Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_107/2010

Urteil vom 30. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Präsident,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung eines Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsident, vom 13. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ heirateten am 14. September 1990. Sie wurden Eltern dreier Mädchen (geb. 1991, 1997 und 1999) und eines Knaben (geb. 1993). Mit Urteil vom 2. November 2005 schied das Bezirksgericht Arbon die Ehe. Die elterliche Sorge teilte es für die drei Töchter der Mutter, für den Sohn hingegen dem Vater zu. Es regelte die weiteren Kinderbelange und verpflichtete den Vater, für den Unterhalt seiner drei Töchter monatlich je Fr. 400.-- zuzüglich der Zulagen aller vier Kinder an die Mutter zu bezahlen. Das Scheidungsurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 29. Januar 2009 reichte X.________ beim Bezirksgericht Arbon eine Abänderungsklage ein. An der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2009 präzisierte er seine Rechtsbegehren und verlangte hauptsächlich eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für seine drei Töchter auf monatlich je Fr. 180.-- sowie die Zusprechung von nur drei Kinderzulagen. Gleichzeitig beantragte X.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Das Bezirksgericht Arbon hiess die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2009 teilweise gut und änderte das Scheidungsurteil vom 2. November 2005 insoweit ab, als die Unterhaltsbeiträge für die drei Töchter auf monatlich je Fr. 330.-- reduziert wurden, nur noch die Kinderzulagen für diese drei Kinder zu überweisen waren und X.________ verpflichtet wurde, allfällige Gratifikationen oder einen allfälligen 13. Monatslohn in vollem Umfang an Y.________ zu bezahlen. Antragsgemäss gewährte das Bezirksgericht X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

C.
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ am 1. Oktober 2009 die Berufung, die er am 26. Oktober 2009 mit seinen Anträgen ergänzte. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 entzog der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau X.________ die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung.

D.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 (Postaufgabe am 4. Februar 2010) sowie deren Ergänzung vom 13. Februar 2010 (Postaufgabe am 15. Februar 2010) hat X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung vom 13. Januar 2010 und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (unter Beiordnung eines Anwalts) für das Berufungsverfahren. Sinngemäss stellt er weiter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Der Präsident des Obergerichts beantragt in seiner Vernehmlassung vom 1. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 4. März 2010 wurde der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 17. März 2010 hat der Beschwerdeführer eine Replik eingereicht und seine Begehren bestätigt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren entzogen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dem Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_396/2009 vom 5. August 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 I 288).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Im vorliegenden Fall sind die Unterhaltsbeiträge für die drei unmündigen Töchter des Beschwerdeführers strittig, womit eine Zivilsache mit Vermögenswert vorliegt (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Die Streitwertgrenze ist angesichts der gesetzlichen Unterhaltsdauer erfüllt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; Art. 277
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB). Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach dem Gesagten in der Hauptsache zulässig und kann auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden. Die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2010 zugestellt. Damit hat der Beschwerdeführer sowohl die Beschwerde vom 3. Februar 2010 als auch deren Ergänzung vom 13. Februar 2010 fristgerecht (Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) eingereicht.

1.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2010, in deren Ergänzung vom 13. Februar 2010 sowie in seiner Replik vom 17. März 2010 neue tatsächliche Behauptungen und Dokumente vorgebracht. Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Ausgeschlossen sind dabei von vornherein echte Noven, das heisst erst nach dem Entscheid der Vorinstanz eingetretene Tatsachen und erstellte Beweisurkunden (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Sämtliche vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel, die nach dem angefochtenen Urteil erstellt wurden und danach eingetretene Tatsachen betreffen, sind deshalb unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer unechte Noven vorbringt, legt er nicht dar, inwiefern die gesetzliche Voraussetzung für die nachträgliche Einreichung seiner Beweismittel erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Unter diesem Vorbehalt kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Mit ihr kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, wozu auch das Verfassungsrecht gehört (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung in der Sache die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Berufungsverfahren. Dieser Antrag ist überflüssig. Denn nach dem Prozessrecht des Kantons Thurgau gilt die in erster Instanz bewilligte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren, es sei denn, sie werde durch ausdrückliche Verfügung für das zweitinstanzliche Verfahren entzogen (§ 83 Abs. 2 und § 84 ZPO/TG; MERZ, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2007, N. 27a zu § 80 ZPO/TG und N. 4 zu § 83 ZPO/TG). Sollte sich deshalb die angefochtene Verfügung, mit welcher der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung entzogen hat, als verfassungswidrig erweisen, bedarf es keiner Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise einer Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

2.
Gegenstand der Beschwerde ist die Prüfung der Prozessaussichten im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Hauptsache geht es um die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens.

2.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm das kantonale Recht weitergehende Ansprüche einräumt, als die in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Minimalgarantie (vgl. BGE 124 I 1 E. 2 S. 2; 129 I 129 E. 2.1 S. 133). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob der verfassungsmässige Anspruch verletzt wurde, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei. Soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14).

2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, sondern einzig, ob der von ihm verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S.
115).

2.3 Geht es wie hier um die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines kantonalen Rechtsmittels, ist zu beachten, dass ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, das mit den gestellten Rechtsmittelanträgen verglichen werden kann. Der Rechtsmittelinstanz wird dadurch die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erleichtert. Nur wenn der Rechtsmittelkläger dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegensetzen kann, läuft er Gefahr, dass ein Rechtsmittel als aussichtslos eingestuft wird, namentlich wenn eine eingeschränkte Kognition oder Rügepflicht gilt (Urteil 4P.74/2004 vom 26. April 2004 E. 2.3; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 112). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Aussicht darauf hat, mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich durchzudringen, ist nicht massgebend; für die Verneinung der Aussichtslosigkeit ist mitunter ausreichend, wenn gewisse Chancen auf teilweise Gutheissung des Berufungsbegehrens bestehen (Urteil 1B_296/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.4 mit Hinweis).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die von der ersten Instanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege entzogen, weil sie die Aussichten der bei ihr erhobenen Berufung als "offensichtlich aussichtslos" beurteilte. Ihrer Ansicht nach sind die erstinstanzlichen Erwägungen zutreffend und ist nicht ersichtlich, inwiefern sie zu anderen Schlüssen kommen sollte.

3.2 Der Beschwerdeführer trägt demgegenüber vor, seine Berufung sei nicht aussichtslos. Er macht hauptsächlich geltend, die für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge massgebenden Faktoren des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie des Einkommens seien falsch berechnet worden. Insbesondere liege ein Eingriff in seinen Notbedarf vor.

3.3 In seinem Abänderungsurteil berücksichtigte das Bezirksgericht beim Lohn des Beschwerdeführers ebenfalls Fr. 250.-- aus dem Einkommen seines Sohnes (dieses setzt sich aus einer Ausbildungszulage von Fr. 250.-- pro Monat sowie dem Lehrlingslohn zusammen; S. 11 des Urteils vom 22. Juni 2009). Der Beschwerdeführer hat dieses Vorgehen so verstanden, als ihm die Ausbildungszulage seines Sohnes in der Höhe von Fr. 250.-- zu seinem Einkommen hinzugerechnet wurde. Dagegen wendet er ein, diese Zulage stehe ausschliesslich seinem Sohn zu und sei deshalb im Rahmen seines Einkommens gar nicht zu berücksichtigen (Berufungsantrag Nr. 1 vom 26. Oktober 2009). In der angefochtenen Verfügung ist der Obergerichtspräsident darauf nicht näher eingegangen. Wie aus seiner Vernehmlassung vom 1. März 2010 hervorgeht, verstand aber auch er das bezirksgerichtliche Vorgehen so, als dass die Ausbildungszulage des Sohnes in der Höhe von Fr. 250.-- dem Einkommen des Beschwerdeführers zugerechnet wurde (S. 1 der Vernehmlassung vom 1. März 2010). Die in Frage stehende Aussichtslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beurteilte er folglich aufgrund dieser Sichtweise und bezeichnete das Vorgehen des Bezirksgerichts zwar als diskutabel, jedoch im
Ergebnis als nicht zu beanstanden.

3.4 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB). Zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit hat die Vorinstanz an den Faktor der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angeknüpft. Diese ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Nettoeinkommen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). Für die Berechnung des Bedarfs ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen.

3.5 Gemäss Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsleistungen und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Eine weitgehend spiegelbildliche Bestimmung findet sich in Art. 8
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 8 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge - Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2). Dies hat zur Folge, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und damit bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB solche Sozialleistungen vorweg abzuziehen sind (sog. Grundsatz der Kumulation; BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.; 134 V 15 E. 2.3.5 S. 18 f. und ausführlich Urteil 5A_746/2008 vom 9. April 2009 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.6 Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das Gericht eine andere Lösung trifft. Ausgehend vom Grundsatz der Kumulation ist dies jedoch nur in Ausnahmefällen angezeigt (vgl. HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 101 zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; WIDMER, Kindesunterhalt und Kinderzulagen gemäss FamZG, Jusletter 20. Juli 2009, S. 4). Ob das Bezirksgericht die Ausbildungszulage des Sohnes tatsächlich (vollumfänglich oder mindestens teilweise) dem Einkommen des Beschwerdeführers zugerechnet hat, ist zumindest nicht auf den ersten Blick ersichtlich und kann nicht im Rahmen einer summarischen und vorläufigen Prüfung nachvollzogen werden. Eine solche Hinzurechnung könnte dazu führen, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Verhältnis zu dessen drei Töchtern ungleich behandelt würde, wenn ihnen die Zulagen ungeschmälert zuzüglich zum Unterhaltsbeitrag überwiesen werden. Ob darin eine finanzielle Ungleichbehandlung liegen würde und ob diese durch die objektiven Bedürfnisse der Kinder gerechtfertigt wäre (vgl. zum Grundsatz BGE 126 III 353 E. 2b S. 358 f.), bedarf einlässlicher Prüfung der konkreten Verhältnisse und kann regelmässig nicht auf Anhieb gesagt werden. Andererseits könnte die Mischrechnung des Bezirksgerichts zur Folge
haben, dass die für den Sohn bestimmte Ausbildungszulage als Lohnbestandteil die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erhöhen und damit indirekt der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die drei Töchter dienen würde. Zutreffend hat der Obergerichtspräsident deshalb die (nicht klar formulierte) Berechnungsweise des Bezirksgerichts als "diskutabel" bezeichnet. Ob sie sich auch auf das Ergebnis auswirkt, kann im Rahmen der bloss summarischen Prüfung von Erfolgsaussichten einer Berufung nicht beurteilt werden, sondern ist Gegenstand der Beurteilung dieser Berufung selbst.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vom 26. Oktober 2009 (Antrag Nr. 6) weiter vorgebracht, er werde ab dem 1. Januar 2010 für seine obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag von neu Fr. 260.-- monatlich zu leisten haben. Der Obergerichtspräsident hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2010 auf die bezirksgerichtlichen Ausführungen verwiesen (Anrechnung von Fr. 45.-- pro Monat) und diese als "offensichtlich zutreffend" bezeichnet. In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2010 (S. 3) hält er fest, mit dem vom Bezirksgericht zugestandenen Betrag von Fr. 45.-- sei selbst eine allfällige Erhöhung des Beitrags an die obligatorische Krankenpflegeversicherung offensichtlich abgedeckt.

4.2 Nach § 230 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1988 über die Zivilrechtspflege des Kantons Thurgau (ZPO; RB 271) können in den Berufungseingaben neue Tatsachen behauptet, Bestreitungen erhoben und neue Beweismittel bezeichnet werden (vgl. Urteil 5P.431/2003 vom 13. Januar 2004 E. 2.3.3). Zulässig sind nicht nur unechte, sondern auch echte Noven (MERZ, a.a.O., N. 10 zu § 230 ZPO/TG).

4.3 Die vorgenannte Bestimmung führt somit dazu, dass die Vorinstanz die Änderungen in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und damit bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu berücksichtigen hat. Das Bezirksgericht ging von einer monatlichen Prämie von Fr. 140.45 aus (S. 8 des Urteils vom 22. Juni 2009). Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 26. Oktober 2009 (Antrag Nr. 6) eine Erhöhung auf Fr. 260.--. Angesichts dieser behaupteten Erhöhung kann den Ausführungen der Vorinstanz, wonach in den bezirksgerichtlich schlussendlich gewährten Fr. 45.-- auch eine allfällige Erhöhung mitberücksichtigt wäre, nicht gefolgt werden. Ob hingegen diese (behaupteten) Veränderungen eine Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers zur Folge haben, kann offenbleiben und ist von der Vorinstanz zu prüfen.

5.
Bereits mit Blick auf diese beiden vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen ergibt sich, dass seine Berufung nicht von vornherein als aussichtlos bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer kann dem erstinstanzlichen Entscheid Wesentliches entgegensetzen. Bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 oben), dass die Vorinstanz im Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt und den erstinstanzlichen Entscheid (im Rahmen der Berufungsanträge) in seiner Gesamtheit überprüfen kann (§ 233 ZPO/TG; MERZ, a.a.O., N. 1 und 2 zu § 233 ZPO/TG). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Prüfung der Bemessungsgrundlagen (Bedarf und Nettoeinkommen) für den Unterhaltsbeitrag vertiefter Abklärung bedarf und nicht im Rahmen bloss summarischer Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung erfolgen kann (vgl. E. 2.2 oben). Die Rüge einer Verletzung der verfassungsmässigen Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist begründet und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann unterbleiben (vgl. E. 1.4 oben).
6. Ungeachtet des Verfahrensausgangs sind dem Kanton Thurgau keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdeführer sind als obsiegender Partei keine Kosten aufzuerlegen; der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist ihm zu erstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG sowie Art. 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; BGE 99 Ia 571 E. 4 S. 580; BGE 135 III 127 E. 4 S. 136), wobei der Beschwerdeführer ohnehin keine Auslagen ausgewiesen hat. Bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Januar 2010 aufgehoben.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Bettler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_107/2010
Datum : 30. April 2010
Publiziert : 26. Mai 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : unentgeltliche Prozessführung


Gesetzesregister
BGG: 45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
FamZG: 8
SR 836.2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz
FamZG Art. 8 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge - Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.
ZGB: 277 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
BGE Register
116-II-493 • 119-III-113 • 124-I-1 • 126-III-353 • 128-III-161 • 128-III-305 • 129-I-129 • 133-III-393 • 133-III-614 • 133-III-645 • 133-IV-342 • 134-I-12 • 134-V-15 • 135-I-288 • 135-III-127 • 99-IA-571
Weitere Urteile ab 2000
1B_296/2008 • 4P.74/2004 • 5A_107/2010 • 5A_396/2009 • 5A_746/2008 • 5P.431/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
unentgeltliche rechtspflege • bundesgericht • vorinstanz • thurgau • monat • ausbildungszulage • kinderzulage • scheidungsurteil • hauptsache • zwischenentscheid • beweismittel • rechtsbegehren • replik • aussichtslosigkeit • berechnung • weiler • vater • gerichtsschreiber • erste instanz • mutter
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