Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 23/03
Urteil vom 30. Mai 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
G.________, 1970, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene G.________ löste ihr Arbeitsverhältnis als Juristin/Substitutin/Praktikantin im Anwaltsbüro X.________, zwecks Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung per 31. Mai 2000 auf. Nach Absolvierung dieser Prüfung meldete sie sich am 15. Oktober 2001 zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte ab diesem Datum um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mitte Dezember 2001 gelang es ihr, einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Februar 2002 abzuschliessen, wobei sie sich verpflichten musste, im Januar 2002 in England einen Intensivkurs in Englisch zu absolvieren. Auf Anfrage hin gab ihr der zuständige Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Zürich Lagerstrasse die Auskunft, sie könne ihren Sprachaufenthalt als unbezahlte Ferien abrechnen; ab ca. 21. Januar 2002 werde sie 60 Stempeltage bezogen und somit Anspruch auf 5 kontrollfreie Tage haben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Zahlstelle Zürich, einen Anspruch der Versicherten auf kontrollfreie Bezugstage im Januar 2002.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. November 2002 gut, hob die Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI vom 13. Februar 2002 auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. bis 31. Januar 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a
- e AVIG erfüllt sind.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2002.
G.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Arbeitslosenkasse GBI verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festgesetzten materiellen Pflichten der Schadenminderung und formellen Pflichten der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1
lit. 1 lit. g und Art. 17
AVIG; Art. 18
- 27
AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind insbesondere auch die Ausführungen zum Institut der kontrollfreien Tage gemäss Art. 27 Abs. 1
AVIV und über den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a und b mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat indessen wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jene Arbeitslosenversicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Kontrollmonat Januar 2002 Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage bzw. auf Arbeitslosenentschädigung hatte.
3.
3.1 Die Arbeitslosenkasse begründete die Verneinung des Anspruchs auf kontrollfreie Tage damit, dass die Versicherte vom 1. bis 31. Januar 2002 ferienabwesend gewesen sei, bis 31. Dezember 2001 indessen erst 51 Taggelder und damit weniger als die für den Bezug von kontrollfreien Tagen notwendigen 60 Taggelder bezogen habe.
3.2 Die Versicherte demgegenüber machte geltend, sie habe sich auf die Auskunft des RAV-Mitarbeiters gestützt und damit gerechnet, im Januar 2002 ungefähr Fr. 700.-- von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt zu erhalten.
3.3 Das kantonale Gericht legte in seinem Entscheid zunächst dar, dass die Versicherte nicht in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des RAV-Beraters geschützt werden könne, da auf Grund der Akten davon ausgegangen werden müsse, sie hätte den Sprachkurs, um ihre Anstellung nicht zu gefährden, auch belegt, wenn ihr keine fehlerhafte Auskunft erteilt worden wäre. Unter Hinweis auf BGE 110 V 207 ff. führte es indessen aus, vor Antritt einer neuen Stelle im Folgemonat entfalle die Pflicht zur Stellensuche, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen könnten. In diesem Fall sei die Frage der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG nicht mehr zu prüfen. Praxisgemäss würden Versicherte auch bei unmittelbar bevorstehendem Stellenantritt durch das RAV von der Erfüllung der noch verbleibenden Kontrollpflicht und dem Besuch von Beratungsgesprächen entbunden. In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung erweise es sich als gerechtfertigt, der Versicherten, welche am 1. Februar 2002 eine neue Arbeit habe aufnehmen können, für den Monat Januar 2002 eine allfällige Nichterfüllung der Kontrollvorschriften nicht vorzuhalten.
3.4 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht das seco geltend, die Kontrollvorschriften verlangten von den versicherten Personen u.a. auch die Bereitschaft, jederzeit eine zugewiesene zumutbare Stelle anzunehmen. Diese Bereitschaft müsse stets vorhanden sein, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Ausgenommen seien versicherte Personen nur während des Bezugs von kontrollfreien Tagen bzw. während der Planungsphase einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. BGE 110 V 207 ff. betreffe sodann nur die allgemeine objektive, nicht indessen die subjektive Vermittlungsfähigkeit.
4.
Mit der Vorinstanz ist zunächst der Anspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine falsche behördliche Auskunft zu verneinen. Beizupflichten ist sodann auch ihren Ausführungen über die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht. Sinn und Zweck der Rechtsprechung nach BGE 110 V 207 ff. ist es, einer versicherten Person im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt nicht zuzumuten, mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Vorliegend wurde der Versicherten im Dezember 2001 eine Stelle auf Februar 2002 angeboten, verbunden mit der Auflage, im Januar 2002 einen Intensivkurs in England zu besuchen. Indem die Beschwerdegegnerin das Angebot angenommen und ihre Arbeitslosigkeit innerhalb von knapp zwei Monaten und somit sehr schnell beendet hat, ist sie - wie sie in ihrer Vernehmlassung geltend macht - ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Sie hat sich daher die - theoretische - Möglichkeit, es hätte ihr vom RAV für den Monat Januar 2002 eine Arbeitsstelle zugewiesen werden können und sie sei auf Grund ihrer Auslandabwesenheit nicht in der Lage gewesen,
einer derartigen Zuweisung zu folgen, nicht vorhalten zu lassen. Das Interesse der Arbeitslosenversicherung, dass eine versicherte Person - dank Besuch eines Intensivkurses - die Arbeitslosigkeit schnell und sicher beendet, überwiegt dasjenige, dass der gleichen versicherten Person möglicherweise etwas früher, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber später, eine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat demzufolge den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2002 zu Recht bejaht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a
- e AVIG erfüllt sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI Sektion Zürich zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 23/03
Urteil vom 30. Mai 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
G.________, 1970, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene G.________ löste ihr Arbeitsverhältnis als Juristin/Substitutin/Praktikantin im Anwaltsbüro X.________, zwecks Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung per 31. Mai 2000 auf. Nach Absolvierung dieser Prüfung meldete sie sich am 15. Oktober 2001 zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte ab diesem Datum um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mitte Dezember 2001 gelang es ihr, einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Februar 2002 abzuschliessen, wobei sie sich verpflichten musste, im Januar 2002 in England einen Intensivkurs in Englisch zu absolvieren. Auf Anfrage hin gab ihr der zuständige Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Zürich Lagerstrasse die Auskunft, sie könne ihren Sprachaufenthalt als unbezahlte Ferien abrechnen; ab ca. 21. Januar 2002 werde sie 60 Stempeltage bezogen und somit Anspruch auf 5 kontrollfreie Tage haben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Zahlstelle Zürich, einen Anspruch der Versicherten auf kontrollfreie Bezugstage im Januar 2002.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. November 2002 gut, hob die Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI vom 13. Februar 2002 auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. bis 31. Januar 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2002.
G.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Arbeitslosenkasse GBI verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festgesetzten materiellen Pflichten der Schadenminderung und formellen Pflichten der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 18 [1] Örtliche Zuständigkeit - (Art 17 Abs. 2 und 2bis AVIG) [2] |
||||||
| Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig. [3] | ||||||
| Als Wohnort der versicherten Person gilt ihr Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches [4]. [5] | ||||||
| Personen, die behördliche Massnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts beanspruchen und sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung dieser Behörde die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts führen. [6] | ||||||
| Wochenaufenthalter führen die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes. | ||||||
| Für die Anmeldung der Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [7]), sowie für die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts zuständig. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Amtsstelle ausgeschlossen. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [4] SR 210 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [7] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 27 [1] Kontrollfreie Tage - (Art. 17 Abs. 2 AVIG) |
||||||
| Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. | ||||||
| Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. | ||||||
| Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage sind grundsätzlich wochenweise zu beziehen. Werden die Beratung und die Vermittlung nicht beeinträchtigt, so kann die zuständige Amtsstelle einen tageweisen Bezug gewähren. [2] | ||||||
| Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen. | ||||||
| Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden. | ||||||
| Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [3]) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814). [3] Siehe Fussnote zu Art. 18 Abs. 5. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 27 [1] Kontrollfreie Tage - (Art. 17 Abs. 2 AVIG) |
||||||
| Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. | ||||||
| Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. | ||||||
| Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage sind grundsätzlich wochenweise zu beziehen. Werden die Beratung und die Vermittlung nicht beeinträchtigt, so kann die zuständige Amtsstelle einen tageweisen Bezug gewähren. [2] | ||||||
| Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen. | ||||||
| Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden. | ||||||
| Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [3]) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814). [3] Siehe Fussnote zu Art. 18 Abs. 5. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). | ||||||
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat indessen wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jene Arbeitslosenversicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Kontrollmonat Januar 2002 Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage bzw. auf Arbeitslosenentschädigung hatte.
3.
3.1 Die Arbeitslosenkasse begründete die Verneinung des Anspruchs auf kontrollfreie Tage damit, dass die Versicherte vom 1. bis 31. Januar 2002 ferienabwesend gewesen sei, bis 31. Dezember 2001 indessen erst 51 Taggelder und damit weniger als die für den Bezug von kontrollfreien Tagen notwendigen 60 Taggelder bezogen habe.
3.2 Die Versicherte demgegenüber machte geltend, sie habe sich auf die Auskunft des RAV-Mitarbeiters gestützt und damit gerechnet, im Januar 2002 ungefähr Fr. 700.-- von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt zu erhalten.
3.3 Das kantonale Gericht legte in seinem Entscheid zunächst dar, dass die Versicherte nicht in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des RAV-Beraters geschützt werden könne, da auf Grund der Akten davon ausgegangen werden müsse, sie hätte den Sprachkurs, um ihre Anstellung nicht zu gefährden, auch belegt, wenn ihr keine fehlerhafte Auskunft erteilt worden wäre. Unter Hinweis auf BGE 110 V 207 ff. führte es indessen aus, vor Antritt einer neuen Stelle im Folgemonat entfalle die Pflicht zur Stellensuche, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen könnten. In diesem Fall sei die Frage der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
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| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
3.4 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht das seco geltend, die Kontrollvorschriften verlangten von den versicherten Personen u.a. auch die Bereitschaft, jederzeit eine zugewiesene zumutbare Stelle anzunehmen. Diese Bereitschaft müsse stets vorhanden sein, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Ausgenommen seien versicherte Personen nur während des Bezugs von kontrollfreien Tagen bzw. während der Planungsphase einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. BGE 110 V 207 ff. betreffe sodann nur die allgemeine objektive, nicht indessen die subjektive Vermittlungsfähigkeit.
4.
Mit der Vorinstanz ist zunächst der Anspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine falsche behördliche Auskunft zu verneinen. Beizupflichten ist sodann auch ihren Ausführungen über die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht. Sinn und Zweck der Rechtsprechung nach BGE 110 V 207 ff. ist es, einer versicherten Person im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt nicht zuzumuten, mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Vorliegend wurde der Versicherten im Dezember 2001 eine Stelle auf Februar 2002 angeboten, verbunden mit der Auflage, im Januar 2002 einen Intensivkurs in England zu besuchen. Indem die Beschwerdegegnerin das Angebot angenommen und ihre Arbeitslosigkeit innerhalb von knapp zwei Monaten und somit sehr schnell beendet hat, ist sie - wie sie in ihrer Vernehmlassung geltend macht - ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Sie hat sich daher die - theoretische - Möglichkeit, es hätte ihr vom RAV für den Monat Januar 2002 eine Arbeitsstelle zugewiesen werden können und sie sei auf Grund ihrer Auslandabwesenheit nicht in der Lage gewesen,
einer derartigen Zuweisung zu folgen, nicht vorhalten zu lassen. Das Interesse der Arbeitslosenversicherung, dass eine versicherte Person - dank Besuch eines Intensivkurses - die Arbeitslosigkeit schnell und sicher beendet, überwiegt dasjenige, dass der gleichen versicherten Person möglicherweise etwas früher, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber später, eine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat demzufolge den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2002 zu Recht bejaht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI Sektion Zürich zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
AVIG 8
AVIG 17
AVIV 18
AVIV 27
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 18 [1] Örtliche Zuständigkeit - (Art 17 Abs. 2 und 2bis AVIG) [2] |
||||||
| Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig. [3] | ||||||
| Als Wohnort der versicherten Person gilt ihr Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches [4]. [5] | ||||||
| Personen, die behördliche Massnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts beanspruchen und sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung dieser Behörde die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts führen. [6] | ||||||
| Wochenaufenthalter führen die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes. | ||||||
| Für die Anmeldung der Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [7]), sowie für die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts zuständig. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Amtsstelle ausgeschlossen. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [4] SR 210 [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [7] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 27 [1] Kontrollfreie Tage - (Art. 17 Abs. 2 AVIG) |
||||||
| Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. | ||||||
| Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. | ||||||
| Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage sind grundsätzlich wochenweise zu beziehen. Werden die Beratung und die Vermittlung nicht beeinträchtigt, so kann die zuständige Amtsstelle einen tageweisen Bezug gewähren. [2] | ||||||
| Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen. | ||||||
| Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden. | ||||||
| Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [3]) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814). [3] Siehe Fussnote zu Art. 18 Abs. 5. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). | ||||||
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