Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_113/2009

Urteil vom 30. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________, bis 19. Mai 2009 in der Strafanstalt Thorberg, 3326 Krauchthal,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, als Verwaltungsgericht, vom 12. Januar 2009.

Erwägungen:

1.
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1976) reiste im Juli 1991 im Alter von fünfzehn Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein. Fünf Jahre später erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Wegen strafrechtlicher Verurteilungen, Schuldenmacherei und Fürsorgeabhängigkeit wies die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt X.________ am 29. September 2004 für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Diesen Entscheid bestätigte das kantonale Sicherheitsdepartement am 10. März 2005. In seinem dagegen gerichteten Rekurs machte X.________ erstmals geltend, er leide an einer schweren Erbkrankheit, die bei ihm erst im Dezember 2004 diagnostiziert worden und für welche die medizinische Betreuung in seinem Heimatland nicht gesichert sei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess am 13. Dezember 2005 den Rekurs teilweise gut und wies die Sache an das Sicherheitsdepartement zurück zur weiteren Abklärung der Frage, ob X.________ eine Rückkehr nach Mazedonien aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Am 11. September 2008 bestätigte das Sicherheitsdepartement erneut die Ausweisungsverfügung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht am 12. Januar 2009 ab.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Februar 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2009 aufzuheben und die kantonalen Instanzen anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu "verlängern".

1.3 Das kantonale Sicherheitsdepartement (heute: Justiz- und Sicherheitsdepartement), das Appellationsgericht sowie das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

1.4 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Februar 2009 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ein Gesuch des Sicherheitsdepartements um Entzug der aufschiebenden Wirkung hat er am 13. Mai 2009 abgewiesen.

2.
Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die Ausweisungsgründe der Art. 10 Abs. 1 lit. a , b und d des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in der Fassung vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221 und 227) vorliegen (vgl. zum Übergangsrecht: Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003468 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG; Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu Recht nicht. Unter anderem räumt er ein, dass er mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist, insbesondere am 6. Dezember 2001 zu einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren wegen Raub, versuchter Erpressung, gewerbsmässigem Diebstahl und Betrug, und am 19. Dezember 2007 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren - unter Einbezug der Reststrafe von zehn Monaten und fünfzehn Tagen aus der Verurteilung vom 6. Dezember 2001 - vor allem wegen mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht lediglich geltend, er leide an einer unheilbaren Krankheit (Hämochromatose bzw. Eisenspeicherkrankheit), die ohne Behandlung ein Organversagen mit Todeseintritt zur Folge habe. Die Universitätsklinik Skopje habe bestätigt, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien sehr beschränkt seien. Daher verletze seine Ausweisung sein Recht auf Leben und Menschenwürde und verstosse auch gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK.

3.2 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass bei der nach Art. 11 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit dem Ausländer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar ist (vgl. BGE 135 II 110 E. 3.2 und 4.2 S. 116 ff.). Dabei spielt namentlich eine Rolle, ob dort Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann sich der Ausländer regelmässig nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspricht (vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 und Urteil 2C_826/2008 vom 6. März 2009 E. 3.5.3).

3.3 Gestützt auf Abklärungen bei verschiedenen Stellen hält das Appellationsgericht fest, die Behandlung der Hämochromatose durch regelmässige Aderlässe (Phlebotomien) und die Einnahme von Medikamenten sei in Mazedonien ebenso möglich wie in der Schweiz. Soweit die Medikamente in Mazedonien nicht vorrätig seien, könnten diese aus dem Ausland bezogen werden. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer nur ein, die Medikamentenbeschaffung sei in seiner Heimat erschwert: das Organversagen trete aufgrund einer zu hohen Eisenbelastung unvorhergesehen ein, weshalb die Medikamente schnell verfügbar sein müssten und im Ernstfall nicht rechtzeitig aus dem Ausland beschafft werden könnten.
Der Beschwerdeführer übersieht indes, dass die überhöhte Eisenbelastung, welche sich letal auswirken kann, durch die in seiner Heimat - unstreitig - im gleichen Masse möglichen, regelmässigen Aderlässe verhindert werden kann. Nichts anderes gilt für die Verabreichung von spezifischen Wachstumsfaktoren zur Blutbildung, die das Universitätsspital Basel vorgesehen hatte. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz geht es somit nicht um Massnahmen, die wegen unerwarteter Ereignisse zu treffen sind. Weder legt der Beschwerdeführer substantiiert dar noch ist ersichtlich, dass die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich falsch sind (vgl. Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 135 V 39 E. 2.2 S. 41; 134 I 65 E. 1.5 S. 68).

Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, die Früherkennung sei "alles entscheidend", doch in seiner Heimat nicht möglich. Zwar trifft es nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten zu, dass die Früherkennung, wie sie am Universitätsspital Basel stattfinden könnte, in Mazedonien derzeit nicht in gleicher Weise zur Verfügung steht. Das Universitätsspital hat allerdings auf eine alternative Behandlung hingewiesen, die auch in Mazedonien möglich ist (Bericht vom 14. August 2007). Dem Spital zufolge ist diese nur dann weniger wirksam, wenn die Überwachung nicht vollständig bleibt. Ausserdem weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer die ihm Anfang 2005 nahegelegte Behandlung zur Früherkennung selber abgebrochen bzw. gar nicht angetreten hatte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er wendet bloss ein, er sei ab Juli 2005 in Haft gewesen; es sei daher willkürlich, ihm vorzuwerfen, er habe keinerlei Bemühungen aufgenommen, um vom Gefängnis aus die vorgeschlagene Behandlung durchzuführen. Dieses Vorbringen ist unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer - trotz entsprechenden Vorhalten durch die Vorinstanzen - nicht einmal behauptet, er habe im Gefängnis um Durchführung der vom Spital
angebotenen, aufwendigeren Behandlung nachgesucht. Fehl geht sein Vorbringen, es wäre am Gefängnisarzt gewesen, ihn an eine Universitätsklinik zu weisen. Das Gleiche gilt für seinen Einwand, es sei ihm nicht zuzumuten, sein Verhalten mit Blick auf ein späteres ausländerrechtliches Verfahren auszurichten. Im Übrigen lief dieses Verfahren damals bereits. Auch hatte ihn weder der Ausbruch der Erbkrankheit noch eine laufende Bewährungszeit noch hängige Strafverfahren davon abgehalten, erneut und wiederholt deliktisch tätig zu werden.

4.
Die Vorinstanz hat die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz - unter Einbeziehung der erwähnten Krankheit - mit denjenigen an seiner Fernhaltung in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Ihr Entscheid, die verfügte Ausweisung zu schützen, erweist sich als bundesrechts- und konventionskonform. Ergänzend wird auf die Ausführungen in ihren Urteilen vom 13. Dezember 2005 und 12. Januar 2009 verwiesen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt werden (vgl. Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

5.
Nach dem Dargelegten ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens auch der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie dem Appellationsgericht, als Verwaltungsgericht, des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz
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Dokument : 2C_113/2009
Datum : 30. Juni 2009
Publiziert : 14. Juli 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Ausweisung


Gesetzesregister
ANAG: 10  11
AuG: 126
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003468 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
BGE Register
128-II-200 • 134-I-65 • 135-II-110 • 135-V-39
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2C_113/2009 • 2C_745/2008 • 2C_826/2008
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