Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 592/2012

Urteil vom 30. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse des Kantons Schwyz, Herrengasse 13, 6430 Schwyz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
M.________ (geboren 1975), Sekundarlehrer phil. II, war vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 bei der Berufsvorbereitungsschule X.________ angestellt und dadurch bei der Pensionskasse des Kantons Schwyz im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert. Im Schuljahr 2004/05 versah er ein Arbeitspensum von 48.28 % (14 Lektionen), im Schuljahr 2005/06 ein solches von 31.03 % (9 Lektionen). Auf das Schuljahr 2006/07 wurde der Arbeitsvertrag aufgrund von "Restrukturierungsvorgaben des Kantons Schwyz, welche eine Verminderung der Lektionenzahl zur Folge hatten", nicht verlängert.
Vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2008 war M.________ als Mathematiklehrer an der Integrationsschule der Stadtschulen Y.________ angestellt. Hier betrug sein Arbeitspensum zunächst 42.86 %, auf das Schuljahr 2006/07 wurde es auf 13 bis 18 Lektionen erhöht, wobei M.________ ein Pensum von 57.69 % erbrachte.

B.
Seit dem 23. August 2006 war M.________ in seiner Arbeitsfähigkeit als Sekundarlehrer erheblich eingeschränkt. Mit Wirkung ab 1. August 2007 sprach ihm die IV-Stelle Luzern bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 3. Mai 2010). Die Zuger Pensionskasse richtet ihm seit 1. November 2008 nach Ende der Lohnfortzahlung ebenfalls eine ganze Invalidenrente aus nebst Kinderrente für den im November 2009 geborenen Sohn.

C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 liess M.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Pensionskasse des Kantons Schwyz erheben mit dem Antrag, die Beklagte habe ihm ab 23. August 2006 eine ganze IV-Rente aus BVG nebst Kinderrente (ab 1. November 2009) zuzüglich 5 % Verzugszins auszurichten. Mit Entscheid vom 12. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

D.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei der Fall zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2
1.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C 779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C 999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C 735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C 779/2010 E. 1.1.1).
1.2.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C 736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; Urteil 9C 999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).
1.2.3 Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).

2.
Streitig ist zunächst, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits während des bis 31. Juli 2006 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Berufsvorbereitungsschule X.________ eingetreten ist.

2.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG [bis 31. Dezember 2004: Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 %; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C 127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2 S. 22; 130 V 270 E. 4.1 S. 275).

2.2 Das kantonale Gericht ist in Würdigung der Arzt- und weiterer Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass eine psychisch bedingte, berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst nach dem 31. Juli 2006 eingetreten ist. Jedenfalls lasse sich aufgrund der aktenkundigen Unterlagen wie auch der Parteivorbringen nicht auf das Gegenteil schliessen. Dr. med. K.________ setze den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit (von 100 %) auf den 23. August 2006 fest. Für die vorhergehende Zeit sei dem Kläger keine, auch nicht eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die IV-Stelle Luzern sei aufgrund ihrer Abklärungen und ihrer Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Entsprechend habe sie den Rentenbeginn nach Ablauf der einjährigen Wartefrist auf den 1. August 2007 festgesetzt. Der Kläger habe die betreffende Verfügung nicht angefochten. Mit dieser Beurteilung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Klägers träfen sich auch die Beobachtungen des Schulleiters der Berufsvorbereitungsschule X.________. Zutreffend weise die Beklagte zudem darauf hin, dass der Kläger in seiner Klage ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug vom 7. September 2011 im Prozess gegen die Zuger Pensionskasse um
Ausrichtung von Invalidenleistungen selber (und erst noch mit typographischer Hervorhebung [Fettdruck]) ausführte, er sei "bis zum 23.8.2006 voll arbeitsfähig" gewesen. Auf rund vier Seiten habe der Kläger mit verschiedenen Argumenten (Freizeitverhalten, Lehrtätigkeit, Weiterbildung, Ferienreisen 2000 bis 2006 u.a. [teils mehrmals] nach Tunesien, Kenya, Thailand, Bulgarien, USA, Brasilien, Dominikanische Republik) sowie weiteren Vorbringen begründet, dass er bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Erst im Sommer 2006 habe sich die depressive Problematik "massiv verschlechtert" und erstmals eine psychiatrische Behandlung (am 23. August 2006) nötig gemacht. Diesen Angaben, welche noch unbeeinflusst vom Wissen um die vorsorgerechtliche Bedeutung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit gemacht wurden, sei nach dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" (Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C 961/2010 vom 9. März 2011 E. 4.2; BGE 121 V 45 E. 2a) ein erhöhtes Gewicht beizumessen. Für eine berufsvorsorgerechtlich relevante volle Arbeitsfähigkeit bis mindestens 31. Juli 2006 spreche im Weiteren auch die Tatsache, dass das Arbeitspensum des Klägers an den Stadtschulen Y.________ noch am 5. Juli 2006 um über ein
Drittel erhöht worden sei. Dies wäre kaum der Fall gewesen, wenn zu jenem Zeitpunkt bereits - subjektiv wie auch objektiv - Anzeichen einer drohenden teilweisen oder sogar vollen Arbeitsunfähigkeit erkennbar gewesen wären.
Zusammenfassend sei dem Kläger zwar zuzugestehen, dass sich ein psychiatrisches Leiden in der Regel schleichend und mit zunehmender Intensität bemerkbar mache. Vorliegend bestünden indes keine medizinischen und/oder anderweitigen Angaben, die mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt einer vorsorgerechtlich relevanten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit vor dem 23. August 2006 schliessen liessen. Da der Versicherungsfall (ganze oder teilweise) Arbeitsunfähigkeit nicht während der bis 31. Juli 2006 dauernden Tätigkeit des Klägers an der Berufsvorbereitungsschule X.________ eingetreten sei, treffe die Beklagte mithin auch keine Leistungspflicht. Von der Abnahme weiterer Beweise und/oder einer Zeugenbefragung (Schulleiter Berufsvorbereitungsschule X.________) sowie einer Parteibefragung könne gestützt das Aktendossier sowie die vorstehenden Ausführungen in antizipierter Beweiswürdigung und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abgesehen werden.

2.3 Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG. Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen und beruflichen Unterlagen auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb der Beschwerdeführer erst seit dem 23. August 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit als Sekundarlehrer erheblich eingeschränkt war. Die vom Beschwerdeführer namentlich gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________ vom 9. Juni 2012 erhobenen Einwendungen ändern allesamt nichts. Der Beschwerdeführer hatte an beiden Stellen bis zum Abschluss des Schuljahres 2005/06 Ende Juli 2006 keine krankheitsbedingten Absenzen. Ebenso wenig liegt eine echtzeitliche Einschätzung seiner Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeitspanne vor, noch befand er sich zu diesem Zeitpunkt in einer ärztlichen Behandlung. In eine solche begab er sich erst am 23. August 2006. Das kantonale Gericht ist in willkürfreier Weise zum Schluss gekommen, dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ende Juli 2006 während seiner Tätigkeit für die
Schule X._______ mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit als Sekundarlehrer eingeschränkt war. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts auf Beweis oder des Grundsatzes der antizipierten Beweiswürdigung vor. Mithin ist im Folgenden davon auszugehen, dass gemäss der verbindlichen Feststellung des kantonalen Gerichts die relevante Arbeitsunfähigkeit erst am 23. August 2006 und somit während der Nachdeckungsfrist des Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG eingetreten ist.

3.
3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Laut Art. 10 Abs. 2 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (sog. Nachdeckung); wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG; BGE 120 V 15 E. 2a S. 19; 118 V 35 E. 2a S. 38; je mit Hinweisen).

3.2 Nach der verbindlichen Feststellung des kantonalen Gerichts hat der Beschwerdeführer im Juli 2006, als für ihn die Weiterbeschäftigung an der Schule X.________ ausser Frage stand, bei seinem anderen Arbeitgeber, den Stadtschulen Y.________, das Unterrichtspensum von 42.86 % auf 57.69 % erhöht. Damit einher ging auch eine Erhöhung des versicherten Verdienstes sowie die Einlage der von der Pensionskasse des Kantons Schwyz erbrachten Austrittsleistung. Das kantonale Gericht ging davon aus, dass beide befristete Teilzeitarbeitsverhältnisse mit der Berufsvorbereitungsschule X.________ und mit den Stadtschulen Y.________ per 31. Juli 2006 endigten. Bei dem mit Schreiben vom 5. Juli 2006 für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrag handle es sich um ein neues, ebenfalls befristetes Arbeitsverhältnis. Hätte der Beschwerdeführer per 1. August 2006 eine Anstellung bei einer Drittschule - sei es in einem Teilzeit-, sei es in einem Vollzeitpensum - angetreten, so wäre per 1. August 2006 gleichzeitig ein neues Vorsorgeverhältnis bei der Vorsorgeeinrichtung der Drittschule begründet worden. Nicht anders könne es sich verhalten, wenn eine Person ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einem bisherigen
Arbeitgeber "verlängert", d.h. rechtlich einen neuen Arbeitsvertrag abschliesst. Durch den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages werde auch das Vorsorgeverhältnis bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung "verlängert" bzw. eben rechtlich neu begründet. Andernfalls würde in einem solchen Fall ein Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitnehmer, der eine Neuanstellung einzig bei einem Drittarbeitgeber finde, berufsvorsorgerechtlich im Lichte von Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG unter Umständen in einer Weise bevorteilt, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren sei. Mithin sei der Schluss zu ziehen, dass durch die "Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses bei den Stadtschulen Y.________ per 1. August 2006 bzw. die Neubegründung dieses Arbeitsverhältnisses die Nachdeckung bei der Pensionskasse des Kantons Schwyz dahingefallen sei.

3.3 Ob diese Argumentation in allen Teilen zutrifft, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat für seine Tätigkeit bei den Stadtschulen Y.________ das Vorsorgeverhältnis infolge Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages über den 31. Juli 2006 hinaus weitergeführt. Hingegen hat er, was hier entscheidend ist, sein Pensum ab 1. August 2006 um rund 15 % auf 67.69 % erhöht. Damit konnte er den Wegfall des Pensums von 31.03 % in X.________ fast zur Hälfte kompensieren. Die damit einhergehende Erhöhung des versicherten Verdienstes und des Versicherungsschutzes bei der Pensionskasse Zug ist dem Fall gleichzustellen, wie wenn bei einem dritten Arbeitgeber ein solches Teilzeitverhältnis eingegangen worden wäre. In beiden Konstellationen wird der mit der Nachdeckung angestrebte Versicherungsschutz durch die neue Vorsorgeeinrichtung oder durch die Erhöhung des Versicherungsschutzes bei der Pensionskasse des anderen Arbeitgebers kompensiert. Dass der Versicherungsschutz insgesamt schlechter ist als bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (oder bei beiden Pensionskassen zusammen) ist bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. der Vorsorgeeinrichtung oft der Fall. So hat das Bundesgericht im Urteil 9C 793/2010 vom 21. März 2011 (SVR
2011 BVG Nr. 30 S. 114 E. 4) entschieden, dass bei Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung das neue Vorsorgeverhältnis mit der Auffangeinrichtung mit dem ersten entschädigungsberechtigten Tag beginnt und die Nachdeckung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung entfällt. Für die Zuständigkeit der neuen Vorsorgeeinrichtung kommt es nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht der früheren entspricht oder weniger oder mehr beträgt. Mit der Begründung des neuen Vorsorgeverhältnisses entfällt die Haftung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im ganzen Umfang. Aus diesem Grund kann daher auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Äusserungen in den Materialien und im Schrifttum beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, da sie sich nicht mit der vorliegenden Konstellation befassen.

4.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_592/2012
Date : 30. April 2013
Published : 18. Mai 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
BVG: 10  23
IVV: 49
BGE-register
118-V-35 • 120-IA-31 • 120-V-15 • 121-V-45 • 125-V-351 • 129-I-8 • 130-I-258 • 130-III-136 • 130-V-270 • 132-I-42 • 132-III-209 • 133-II-249 • 133-III-545 • 134-II-244 • 134-V-20 • 134-V-250 • 135-V-254 • 136-V-65 • 137-I-1 • 137-II-353 • 137-V-210 • 137-V-446
Weitere Urteile ab 2000
8C_961/2010 • 9C_127/2008 • 9C_592/2012 • 9C_735/2010 • 9C_736/2009 • 9C_779/2010 • 9C_793/2010 • 9C_967/2008 • 9C_999/2010
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