Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 498/2021

Urteil vom 30. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Attanasio,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Strafzumessung (Höhe der Busse); Schadenersatz; Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 31. März 2021
(SK1 17 39).

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A.________ am 22. Juni 2017 des mehrfachen Betrugs zum Nachteil seiner ehemaligen Arbeitgeberin (B.________ AG, Privatklägerin), der mehrfachen Urkundenfälschung, der Gewaltdarstellung, der Pornografie sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 8'640.--. Im Zivilpunkt sprach das Regionalgericht der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 60'594.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. September 2009 sowie eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren (Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO) von Fr. 34'261.60 zu. Es zog auf einem beschlagnahmten Konto liegende Vermögenswerte in Höhe von Fr. 101'010.40 ein, verwendete sie zur Deckung der Verfahrenskosten und sprach den verbleibenden Betrag der Privatklägerin zu.

B.
A.________ erhob Berufung, die Privatklägerin Anschlussberufung. Das Kantonsgericht von Graubünden fällte für die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und eine Busse von Fr. 1'080.--. Es verpflichtete A.________, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 60'594.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. September 2009 sowie eine Entschädigung für Aufwendungen im Strafverfahren von Fr. 18'696.70 zu bezahlen. Den Betrag vom beschlagnahmten Konto sprach das Kantonsgericht im Umfang des Schadenersatzes der Privatklägerin zu, dies vor Abzug der Verfahrenskosten (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung) und der Busse; ein allfälliger Überschuss werde A.________ herausgegeben (Urteil vom 31. März 2021).

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Busse sei auf höchstens Fr. 500.-- festzusetzen. Der Schadenersatz sei ohne Zins zuzusprechen. Die Verfahrensentschädigung der Privatklägerin sei auf höchstens Fr. 2'000.-- festzulegen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Privatklägerin beantragt die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer repliziert, die Beschwerdegegnerin 2 dupliziert. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und das Kantonsgericht von Graubünden verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik Anträge stellt, die über diejenigen in der Beschwerde hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin 2 ist als Privat- resp. Strafklägerin in der Sache nicht legitimiert, was die Höhe der Sanktion betrifft (vgl. Art. 382 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; BGE 139 IV 84 E. 1.2). Diesbezüglich ist auf ihr Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei zu bestätigen, nicht einzutreten.

2.
Strittig ist zunächst die Höhe der Busse.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Festlegung der Verbindungsbusse (zur bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen) auf Fr. 1'080.--. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse sei selbst eine Busse in Höhe von Fr. 500.-- noch einschneidend.

2.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Die Verbindungsbusse dient dazu, die sog. Schnittstellenproblematik im Verhältnis zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Strafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten (Geld-) Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Obergrenze der akzessorischen Busse liegt in der Regel bei einem Fünftel (20 %) der Hauptsanktion (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

In diesem Rahmen setzt die Vorinstanz die Busse auf 15 % der bedingten Geldstrafe, d.h. auf Fr. 1'080.--, fest. Zur Begründung merkt sie an, eine tiefere Busse hätte nur mehr symbolischen Charakter (angefochtenes Urteil S. 16 E. 4.2).

2.3. Zur Bestimmung der Hauptsanktion, aus der die Verbindungsbusse abgeleitet wird, steht der Vorinstanz als Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (vgl. Art. 106 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
StGB) sind eines unter verschiedenen Kriterien (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB), anhand derer in erster Linie eine dem Verschulden angemessene Sanktion gebildet werden soll (vgl. Urteil 2C 851/2011 vom 15. August 2012 E. 3.3). Die rechtskräftigen Verurteilungen (mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung, Gewaltdarstellung, Pornografie, grobe Verletzung von Verkehrsregeln) werden mit 180 Tagessätzen Geldstrafe geahndet (angefochtenes Urteil S. 15 f. E. 3.10). Angesichts dessen ist auch unter Berücksichtigung der dargelegten Einkommensverhältnisse nicht erkennbar, inwiefern die akzessorische Busse ermessensmissbräuchlich festgelegt worden sein sollte. Hinzu kommt, dass die Sperrung von zwei auf die Eheleute A.________ lautenden Konti im Umfang von gut 100'000 Franken u.a. auch der Sicherstellung der Busse diente.

Die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse verletzt kein Bundesrecht.

3.
Der Beschwerdeführer rügt den Schadenszins, den die Vorinstanz der Privatklägerin zuspricht, als nicht bundesrechtskonform.

3.1. Die Vorinstanz lässt den Zins auf dem (unbestrittenen) Schadenersatz von Fr. 60'594.35 ab dem 29. September 2009 (Beginn der betreffenden strafbaren Handlung) laufen. Bis zum angefochtenen Urteil wuchs die Zinsforderung auf rund Fr. 34'500.-- an. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe den Anspruch der Privatklägerin auf Schadenersatz in Höhe von etwa Fr. 60'000.-- von Beginn weg anerkannt. Durch die Kontosperre liege das Geld schon seit dem 30. Oktober 2012 zur Bezahlung bereit. Dass ihm nun für die ganze Zeit seit dem 29. September 2009 5 % Zins belastet werde, sei nicht zu rechtfertigen.

3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen, dass er es selbst in der Hand gehabt hätte, das stetige Anwachsen der Zinslast zu verhindern. Selbst nach Eintritt der Kontosperre wäre es ihm möglich gewesen, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, diese Vorkehr im Umfang der anerkannten Forderung aufzuheben, was deren Begleichung ermöglicht hätte. Somit kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die gegenüber der Privatklägerin bestehende Schadenersatzschuld nie bestritten hat, hinsichtlich des Zinsenlaufs nichts ableiten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, die an die Privatklägerin zu bezahlende Entschädigung für deren Aufwendungen im Strafverfahren sei herabzusetzen.

4.1. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Aufwendungen müssen zudem durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht worden sein (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang; BGE 139 IV 102 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). Belegen muss die Privatklägerschaft namentlich den entstandenen Schaden und dessen Umfang sowie den Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem Strafverfahren (Urteil 6B 234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.1).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe insgesamt drei Strafuntersuchungen geführt. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für die Vertretung bei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen betreffe mehrheitlich die Verfahren gegen das Ehepaar C.________. Zudem sei die Teilnahme des Klägervertreters an den Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr notwendig gewesen, weil die Deliktssumme bereits festgestanden habe und er, der Beschwerdeführer, geständig gewesen sei. Eine den Betrag von Fr. 2'000.-- übersteigende Entschädigung sei nicht von Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO gedeckt.

4.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin habe mit interner und externer Unterstützung verschiedenartige Unregelmässigkeiten in der Buchführung des Hotels untersucht. Die Verfehlungen seien auch anderen Personen, u.a. dem Ehepaar C.________, zur Last gelegt worden. Den Beschwerdeführer betreffe einzig ein Teil davon (Stornierungen mit Gutschrift auf Kreditkarten). Den ursprünglich geltend gemachten Betrag von Fr. 389'297.40 für den Aufwand eines Wirtschaftsprüfers, des Konzernrevisors und zweier Anwaltskanzleien reduziert die Vorinstanz auf Fr. 18'696.70. Sie zieht allein die Bemühungen von Rechtsanwalt D.________ als Gegenstand einer Entschädigung nach Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO in Betracht. Die Vorinstanz macht Kürzungen der ersten Instanz rückgängig, soweit diese lediglich den Aufwand für Einvernahmen des Beschwerdeführers und von Zeugen - nicht aber von anderen beschuldigten Personen oder von Auskunftspersonen - anerkannte. Nachdem das Verfahren gegen die Eheleute C.________ am 30. Mai 2016 eingestellt worden sei und die Staatsanwaltschaft am 26. September 2016 die Anklage gegen den Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe, habe sich der durch Rechtsanwalt D.________ betriebene Aufwand ausschliesslich auf den Beschwerdeführer
bezogen. Für die Zeit davor jedoch lasse sich den Unterlagen grossenteils nicht entnehmen, in welchem Umfang die anwaltlichen Bemühungen das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beträfen. In diesem Verfahrensabschnitt (bis 26. September 2016) sei lediglich die Teilnahme von Rechtsanwalt D.________ an den Einvernahmen - soweit ausgewiesen und angemessen - zu entschädigen. Im Übrigen sei der Antrag der Privatklägerin auf Entschädigung (im Wesentlichen mangels ausgewiesenem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer) abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei (vgl. Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Für die anwaltlichen Bemühungen im anschliessenden Hauptverfahren (Zeitraum vom 26. September 2016 bis zur Hauptverhandlung am 22. Juni 2017) sprach die Vorinstanz eine (infolge teilweiser quantitativer Unangemessenheit gekürzte) Entschädigung zu.

4.3. Hinsichtlich der Entschädigung an die Privatklägerschaft macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Vertretungsaufwand der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Teilnahme ihres damaligen Rechtsvertreters an staatsanwaltlichen Einvernahmen von Dritten zu Unrecht in die Entschädigung einbezogen. Die Vorinstanz hält die Teilnahme an sämtlichen Einvernahmen, also auch derjenigen von Mitbeschuldigten, für entschädigungsfähig und weist dafür auf die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Privatklägerschaft als Verfahrenspartei und den damals noch ungewissen Umfang der Deliktssumme hin (S. 22 E. 6.6.1). Der Beschwerdeführer betont, ein wesentlicher Teil des Vertretungsaufwands der Privatklägerschaft sei in anderen Strafuntersuchungen angefallen; dabei handle es sich nicht um notwendigen Aufwand, nachdem er für seinen Teil schon vorher (seit der zweiten Einvernahme) geständig gewesen sei und das Kantonsgericht im Sommer 2015 eine Beschlagnahme im Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrag abgelehnt habe. Er setzt sich aber nicht mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 und 115 E. 2). Das gilt
auch, soweit der Beschwerdeführer die (vorinstanzlich gekürzten; angefochtenes Urteil S. 24 f. E. 6.6.4) Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung infrage stellt.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Demnach werden vom grundsätzlich kostenpflichtigen Beschwerdeführer keine Gerichtskosten erhoben. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Hingegen befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Verpflichtung, der obsiegenden Gegenpartei, hier der Beschwerdegegnerin 2, eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) zu bezahlen (Urteil 5A 648/2020 vom 12. Juli 2021 E. 7; vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; HANSJÖRG SEILER, in: Handkommentar zum BGG, 2. Aufl. 2015, N 34 zu Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N 28 zu Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Diese ist zu reduzieren, zumal die Privat- resp. Strafklägerin nicht zu Einlassungen über die Höhe der Sanktion legitimiert ist (oben E. 1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pius Fryberg, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_498/2021
Date : 30. Mai 2022
Published : 17. Juni 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (Höhe der Busse); Schadenersatz; Entschädigung


Legislation register
BGG: 42  64  68
StGB: 42  47  106
StPO: 382  433
BGE-register
122-I-322 • 134-IV-60 • 135-IV-188 • 139-IV-102 • 139-IV-84 • 140-III-86 • 143-IV-495 • 144-IV-313
Weitere Urteile ab 2000
2C_851/2011 • 5A_648/2020 • 6B_234/2013 • 6B_498/2021
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