Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 538/2020, 8C 564/2020

Urteil vom 30. April 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
8C 538/2020
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
2. Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung,
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerinnen,

und

8C 564/2020
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung,
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
2. A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz,
Beschwerdegegner,

1. Verein X.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Anna-Lea Brunnschweiler,
2. Y.________ GmbH, vertreten durch
Rechtsanwältin Anna-Lea Brunnschweiler.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juni 2020 (UV.2019.00028, UV.2019.00124).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1993 geborene A.________ arbeitete seit dem 1. April 2016 in einem 50 %-Pensum als Versicherungsberater im Aussendienst der B.________ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Daneben war er zudem bei der Z.________ AG als Teilzeit-Eishockey-Trainer und Ausbildner sowie Spieler der 1. Mannschaft des Vereins X.________ tätig (vgl. Arbeitsvertrag und Spielervertrag, je vom 19. Februar 2016). Mit Vereinbarung vom 13. März 2017 zwischen der Z.________ AG und dem Verein X.________ wurde der bisherige Zusammenarbeitsvertrag zwischen den beiden Parteien aufgelöst und der Verein X.________ verpflichtet, nebst anderen Verträgen auch den "Zusatzarbeitsvertrag" zum Spielervertrag von A.________ per 1. Mai 2017 zu übernehmen. In der Folge übertrug der Verein X.________ einen Teil seines operativen Geschäfts auf die neu gegründete Y.________ GmbH; vgl. Zusammenarbeitsvertrag vom 24. April 2017). Auf entsprechendes Gesuch hin wurde die Y.________ GmbH von der Ersatzkasse UVG mit Verfügung vom 13. Juni 2017 per 26. Juni 2017 der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (im Folgenden: ÖKK) zugewiesen. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Am 13. August 2017 zog sich A.________ bei einem Sturz während eines Eishockeyspiels eine traumatische Schulterluxation links zu, welche zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Unfallmeldung vom 18. August 2017). Nachdem die ÖKK zunächst Versicherungsleistungen erbracht hatte, verneinte sie nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 9. April 2018 ihre Leistungspflicht, da im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Eishockeyspieler kein Arbeitsverhältnis und damit kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Die von A.________ und der Helsana Unfall AG dagegen erhobenen Einsprachen wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 30. November 2018 ab. Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2018 forderte die ÖKK zudem die bereits erbrachten Leistungen von der Helsana Unfall AG zurück. Diese bestritt die Forderung mit Schreiben vom 20. Dezember 2018.

A.c. Am 24. April 2018 ersuchte A.________ die Ersatzkasse UVG um Zusprache von Leistungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. August 2017. Nach entsprechenden Abklärungen lehnte diese mit Verfügung vom 21. November 2018 ihre Zuständigkeit ebenfalls ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 18. April 2019 bestätigte.

B.
Sowohl gegen den Einspracheentscheid der ÖKK vom 30. November 2018 als auch gegen denjenigen der Ersatzkasse UVG vom 18. April 2019 erhob A.________ Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren (Verfügung vom 4. Oktober 2019) und lud die Y.________ GmbH sowie den Verein X.________ zum Prozess bei. Mit Entscheid vom 29. Juni 2020 wies es die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG ab (Dispositiv Ziffer 1). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ÖKK hiess es dagegen gut; es stellte fest, dass die ÖKK für die Folgen des Unfalls vom 13. August 2017 leistungspflichtig sei (Dispositiv Ziffer 2).

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ersatzkasse UVG zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere seien die Heilkosten und das Taggeld im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. August 2017 zu erbringen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Verfahren 8C 538/2020).
Die ÖKK beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie für die Folgen des Unfalls vom 13. August 2017 nicht leistungspflichtig sei.
Die Ersatzkasse UVG schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 äussert sich A.________ erneut zur Sache.

C.b. Auch die ÖKK führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie für die Folgen des Unfalls vom 13. August 2017 nicht leistungspflichtig sei (Verfahren 8C 564/2020).
A.________ wiederholt in seiner Vernehmlassung die in seiner Beschwerde im Verfahren 8C 538/2020 gestellten Anträge.
Die Ersatzkasse UVG schliesst wiederum auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verein X.________ und die Y.________ GmbH sowie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1; 128 V 124 E. 1).

2.
Das Bundesgericht prüft für das vor- und das letztinstanzliche Verfahren von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 67 E. 2.1). Gestützt auf Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die beschwerdeführende Partei indes gehalten, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn das kantonale Versicherungsgericht in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 140 V 22 E. 4; 136 V 7 E. 2 Ingress; Urteil 8C 515/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1).

2.1. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung ist ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.2. A.________ bringt vor, durch die Beschwerde der ÖKK riskiere er, dass sowohl die ÖKK als auch die Ersatzkasse UVG von einer Leistungspflicht rechtskräftig entbunden würden. Deshalb sei er gezwungen, Beschwerde zu erheben, um die Möglichkeit für eine Zuständigkeit beider Versicherer offenzuhalten. Die ÖKK hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Helsana Unfall AG, welche ebenfalls Adressatin des Einspracheentscheids der ÖKK vom 30. November 2018 gewesen sei, habe diesen Entscheid nicht angefochten. Sie habe damit implizit ihre Zuständigkeit als Unfallversicherer bestätigt. Folglich habe A.________ kein schutzwürdiges Interesse am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. In ihrer Beschwerde macht die ÖKK zudem geltend, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die fehlende Beschwer von A.________ hingewiesen. Indem die Vorinstanz auf dieses Argument nicht eingegangen sei, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.

2.3.

2.3.1. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht zu den Eintretensvoraussetzungen geäussert hat, obschon sowohl die ÖKK als auch die Beigeladenen (Verein X.________ und Y.________ GmbH) ein schutzwürdiges Interesse des A.________ bestritten und eine Leistungspflicht der Helsana Unfall AG geltend gemacht hatten. Auch den Verfahrensantrag der Ersatzkasse UVG auf Beiladung der Helsana Unfall AG zum Verfahren liess die Vorinstanz unbehandelt. Es ist aber von einem heilbaren Mangel auszugehen und es kann aus prozessökonomischen Gründen von Weiterungen abgesehen werden. Denn die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid der ÖKK eingetreten, zumal für ihn bereits mit Blick auf die bei Nichtberufsunfällen theoretisch bestehende Möglichkeit der Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit oder bei Wagnissen (vgl. Art. 37 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
1    Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
2    In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.85
3    Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.86
und Art. 39
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse - Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG89 ordnen.
UVG sowie Art. 49 f
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren - 1 Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
1    Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a  ausländischem Militärdienst;
b  Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.
2    Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a  Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
b  Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
c  Teilnahme an Unruhen.
. UVV) ein schutzwürdiges Interesse besteht, dass das Ereignis vom 13. August 2017 als Berufsunfall (Art. 7
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
1    Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
a  bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
b  während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
2    Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
3    Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.
UVG) und nicht als Nichtberufsunfall (Art. 8
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 8 Nichtberufsunfälle - 1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG24), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.25
1    Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG24), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.25
2    Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.
UVG) qualifiziert wird. Ausserdem ist vorliegend - wie noch zu zeigen sein wird - von einem Berufsunfall auszugehen, sodass eine Leistungspflicht der Helsana Unfall AG wegen eines
Nichtberufsunfalls ausscheidet.

2.3.2. Was die Beschwerdelegitimation von A.________ vor Bundesgericht betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass es für ihn - wie er selber ausführt - nicht relevant ist, ob die ÖKK oder die Ersatzkasse UVG die Leistungen gemäss UVG erbringt. Die Vorinstanz hat seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ÖKK vom 30. November 2018 gutgeheissen und die Leistungspflicht der ÖKK für die Folgen des Unfalls vom 13. August 2017 bejaht. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) im dem Sinne, dass anstelle der ÖKK die Ersatzkasse UVG für zuständig erklärt wird, ist somit nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass es A.________ bei gegebener Konstellation unbenommen ist, in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde der ÖKK auch diejenigen Punkte zu thematisieren, bezüglich welcher er vor der Vorinstanz unterlegen ist (vgl. BGE 138 V 106 E. 2.2). Mit anderen Worten kann er den Eventualantrag stellen, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde der ÖKK sei die Zuständigkeit der Ersatzkasse UVG, welche im Verfahren 8C 564/2020 ebenfalls Partei ist, zu bejahen, was er denn auch getan hat. Auf die Beschwerde des A.________ im Verfahren 8C 538/2020 ist deshalb nicht
einzutreten.

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5; 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist insbesondere nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).

3.2. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden und das Bundesgericht ist nicht an den vorinstanzlichen Entscheid gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Bildet hingegen - wie vorliegend - einzig die Frage der Versicherungsdeckung Gegenstand des angefochtenen Entscheids, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen und die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG kommen nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2; Urteil 8C 114/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 146 V 195, aber in: SVR 2020 UV Nr. 39 S. 155). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
(in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
) BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), wie etwa der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die ÖKK verpflichtete, Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 13. August 2017 nach UVG zu erbringen. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob A.________ als Arbeitnehmer der Y.________ GmbH zu betrachten ist.

4.2. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Danach sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. Art. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.
UVV sieht vor, dass als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.

4.3. Weiter hat die Vorinstanz die Rechtsprechung richtig zitiert, wonach als Arbeitnehmer gilt, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
. OR haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis unterstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontär- oder Praktikantenverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbstständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann
eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 144 V 411 E. 4.2 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 141 V 313 E. 2.1; vgl. auch LAURA MANZ/MILENA GROB in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Rz. 5 und 8 zu Art. 1a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG).

4.4. Da sich der streitbetroffene Unfall am 13. August 2017 ereignet hat, gelangt vorliegend das seit 1. Januar 2017 geltende Recht zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387).

5.

5.1. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Arbeitsvertrag zwischen A.________ und der Z.________ AG vom 19. Februar 2016 sei Ersterer mit Wirkung ab 1. Mai 2016 als Teilzeit-Eishockey-Trainer und Ausbildner sowie Spieler der 1. Mannschaft des Vereins X.________ bei der Z.________ AG beschäftigt gewesen (Ziff. 1.1 und 1.2 des Arbeitsvertrags). Ziffer 17.1 habe A.________ ausdrücklich verpflichtet, neben seiner Trainertätigkeit, welche im Arbeitsvertrag geregelt worden sei, auch als Spieler (50 Spiele pro Saison) dem Verein zur Verfügung zu stehen und vollständige Trainings zu absolvieren. Sowohl für die Tätigkeit als Trainer als auch für die Spielertätigkeit sei eine Konkurrenzklausel festgehalten (Ziff. 6.1) und der Spielervertrag sei als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags bezeichnet worden (Ziff. 6.3). Ausserdem sei ein vertraglicher Lohn von monatlich Fr. 1500.- brutto (abzüglich Versicherungsprämien) vereinbart worden (Ziff. 4.1 und 4.2). Im Spielervertrag zwischen dem Verein X.________ und A.________ vom 19. Februar 2016 sei Letzterer mit Wirkung ab 1. Mai 2016 bis mindestens 30. April 2017 als Spieler der 1. Vereinsmannschaft (1. Liga-Team) verpflichtet worden. Die Präambel halte fest, dass der Spielervertrag ganz
oder teilweise ausgegliedert werden könne. Weiter bestehe die vertragliche Verpflichtung, einen festzusetzenden Jahresbeitrag zu bezahlen (Ziff. 2.12). Demgegenüber habe sich der Verein verpflichtet, A.________ eine pauschale Materialentschädigung in Höhe von Fr. 1000.- sowie eine Prämie von Fr. 40.- pro Sieg auszurichten (Ziff. 3), wobei der Jahresbeitrag direkt von den persönlichen Entschädigungen in Abzug gebracht werde (Ziff. 2.12). Sowohl der Arbeits- als auch der Spielervertrag seien am 23. Dezember 2016 bis zum 30. April 2018 verlängert worden. Weiter stellte das kantonale Gericht fest, mit Vereinbarung vom 13. März 2017 zwischen dem Verein X.________ und der Z.________ AG sei namentlich der "Zusatzarbeitsvertrag zum Spielervertrag" von A.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2017 von der Z.________ AG auf den Verein übergegangen. Dieser habe in der Folge einen Teil der operativen Vereinsgeschäfte, namentlich die Abwicklung von Trainerverträgen, Spielerverträgen mit geldwerten Leistungen sowie von Versicherungen auf die Y.________ GmbH übertragen (Ziff. 1 des Zusammenarbeitsvertrags zwischen dem Verein und der Y.________ GmbH). Die Y.________ GmbH sei vertraglich ausdrücklich verpflichtet worden, die zu versichernden Personen,
insbesondere Trainer im Voll- und Teilzeitpensum sowie Spieler der 1. Liga, welche zusätzlich als Trainer amtieren würden, den entsprechenden Versicherungsträgern zu melden und die notwendigen Versicherungen abzuschliessen.
Wie die Vorinstanz weiter ausführte, seien seit Mai 2017 AHV-pflichtige Lohnzahlungen (monatlich Fr. 1468.85 netto) seitens der Y.________ GmbH an A.________ erfolgt. Die Gesellschaft habe aber lediglich Fr. 500.- als Lohn deklariert; die übrigen Fr. 1000.- habe sie als Spesen bezeichnet (vgl. Kontoauszug vom 18. Dezember 2017). Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 30. August 2018 seien im Jahr 2016 bis und mit April 2017 über die Z.________ AG Fr. 12'000.- (Jahr 2016) resp. Fr. 1779.- (Jahr 2017) abgerechnet worden. Von Mai bis Dezember 2017 seien die Lohnzahlungen (Fr. 3100.-) sodann über die Y.________ GmbH abgerechnet worden.
Ferner stellte das kantonale Gericht fest, die Y.________ GmbH sei per 26. Juni 2017 von der Ersatzkasse UVG der ÖKK zugewiesen worden. Daraufhin habe Letztere eine Police für die Betriebsart "Eishockeyverein" offeriert. Nachdem die Verantwortlichen der Y.________ GmbH moniert hätten, es seien lediglich die Trainer zu versichern, sei mit Wirkung ab 26. Juni 2017 ausschliesslich für die haupt- und nebenberuflichen Trainer ein Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen worden.

5.2. Die Vorinstanz erwog sodann, der Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2016 bilde zusammen mit dem Spielervertrag gleichen Datums ein Vertragskonglomerat, wobei die Trainertätigkeit zwingend mit der Spielertätigkeit verbunden gewesen sei. Die Verpflichtung des Trainers, als Spieler tätig zu sein, habe Teil des Trainervertrages (Ziff. 17.1 des Arbeitsvertrages) gebildet, welcher unbestrittenermassen als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei. Aus der für Eishockey-Spieler offiziell geführten Liste "Elite Prospects" ergebe sich zudem, dass A.________ 2017/2018 nicht als Trainer, sondern ausschliesslich als Spieler eingesetzt worden sei. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Monatslohn von Fr. 1500.- Entgelt für die Tätigkeit als Trainer und Spieler gewesen sei. Aufgrund der in Ziffer 6.1 festgehaltenen Konkurrenzklausel habe A.________ ferner in einem gewissen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zur Y.________ GmbH gestanden. Diese sei ab 1. Mai 2017 jedenfalls faktisch als (alleinige) abrechnungspflichtige Arbeitgeberin gegenüber den Sozialversicherungen aufgetreten; der Verein selber habe von 2016 bis 2018 keine Lohnbeiträge mit den Sozialversicherungen abgerechnet. Aufgrund all dieser Umstände kam das kantonale Gericht zum
Schluss, dass für die Arbeitgebereigenschaft ab dem 1. Mai 2017 sozialversicherungsrechtlich bei der Y.________ GmbH und nicht beim Verein (im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB) anzuknüpfen sei. Da die Versicherungsunterstellung innerhalb des als Arbeitsverhältnis qualifizierten Vertrages nicht auf einzelne Tätigkeiten beschränkt werden könne, hätte auch die Spielertätigkeit unter den Versicherungsschutz der ÖKK gestellt werden müssen. Beim Ereignis vom 13. August 2017 handle es sich somit um einen Betriebsunfall, für den die zugewiesene ÖKK einzustehen habe.

6.

6.1. Es steht fest, dass die Y.________ GmbH von der Ersatzkasse UVG mit Verfügung vom 13. Juni 2017 per 26. Juni 2017 der ÖKK zugewiesen wurde (vgl. Art. 73 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 73 Tätigkeitsbereich - 1 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.
1    Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.
2    Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu.169
2bis    Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Artikel 14 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946170 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschäftigen.171
2ter    Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikeln 78 und 90 Absatz 4 übertragenen Aufgaben.172
3    Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen.
UVG i.V.m. Art. 95 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 95 Zuweisung zu Versicherern - 1 Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.
1    Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.
2    Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit. Artikel 52 ATSG ist anwendbar.153
UVV). Unbestritten ist zudem, dass der Verein X.________ keinen Vertrag mit einem Unfallversicherer abgeschlossen hat (vgl. Art. 59 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 59 Begründung des Versicherungsverhältnisses - 1 Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.
1    Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.
2    Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.
3    Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
UVG) und dass sich A.________ am 13. August 2017 anlässlich eines Eishockeyspiels als Spieler der 1. Mannschaft des Vereins X.________ an der linken Schulter verletzte. Umstritten ist hingegen, ob A.________ als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG in Verbindung mit Art. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.
UVV zu qualifizieren ist und bejahendenfalls, wer - der Verein oder die Y.________ GmbH - als Arbeitgeber zu betrachten ist.

6.2. Die ÖKK macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie von einem Arbeitsverhältnis zwischen A.________ und der Y.________ GmbH ausgegangen sei. Dem schliesst sich A.________ in seiner Vernehmlassung an. Die Ersatzkasse UVG bringt dagegen vor, das kantonale Gericht habe richtig erkannt, dass A.________ bei der Y.________ GmbH angestellt gewesen sei. Ihre Abklärungen hätten nämlich ergeben, dass die Y.________ GmbH AHV-pflichtige Löhne an ihre Arbeitnehmer ausgerichtet habe und zwar unabhängig davon, ob diese als Spieler, als Trainer oder in beiden Funktionen tätig gewesen seien.

7.

7.1. Die Vorinstanz hat zunächst richtig erkannt, dass es sich beim Trainer- und Spielervertrag um einen zusammengehörigen Arbeitsvertrag handelt. Dies ergibt sich klar aus den vom kantonalen Gericht angeführten Verpflichtungen gemäss Arbeitsvertrag zwischen A.________ und der Z.________ AG vom 19. Februar 2016 (vgl. E. 5.1 hiervor). Darin wurde A.________ unter anderem ausdrücklich verpflichtet, neben seiner Trainertätigkeit, welche im Arbeitsvertrag geregelt worden sei, dem Verein auch als Spieler (50 Spiele pro Saison) zur Verfügung zu stehen und vollständige Trainings zu absolvieren. Es wurde zudem festgehalten, dass die Spielertätigkeit resp. der Spielervertrag zwischen A.________ und dem Verein X.________ integrierenden Bestandteil des vorliegenden Arbeitsvertrages bilden würden (vgl. Ziff. 6.3 des Arbeitsvertrags). Schliesslich wurde ein Gehalt von monatlich Fr. 1500.- vereinbart, wobei nicht zwischen der Trainer- und der Spielertätigkeit unterschieden wurde. Im Spielervertrag wurde ausserdem nebst der Materialentschädigung auch eine Siegprämie von Fr. 40.- vereinbart. Soweit die ÖKK vorbringt, die Tätigkeit als Eishockeyspieler sei unentgeltlich gewesen, da er dafür gemäss Spielervertrag lediglich eine
Materialentschädigung von maximal Fr. 1000.- erhalten habe, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Abgesehen davon hat die Vorinstanz festgestellt, dass A.________ in der Saison 2017/2018 nicht als Trainer eingesetzt worden sei (vgl. E. 5.2 hiervor). Dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein soll, vermag die ÖKK nicht darzutun. Ob es sich bei einem Teil des Gehalts von Fr. 1500.- um eine Unkostenentschädigung handelt oder ob der gesamte Betrag als massgebener Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu betrachten ist (vgl. E. 5.1 hiervor), kann für die hier streitigen Belange offenbleiben, da A.________ so oder anders - und zwar auch in Bezug auf seine zusammen mit der Trainertätigkeit entlöhnten Spielertätigkeit - als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
1    Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
a  die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b  die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c  die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13
2    Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15
UVG in Verbindung mit Art. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.
UVV zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einem Berufsunfall (Art. 7
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 7 Berufsunfälle - 1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
1    Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG22), die dem Versicherten zustossen:23
a  bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
b  während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
2    Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
3    Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.
UVG) ausgegangen.

7.2. Es stellt sich sodann die Frage, wer als Arbeitgeber von A.________ zu betrachten ist. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ging der "Zusatzarbeitsvertrag zum Spielervertrag" von A.________ aufgrund der Vereinbarung vom 13. März 2017 zwischen dem Verein X.________ und der Z.________ AG mit Wirkung ab 1. Mai 2017 von der Z.________ AG auf den Verein über. Diesbezüglich scheinen sich die Parteien einig zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Z.________ AG Arbeitgeberin von A.________. Entsprechend rechnete sie bis Ende April 2017 auch Sozialversicherungsbeiträge mit der zuständigen Ausgleichskasse ab (vgl. E. 5.1 hiervor). Umstritten ist aber, wer ab 1. Mai 2017 als Arbeitgeberin zu betrachten ist. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen kommt ab diesem Zeitpunkt der Y.________ GmbH die Arbeitgebereigenschaft zu. Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen damit, dass die GmbH gegenüber den Sozialversicherungen faktisch als alleinige abrechnungspflichtige Arbeitgeberin aufgetreten sei (vgl. E. 5.2 hiervor).

7.3. Als Arbeitgeber gilt nach der Definition von Art. 11
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 11 Arbeitgeber - Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
ATSG, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (Art. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG i.V.m. Art. 11
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 11 Arbeitgeber - Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
ATSG). Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten gemäss Art. 10
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
ATSG Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Da der massgebende Lohn Grundlage für die Beiträge und Leistungen der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze bildet, ist Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung, wer den Lohn bezahlt und entsprechend zur Leistung von Sozialversicherungsabgaben verpflichtet ist (BGE 145 III 63 E. 2.2.2.; vgl. auch Art. 12 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
1    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66
3    Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a  der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b  der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67
AHVG). Dies bedeutet allerdings nicht, dass als beitragspflichtiger Arbeitgeber auch zu betrachten ist, wer den Lohn im Auftrag einer Drittperson auszahlt. Als Arbeitgeber gilt in solchen Fällen vielmehr derjenige, der die Arbeitnehmenden tatsächlich beschäftigt und entlohnt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 11
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 11 Arbeitgeber - Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
ATSG).

7.4. Fest steht, dass die Y.________ GmbH A.________ einen AHV-pflichtigen Lohn ausrichtete (vgl. E. 5.1 hiervor) und sie mit der zuständigen Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge abrechnete. Auf den Lohnabrechnungen von A.________ erschien ihr Name und nicht derjenige des Vereins. Die Unfallmeldung erfolgte ebenfalls über die Y.________ GmbH als Arbeitgeberin. Sodann trat die Y.________ GmbH auch gegenüber der Ersatzkasse UVG als Arbeitgeberin auf: Sie ersuchte um Zuweisung eines Unfallversicherers. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wies ihr die Ersatzkasse UVG die ÖKK zu. Letztere liess die Zuweisungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen und offerierte der Y.________ GmbH in der Folge eine Police für die Betriebsart "Eishockeyverein" (mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern). Erst auf den Einwand der Verantwortlichen der Y.________ GmbH hin wurde eine Police für haupt- und nebenberufliche Trainer offeriert und abgeschlossen. Daraus erhellt, dass auch die ÖKK die Y.________ GmbH anfänglich als Arbeitgeberin betrachtete. Entsprechend erbrachte sie für die Folgen des Unfalls vom 13. August 2017 zunächst auch die gesetzlichen Leistungen. Im Weiteren ist nicht erstellt, dass A.________ vor seinem Unfall die
Arbeitgebereigenschaft der Y.________ GmbH je in Zweifel gezogen hätte. Für die Arbeitgebereigenschaft der Y.________ GmbH spricht schliesslich auch der Umstand, dass diese als Nachfolgegesellschaft der Z.________ AG gegründet wurde (vgl. Präambel des Zusammenarbeitsvertrags zwischen dem Verein X.________ und der Y.________ GmbH vom 24. April 2017). Dies legt jedenfalls den Schluss nahe, dass eine Übertragung des ursprünglich zwischen A.________ und der Z.________ AG abgeschlossenen Arbeitsvertrags auf die Y.________ GmbH als Nachfolgegesellschaft auch tatsächlich beabsichtigt war. In Ziff. 16.6 des ursprünglich zwischen A.________ und der Z.________ AG vereinbarten Arbeitsvertrages erklärte sich ersterer im Übrigen ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vertrag auf eine andere Gesellschaft übertragen werden könne. Damit ist vorliegend nach dem Gesagten von einer Vertragsübernahme durch die Y.________ GmbH auszugehen (vgl. zu den Begriffen "cession d'un contrat" resp. "transfert de contrat" Urteil 4A 508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 6.1).

7.5. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz für die Arbeitgebereigenschaft ab dem 1. Mai 2017 sozialversicherungsrechtlich bei der Y.________ GmbH und nicht beim Verein X.________ anknüpfte. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Y.________ GmbH verpflichtet gewesen wäre, nebst der Trainertätigkeit auch die Spielertätigkeit über die ihr zugewiesene ÖKK zu versichern. Bei diesem Ergebnis ist die ÖKK für die Folgen des Unfalls vom 13. August 2017 zuständig (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 99 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern - 1 Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist.
1    Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist.
2    Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer, bei denen Nichtberufsunfälle ebenfalls gedeckt sind, müssen dem leistungspflichtigen Versicherer einen Anteil an einer allfälligen Rente, Integritätsentschädigung oder Hilflosenentschädigung auf dessen Begehren hin zurückerstatten. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst.
3    Kann der zuständige Versicherer nicht nach den Absätzen 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Versicherer, bei dem der höchste Verdienst versichert ist, zuständig.
UVV). Die Beschwerde der ÖKK ist unbegründet und abzuweisen. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

8.
Die Gerichtskosten sind A.________ und der ÖKK je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ersterer hat infolge Abweisung der von der ÖKK erhobenen Beschwerde in jenem Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 538/2020 und 8C 564/2020 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde von A.________ im Verfahren 8C 538/2020 wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde der ÖKK im Verfahren 8C 564/2020 wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

5.
Die ÖKK hat A.________ im Verfahren 8C 538/2020 mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verein X.________, der Y.________ GmbH, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_538/2020
Date : 30. April 2021
Published : 18. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-147-V-268
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
AHVG: 12
ATSG: 10  11  59  61
BGG: 42  66  68  82  89  95  97  105  106
BV: 29
OR: 319
UVG: 1  1a  7  8  37  39  59  73
UVV: 1  49  95  99
ZGB: 60
BGE-register
128-V-124 • 130-III-136 • 131-V-59 • 132-II-257 • 133-II-249 • 135-V-412 • 136-V-7 • 137-I-23 • 138-V-106 • 140-V-22 • 141-IV-289 • 141-V-313 • 142-V-67 • 144-V-411 • 145-III-63 • 146-V-195
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