Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 273/2023

Urteil vom 30. Mai 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Einreise zur Wohnsitznahme; Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Februar 2023
(VB.2023.00036).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1977) ist Staatsangehörige der Türkei. Im Jahr 2000 heiratete sie den Schweizer Staatsangehörigen B.________, reiste zu ihm in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. 2003 wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren. Dieser verfügt wie der Vater über das Schweizer Bürgerrecht. Am 15. August 2004 reiste die Familie aus der Schweiz in die Türkei aus. 2007 kam die gemeinsame Tochter D.________ in der Türkei zur Welt.
Am 7. Januar 2020 wurde die Ehe geschieden. Die Mutter, A.________, erhielt das Sorgerecht für die Tochter D.________, der Vater erhielt das Sorgerecht für den Sohn.
Am 14. März 2022 beantragte A.________ die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Wohnsitznahme mit ihren (Schweizer) Kindern im Kanton Zürich. Am 9. September 2022 kehrte der mittlerweile volljährige Sohn C.________ alleine in die Schweiz zurück und nahm Wohnsitz in Bassersdorf.

B.
Mit Verfügung vom 26. September 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Einreise und Aufenthalt mit ihren Schweizer Kindern ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2022 bzw. Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 22. Februar 2023).

C.
Am 15. Mai 2023 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem seien die Verfahrenskosten für das Rekurs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Migrationsamt aufzuerlegen sowie sei für das Rekurs- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'371.50 sowie Fr. 1'593.20 zu leisten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Prozessual sei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt sowie die Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab sofort sowie während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu be-willigen.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit während des bundesgerichtlichen Verfahrens ab. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration SEM lassen sich nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reicht die Beschwerdeführerin neue Unterlagen ins Recht.
Das Bundesgericht hat am 30. Mai 2024 eine öffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).

1.2.

1.2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sowie Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV: Indem ihr die Einreise und das Zusammenleben mit ihren beiden Schweizer Kindern in der Schweiz verweigert werde, sei ihr Anspruch auf Wahrung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sowie Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV im Sinne des sog. umgekehrten Familiennachzuges verletzt.

1.2.3. Die Beschwerdeführerin hält sich weder seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz auf noch macht sie geltend, hier besonders gut integriert zu sein (vgl. BGE 147 I 207 E. 5.3; 144 I 266 E. 4.7). Ein potenzieller Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist damit nicht ersichtlich. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist bereits volljährig. Um gestützt auf die Beziehung zu ihm einen potenziellen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ableiten zu können, müsste ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Ein solches ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beziehung zum hier lebenden volljährigen Sohn vermag der Beschwerdeführerin folglich keinen potenziellen Anspruch zu vermitteln.

1.2.4. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, ihre minderjährige Tochter, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, wolle in die Schweiz einreisen, könne dies aber nur mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, tun, da sie als Minderjährige emotional und finanziell auf die Mutter angewiesen sei. Mutter und Tochter leben in der Türkei zusammen und die Tochter kann aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft in der Schweiz Wohnsitz nehmen. Insofern macht die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch geltend, der in Betracht fallen könnte (vgl. Urteil 2C 7/2018 vom 10. September 2018 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - es ist bloss mit Beschwerde tituliert - schadet der Beschwerdeführerin nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 2C 793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 1.4).

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; Urteil 2C 87/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.1 [zur Publikation bestimmt]).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich (BGE 142 II 355 E. 6) - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. 2.1; Urteil 2C 694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2 [zur Publikation bestimmt]).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; unechte Noven). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Anstellungsbestätigung der E.________ AG vom Mai 2024 ins Recht legt, ist diese offensichtlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden, weshalb sie vorliegend unberücksichtigt bleibt.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV und eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich einerseits nicht zu ihrem Vorbringen geäussert, das schweizerische Sozialsystem würde weniger belastet, wenn die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter in der Schweiz leben würde, und habe andererseits eine offensichtlich falsche hypothetische Bedarfsberechnung hinsichtlich der drohenden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen.

3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der (künftigen) finanziellen Situation der Beschwerdeführerin bei einem Aufenthalt in der Schweiz auseinandergesetzt und ihren Schluss auf eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit begründet. Dass sie nicht auch die Alternative, d.h. die finanzielle Situation bzw. drohende Sozialhilfeabhängigkeit der Tochter im Falle einer alleinigen Einreise derselben, berechnet hat, war mit Blick auf die zu beurteilende Frage - die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin - weder notwendig, mithin entscheidwesentlich, noch resultiert daraus eine mangelhafte Begründung. Die Vorinstanz ist im Rahmen des Streitgegenstandes ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.2. Was die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Sozialhilfeabhängigkeit anbelangt, hält die Vorinstanz zum monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin und der Tochter fest, die Beschwerdeführerin würde gemäss Anstellungsbestätigung vom 21. Oktober 2022 bei der E.________ AG in einem 80%-Pensum mit einem Stundenlohn von Fr. 25.-- ca. Fr. 3'740.-- brutto pro Monat verdienen. Dem stünde ein Bedarf von Fr. 3'339.50 gegenüber. Dieser berechne sich anhand der SKOS-Richtsätze und der aktuellen Richtlinien und er bestehe aus Fr. 1'557.-- Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt, Fr. 1'702.50 anteilige Mietkosten der Beschwerdeführerin und der Tochter und Fr. 60.-- Hausrat-/Haftpflichtversicherung. Dabei seien die Gesundheitskosten, die Integrationszulage für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter und die Kosten für eine allfällige auswärtige Verpflegung für die Beschwerdeführerin noch nicht berücksichtigt. Zusammenfassend reiche das monatliche Einkommen höchstwahrscheinlich nicht zur Deckung des monatlichen Lebensbedarfs der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von Fr. 62'500.-- verfüge. Dieses würde jedoch innert kürzester Zeit verbraucht
sein.

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, die Vorinstanz habe ihr und ihrer Tochter unzulässigerweise drei Viertel des Mietzinses von Fr. 2'270.-- angerechnet. Gemäss Praxis des Kantons Zürich seien aber die Wohnkosten anteilsmässig auf die Haushaltsmitglieder aufzuteilen. Da sie gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem (volljährigen) Sohn wohnen würde, dürften ihr folglich nur zwei Drittel des Mietzinses angerechnet werden. Weiter gehe die Vorinstanz zu Lasten der Beschwerdeführerin von der Ausrichtung einer Integrationszulage aus, obwohl eine solche nur bei Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet würde. Ebenso gehe die Vorinstanz zu Lasten der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie Kosten für auswärtige Verpflegung haben dürfte. Schliesslich habe die Vorinstanz den (hypothetischen) Anspruch auf Familienzulagen von Fr. 250.-- pro Kind nicht beim Einkommen eingerechnet.

3.4. Die Vorinstanz geht davon aus, dass im Laufe eines Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Sozialhilfebezug droht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin dagegen sind berechtigt:

3.4.1. Gemäss Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 7.2.2, auf das die Beschwerdeführerin verweist, werden die Wohnkosten dem ganzen Haushalt belastet bzw. zu gleichen Anteilen auf alle unterstützten Personen verteilt. Dies gilt sowohl für den Familienhaushalt (Alleinerziehende mit minderjährigem Kind) als auch bei Haushalten mit verschiedenen Unterstützungseinheiten wie familienähnlichen Wohngemeinschaften (Eltern und volljähriges Kind). Da die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit der minderjährigen Tochter und dem volljährigen Sohn zu dritt in einer Wohnung zu wohnen, ist der Mietzins ihr und der Tochter zu zwei Dritteln anzurechnen. Der korrigierte anrechenbare Mietzins beträgt daher Fr. 1'513.--. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen - verweist Kapitel 7.2.2 doch explizit darauf -, dass auch der Grundbetrag falsch berechnet wurde (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) : Die Vorinstanz rechnet den Grundbetrag für einen Zwei-Personen-Haushalt an, obwohl es sich vorliegend um einen Drei-Personen-Haushalt handelt, selbst wenn der volljährige Sohn eine eigene Unterstützungseinheit bildet. In einer solchen familienähnlichen Wohngemeinschaft wird auf den Gesamt-Grundbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt und dieser nach
Pro-Kopf-Anteilen verteilt (Kapitel 7.1.02 des Sozialhilfehandbuchs des Kantons Zürich). Der Gesamt-Grundbetrag für einen Drei-Personen-Haushalt wie den vorliegenden beträgt Fr. 1'918.--, für Beschwerdeführerin und Tochter mithin Fr. 1'278.--.

3.4.2. Dass Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen, die den Bedarf der Beschwerdeführerin erhöhen könnten, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Nicht nur sind Kosten für Nahrungsmittel bereits im Grundbetrag berücksichtigt, sondern macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, dass ihr keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung entstehen würden, da sie sich ihr Mittagessen von zu Hause mitbringen würde. Ohnehin beziffert die Vorinstanz nicht, in welchem Umfang jene Kosten den Bedarf der Beschwerdeführerin erhöhen würden, sodass dieser Posten nicht für eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit gewertet werden darf.

3.4.3. Im weiteren überzeugen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Integrationszulage unter Willkürgesichtspunkten nicht: Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt, würde diese lediglich bei einem allfälligen Sozialhilfebezug bezahlt, haben jedoch bei der vorliegend relevanten Berechnung von Einkommen und Bedarf der Beschwerdeführerin keinen Platz, da ein solcher (noch) nicht festgestellt werden konnte. Überdies würde die Zulage das Einkommen der Beschwerdeführerin erhöhen, sodass unklar ist, warum dadurch auf eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden sollte.

3.4.4. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin zu Recht fest, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf Familienzulage nicht einkommenserhöhend berücksichtigt hat. Die Familienzulage ist geschuldet für jene Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht und die entweder jünger als 16 Jahre sind oder sich in Ausbildung befinden (Art. 3 Abs. 1 lit. a
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone - 1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
1    Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
a  die Kinderzulage: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG11), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet;
b  die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.12
2    Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.
3    Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuches13.14
und b, Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 4 Anspruchsberechtigung für Kinder - 1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
1    Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
a  Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches15 besteht;
b  Stiefkinder;
c  Pflegekinder;
d  Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.
FamZG). Im Kanton Zürich beläuft sich die Familienzulage auf mindestens Fr. 250.-- pro Kind ab 12 Jahren (§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, LS 836.1). Zumindest hinsichtlich der Tochter, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids 15 Jahre alt und damit anspruchsberechtigt war, hätte die Familienzulage als Einkommen berücksichtigt werden müssen.

3.5. Zusammenfassend ergibt sich ein Einkommen von Fr. 3'990.-- (Fr. 3'740.-- Bruttoeinkommen zzgl. Fr. 250.-- Familienzulage Tochter) und ein (korrigierter) Bedarf von Fr. 2'851.-- (Fr. 1'278.-- Grundbetrag zzgl. Fr. 1'513.-- Mietzins zzgl. Fr. 60.-- Hausrat-/Haftpflichtversicherung). Mit dem verbleibenden Überschuss von Fr. 1'139.-- kann die Beschwerdeführerin auch - von der Vorinstanz nicht bezifferte - Gesundheitskosten, namentlich die Krankenversicherungsprämien für sich und die Tochter, zahlen, welche die Beschwerdeführerin plausibel auf Fr. 400.-- schätzt, wobei diese durch die individuelle Prämienverbilligung allenfalls noch tiefer liegen dürften.

3.6. Mit Blick auf die festgestellten und unbestritten gebliebenen Fr. 62'500.-- als Vermögen ist demzufolge davon auszugehen, dass der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und der Tochter bis zur Volljährigkeit der Tochter ohne Weiteres gedeckt und der von der Vorinstanz gezogene Schluss einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit willkürlich ist. Die Erheblichkeit dieser korrigierten Sachverhaltsfeststellung ist im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung rechtlich zu würdigen (dazu nachfolgend E. 6.2 ff.).

4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zu ihrer minderjährigen Tochter und deren schweizerische Staatsangehörigkeit zusammen mit der Tochter in die Schweiz einreisen und sich hier aufhalten darf. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei nicht nur fälschlicherweise von einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen und habe damit zu Unrecht ein öffentliches Fernhalteinteresse bejaht. Vielmehr habe die Vorinstanz überdies ihr privates Interesse zu wenig gewichtet und damit insgesamt keine faire Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vorgenommen.

5.

5.1. Das Bundesgericht hat die vorliegende Frage bis anhin noch nicht entschieden. Im nicht publizierten Entscheid 2C 7/2018 vom 10. September 2018 befasste sich das Bundesgericht zwar mit der vorliegenden Konstellation (Schweizer Kind befindet sich mit dem ausländischen sorgeberechtigten Elternteil, der Einreise und Aufenthalt begehrt, im Ausland). Es erwog darin, dass die dortige Beschwerdeführerin keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz habe. Indessen verfüge deren Tochter über das Schweizer Bürgerrecht und dürfe gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV jederzeit in die Schweiz einreisen. Beabsichtige die Tochter (gestützt auf den Willen der sorgeberechtigten Mutter), von diesem Recht Gebrauch zu machen und werde der Mutter der Aufenthalt verweigert, würden Mutter und Kind getrennt. Das Bundesgericht liess aber offen, ob daraus gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein Rechtsanspruch der Mutter auf Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei der Tochter entstehe (Urteil 2C 7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2). Es anerkannte in jenem Fall für die vorliegende Konstellation jedoch den Zusammenhang der Niederlassungsfreiheit aus Art. 24 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV und dem Recht auf Familienleben aus Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und die Reflexwirkung, welche die
Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil auf das schweizerische Kind hat, welches "faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben " (Urteil 2C 7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).

5.2.

5.2.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Artikel 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; 144 I 91 E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Artikel 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verschafft den Familienmitgliedern das Recht,
zusammenzuleben und in den Genuss ihrer gegenseitigen Gesellschaft zu kommen (Urteil des EGMR Strand Lobben gegen Norwegen vom 10. September 2019 [Nr. 37283/13, GC] § 202).

5.2.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EMGR besteht das wesentliche Ziel von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK darin, den Einzelnen vor willkürlichen Massnahmen von staatlicher Seite zu schützen (Abwehrrecht). Darüber hinaus kann es aber auch positive Verpflichtungen geben, die sich aus einer wirksamen "Achtung" des Familienlebens ergeben (Schutzpflichten). Die Grenzen zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates im Rahmen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK lassen sich zwar nicht genau festlegen. Die anwendbaren Grundsätze sind jedoch ähnlich: In beiden Fällen muss eine faire Interessenabwägung zwischen den sich gegenüberstehenden konkreten privaten und öffentlichen Interessen stattfinden, und in beiden Fällen verfügt der Staat über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des EGMR Pormes gegen Niederlande vom 14. Dezember 2020 [Nr. 25402/14, GC] § 54; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 43 mit Hinweisen).

5.2.3. Als positive Verpflichtung haben die Staaten insbesondere verfahrensrechtliche Regelungen zu schaffen, die ein wirksames Familienleben ermöglichen (JULIANE PÄTZOLD : in Karpenstein/Mayer, 3. Aufl. 2022, EMRK Art. 8 Rn. 52 mit Hinweisen). Allerdings kann die positive Verpflichtung auch in der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Familienzusammenführung bestehen. Der EGMR weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die tatsächliche und rechtliche Situation einer aufenthaltsberechtigten Ausländerin und die einer Ausländerin, die (erstmals) um ein Aufenthaltsrecht ersucht - selbst wenn Letztere sich bereits seit mehreren Jahren im Land aufgehalten habe -, nicht dieselbe sei. Die Kriterien für die Beurteilung, ob der Entzug einer Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vereinbar sei, seien nicht automatisch auf die Situation der erstmaligen Aufenthaltserteilung übertragbar. Vielmehr sei in diesem Fall zu prüfen, ob die Behörden in Anbetracht der Gesamtumstände nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verpflichtet waren, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Ausübung des Familienlebens im Hoheitsgebiet zu ermöglichen (Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 4. Dezember 2012 [Nr. 12738/10, GK] § 105; Pormes
(a.a.O) § 53; vgl. NETTESHEIM, N 67 zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, in: Meyer-Ladewig et al. (Hrsg.), Handkommentar zur EMRK, 5. Aufl., Basel 2023). Zur vorliegenden konkreten Rechtsfrage hat sich der EGMR noch nicht geäussert.

5.3. Gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder einzelnen Person mit dem Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz zu wählen sowie in die Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Basler Kommentar BV- RUDIN N 13 und 26 zu Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV). Artikel 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV gilt auch für im Ausland geborene Schweizerinnen (St. Galler Kommentar BV- EGLI, N 9 zu Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit ist ein Individualrecht mit einer im Wesentlichen negativen Natur (Abwehrrecht), an dessen Ausübung aber bis zu einem gewissen Grad auch positive Verpflichtungen des Staates geknüpft sind (Leistungspflichten), um dem Interessierten zu ermöglichen, sie auch tatsächlich ausüben zu können (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
BV eingeschränkt werden (BGE 128 I 280 E. 4.1.2). Auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern steht die Niederlassungsfreiheit zu. Solange sie minderjährig sind, bestimmen sie ihren Wohnsitz jedoch nicht selbst. Vielmehr haben die Inhaber der
elterlichen Sorge das Recht, den Wohnsitz der Kinder festzulegen. Entscheiden diese, dass das Kind mit ihnen im Ausland verbleibt, gilt dies als legitime Einschränkung der Einreisefreiheit (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3; Basler Kommentar BV- RUDIN, N 30 zu Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV).

5.4. Allerdings darf die Meinung des Kindes nicht unbeachtet bleiben. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es gemäss zivilrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an (Urteil 5A 400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht ist seinem Wunsch beizumessen, von seiner Einreise- und Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, da mit zunehmendem Alter auch seine Fähigkeit, sich in der Frage, wo es leben möchte, einen eigenen, freien Willen zu bilden, wachsen dürfte.

5.5. Vorliegend leben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der Türkei zusammen und führen damit eine von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK grundsätzlich erfasste tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Die Tochter der Beschwerdeführerin besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Sie hat daher gestützt auf Art. 24 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV das Recht, jederzeit in die Schweiz einzureisen. Die Tochter ist im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 15-jährig. Solange sie minderjährig ist, bestimmt ihre sorgeberechtigte Mutter, die Beschwerdeführerin, ihren Aufenthaltsort und sie teilt das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten Mutter (BGE 143 I 21 E. 5.4). In Übereinstimmung damit stellt der Entscheid der Mutter über den Aufenthaltsort der Tochter grundsätzlich einen legitimen Grund dar, die Niederlassungsfreiheit der Schweizer Tochter einzuschränken.
Die Tochter möchte nun vorliegend von ihrem Recht auf Einreise in die Schweiz Gebrauch machen. Diesen Wunsch hat sie über ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin ins Verfahren eingebracht. Ihrer Meinung ist aufgrund ihres Alters in Nachachtung von Art. 12 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK massgebliches Gewicht beizumessen. Die Mutter unterstützt den Wunsch der Tochter. In Ausübung ihres Rechts, den Aufenthaltsort der Tochter zu bestimmen, möchte sie der Tochter ermöglichen, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen.
Die Tochter kann von ihrer Niederlassungsfreiheit jedoch nur dann tatsächlich Gebrauch machen, wenn sie auch die Möglichkeit hat, ihrem Alter entsprechend in der Schweiz zu leben. Als Minderjährige ist es ihr nicht zumutbar, alleine zu wohnen und ihren Alltag zu regeln. Vernünftige Betreuungsalternativen zur sorgeberechtigten Mutter hat sie gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) in der Schweiz jedoch nicht. Namentlich hat sie mit Ausnahme des 19-jährigen Bruders, der mit der Volljährigkeit in die Schweiz "vorzog" und zuvor in der Türkei mit ihr und der Mutter zusammenlebte, keine Bezugspersonen in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Die Tochter kann ihre Niederlassungsfreiheit vorliegend somit nicht unabhängig vom Aufenthalt der Mutter in der Schweiz ausüben, selbst wenn dies ihr erklärter Wille wäre.

5.6. Wenn nun die jugendliche Tochter als Schweizer Bürgerin den Wunsch äussert, in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen, ihrem Wunsch aufgrund ihres Alters Gewicht zukommt, dieser Wunsch zudem vom sorgeberechtigten Elternteil, mit dem sie eine tatsächliche familiäre Beziehung lebt, getragen wird, und es schliesslich keine vernünftige Alternative für das Kind gibt, um ohne den sorgeberechtigten Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, ist es dem Schweizer Kind nicht ohne Weiteres zumutbar, im Ausland zu verbleiben und sein Familienleben dort weiterzuführen. Um die beiden Grundrechtsgehalte von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 24 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV tatsächlich zu verwirklichen, ist daher in der vorliegenden besonderen Konstellation eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vorzunehmen. Es gilt in diesem Kontext primär, eine Verletzung von Art. 24 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV zu vermeiden bzw. im Sinne von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
BV zu rechtfertigen, weshalb zu prüfen ist, ob eine positive Verpflichtung besteht, ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Ausübung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. vorstehend E. 5.2.3).

5.7. Im eingangs dargelegten Urteil 2C 7/2018 vom 10. September 2018, in dem die Reflexwirkung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
BV bereits aufgegriffen wurde, wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt für den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil gegeben sein kann, nicht notwendigerweise die gleichen seien wie in jenen Fällen, bei denen es um die Bewilligungsverweigerung nach bisherigem gemeinsamen Aufenthalt in der Schweiz (umgekehrter Familiennachzug) ging (Urteil 2C 7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2). Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation mindestens so strenge Voraussetzungen gelten müssen wie im Falle des umgekehrten Familiennachzugs. Namentlich dürfen keine ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe gegen den Aufenthalt des ausländischen Elternteils sprechen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

6.

6.1. Die Vorinstanz ist in ihrer Interessenabwägung zusammengefasst davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin erheblich sei, während das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Rückkehr dagegen nur relativ gering erscheine (angefochtener Entscheid E. 5.3.4). Sie begründete dies damit, dass ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten (angefochtener Entscheid E. 5.3.3 am Ende). Massgeblich war für die Vorinstanz zudem, dass die Beschwerdeführerin früher nur kurze Zeit in der Schweiz verbracht und sich bewusst für ein Familienleben in der Türkei entschieden habe. Im Grundsatz erkannte sie der Tochter als Schweizer Bürgerin aber ein grosses Interesse an einem Leben in der Schweiz zu (angefochtener Entscheid E. 5.3.2).

6.2. Angesichts der finanziellen Verhältnisse, aus denen ein monatlicher Überschuss resultiert (vorstehend E. 3.5), der zugesicherten Arbeitsstelle und des Vermögens von Fr. 62'500.-- besteht in absehbarer Zeit keine Gefahr des Sozialhilfebezugs. Da die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt wird und die Voraussetzungen jeweils bei der Verlängerung zu prüfen sind (vgl. Art. 33
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 33 Aufenthaltsbewilligung - 1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
AIG), kann einer allfälligen negativen Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung getragen werden (in diesem Sinne auch BGE 137 I 247 E. 5.2.5). Momentan vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen und allenfalls unter Rückgriff auf ihr Vermögen ihren monatlichen Bedarf und jenen ihrer Tochter ohne Weiteres zu decken. Dass eine Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Sohn bestehen würde, die die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin reduzieren könnte, geht aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor. Ohne bestehende oder drohende Sozialhilfeabhängigkeit liegt kein besonderer, namentlich kein ordnungs- und sicherheitspolizeilicher Grund für die Fernhaltung vor. Damit entfällt das von der Vorinstanz in den Vordergrund gestellte öffentliche (finanzielle) Interesse an der Verweigerung des Aufenthalts.

6.3. Zwar lebte die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2004 nur für vier Jahre in der Schweiz. Allerdings hat sie sich in dieser Zeit tadellos verhalten. Sie ist weder strafrechtlich noch in anderer Weise negativ in Erscheinung getreten, insbesondere war sie nicht von der Sozialhilfe abhängig und hat sich auch nicht verschuldet. Vielmehr ist sie bereits damals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, indem sie als Monteurin bei F.________ gearbeitet hat. Die Vorinstanz anerkennt zudem, dass die Beschwerdeführerin über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, wenn sie der Tochter grundlegende Deutschkenntnisse vermitteln könne (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Angesichts dessen sowie ihrer Ausbildung als Chemie-Technikerin und ihrer künftigen Anstellung dürfte sie sich rasch integrieren können. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichend finanzielle Mittel, um ihren und den Lebensunterhalt der minderjährigen Tochter bestreiten zu können. Insgesamt ist somit nichts ersichtlich, das ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin begründen würde. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ein erhebliches privates Interesse daran, der Tochter wunschgemäss ein Leben in der Schweiz, dem Land, dessen Nationalität sie
besitzt, zu ermöglichen und ihr in die Schweiz zu folgen, nachdem die Tochter ihr gesamtes Leben mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt hat und diese nach der Scheidung für sie allein sorgeberechtigt war.

6.4. Abgesehen davon hat die Vorinstanz im vorliegenden besonderen Kontext dem privaten Interesse der Tochter am Aufenthalt in der Schweiz und der Aufrechterhaltung des Familienlebens zu wenig Gewicht beigemessen. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Tochter zwar das Spannungsverhältnis zwischen der strittigen Fernhaltemassnahme und der aus der Staatsbürgerschaft fliessenden Niederlassungsfreiheit der Schweizer Tochter erkannt (angefochtener Entscheid E. 5.3.1). Sie anerkennt, dass die Tochter als Schweizer Bürgerin ein offenkundiges Interesse daran hat, in der Schweiz zu leben und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen zu profitieren (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Allerdings gewichtet die Vorinstanz dieses Interesse und die Rechte der Tochter zu wenig. Da die Tochter als Schweizerin das Recht hat, jederzeit in die Schweiz einzureisen, und sie diesbezüglich nur vom Entscheid der Mutter abhängig ist (vgl. vorstehend E. 5.3), ist nicht entscheidend, ob und mit welchen Herausforderungen sie hier konfrontiert wäre oder ob es nach Ansicht der Vorinstanz besser für sie wäre, weiterhin im Ausland zu leben (angefochtener Entscheid E. 5.3.1 f.). Vielmehr liegt es nicht nur im Interesse der Tochter, sondern
auch im öffentlichen Interesse, wenn die Tochter so bald wie möglich in die Schweiz kommt und sich hier integriert (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Die Tochter ist zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 15 Jahre alt und hat ihren klaren Wunsch, in der Schweiz leben zu wollen, durch die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht. Das Interesse der Tochter, bereits vor der Volljährigkeit in der Schweiz aufzuwachsen und das Familienleben mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, hier fortzuführen, ist entsprechend gewichtig zu berücksichtigen.

6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den privaten Interessen zu wenig Rechnung getragen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Schweizer Tochter an der Aufenthaltserteilung sind erheblich. Dem steht angesichts der zu verneinenden Sozialhilfeabhängigkeit abgesehen von einer restriktiven Einwanderungspolitik kein öffentliches Interesse an der Fernhaltung entgegen. Die restriktive Einwanderungspolitik vermag die privaten Interessen vorliegend aber angesichts der tangierten Staatsbürgerrechte nicht aufzuwiegen. Damit erweist sich die vorinstanzliche Interessenabwägung als konventions- und bundesrechtswidrig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Das angefochtene Urteil vom 22. Februar 2023 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2023 aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_273/2023
Datum : 30. Mai 2024
Publiziert : 17. Juni 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreise zur Wohnsitznahme; Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Gesetzesregister
AuG: 33
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 33 Aufenthaltsbewilligung - 1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
24 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
FamZG: 3 
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone - 1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
1    Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
a  die Kinderzulage: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG11), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet;
b  die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.12
2    Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.
3    Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuches13.14
4
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 4 Anspruchsberechtigung für Kinder - 1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
1    Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
a  Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches15 besteht;
b  Stiefkinder;
c  Pflegekinder;
d  Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.
SR 0.107: 12
ZGB: 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
BGE Register
128-I-280 • 135-I-153 • 136-I-229 • 137-I-247 • 138-I-232 • 138-I-367 • 139-I-330 • 142-II-355 • 143-I-21 • 143-III-65 • 144-I-266 • 144-I-91 • 144-II-1 • 146-II-335 • 147-I-206 • 147-I-268 • 147-I-73 • 148-I-97 • 148-V-174 • 149-I-105 • 149-I-248 • 149-II-337 • 149-II-462 • 149-II-476 • 149-III-465
Weitere Urteile ab 2000
2C_273/2023 • 2C_694/2022 • 2C_7/2018 • 2C_793/2022 • 2C_87/2023 • 5A_400/2023
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • mutter • bundesgericht • einreise • aufenthaltsbewilligung • leben • niederlassungsfreiheit • privates interesse • monat • haushalt • gewicht • schweizer bürgerrecht • frage • wille • aufenthaltsort • sachverhaltsfeststellung • achtung des familienlebens • familiennachzug • sachverhalt • von amtes wegen
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