmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln betreibt.
Um die in der Schweiz nicht zugelassenen Nahrungsergänzungsmittel (Arzneimittel) an schweizerische Konsumenten vertreiben zu können, wurde in Österreich eine Zweigniederlassung, die Z.________ Österreich, gegründet. Der Beschwerdeführer überwachte in seiner Funktion den ihm untergeordneten Geschäftsführer der österreichischen Zweigniederlassung. Die Bestellungen der Kunden, die Rechnungen sowie der Einkauf der nicht zugelassenen Produkte erfolgten über den Beschwerdeführer. Die Z.________ zahlte der österreichischen Niederlassung jeweils die Kosten für den Versand der Produkte und den Nettopreis der Ware. Den gesamten Gewinn aus dem Produktverkauf erlangte jedoch die Z.________.
Da Zweifel an der Rechtmässigkeit dieses Vorgehens aufkamen, liess der Beschwerdeführer die Y.________ mit Sitz in den USA gründen, um das Vertriebsverbot von Produkten, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, zu umgehen. Seit Gründung der Y.________ erfolgten der gesamte Kundenkontakt sowie der Handel über diese Gesellschaft, während die Z.________ für Dienstleistungen (Verpacken, Versand, Betreuung Homepage, Einkauf der Produkte in Holland) zuständig ist. Die Kundenbestellungen wurden über die Homepage der Y.________ abgewickelt und die Bestellungen automatisch an die Z.________ weitergeleitet. Die in der Schweiz verkehrsfähigen Produkte wurden durch die Z.________ ausgeliefert, die nicht zugelassenen ab dem österreichischen Lager der Y.________ (frühere Zweigniederlassung Z.________ Österreich).
Der Beschwerdeführer ist alleiniger Verfügungsberechtigter und Inhaber aller Konti der als Unternehmenseinheit zu betrachtenden Y.________ und Z.________. Ihm kommt ausserdem die Herrschaft über die gesamte Geschäftstätigkeit zu.

1.2 Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 erstattete das Statthalteramt Arlesheim/BL Anzeige gegen unbekannt wegen gewerbsmässiger Vermittlung und Einfuhr in der Schweiz nicht zugelassener Arzneimittel. Am 25. Mai 2005 fing das Zollinspektorat St. Margarethen ein Transportfahrzeug ab, worin sich unter anderem 61 Pakete bzw. Umschläge mit insgesamt sieben nicht zugelassenen und gesundheitsgefährdenden Arzneimitteln ("Stack II", "Stack 5", "T3", "TIGHT", "Methoxybol VII", "Myo Blast", "Instone Forza T") befanden. Diese Arzneimittelsendungen waren an Empfänger in der Schweiz adressiert und versehen mit dem Absender Y.________ sowie der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Gestützt auf diesen Fund erfolgte die Überweisung an das Bezirksgericht Laufenburg.

2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der Vorinstanz zugrundegelegten Deliktszeitraum. Dieser sei gegenüber der Anklageschrift durch die Vorinstanz erweitert worden, indem sie nicht nur den Sachverhalt vom 25. Mai 2005 beurteilt habe, sondern auch den Verkauf in der Schweiz nicht zugelassener Nahrungsergänzungsmittel zwischen dem 11. Oktober 2002 und dem 25. Mai 2005, obwohl dieser Zeitraum in der Anklageschrift gar nicht erwähnt werde (Beschwerde, S. 8 ff.). In der Anklageschrift werde lediglich ausgeführt, er sei bereits vor Gründung der Y.________ am 13. Mai 2003 Geschäftsführer der Z.________ gewesen und habe vom 11. Oktober 2002 bis 10. Oktober 2003 einen bestimmten Gewinn erzielt. Hieraus könne nicht ein Deliktszeitraum ab dem 11. Oktober 2002 abgeleitet werden. Ein Ende des Deliktszeitraums sei in der Anklageschrift, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, ebenfalls nicht bestimmt. Es sei nicht anzunehmen, dass er mit dem Tag der Beschlagnahme vom 25. Mai 2005 seine Geschäftstätigkeit eingestellt habe. Es werde ferner in der Anklageschrift nicht behauptet, dass er zwischen dem 11. Oktober 2003 und dem 25. Mai 2005 delinquiert habe, weshalb dieser Zeitraum nicht als angeklagt betrachtet werden könne
(Beschwerde, S. 18 ff.).
2.1.2 Der Anklagegrundsatz verlange u.a. eine personelle Trennung der untersuchenden sowie der urteilenden Behörde, weshalb es einem Gericht nicht erlaubt sei, einen nicht angeklagten Sachverhalt zu beurteilen. Weiter bestimme die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift das Verfahrens- und Urteilsthema. Die zeitliche Erweiterung des Anklagesachverhalts durch das Obergericht verstosse gegen den Anklagegrundsatz (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK; Beschwerde, S. 12 ff.). Die Anklageschrift grenze den betreffenden Zeitraum zu wenig präzise ein. Er habe die Verteidigung gegen die früheren Vorwürfe unterlassen, da er diese in der Anklageschrift schlicht nicht erkannt habe (Beschwerde, S. 16). Zu beurteilen seien richtigerweise einzig die am 25. Mai 2005 beschlagnahmten Sendungen gewesen, wie es die erste Instanz getan habe.

2.2 Die Vorinstanz erwägt, dass sich aus der Anzeige des Statthalteramtes Arlesheim/BL gegen unbekannt kein konkreter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergebe. Sie schliesst jedoch unter Einbezug der Sachverhaltselemente in der Einleitung der Anklageschrift, dass der Vorfall vom 25. Mai 2005 darin nur beispielhaft angeführt worden sei und dem Beschwerdeführer schon für die Zeit zuvor ein konkreter Tatverdacht, konkret der Vertrieb nicht zugelassener Produkte ab dem 11. Oktober 2002, angelastet werde (angefochtenes Urteil, S. 12 f.). Dem Anhang der Anklageschrift, der einen Bestandteil der Anklage bilde, sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 11. Oktober 2002-10. Oktober 2003 an 405 Kunden die nicht zugelassenen Produkte "Stack II" und "Stack 5" vertrieben und hieraus Fr. 33'894.-- Gewinn erwirtschaftet habe.
Beim Vorwurf des gewerbsmässigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln ohne Zulassung stehe nicht jeder mehr oder weniger gleichgelagerte Einzelfall im Vordergrund, sondern die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Vorgehensweise insgesamt. Es könne nicht erwartet werden, dass auch für den angeklagten Zeitraum vom 10. Oktober 2003-25. Mai 2005 über jede Handlung Buch geführt werde. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer den konkreten Tatvorhalt kenne. Er habe gewusst, dass ihm gewerbsmässiges Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Zulassung vorgeworfen werde. Er habe sich bereits im Untersuchungsverfahren zu den Tatvorwürfen ab dem Jahr 2002 äussern können (angefochtenes Urteil, S. 13). Die Annahme, die vor dem 25. Mai 2005 erfolgten Handlungen bildeten keinen eigenständigen Anklagevorwurf, sei aufgrund der Sachverhaltsschilderung in Ziff. 3 der Anklageschrift sowie der weiteren Sachverhaltselemente und der zeitlichen Angaben in Ziff. 1 hinreichend individualisiert. Der Beschwerdeführer anerkenne zudem in seiner Berufungsantwort, dass die Anklageschrift die Verhältnisse insofern richtig darlege, als er bereits vor Gründung der Y.________ in der Schweiz Nahrungs- und Nahrungsmittelergänzungsmittel, darunter auch nicht zugelassene
Produkte, vertrieben habe (angefochtenes Urteil, S. 13 f.).

2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B 225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil 6B 390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss § 144 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/AG hat die Anklageschrift u.a. eine kurze Umschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat zu enthalten. Aus der Gesetzesbestimmung geht indessen nicht hervor - worauf auch die Vorinstanz hinweist (angefochtenes Urteil, S. 11) -, dass die Anklage sämtliche einen Straftatbestand ausmachenden Umstände anführen müsste. Die eingeklagte strafbare Handlung muss jedoch den in Frage stehenden Lebensvorgang identifizieren und individualisieren.

2.4 Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B 333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

2.5 Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen. Bei gewerbsmässiger Begehung werden mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv durch einen alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, kommt es deshalb nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen werden können, sondern darauf, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B 254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2; 118 IV 91 E. 4c; je mit Hinweisen). Bei solchen "Kollektivdelikten" kann daher in gewissem Umfang auf eine abschliessende Aufzählung der Fälle verzichtet werden. Andernfalls würde der Angeklagte, dem Delikte in grosser Zahl vorgeworfen werden, gegenüber dem nur vereinzelt
Straffälligen begünstigt (Urteil 6B 528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.15 mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Die Anklageschrift der Beschwerdegegnerin 2 vom 30. Juli 2008 gliedert sich in drei Teile. Ziff. 1 beschreibt die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Z.________ und der Y.________ sowie deren Funktionsweise. Ziff. 2 listet die in Frage kommenden Straftatbestände auf, während in Ziff. 3 eine Sachverhaltsschilderung anschliesst. Der Anklagevorwurf wird dadurch unverwechselbar und genügend konkret gekennzeichnet.
2.6.2 Die Erweiterung des massgeblichen Deliktszeitraums durch die Vorinstanz über den Sachverhalt vom 25. Mai 2005 hinaus findet - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Stütze in der Anklageschrift. Dort wird in Ziff. 1 nicht nur ausgeführt, er sei vor Gründung der Y.________ am 13. Mai 2003 Geschäftsführer der Z.________ Schweiz gewesen, sondern auch, dass er zwischen dem 11. Oktober 2002 und dem 10. Oktober 2003 mit dem Inverkehrbringen der nicht zugelassenen Produkte "Stack II" und "Stack 5" einen Gewinn von Fr. 33'894.-- erwirtschaftet habe (Ziff. 3 der Anklageschrift), wobei die einzelnen Geschäfte im Anhang der Anklageschrift separat aufgelistet sind. Der Anklagevorwurf wird dadurch unverwechselbar und genügend konkret gekennzeichnet.
2.6.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, definiert die Anklageschrift kein Ende des Deliktszeitraums, was jedoch keine rechtliche Bewandtnis hat, da er selber einräumt, es sei nicht anzunehmen, dass er mit dem Tag der Beschlagnahme vom 25. Mai 2005 seine Geschäftstätigkeit eingestellt habe.
2.6.4 Zum Zeitraum zwischen dem 11. Oktober 2003 und dem 25. Mai 2005 führt die Anklageschrift aus, dass er seine (deliktische) Tätigkeit über den 11. Oktober 2003 hinaus ohne Änderungen weitergeführt habe, was zur Beschlagnahme der importierten Arzneimittel am 25. Mai 2005 geführt hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe ab dem 25. Mai 2005 seine (unveränderte) Geschäftstätigkeit nicht eingestellt, wird zudem hinreichend deutlich, dass er vor diesem Stichtag die deliktische Tätigkeit bereits ausgeführt hat. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher der Zeitraum vom 11. Oktober 2003 bis 25. Mai 2005 als angeklagt zu betrachten. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die vor dem 25. Mai 2005 datierenden Vorwürfe aus der Anklageschrift nicht erkannt, erweist sich als unbegründet.
Die zeitliche Erweiterung des Anklagesachverhalts durch das Obergericht verstösst nicht gegen den Anklagegrundsatz.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Die Y.________ stelle entgegen der vorinstanzlichen Ansicht kein Umgehungsgeschäft dar, sondern sei ein tatsächlich existierendes, selbständiges Unternehmen. Er habe dieses nicht einzig zum Zweck gegründet, durch Vortäuschung eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz nicht zugelassene Nahrungsergänzungsmittel zu verkaufen. Die Mitbegründung sowie die Beteiligung an der Leitung der Y.________ könnten nicht Ausdruck eines Umgehungsgeschäftes sein. Dieser Schluss der Vorinstanz sei offensichtlich unhaltbar, da hierfür jede Grundlage fehle. Dasselbe gelte für die Feststellung, die strikte Trennung der Z.________ von der Y.________ sei nur deshalb durchgeführt worden, weil eine Unrechtmässigkeit bestanden habe (Beschwerde, S. 23 f.) Ebenso habe die Vorinstanz die Rechnung an den Klienten A.________ und die Offerte der B.________ AG offensichtlich unhaltbar gewürdigt (Beschwerde, S. 25 f.). Die Vorinstanz habe auch seine wichtigen und erheblichen Erklärungen zu verschiedenen Beweismitteln unberücksichtigt gelassen, so zu den Aussagen des Steueramts des Kantons Aargau, zu einer Mail vom 6. Januar 2004 sowie zu den angebrachten Adressen. Die Vorinstanz habe schliesslich die von ihm eingereichten Rechnungen der Y.________ an ihre
Kunden im EU-Raum, die belegten, dass Y.________ ein tatsächlich international tätiges Unternehmen sei, nicht beachtet. Dadurch habe sie den Sinn sowie die Tragweite dieses Beweismittels verkannt (Beschwerde, S. 26 ff.).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz erwägt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer vor Gründung der Y.________ nicht verkehrsfähige Produkte als Geschäftsführer der Z.________ vertrieben habe, teilweise auch an Wiederverkäufer. Die Y.________ habe er einzig zum Zweck einer Gesetzesumgehung gründen lassen und auch bloss aus diesem Grund betrieben, indem er diese als ausländische Lieferantin zum Vertrieb nicht verkehrsfähiger Produkte in die Schweiz benutzt habe (angefochtenes Urteil, S. 22). Die Vorinstanz stützt sich hierbei auf die polizeilichen Einvernahmen vom 30. April 2004 und 17. November 2005 sowie weiterer Untersuchungsakten (angefochtenes Urteil, S. 16 ff.).
3.2.2 Nach Gründung der Y.________ habe sich an der Geschäftsabwicklung nichts Grundlegendes geändert. Die angebotenen, nicht verkehrsfähigen Produkte seien wie bisher via Lager in Österreich oder Deutschland in die Schweiz importiert worden, wobei nach ihrer Gründung die Y.________ (statt die Z.________) gegen aussen in Erscheinung getreten sei. Die mit der Gründung der Y.________ beabsichtigte Gesetzesumgehung gehe aus einer E-Mail vom 29. April 2003 (Berufungsbeilage 3 der Vorakten) hervor. Die Kaufpreiszahlungen der vertriebenen Produkte hätten an ein auf die Y.________ lautendes Konto gezahlt werden müssen, das jedoch einzig den Beschwerdeführer als verfügungsberechtigten Kontoinhaber ausgewiesen habe (act. 621 der Vorakten). Aus der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern bzw. Aktionären der Z.________ und der Y.________ gehe hervor, dass darauf geachtet werden müsse, die beiden Unternehmen und deren Gesellschafter nicht in Verbindung zu bringen (Berufungsbeilage 6 der Vorakten). Aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer von seinem Geschäftspartner und formellen Gründer der Y.________ gewarnt worden sei, dass die vielen Bezüge der Y.________ zur Schweiz unglaubwürdig seien und auf eine
Umgehungsfunktion hinweisen würden (Berufungsbeilage 9 der Vorakten). Ein weiterer Beleg hierfür stelle die E-Mail des Beschwerdeführers an C.________ dar, worin er u.a. ausführt "to our good luck, we are not really working in the US!" (Berufungsbeilage 10 der Vorakten). Das Steueramt des Kantons Aargau habe zudem darauf hingewiesen, dass aus den Buchhaltungsunterlagen der Y.________ aus verschiedenen Gründen die Vortäuschung einer US-Firma hervorgehe (act. 782 f. der Vorakten).
3.2.3 Weitere Indizien einer Umgehungsfunktion der Y.________ erblickt die Vorinstanz in der auf den Lieferscheinen angebrachten Adresse "Y.________ Inc. Auslieferungslager Schweiz D.________", die entgegen den Angaben des Beschwerdeführers die Funktion als Absenderadresse und nicht eine Rücksendeadresse für Retouren aufweise.
Hinsichtlich der Rechnung an den Klienten A.________ hält die Vorinstanz fest, dass die Zahlungskondition "Bar bei Übergabe" und die Verrechnung eines einzelnen Paketes gegen eine separate Zustellung der nicht verkehrsfähigen Produkte ab einem ausländischen Lager spreche.
Schliesslich müsse aus der Offerte der B.________ AG für Import-Abfertigung, Übernahme, Absortierung und Feinverteilung der Waren geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Z.________ auch bei einer Lieferung der nicht verkehrsfähigen Produkte aus dem Ausland faktisch selber über den Versand habe bestimmen können und dafür verantwortlich gewesen sei. Damit seien ihm dieselben Aufgaben wie vor Gründung der Y.________ zugekommen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten 132 Belege für den Vertrieb an Konsumenten in EU-Länder sei deshalb ohne Belang, da es hier um die Beurteilung der angeklagten Inverkehrssetzung nicht zugelassener Arzneimittel in die Schweiz und nicht in den EU-Raum gehe (angefochtenes Urteil, S. 21 f.).
3.3
3.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
3.3.2 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.4).
3.3.3 Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn es diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
3.3.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in weiten Teilen seiner Beschwerde auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Dies betrifft seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Mitbegründung sowie die Beteiligung an der Leitung der Y.________, die nicht Ausdruck eines Umgehungsgeschäftes sein könne, der Lieferung von Nahrungsergänzungsmitteln an A.________, der Offerte der B.________ AG sowie den Ausführungen des Steueramts des Kantons Aargau.
Appellatorisch ist auch die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich seiner E-Mail an C.________, worin er u.a. im Zusammenhang mit seinen mangelnden englischen Sprachkenntnissen ausführte "to our good luck, we are not really working in the US!" Er erklärt seine Mitteilung lediglich damit, dass die Y.________ auf dem US-Markt gar keine Nahrungsergänzungsmittel vertrieben, sondern sich auf den Versand in den EU-Raum beschränkt habe. Diese Erklärungen können seine in der E-Mail gemachte Aussage freilich nicht entkräften. Die Konzentration auf den Versand in den EU-Raum würde nämlich nicht bedeuten, dass die Y.________ in den USA nicht tätig wäre, zumal sie gleichwohl eine Geschäftstätigkeit entwickeln müsste, um den Export nach Europa organisieren und dauerhaft sicherstellen zu können.
Gleichermassen appellatorisch gestaltet sich die Kritik betreffend die vereinbarte strikte Trennung der beiden Unternehmen sowie die Warnung des formellen Gründers der Y.________ an die Adresse des Beschwerdeführers. Auch die Kritik an der Nichtberücksichtigung der Kundenbelieferung der Y.________ in den EU-Raum vermag keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen und die von ihr vorgenommene Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nicht in Frage zu stellen. Entsprechend liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vor.
3.3.5 Der Beschwerdeführer wendet sich auch insofern gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, als diese in der auf den Lieferscheinen angebrachten Adresse "Y.________ Inc. Auslieferungslager Schweiz D.________" ein Indiz für die Scheintätigkeit der Y.________ erblickt. Hieraus könne - entgegen der Vorinstanz - nicht der Schluss gezogen werden, die Y.________ versende ihre nicht zugelassenen Nahrungsergänzungsmittel aufgrund dieser Adresse aus der Schweiz, zumal sie als Rücksendeadresse für Retouren gekennzeichnet und dies aufgrund der verwendeten transparenten Selbstklebe-Plastik-Versandtaschen von aussen auch einsehbar sei.
Selbst wenn die Bewertung der Rücksendeadresse durch die Vorinstanz unzutreffend gewesen sein sollte, was aus der eingereichten Fotokopie (vgl. Beschwerdebeilage 3) nicht hervorgeht, vermag dies insgesamt nichts an ihrem willkürfrei festgestellten Beweisergebnis zu ändern. Der Beschwerdeführer kann damit weder den Gründungszweck der Y.________ noch deren Stellung und Funktion bezüglich Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel in die Schweiz entkräften, weshalb die Aufhebung des Entscheids ausser Frage steht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit der Tatbegehung. Diese werde ihm in der Anklageschrift für den angeklagten Zeitraum nicht vorgeworfen, weshalb eine solche auch nicht zur Beurteilung stehe. Die Nennung des deliktischen Gewinns in der Anklageschrift beziehe sich auf den Zeitraum vom 11. Oktober 2002 bis am 10. Oktober 2003 und somit nicht auf den angeklagten Zeitraum. Da bei fehlender Gewerbsmässigkeit lediglich eine Übertretungshandlung vorliege, sei diese bereits verjährt (Beschwerde, S. 20 f.).
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zwar auch zugelassene Arzneimittel vertrieben. Für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sei weder die durchschnittliche Erfolgsquote noch deren Relation zum ordentlichen Erwerbseinkommen massgebend. Wesentlich sei jedoch, dass er sich darauf eingerichtet habe, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellten (angefochtenes Urteil, S. 28 f.).

4.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 2.3-2.7), bildet der gesamte Zeitraum vom 11. Oktober 2002 bis zum 25. Mai 2005 Gegenstand der Anklage. Die Argumentation des Beschwerdeführers, Gewerbsmässigkeit werde ihm nicht vorgeworfen, weil gemäss Anklageschrift lediglich der Sachverhalt vom 25. Mai 2005 zur Beurteilung stehe, zielt deshalb ins Leere.
Aufgrund der Gewerbsmässigkeit stellt sich auch die Frage des Eintritts der Verjährung einer Übertretungshandlung nicht, da Art. 87 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
1    Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
a  Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
b  gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
c  Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
d  Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
e  die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind;
f  eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt;
g  gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
h  die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2    Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249
3    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
HMG bei gewerbsmässiger Handlung ein Vergehenstatbestand ist. Der Beschwerdeführer übersieht ausserdem, dass gemäss der verjährungsrechtlichen Spezialbestimmung in Art. 87 Abs. 5
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
1    Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
a  Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
b  gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
c  Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
d  Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
e  die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind;
f  eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt;
g  gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
h  die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2    Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249
3    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
HMG eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung in fünf Jahren verjähren, wobei diese ordentliche, relative Verjährungsfrist im Sinne des alten Verjährungsrechts gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB neurechtlich auf zehn Jahre verdoppelt wird. Das Bundesgericht hat zu dieser Verjährungsregel im Urteil 6B 115/2008 vom 4. September 2008 E. 2.7 zwar eine differenzierte Regelung mit einer Verjährungsfrist von 7 ½ Jahren angewandt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Fall - ungeachtet der Anwendung von neuem oder altem Verjährungsrecht - weder im Falle der Annahme eines Vergehens noch einer Übertretung die Verjährung eingetreten ist.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht einen Verbotsirrtum gemäss Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB geltend. Sowohl E.________ vom Kantonalen Amt für Lebensmittelkontrolle als auch Rechtsanwalt F.________ hätten ihm bestätigt, die Lieferung in der Schweiz nicht zugelassener Nahrungsergänzungsmittel in die Schweiz sei rechtlich unproblematisch. Auf diese Auskünfte habe er sich verlassen. Er habe als juristischer Laie nicht wissen können, dass die Gründung der Y.________ als Umgehungsgeschäft qualifiziert würde (Beschwerde, S. 32 f.).

5.2 Die Vorinstanz verneint einen Verbotsirrtum beim Beschwerdeführer. Diesem sei die Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst gewesen. Er habe den Eindruck erwecken wollen, die Y.________, die nicht der schweizerischen Bewilligungspflicht unterstehe, sei die ausländische Lieferantin der in der Schweiz nicht zugelassenen Nahrungsergänzungsmittel. Der Beschwerdeführer habe mit der Gründung und Zwischenschaltung der Y.________ die schweizerischen Vorschriften des Heilmittelgesetzes umgehen wollen, womit er um die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen gewusst habe und daher ein beachtlicher Verbotsirrtum von vornherein ausser Betracht falle (angefochtenes Urteil, S. 31).

5.3 Nach Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. In einem Rechts- oder Verbotsirrtum handelt daher, wer in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, sein Tun jedoch versehentlich, aber aus zureichenden Gründen, für erlaubt hält (BGE 129 IV 6 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verneint zu Recht einen Verbotsirrtum beim Beschwerdeführer. Aus dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt geht hinreichend hervor, dass sich der Beschwerdeführer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst war und die Y.________ als Umgehungsgeschäft der schweizerischen Rechtsordnung gegründet hat. Die von ihm angeführten Auskünfte von E.________ und Rechtsanwalt F.________ vermögen hieran nichts zu ändern, zumal er diese nicht belegt, sondern lediglich auf seine Aussagen vom 17. November 2005 vor der Polizei verweist (act. 210 ff. der Vorakten).

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er verlangt bei vollständigem oder teilweisem Freispruch einen Verzicht oder eine entsprechende Herabsetzung der Ersatzforderung gemäss Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB (Beschwerde, S. 34). Da der Beschwerdeführer weder ganz noch teilweise freizusprechen ist, stellt sich die Frage einer Anpassung der Ersatzforderung nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_5/2010
Date : 30. Juni 2010
Published : 18. Juli 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gewerbsmässiges Inverkehrbringen bzw. gewerbsmässige Einfuhr von Arzneimitteln ohne Zulassung; Ersatzforderung; Verjährung; Willkür


Legislation register
BGG: 66  95  97  105
BV: 29  31  32
EMRK: 6
HMG: 87
StGB: 21  71  333
BGE-register
116-IA-85 • 118-IV-91 • 120-IV-348 • 126-I-19 • 129-IV-6 • 130-I-258 • 132-III-209 • 133-III-462 • 134-IV-132
Weitere Urteile ab 2000
6B_115/2008 • 6B_225/2008 • 6B_254/2007 • 6B_333/2007 • 6B_390/2009 • 6B_5/2010 • 6B_528/2007
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