Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 304/2022
Urteil vom 30. Mai 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Abzug),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 (IV.2021.145).
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A.________, gelernter Schlosser, war für die Verkehrsbetriebe X.________ als Tramdepotmechaniker tätig. Am 16. April 2014 verletzte er sich am rechten Knie (Kniegelenksdistorsion mit Unterflächenläsion medialer Meniskus und medialem Bone Bruise Tibiakopf), weshalb am 18. April 2014 eine arthroskopische Teilmeniskektomie erfolgte. Ab 1. September 2014 wurde A.________ ärztlicherseits wieder im Umfang von 50 % als arbeitsfähig erachtet. Im Februar 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt verneinte mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % einen Leistungsanspruch.
Auf Neuanmeldung vom 7. Juni 2019 hin veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________ Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 21. September 2020). Gestützt darauf und auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juni und 15. Oktober 2020 sowie vom 1. Juli 2021 sprach die IV-Stelle A.________ eine vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 befristete ganze Rente zu (Verfügung vom 13. August 2021).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt insoweit gut, als es die Verfügung vom 13. August 2021 aufhob und A.________ von Dezember 2019 bis März 2020 eine ganze Rente und ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zusprach (Urteil vom 23. Februar 2022).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen ohne sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ordnete die Instruktionsrichterin bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Vollzugsstopp an.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen schliesslich stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welche die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4. Die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. Art. 57

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie per Januar 2020 abweichend von der Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von 40 % statt bloss 34 % ermittelte und dem Beschwerdegegner somit ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zusprach.
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).
2.3. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
3.1. In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gemäss beweiskräftiger Expertise des Dr. med. B.________ vom 21. September 2020 und der Stellungnahmen des RAD (vom 21. September u. 15. Oktober 2020 sowie 1. Juli 2021) in seiner angestammten, stark kniebelastenden Tätigkeit als Schlosser seit dem Unfall vom 16. April 2016 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Nach aus psychiatrischer Sicht vorübergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2018 bis Dezember 2019 ist er gemäss Dr. med. B.________ seit Januar 2020 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 20 % basiere auf einer verminderten Belastbarkeit und Stressbewältigung. Diagnostiziert mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte der Gutachter, wie im angefochtenen Urteil dargelegt, eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell larviert bis weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4), und akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0) bei Arbeitsplatzkonflikt mit rechtlichen Auseinandersetzungen. Anders als der Beschwerdegegner anzunehmen scheint, sind ihm in körperlicher Hinsicht nicht nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Wie die Vorinstanz unter
Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 15. Oktober 2020 willkürfrei feststellte, gelten somatischerseits Tätigkeiten ohne schwere körperliche, kniebelastende Arbeiten als leidensangepasst.
3.2. Unbestritten ist sodann das im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.3. Die Vorinstanz begründete den von ihr gewährten 10%-igen Abzug vom Invalideneinkommen von Fr. 55'139.- damit, dass der Beschwerdegegner gemäss Gutachter schizoide Persönlichkeitszüge aufweise und aus psychischen Gründen erschwert fähig sei, sich anzupassen und sich flexibel auf Lebenssituationen einzulassen. Dies seien zum Leiden hinzutretende, abzugsrelevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, speziell die erschwerte Anpassungsfähigkeit. Diese werde dadurch noch verstärkt, dass der 1963 geborene Beschwerdegegner seit 1986 einzig bei den Verkehrsbetriebe X.________ als Schlosser gearbeitet und in der Schweiz keine Ausbildung abgeschlossen habe. Die auf die Persönlichkeitsstruktur zurückzuführende mangelnde Anpassungsfähigkeit sei als ausserordentliches Erschwernis auf dem Arbeitsmarkt zu werten und es sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner deshalb verglichen mit einem Gesunden mit einer tieferen Entlöhnung zu rechnen habe.
3.4. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn gemäss LSE soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt, weder das Alter des Beschwerdegegners noch die Nationalität oder die lange Betriebsdauer wirkten sich hier lohnmindernd aus. Die Teilzeittätigkeit begründe ebenfalls keinen Abzug, da der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 75 bis 89 % gemäss Tabelle T18 der LSE 2018 im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) sogar um 5 % höher liege. Was die erwähnten schizoiden Persönlichkeitszüge betreffe, habe Dr. med. B.________ diese bei den Diagnosen nicht aufgeführt. Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität der geltend gemachten Beschwerden habe er erwähnt, dass nur eine leichte Einschränkung des Aktivitätsniveaus im sozialen und persönlichen Bereich bestehe, und auf einen geringen Leidensdruck hingewiesen. Durch die "eher etwas schizoiden Persönlichkeitszüge" sei der Beschwerdegegner wenig zu emotionalen Äusserungen fähig, was den Leidensdruck larviere. Der Experte habe zwar angegeben, so die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner aus psychischen Gründen erschwert fähig sei, sich anzupassen und sich flexibel in Lebenssituationen einzulassen. Es sei aber davon auszugehen, dass Dr. med. B.________ die als moderat ausgeprägt
bezeichneten Persönlichkeitszüge bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt habe und somit in der von ihm geschätzten 20-%igen Leistungseinbusse (wegen der geringgradig verminderten Belastbarkeit und der ebenso geringgradig verminderten Stressbelastungsfähigkeit) sämtliche Einschränkungen der Funktionsfähigkeit enthalten seien. Für den vorgenommenen vorinstanzlichen Abzug verbleibe daher kein Raum.
4.
4.1.
4.1.1. Unbestritten rechtfertigt sich unter dem Aspekt Nationalität kein Abzug, da der Beschwerdegegner Schweizer Bürger ist. Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann praxisgemäss altersunabhängig nachgefragt. Das fortgeschrittene Alter muss sich hier deshalb bei einer gesundheitsbedingten beruflichen Umorientierung nicht zwingend lohnsenkend auswirken (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdegegner noch eine breite Palette von (knieschonenden, nicht schweren) Hilfsarbeiten zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 3.1) und sich nicht ergibt, inwiefern sich sein Alter konkret negativ auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auswirken sollte.
4.1.2. Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit zu den Verkehrsbetriebe X.________ führt nicht zwangsläufig zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung einer Hilfsarbeitstätigkeit, da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil 9C 808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis).
4.1.3. Der Beschwerdegegner absolvierte in Mazedonien eine Ausbildung als Schlosser. Dass er hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit mit Blick auf Hilfsarbeiten des untersten Anforderungsniveaus keine spezifische Arbeitserfahrung oder Ausbildung mitbringt, ist kein lohnsenkender Faktor.
4.1.4. Soweit die Vorinstanz feststellte, beim Umstand, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen erschwert fähig sei, sich anzupassen und flexibel in Lebenssituationen einzulassen, handle es sich um zusätzlich zum Leiden hinzutretende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, ist dies offensichtlich unrichtig. Einen solchen Schluss lässt das Gutachten nicht zu. Eine über die 20%-ige Leistungseinbusse hinaus bestehende Minderung des Rendements ist der psychiatrischen Expertise nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt daher zu Recht vor, dass die leidensbedingten Einschränkungen gemäss psychiatrischem Gutachten schon mit der um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden und nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden dürfen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis), weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt Bundesrecht verletzt. Als qualitative Einschränkung begrenzt zwar die erschwerte Fähigkeit, sich anzupassen und sich flexibel in Lebenssituationen einzulassen, allenfalls die Bandbreite der erwerblichen Tätigkeiten mit Blick auf das Anforderungs- und Belastungsprofil. Die im Gutachten umschriebene erschwerte (und nicht mangelnde) Anpassungsfähigkeit erlaubt es aber nicht darauf zu
schliessen, dass sie als ausserordentliches Erschwernis das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, welche realistischerweise noch in Frage kommen, derart eingrenzt, dass der Beschwerdegegner verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hätte. Es ist anzunehmen, dass dem Beschwerdegegner auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Arbeitsplätze offen stehen, bei denen sich die erschwerte Anpassungsfähigkeit kaum oder überhaupt nicht auswirkt. Dass dieser deswegen im Kompetenzniveau 1 über die Lohneinbusse aufgrund eines lediglich 80%-igen Pensums hinaus weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste, ist mit anderen Worten nicht ersichtlich.
4.1.5. Etwas anderes lässt sich ebenso wenig aus BGE 148 V 174 E. 8.3 und den dort erwähnten neuen Tabellen KN 1 "light" und KN 1 "light-moderate" zu LSE TA1 tirage skill level gemäss Anhang des in der SZS 2021 S. 287 ff. publizierten Beitrags "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von GABRIELA RIEMER-KAFKA und URBAN SCHWEGLER ableiten. Vielmehr sprach sich das Bundesgericht im zitierten Urteil unter altem - auch hier anwendbarem - Recht gegen einen standardmässigen Abzug vom Zentralwert aus, wie dies vom Beschwerdegegner letztinstanzlich gefordert wird (BGE 148 V 174 E.9.2.3-9.3).
4.2. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten stichhaltig. Der vorinstanzlich gewährte Tabellenlohnabzug von 10 % verletzt Bundesrecht, da er lediglich nicht abzugsrelevante Umstände berücksichtigt bzw. bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen bei der Festsetzung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einflossen, was zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führte (vgl. vorstehende E. 3.4). Folglich bleibt es bei dem von der Beschwerdeführerin ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 %.
5.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
6.
6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
6.2. Überdies ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. August 2021 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse U.________, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Polla